Zum 01.01.2003 wurde für Empfänger von Arbeitslosenhilfe die Anrechnung ihres Einkommens und ihres Vermögens neu geregelt. Danach beträgt der Mindestfreibetrag beim anzurechnenden Einkommen des (Ehe-)Partners des Arbeitslosen 482,33 € monatlich. Das Existenzminimum wird nur noch zu 80 % zu Grunde gelegt. Auch der pauschale Vermögensfreibetrag wird abgesenkt. Der bisherige zusätzliche Freibetrag beim Einkommen des erwerbstätigen (Ehe-)Partners in Höhe von 150,73 € entfällt. Für Fälle aus dem Zeitraum 01.10.2002 bis 31.12.2002 gelten die alten Regelungen, jedoch nur für den aktuellen Bewilligungszeitraum. Wird jemand durch die Neuregelungen sozialhilfebedürftig, so gelten die alten Regelungen auf Antrag des Arbeitslosen das gesamte Jahr 2003 weiter. Die übrigen gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung von Einkommen gelten für das Jahr 2003 unverändert. Der pauschale Vermögensfreibetrag beim Bezug von Arbeitslosenhilfe von 520 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners wird auf 200 € abgesenkt. Der Höchstbetrag sinkt gegenüber 2002 jeweils von 33.800 € auf 13.000 €. Für Fälle aus dem Zeitraum 01.10.2002 bis 31.12.2002 gelten die alten Regelungen, jedoch nur für den aktuellen Bewilligungszeitraum. Wurde der Arbeitslose vor dem 01.01.1948 geboren, gelten die bisherigen Vermögensfreibeträge.
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