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Arbeitslosigkeit wegen Konfessionslosigkeit – Arbeitslosengeld

Sozialgericht Koblenz

Az: S 13 AL 545/03

Urteil vom 24.03.2005


In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2005 für Recht erkannt:

1. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2003 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

Die Klage ist gegen die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit und auf die Gewährung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 gerichtet.

Die Klägerin war ab dem 1.1.1992 im in Trägerschaft des ………………………. stehenden ………….. Krankenhaus in ……… als Hausangestellte im klinischen Wirtschaftsdienst beschäftigt. Zum 17.1.2003 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus. Nachdem der Kirchenaustritt am 23.1.2003 dem …….. Krankenhaus durch Vorlage der geänderten Lohnsteuerkarte bekannt geworden war und die Klägerin anlässlich eines Gesprächs am 24.1.2003 erklärt hatte, die Konfessionsaufgabe nicht rückgängig machen zu wollen, sprach das ……….. Krankenhaus mit Schreiben vom 27.1.2003 eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.1.2003 aus. Begründet wurde dies damit, nach Artikel 5 Ziffer 5 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ könnten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Hiergegen legte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein. Im Rahmen eines am 11.3.2003 vor dem Arbeitsgericht Koblenz abgeschlossenen Vergleichs wurde die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung wegen ausschließlich personenbedingter Gründe zum 30.6.2003 umgewandelt; die Klägerin wurde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt und das ……….. Krankenhaus verpflichtete sich zudem, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 3.850 EUR zu zahlen.

Am 28.1.2003 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.3.2003 wegen der Weiterbeschäftigung der Klägerin ab. Am 26.5.2003 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1.7.2003. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.6.2003 den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 fest, und gab zur Begründung an, die Klägerin habe ihre Beschäftigung bei dem ………… Krankenhaus verloren, weil sie sich arbeitsvertragswidrig verhalten habe. Sie sei aus der Kirche ausgetreten und habe damit gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes verstoßen. Aus diesem Grund sei ihr ehemaliger Arbeitgeber zur – zumindest ordentlichen – Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Die Klägerin habe voraussehen müssen, dass ihr aufgrund ihres Verhaltens gekündigt und sie dadurch arbeitslos werde. Ein wichtiger Grund liege nicht vor; auch bedeute die Dauer der Sperrzeit keine besondere Härte.

Ab dem 23.9.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld.

Am 15.7.2003 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.6.2003 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, es könne keine Rede davon sein, dass sie ihren Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe; vielmehr werde an den Regelungen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs deutlich, dass das Arbeitsgericht an der Rechtmäßigkeit einer Beendigungskündigung Zweifel gehabt habe, weil sie keine hervorgehobene oder in Glaubensfragen heikle dienstliche Position innegehabt habe.

Nachdem eine Nachfrage der Beklagten bei dem …………. Krankenhaus ergeben hatte, dass dort an dem Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens festgehalten wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2003 zurück und gab zur Begründung an, die Klägerin habe mit ihrem Kirchenaustritt gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes verstoßen und sich damit arbeitsvertragswidrig verhalten; ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar.

Am 9.10.2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, sie sei lediglich als „Bettenvorbereiterin“ mit einer einfachen Tätigkeit in dem kirchlichen Krankenhaus beschäftigt gewesen. Sie unterfalle daher nicht dem Personenkreis, für die im Falle des Kirchenaustritts von der Rechtsprechung eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers zugelassen werde; ein außerordentlicher Kündigungsgrund wegen Kirchenaustritts werde vielmehr nur dann in Betracht gezogen, wenn der betreffende Mitarbeiter leitende Funktionen erfülle, wenn also die Öffentlichkeit schon aus der Funktion des jeweiligen Beschäftigten ein Eintreten des Betreffenden für die kirchliche Botschaft vermute. Dies finde auch in Art 5 Abs 3 der kirchlichen Grundordnung Ausdruck, wonach ein nach Abs 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung (nur) ausschließe, wenn es von pastoral, kathechetisch oder leitend tätigen Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonia tätig seien, begangen werde. Im Übrigen stelle der Kirchenaustritt einen wichtigen Grund dar, da sie andernfalls gezwungen sei, gegen ihre Überzeugung Kirchenmitglied zu bleiben.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 23.6.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält an der Rechtsmäßigkeit ihrer Bescheide fest und weist darauf hin, die Klägerin habe mit Vollzug des Kirchenaustritts gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen, die in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse konkretisiert seien, was unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit eine Kündigung gerechtfertigt habe. Gegen die Anwendung dieser kirchlichen Regelungen durch das …………… Krankenhaus, bei dem es sich nicht lediglich um einen sog Tendenzbetrieb, sondern vielmehr um eine karitative Einrichtung der Kirche handele, bestünden nach der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz weder arbeitsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Leistungsakte der Beklagen sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 23.6.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit in der Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 festgestellt; die Klägerin hat daher Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum.

Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung [SGB III] tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin vollzogenen Kirchenaustritt im Hinblick auf die in der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ beschriebenen Loyalitätsobliegenheiten um ein die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigendes arbeitsvertragswidriges Verhalten handelt (vgl hierzu BVerfGE 70, 138 ff) und ob die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn jedenfalls war das Verhalten der Klägerin durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs 1 Satz SGB III gerechtfertigt.

Ein wichtiger Grund ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Versicherten mit denen der Versichertengemeinschaft bzw der Allgemeinheit dem Arbeitnehmer ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr 28 S 126). Dabei zählen zu den im Rahmen der Sperrzeitregelung zu beachtenden Umständen auch religiös-weltanschauliche Bindungen des Arbeitslosen, deren Absicherung gegen staatliche Eingriffe durch das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art 4 Abs 1 Grundgesetz [GG] gewährleistet ist (vgl BSGE 51, 70 zum Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nach Art 4 Abs 2 GG). Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleistet auch die (negative) Freiheit, einer bestimmten Kirche nicht (mehr) anzugehören (vgl Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand: Februar 2005, Art 4, Rn 50).

Vorliegend hat die Klägerin durch ihren Austritt aus der katholischen Kirche von ihrer negativen Religions- und Bekenntnisfreiheit Gebrauch gemacht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fest. Hier hat die Klägerin glaubhaft erklärt, sich nach jahrelangem Bibelstudium von der katholischen Doktrin entfernt zu haben, bis es schließlich mit ihrem Glauben nicht mehr vereinbar gewesen sei, weiterhin in der katholischen Kirche zu bleiben.

Dass es sich bei dem Kirchenaustritt der Klägerin um ein dem Schutzbereich des Art 4 Abs 1 und 2 GG unterfallendes Verhalten handelt, ist bei der Anwendung und Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ zu berücksichtigen. Allerdings rechtfertigt das im Rahmen von § 144 SGB III zu beachtende Grundrecht der Religionsfreiheit nicht ohne weiteres jede zusätzliche Belastung der Versichertengemeinschaft. Vielmehr findet mit Rücksicht auf die von der Verfassung zu schützende gesamte Wertordnung die – nach dem Wortlaut des Art 4 Abs 1 und 2 GG schrankenlose – Religions- und Bekenntnisfreiheit eine Begrenzung durch das mit gemäß Art 20 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 1 GG Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteresse einer funktionsfähigen und finanzierbaren Arbeitslosenversicherung (BSGE 51, 70). Es ist mit anderen Worten eine Abwägung auf Verfassungsebene zwischen der Religionsfreiheit der Klägerin und der Funktionsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung anzustellen, die vorliegend zugunsten der Klägerin ausfallen muss. Hierbei ist einerseits die Stärke des Grundrechts und die durch die Sperrzeit bewirkte Zwangslage, andererseits die Bedeutung der Sperrzeit für die Ordnung des Versicherungssystems zu berücksichtigen. Um den finanziellen Nachteilen zu entgehen, die bei Eintritt einer Sperrzeit – Leistungsentzug für zwölf Wochen – hinzunehmen sind, wäre die Klägerin gezwungen gewesen, entgegen ihren Glaubensgrundsätzen ihren Kirchenaustritt rückgängig zu machen und weiterhin der katholischen Kirche anzugehören, um hierdurch den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Diese Kollision mit ihren Glaubensregeln hätte zu einer Gewissens- bzw Glaubensnot für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geführt. Demgegenüber würde die Einsparung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angesichts der Dauer der Sperrzeit nur relativ gering ins Gewicht fallen. Die Interessen der Klägerin verdienen daher vorliegend den Vorrang vor dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einem möglichst weitgehenden Ausschluss ungerechtfertigter Risiken. Ein wichtiger Grund für den letztlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Kirchenaustritt der Klägerin lag daher vor (ebenso SG Münster, Urteil vom 13.6.1989 – S 12 Ar 128/98 -).

Diesem Ergebnis kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sich die Klägerin durch den Abschluss des Arbeitsvertrags im Jahr 1992 freiwillig der von diesem einbezogenen „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ unterworfen habe. Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin hiermit unter Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit im Sinne des Art 2 GG einen bestimmten Moral- und Verhaltenskodex akzeptiert hat (vgl LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.1995 – L 7 Ar 26/94 -). Hieraus folgt aber kein dauerhafter Verzicht der Klägerin auf ihr Grundrecht auf Religions- und Bekenntnisfreiheit (vgl Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, GG, Einleitung, Rn 65). Es wäre der Klägerin angesichts ihrer im Laufe des mehr als zehn Jahre währenden Arbeitsverhältnisses geänderten Glaubensüberzeugungen unzumutbar gewesen, im Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Regelungen durch Verbleiben in der katholischen Kirche weiterhin auf die Ausübung ihrer grundrechtlichen Rechtsposition zu verzichten (vgl Gagel, SGB III, § 144, Rn 132; anders LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O. für die in der Akzeptanz des kirchlichen Moral- und Verhaltenskodex liegende freiwillige Einschränkung des Grundrechts aus Art 2 Abs 1 GG). Die Klägerin durfte daher ihre geänderten religiösen Überzeugungen durch den Austritt aus der Kirche nach außen dokumentieren.

Nach alledem hatte die Klägerin für ihr Verhalten einen wichtigen Grund, so dass eine Sperrzeit nicht eingetreten ist. Der Bescheid vom 23.6.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2003 war daher aufzuheben. Des Weiteren war die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 Arbeitslosengeld zu gewähren, da die Anspruchsvoraussetzungen des § 117 Abs 1 SGB III (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Erfüllung der Anwartschaftszeit) unstreitig sämtlich vorlagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz [SGG].

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