Am 19.12.2003 wurde das „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ verabschiedet (BR-Drs. 944/03).
1. Das Kündigungsschutzgesetz gilt ab 01.01.2004 nicht mehr für neu eingestellte Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern (bisher lag die Grenze bei 5 Arbeitnehmern). Für Betriebe, die momentan zwischen 5 bis 10 Arbeitnehmer beschäftigen, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes.
2. Bei einer Kündigung wird die Sozialauswahl auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und auf eine mögliche Schwerbehinderung beschränkt, ohne dass Leistungsträger mit einbezogen werden müssten. Eine „Kündigungsschutzklage“ muss nunmehr einheitlich innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden. Bei betriebsbedingten Kündigungen sollen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Abfindungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen haben.
3. Bei Unternehmensgründungen können in den ersten 4 Jahren befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von 4 Jahren abgeschlossen werden.
4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man zukünftig grundsätzlich nur noch 12 Monate lang. Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr höchstens 18 Monate lang (dies gilt für über 55-jährige erst ab dem Jahr 2006).
5. Wird eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme von einem Arbeitslosen abgelehnt, so wird es zukünftig zu Leistungskürzungen kommen. Für die Zumutbarkeit einer Arbeit kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt gezahlt wird.