Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 25 Sa 1571/09
Urteil vom 17.12.2009
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 23.04.2009 – 4 Ca 330/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Herausgabeansprüche der Klägerin sowie über Schadensersatzansprüche im Fall der Nichtherausgabe nach Fristsetzung.
Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Handwerksgeschäft im Bereich Klempnerei, Sanitär, Heizung und Lüftung betreibt, von Anfang September 2001 bis Ende Januar 2008 als Heizungsmonteur/Sanitärinstallateur beschäftigt.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses übergab die Klägerin dem Beklagten ein Firmenfahrzeug mit Werkzeug und anderen Arbeitsmitteln. Um welche konkreten Gegenstände es sich handelte, ist streitig. Während Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubszeiten hinterlegte der Beklagte die Fahrzeugschlüssel im Betrieb der Klägerin. Im Jahr 2007 wurde das Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug ersetzt.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin im Januar 2008 verschiedene Gegenstände. Unter dem 11. Januar 2008 stellte ihm der Geschäftsführer hierüber eine Quittung mit folgendem Wortlaut aus (Bl. 55 d. A.):
„Übergabe Werkzeug, Hilfsmittel, Bücher erfolgt, alles vollständig erhalten!“
Mit der Anfang Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht Senftenberg erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Ansprüche gegen den Beklagten wegen Konkurrenztätigkeit geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 30. Juli 2008 hat sie außerdem die Herausgabe von insgesamt 62 Gegenständen verlangt. Zur Begründung der Klageerweiterung hat sie ausgeführt, die herausverlangten Gegenstände hätten sich in dem dem Beklagten im September 2001 übergebenen Fahrzeug befunden. Im Januar 2008 habe der Beklagte lediglich zwei große Koffer, einen Bohrhammer, eine Bohrmaschine und eine Säbelsäge zurückgegeben. Der Beklagte hat eingewandt, die herausverlangten Gegenstände habe er allenfalls teilweise erhalten. Er habe bei der Arbeit im Wesentlichen eigenes Werkzeug benutzt. Die Gegenstände, die er erhalten habe, habe er der Klägerin vollständig zurückgegeben.
Mit Teilurteil vom 23. April 2009, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens verweisen wird (Bl. 115 – 117 d. A.), hat das Arbeitsgericht die Klage im Hinblick auf das Herausgabeverlangen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe schon den Besitz des Beklagten an den herausverlangten Sachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht unter Beweis gestellt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 117 – 118 d. A.).
Gegen dieses der Klägerin am 26. Juni 2009 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 27. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. September 2009 mit am 23. September 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Herausgabeverlangen bis auf zwei Gegenstände, eine Flachfeile und einen Schlüssel zum Hauptgebäude der Firma V., weiter. Darüber hinaus begehrt sie Schadensersatz für den Fall der Nichtherausgabe binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist.
Die Klägerin meint, bei einem einmal erlangten Besitz sei dessen Fortdauer zu vermuten. Das Arbeitsgericht habe deshalb über die Übergabe der Gegenstände im September 2001 durch den erstinstanzlich benannten Zeugen Beweis erheben müssen. Die Quittung vom 11. Januar 2008 stehe dem Herausgabeverlangen nicht entgegen, weil dieser nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Gegenstände übergeben worden seien. Ferner behauptet sie, es sei zu befürchten, dass sich der Beklagte der Herausgabe im Fall einer Verurteilung entziehen werde, indem er die Gegenstände entweder an Dritte weitergebe oder sie in dem von ihm selbst betriebenen Gewerbebetrieb benutze und die Werkzeuge dadurch irreparabel abnutze und beschädige. Der angegebene Wert der einzelnen Gegenstände entspreche dem Zeitwert. Die Werkzeuge seien bei Übergabe neuwertig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Senftenberg – 4 Ca 330/08 – vom 23. April 2009, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin folgende Gegenstände herauszugeben, dem Beklagten zur Herausgabe der nachfolgenden Gegenstände eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt und nach fruchtlosem Fristablauf die nachfolgend aufgeführten den jeweiligen Gegenständen zugeordneten Summen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen:
– ein HILTI Trockenbauschrauber SD 45/Serien-Nr. 31054;
Wert: 280,00 EUR
– ein Ölbrenner der Fa. Elco-Klöckner Blaubrenner Vectron;
Wert 350,00 EUR
– ein Armaturenschlüssel Chrom-Vanadium Stahl L = 300 mm, Spannbereich bis 80 mm mit Messingschutzbacken;
Wert: 20,00 EUR
– ein Armaturenschlüssel Chrom-Vanadium Stahl L = 280 mm. Spannbereich bis 50 mm mit Kunststoffschutzbacken;
Wert: 15,00 EUR
– ein Rollgabelschlüssel 18 mm;
Wert: 5,00 EUR
– ein Rollgabelschlüssel 23 mm;
Wert: 5,00 EUR
– ein Rollgabelschlüssel 27 mm;
Wert: 5,00 EUR
– ein Rollgabelschlüssel 33 mm;
Wert: 10,00 EUR
– ein Kunststoffwerkzeugkasten;
Wert: 20,00 EUR
– ein Leder-Montagewerkzeugkoffer;
Wert: 30,00 EUR
– ein Doppelmaulschlüsselsatz 21-teilig von 6 – 50 mm aus Chrom Vanadium;
Wert: 40,00 EUR
– ein Steckschrauben-Montageschlüssel für Gewinde M 6 – M 12 und Vierkant mit Umsteck-Knarre;
Wert: 40,00 EUR
– ein Kreuzschlüssel DBGM;
Wert: 5,00 EUR
– ein Satz Rohrsteckschlüssel von 6 – 23 mm 16-teilig;
Wert: 25,00 EUR
– ein Satz Steckschlüsselgarnitur im Kasten bestehend aus Sechskant 14-teilig, Imbus 5-teilig, Schlitz 3-teilig und Kreuzschlitz 3-teilig;
Wert: 40,– EUR
– ein Satz Sechskant Stiftschlüssel Brinko 3 – 12 mm, L = 200 mm, 7-teilig;
Wert: 25,00 EUR
– ein Satz Mechaniker Steckschlüssel Brinko 4 – 13 mm, L = 250 mm, 20-teilig;
Wert: 60,00 EUR
– eine Abisolierzange;
Wert: 10,00 EUR
– eine Kombizange;
Wert: 10,00 EUR
– eine Mechanikerzange gerade;
Wert: 15,00 EUR
– eine Mechanikerzange gekröpft;
Wert: 15,00 EUR
– eine Rohrzange 1 Zoll;
Wert: 10,00 EUR
– eine Rohrzange 1 1/2 Zoll;
Wert: 30,00 EUR
– eine Rohrzange 2 Zoll;
Wert: 50,00 EUR
– ein Rohrabschneider 3 – 35;
Wert: 80,00 EUR
– ein Rohrabschneider 1/8 – 2 Zoll;
Wert: 100,00 EUR
– eine Kunststoffrohrschere bis 35;
Wert: 10,00 EUR
– eine Syphonzange;
Wert: 10,00 EUR
– ein Stufenschlüssel mit Umsteckknarre und 2 x Sätze 3/8 – 1/2 Zoll und 1/2 – 1 Zoll;
Wert: 80,00 EUR
– zwei Wasserpumpenzangen;
Wert: 10,00 EUR
– ein Ventilhalter für Standventile;
Wert: 5,00 EUR
– eine Blechschere;
Wert: 3,00 EUR
– eine Idealschere;
Wert: 3,00 EUR
– ein Blechlocher 1 1/8 Zoll;
Wert: 10,00 EUR
– ein Blechlocher 1 1/4 Zoll;
Wert: 20,00 EUR
– ein Stufenbohrer 12,5 – 37 mm;
Wert: 40,00 EUR
– ein Spiralbohrersatz;
Wert: 10,00 EUR
– ein Handmeißel;
Wert: 2,00 EUR
– ein Schlosserhammer;
Wert: 5,00 EUR
– ein Fäustel;
Wert: 8,00 EUR
– eine Drahtbürste;
Wert: 1,00 EUR
– eine Metallsäge;
Wert: 5,00 EUR
– eine Universalsäge;
Wert: 5,00 EUR
– ein Spannungsprüfer bis 250 V;
Wert: 5,00 EUR
– eine Wasserwaage L = 500 mm;
Wert: 5,00 EUR
– eine Wasserwaage L = 1000 mm;
Wert: 10,00 EUR
– eine Wasserwaage L = 2000 mm;
Wert 15,00 EUR
– ein Gipsspachtel;
Wert: 2,00 EUR
– eine Putzkelle;
Wert: 2,00 EUR
– ein Malerspachtel;
Wert: 2,00 EUR
– ein Universalmesser;
Wert: 1,00 EUR
– eine Gipsmulde;
Wert: 1,00 EUR
– zwei Pinsel flach/rund;
Wert: 1,00 EUR
– eine Schutzbrille;
Wert: 1,00 EUR
– ein Paar Arbeitshandschuhe;
Wert: 1,00 EUR
– zwei Arbeitsanzüge der Farbe rot;
Wert: 10,00 EUR
– eine Silikonpistole HILTI;
Wert: 10,00 EUR.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hält die Klage nach wie vor für unschlüssig. Selbst wenn er die von der Klägerin genannten Gegenstände seinerzeit tatsächlich erhalten haben sollte, könne er nach so langer Zeit nichts über deren Verbleib sagen, weil er hierüber nichts wisse. Außerdem wäre es schon sehr verwunderlich, wenn dem Geschäftsführer der Klägerin bei Übergabe der Werkzeuge und sonstigen Arbeitsmittel und der Ausstellung der Quittung am 11. Januar 2008 nicht aufgefallen wäre, wenn tatsächlich all diese Gegenstände gefehlt hätten. Merkwürdig sei auch, dass er dies erst mehr als sechs Monate nach der Übergabe bemerkt haben wolle.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23. September 2009 (Bl. 154 – 164 d. A.) und auf die Berufungsbeantwortungsschrift vom 2. November 2009 (Bl. 174 – 178 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Herausgabeklage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist überwiegend schon unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Klage ist mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrages i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit sie sich nicht auf folgende acht näher bezeichnete Gegenstände bezieht:
– ein HILTI Trockenbauschrauber SD 45/Serien-Nr. 31054;
– ein Ölbrenner der Fa. Elco-Klöckner Blaubrenner Vectron;
– ein Armaturenschlüssel Chrom-Vanadium Stahl, L = 300 mm, Spannbereich bis 80 mm mit Messingschutzbacken;
– ein Armaturenschlüssel Chrom-Vanadium Stahl, L = 280 mm. Spannbereich bis 50 mm mit Kunststoffschutzbacken;
– ein Doppelmaulschlüsselsatz 21-teilig von 6 – 50 mm aus Chrom Vanadium;
– ein Satz Steckschlüsselgarnitur im Kasten bestehend aus Sechskant 14-teilig, Imbus 5-teilig, Schlitz 3-teilig und Kreuzschlitz 3-teilig;
– ein Satz Sechskant Stiftschlüssel Brinko 3 – 12 mm, L = 200 mm, 7-teilig;
– ein Satz Mechaniker Steckschlüssel Brinko 4 – 13 mm, L = 250 mm, 20-teilig.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten, damit der Streitgegenstand abgrenzbar und die Entscheidung einer möglicherweise erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Gemessen daran ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Danach müssen in einem Herausgabeantrag die Gegenstände, deren Herausgabe verlangt wird, so genau wie möglich bezeichnet werden, damit sie im Falle der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Soweit sich Unsicherheiten hinsichtlich der Identifizierbarkeit der Gegenstände nicht vermeiden lassen, sind diese im Sinne eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (BGH vom 28.11.2002 – I ZR 168/00 -, NJW 2003 668 m. w. N.; vgl. auch BAG vom 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 – EzA § 253 ZPO 2002 Nr. 2 zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungsantrages).
b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag hinsichtlich der oben genannten Gegenstände, weil diese – wenn auch nicht vollkommen eindeutig – jedoch zumindest so genau beschreiben sind, dass eine Verwechslungsgefahr weitgehend ausgeschlossen ist. Die übrigen Gegenstände sind hingegen nur der Gattung und teilweise der Größe nach bezeichnet, so dass sie im Fall eine Zwangsvollstreckung nicht oder kaum identifizierbar sind. Dass dies unvermeidlich ist bzw. es der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar war, nähere Angaben zum Hersteller, der Form, der Größe, dem Material, der Farbe oder sonstigen Besonderheiten zu machen, durch diese sich die jeweiligen Gegenstände von anderen Gegenständen der gleichen Art unterscheiden lassen, ist nicht ersichtlich und hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.
2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe der Gegenstände besteht nicht. Der Anspruch ergibt sich weder aus vertraglicher Nebenpflicht i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB, noch aus § 861, § 985 oder § 1007 Abs. 1 BGB.
Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin die Gegenstände dem Beklagten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Firmenfahrzeug tatsächlich überlassen hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Gegenständen um das Eigentum der Klägerin handelt und ob sich diese je in ihrem Besitz befunden haben und dieser ihr durch den Beklagten entzogen worden ist.
a) Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte durch die Vorlage der Quittung vom 11. Januar 2008 i. S. d. § 286 ZPO den Beweis erbracht hat, dass er sämtliche bei Beginn des Arbeitsverhältnisses überlassenen und noch vorhandenen Gegenstände der Klägerin zurückgegeben hat.
Zwar erbringt eine Quittung i. S. d. § 368 BGB, wie hier das vom Geschäftsführer der Klägerin am 11. Januar 2008 unterzeichnete Schriftstück, nach § 416 ZPO zunächst nur den vollen Beweis dafür, dass der Aussteller das in ihr enthaltene Empfangsbekenntnis tatsächlich abgegeben hat. Hinsichtlich der materiellen Beweiskraft gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Dabei stellt das in der Quittung enthaltene Empfangsbekenntnis im Sinne eines außergerichtlichen Geständnisses in der Regel ein ausreichendes Indiz dafür dar, dass das Empfangsbekenntnis auch den Tatsachen entspricht. Dieses zu erschüttern, obliegt der Gläubigerin (siehe zum Ganzen Palandt-Grüneberg, § 368 Rn. 4; MüKo BGB-Wenzel, § 368 Rn. 5; Staudinger-Olzen, § 368 Rn. 7 f., jeweils m. w. N.; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 03.02.2005 – 1 Sa 404/04 -, juris und LAG Hamm vom 25.02.2004 – 18 Sa 1594/03 -, juris).
Danach ist durch die Quittung vom 11. Januar 2008 der materielle Beweis erbracht, dass der Geschäftsführer der Klägerin von dem Beklagten sämtliche, dem Beklagten überlassene Werkzeuge, Hilfsmittel und Bücher zurückerhalten hat. Dagegen spricht auch nicht, dass in dem Schriftstück die zurückgegebenen Gegenstände nur der Gattung nach benannt und nicht im Einzelnen aufgeführt worden sind. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat dem Beklagten mit der Quittung bescheinigt, dass er die gattungsmäßig bezeichneten Gegenstände vollständig erhalten hat. Irgendwelche Gründe, weshalb der Geschäftsführer dem Beklagten die Quittung ausgestellt haben sollte, obwohl die darin enthaltene Erklärung nicht zutreffend ist, hat die Klägerin nicht genannt. In Anbetracht der großen Zahl der Gegenstände, die nach den Behauptungen der Klägerin fehlen sollen, spricht auch nichts dafür, dass der Geschäftsführer bei Ausstellung der Quittung einzelne nicht zurückgegebene Gegenstände übersehen hat. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer die Quittung bereits ausgestellt hatte, bevor die Übergabe tatsächlich erfolgt war.
b) Aber auch dann, wenn man die Quittung nicht als ausreichenden Beweis für die vollständige Rückgabe der dem Kläger überlassenen Werkzeuge und sonstigen Arbeitsmittel ansieht, ist ein Herausgabeanspruch nicht gegeben, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass sich die Gegenstände bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich in der Verfügungsgewalt des Beklagten befanden und sich nunmehr in seinem Besitz befinden. Allein der Hinweis darauf, dass bei einem erlangten Besitz bzw. bei einer erlangten tatsächlichen Verfügungsgewalt die Fortdauer zu vermuten sei, genügte insoweit nicht.
Ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber Arbeitsmittel überlassen werden, erwirbt in der Regel keinen Eigen- oder Fremdbesitz sondern lediglich die tatsächliche Verfügungsgewalt und ist deshalb nach § 855 BGB grundsätzlich als Besitzdiener anzusehen (BAG vom 17.09.1998 – 8 AZR 175/97 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung; vom 02.12.1999 – 8 AZR 386/98 -, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mankohaftung). Zum Besitzer wird er nur dann, wenn er die ihm überlassenen und noch vorhandenen Arbeitsmittel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig nicht an den Arbeitgeber herausgibt, sondern diese in Eigenbesitz nimmt (vgl. LAG Berlin vom 26.05.1986 – 9 Sa 24/86 -, NJW 1986, 2528). Dies darzulegen und zu beweisen hätte der Klägerin oblegen (vgl. Palandt-Bassenge, § 861 Rn. 6; Staudinger-Bund, § 861 Rn. 11).
Davon, dass sich die Gegenstände, sofern sie dem Beklagten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im September 2001 tatsächlich übergeben worden sein sollten, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt befanden und er diese in Eigenbesitz genommen hat, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die behauptete Übergabe der Gegenstände bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mehr als sieben Jahre zurücklag, es sich bei den Gegenständen teilweise um Verbrauchsgegenstände handelt, bei denen höchstunwahrscheinlich ist, dass diese die Dauer von mehr als sieben Jahren überlebt haben, und der Beklagte die Schlüssel zu dem Firmenfahrzeug während Krankheits- und Urlaubszeiten im Betrieb der Klägerin hinterlegt hatte, so dass die darin enthaltenen Gegenstände auch für andere zugänglich waren. Hinzukommt, dass das Fahrzeug im Jahr 2007 durch ein anderes Fahrzeug ersetzt worden ist und die Klägerin nicht dargelegt hat, dass und welche Gegenstände aus dem ursprünglichen Firmenfahrzeug seinerzeit in das neue Firmenfahrzeug verbracht worden sind.
3. Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
III. Über den Antrag auf Fristsetzung nach § 255 ZPO sowie den Schadensersatzantrag war nicht zu entscheiden, weil es sich der Sache nach erkennbar um eine Art uneigentliche Hilfsanträge handelt, die nur für den Fall des Obsiegens mit dem Herausgabeantrag gestellt sind (vgl. Germelmann in Germelmann u. a., ArbGG, § 61 Rn. 32 zur vergleichbaren Konstellation nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
IV. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.