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Arbeitspapiere – Nachweis für Zugang


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 7 Ta 161/09

Urteil vom 30.07.2009


1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2009, Az: 1 Ca 2225/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf am 18.06.2008 ein Schluss-Urteil verkündet worden ist, das unter anderem folgenden Inhalt aufweist:

„4. …

5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.

6. …

6. a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 sowie einen Sozialversicherungsnachweis für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 zu erteilen.

7. …“

Das Schluss-Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14.08.2008 zugestellt worden; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten.

Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 02.06.2009 gegen den Beklagten zur Erzwingung der im Schluss-Urteil vom 18.06.2008 erfolgten Verurteilung zur Erteilung eines Endzeugnisses sowie zur Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung für die Zeit vom 02.01. bis 15.10.2007 und eines Sozialversicherungsnachweises für denselben Zeitraum ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 EUR einen Tag Zwangshaft festgesetzt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Verhängung des Zwangsmittels sei nach § 888 ZPO gerechtfertigt, da der Beklagte, ohne erkennbaren Grund, seinen Pflichten aus dem Schluss-Urteil nicht nachgekommen sei.

Gegen diese Entscheidung, die dem Beklagten am 04.06.2009 zugestellt worden ist, hat dieser am 05.06.2009 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht eingelegt.

Der Beklagte führt aus, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seien mit Einschreibebrief vom 09.12.2008, aufgegeben um 14.32 Uhr in B., die erforderlichen Unterlagen übermittelt worden.

Der Beschwerdeschrift waren Fotokopien eines Einlieferungsbelegs vom 09.12.2008, eines Arbeitszeugnisses vom 09.12.2008, einer „Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007“ und einer Meldung zur Sozialversicherung beigefügt.

Der Kläger führt hierzu aus, seinem Prozessbevollmächtigten sei ein Einschreibebrief vom 09.12.2008 mit den erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt worden. Die Fotokopie eines Einlieferungsscheines erbringe keinen Beweis für den Zugang sowie den Inhalt der übersandten Postsendung.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Beklagten zu Recht wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 5. und 6 a) des Schluss-Urteils vom 18.06.2008 ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR sowie ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 200,00 EUR einen Tag Zwangshaft festgesetzt. Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangsgeld oder durch Zwangshaft anzuhalten ist. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000,00 EUR nicht übersteigen.

Sowohl bei der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wie auch bei der Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und eines Sozialversicherungsnachweises handelt es sich um unvertretbare Handlungen im Sinne von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da nur der Beklagte über die Informationen verfügt, die zur ordnungsgemäßen Dokumentation in diesen Arbeitspapieren notwendig sind, mithin die Ausfüllung der Arbeitspapiere von seinem Willen abhängt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zwar behauptet, er habe mit Einschreibebrief vom 09.12.2008 die ausgefüllten Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Nachdem der Kläger jedoch bestritten hat, dass ihm die ausgefüllten Arbeitspapiere zugegangen sind, ist dem Beklagten als beweisbelasteter Partei der Nachweis des Zugangs nicht gelungen. Allein der Fotokopie des Einlieferungsbeleges vom 09.12.2008 in Verbindung mit Fotokopien der ausgefüllten Arbeitspapiere ist nicht zu entnehmen, dass diese beim Prozessbevollmächtigten des Klägers auch eingegangen sind. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus Ziffer 5. und 6 a) des Schluss-Urteils vom 18.06.2008 nicht nachgekommen ist.

Der Umfang der verhängten Zwangsmittel ist nicht zu beanstanden, zumal ein Arbeitnehmer ausgefüllte Arbeitspapiere benötigt, um bei Stellenbewerbungen sowie gegenüber dem Finanzamt und der Sozialversicherung die vorausgegangene Beschäftigung ordnungsgemäß nachzuweisen. Angesichts des hieraus resultierenden Interesses des Klägers an der unverzüglichen Aushändigung der geschuldeten Arbeitspapiere ist die Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 400,00 EUR sowie für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit die ersatzweise Anordnung von Zwangshaft von einem Tag für je 200,00 EUR angemessen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte an den gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen.

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