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Arbeitsplatzreinigung – muss Arbeitnehmer selbst putzen?


Landesarbeitsgericht Mainz

Az.: 9 Sa 427/08

Urteil vom 19.12.2008

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, Az.: 7 Ca 463/08


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.06.2008, Az.: 7 Ca 463/08, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die regelmäßige Reinigung des ihm dienstlich zugewiesenen Büros, nämlich

a) Leerung des Abfallbehälters im täglichen Turnus

b) Leerung des Papierkorbes im zweitägigen Turnus

c) Saugen des Teppichbodens im wöchentlichen Turnus

d)  Reinigung (Staub wischen) der Büroeinrichtung mit Ausnahme des Schreibtisches im wöchentlichen Turnus

e)  Reinigung der Fenster im vierteljährlichen Turnus

f)  Shampoo-Reinigung des Teppichbodens im jährlichen Turnus in geeigneter Weise sicherzustellen.

2. die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur regelmäßigen Reinigung des vom Kläger dienstlich genutzten Büroraums besteht. Der 1944 geborene Kläger ist seit 1970 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die Vergütung des Klägers erfolgt nach Vergütungsgruppe ZB-9/E. Die entspricht einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von ca. 4.800,– €. Der Kläger übt die Funktion eines Betriebsleiters aus.

Bis zum 30.09.2006 wurden die von den zivilen Angestellten genutzten Büroräume durch ein von den US-Stationierungsstreitkräften beauftragtes Reinigungsunternehmen in einem regelmäßigen Turnus im Umfang des Klageantrags des Klägers gereinigt. Durch Mitteilung an alle Bediensteten vom 13.09.2006 wurde den Bediensteten mitgeteilt, dass wegen drastischer Kürzungen im Finanzhaushalt ab 01.10.2006 ausschließlich die Toiletten weiterhin von einer Servicefirma gereinigt würden. Ferner heißt es in der Mitteilung (Bl. 70 d. a.), dass alle anderen Arbeiten, wie z. B. Müllentsorgung in den Büros, Staubsagen, Aufwischen etc. zukünftig Sache eines jeden Einzelnen sein werde. Eine Reinigung des Büros des Klägers erfolgte seit dem 01.10.2006 nicht mehr.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2008 machte der Kläger gegenüber dem US-Personalbüro des Flugplatzes X. einen Anspruch auf Durchführung der Grundreinigung des Büros geltend. Mit Schreiben vom 11.01.2008 beantwortete das Personalbüro das Schreiben dahingehend, dass die Beschäftigungsdienststelle die über den unmittelbaren Arbeitsbereich des Klägers hinausgehenden Reinigungsarbeiten im erforderlichen Umfang veranlassen werde. Auch hieraufhin erfolgte keine Reinigung. Nach erneuter Mahnung teilte das Personalbüro mit Schreiben vom 19.03.2008 mit, dass Reinigungsarbeiten, die über den unbedingt erforderlichen Rahmen hinaus gehen, seitens der US-Air Force nicht mehr veranlasst würden.

Mit seiner am 08.04.2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage machte der Kläger einen Anspruch auf regelmäßige Reinigung des ihm dienstlich zugewiesenen Büros mit dem Antrag geltend,

die Beklagte zu verurteilen, die regelmäßige Reinigung des ihm dienstlich zugewiesenen Büros, nämlich

a) Leerung des Abfallbehälters im täglichen Turnus

b) Leerung des Papierkorbes im zweitägigen Turnus

c) Saugen des Teppichbodens im wöchentlichen Turnus

d) Reinigung (Staub wischen) der Büroeinrichtung mit Ausnahme des Schreibtisches im wöchentlichen Turnus

e) Reinigung der Fenster im vierteljährlichen Turnus

f) Shampoo-Reinigung des Teppichbodens im jährlichen Turnus

in geeigneter Weise sicherzustellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.06.2008, Az.: 7 Ca 463/08.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass zwar ein Arbeitgeber verpflichtet sei, Büroräume so regelmäßig zu reinigen, dass keine Gesundheitsgefährdung der darin arbeitenden Arbeitnehmer zu befürchten ist. Gegen diese Verpflichtung hätten die Stationierungsstreitkräfte dadurch verstoßen, dass sie seit über einem Jahr das Büro des Klägers nicht mehr gereinigt hätten. Gleichwohl habe die Klage deshalb keinen Erfolg, da aufgrund der tatsächlichen Angaben des Klägers sich nicht die Notwendigkeit der begehrten Reinigungstätigkeiten in dem vom Kläger beantragten Turnus feststellen lasse. Der Kläger habe weder vorgetragen, in welchem Zustand sein Büroraum sich derzeit befände, noch ob derzeit unhygienische Zustände dort herrschen würden, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnten. Auch Umstände, aus denen auf den regelmäßigen Verschmutzungsgrad des Büroraums hätte geschlossen werden können, seien nicht dargelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 03.07.2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 04.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.09.2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 03.09.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 62 ff. d. A.), seine Berufung begründet.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger – zusammengefasst – geltend: Die Verpflichtung zu regelmäßiger Reinigung des Büroraums könne rechtlich nicht zweifelhaft sein. Die Beklagte habe den hierzu vom Kläger als erforderlich angesehenen Reinigungsturnus ihrerseits nicht mit konkretem Tatsachenvortrag bestritten, sondern sich auf die Position zurückgezogen, eine Reinigungsverpflichtung bestehe überhaupt nicht. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, ihrerseits substantiiert vorzutragen, welcher Reinigungsturnus erforderlich sei, um ihrer aus § 618 Abs. 1 BGB folgenden Verpflichtung gerecht zu werden. Der von ihm geltend gemachte Reinigungsturnus entspreche auch exakt den Vorgaben, die die US-Stationierungsstreitkräfte bis zum 30.09.2006 selbst aufgestellt und angewendet hätten. Zu berücksichtigen sei auch, dass er bereits seit langer Zeit an einer chronischen Bronchitis sowie an einer Hausstauballergie leide. Nach ärztlicher Einschätzung sei es deshalb zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich, dass das Büro im klageweise geltend gemachten Turnus gereinigt werde. Wenn das Arbeitsgericht den vom Kläger geltend gemachten Turnus nicht für angemessen halte, hätte es in Anwendung des in § 287 ZPO normierten Rechtsgedankens einen anderen Turnus ausurteilen müssen.

Ein Anspruch ergebe sich im Übrigen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes, sondern auch daraus, dass ihm ein Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstzimmers üblichen Standards zustehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.06.2008, Az.: 7 Ca 463/08 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die regelmäßige Reinigung des ihm dienstlich zugewiesenen Büros, nämlich

a) Leerung des Abfallbehälters im täglichen Turnus

b) Leerung des Papierkorbes im zweitägigen Turnus

c) Saugen des Teppichbodens im wöchentlichen Turnus

d) Reinigung (Staub wischen) der Büroeinrichtung mit Ausnahme des Schreibtisches im wöchentlichen Turnus

e) Reinigung der Fenster im vierteljährlichen Turnus

f) Shampoo-Reinigung des Teppichbodens im jährlichen Turnus

in geeigneter Weise sicherzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 30.09.2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 76 ff. d. A.), entgegen. Sie weist daraufhin, dass sie nur Prozessstandschafterin für die amerikanischen Streitkräfte ist, so dass sich der Anspruch auf Reinigung des Büros des Klägers nicht gegen sie richten könne. Sie vertritt die Ansicht, ein Anspruch könne sich nur aus § 618 BGB ergeben. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, dass gerade der von ihm verlangte Reinigungsturnus in allen Punkten erforderlich sei, um sicherzustellen, dass die Arbeitsplätze i. S. d. § 4 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt würden. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und die Erforderlichkeit des vom Kläger geltend gemachten Reinigungsturnus zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Ein Anspruch des Klägers folgt vorliegend aus § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. § 315 Abs. 3 BGB.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der geltend gemachte Anspruch nicht bereits daran, dass sie lediglich Prozessstandschafterin der amerikanischen Streitkräfte ist. Im Gegenteil folgt aus Art. 56 Abs. 8 Satz 2, 3 ZA-Nato-Truppenstatut, dass nur die Beklagte als Prozessstandschafterin in Anspruch genommen werden kann und eine unmittelbare Inanspruchnahme der Stationierungsstreitkräfte selbst als Arbeitgeber des Klägers ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn es um Ansprüche geht, die nur der Entsendestaat selbst erfüllen kann. Den sich hieraus ergebenden Besonderheiten ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BAG 15.05.1991 – 5 AZR 115/90 – EZA § 1004 BGB Nr. 3; 29.01.1986 – 4 AZR 479/84 – AP Nr. 2 zu § 48 TVAL II).

2.

Gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber u. a. Räume die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als es die Dienstleistung gestattet. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen, durch die § 618 BGB konkretisiert wird (BAG 10.03.1976  - 5 AZR 34/75 – EZA § 618 BGB Nr. 2), aber auch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles. Der Inhalt der vertraglichen Schutzpflicht des Arbeitgebers wird durch die Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses konkretisiert. Eine Schutzpflicht greift dabei nicht erst dann ein, wenn sich eine Gefährdung bereits im Sinne einer Gesundheitsbeeinträchtigung konkretisiert hat. Eine Schutzverpflichtung besteht vielmehr bereits dann, wenn bei einem Untätigbleiben eine Gesundheitsgefährdung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BAG 17.02.1998 – 9 AZR 84/97 – EZA § 618 BGB Nr. 14).

Aus den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass diese von einer Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer regelmäßigen Reinigung der von Arbeitnehmern genutzten Arbeitsräume ausgehen. So sieht § 4 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung vor, dass der Arbeitgeber dafür zu Sorgen hat, das Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden und Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, unverzüglich zu beseitigen sind. Deshalb müssen nach Ziff. 1. 5 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung, Absatz 1, etwa die Oberflächen der Fußböden so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind. Dem entspricht es, dass auch Artikel 6 der Richtlinie 89/654/EWG vom 30.11.1989 (ABL L 393 vom 30.12.1989) deren Umsetzung die Arbeitsstättenverordnung dient unter Spiegelstrich 3 als allgemeine Verpflichtung festlegt, dass Arbeitsstätten zur Gewährleistung angemessener Hygienebedingungen regelmäßig gereinigt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung auf den Begriff der Gefährdung abstellt. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit (vgl. zu § 5 Arbeitsschutzgesetz BAG 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06 – DB 2008, 2030 ff.).

Hieraus folgt, dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen davon ausgehen, dass eine regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume erforderlich ist, um Gesundheitsgefährdungen der Arbeitnehmer zu vermeiden.

3.

Zutreffend ist zwar, dass dann, wenn die entsprechenden Vorschriften keine bestimmten Handlungen verlangen, es dem Arbeitgeber überlassen bleibt, welche Schutzmaßnahmen er jeweils ergreift. Verletzt der Dienstberechtigte seine Pflichten aus § 618 BGB, kann der Dienstberechtigte die Herstellung eines arbeitsschutzkonformen Zustandes verlangen. Zwar richtet sich dieser Anspruch dann, wenn § 618 BGB oder eine konkretisierende öffentlich-rechtliche Arbeitsschutznorm keine bestimmte Handlung des Dienstberechtigten verlangen, zunächst lediglich darauf, dass der Dienstberechtigte sein Ermessen bei der Erfüllung der Schutzpflicht fehlerfrei ausübt (vgl. Kamanabrou, in: Dornbusch/Fischermayer/Löwisch, Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, § 618 BGB, RZ 19).

Im vorliegenden Fall fehlt es hingegen an einer auf Erfüllung der Verpflichtung gerichteten Ermessensausübung durch die Streitkräfte überhaupt. Diese haben in Bezug auf das Büro des Klägers jegliche Reinigungsarbeiten eingestellt und sich auf die Weisung beschränkt, dass ab dem 01.10.2006 die hier fraglichen Reinigungstätigkeiten durch die Beschäftigten, also auch den Kläger selbst erfolgen müssten. Zwar kann der Arbeitgeber seine aus § 618 BGB folgenden Verpflichtungen auch durch eigenes Personal erfüllen. Eine Erfüllung der Pflicht durch Aufnahme einer Reinigungstätigkeit durch den Kläger selbst ist allerdings rechtlich nicht möglich, da unter Berücksichtigung der Eingruppierung und Stellung des Klägers eine Anweisung zur Reinigung diesem gegenüber durch das arbeitsvertragliche Direktionsrecht nicht gedeckt ist.

4.

Die genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften bezwecken den Schutz der Beschäftigten. Dieser Schutz wird über § 618 Abs. 1 BGB in das Arbeitsvertragsrecht transformiert und vermitteln einen individuellen Erfüllungsanspruch. Verleiht die Arbeitsschutznorm dem Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, richtet sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, die aber durch § 315 BGB konkretisiert wird (BAG 12.08.2008, a. a. O.).

Gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wird dann, wenn eine Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die US-Streitkräfte haben im vorliegenden Fall keine Leistungsbestimmung getroffen, sondern vielmehr kundgetan, Reinigungspflichten in Bezug auf das Büro des Klägers überhaupt nicht mehr nachkommen zu wollen. Der Kläger seinerseits hat dies wiederholt angemahnt, so dass auch eine Verzögerung der Leistungsbestimmung i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB vorliegt. Verweigert bei einem bestehenden Leistungsbestimmungsrecht der Vertragsteil, dem das Bestimmungsrecht zusteht, die Leistungsbestimmung, kann der andere Vertragsteil nicht nur eine der Billigkeit entsprechende Entscheidung des Gerichts herbei führen, sondern auch auf eine der Billigkeit entsprechende Leistung klagen (vgl. BAG 18.06.1997 – 5 AZR 146/96 – EZA § 315 BGB Nr. 47). Der vom Kläger begehrte Reinigungsturnus entspricht der Billigkeit. Die Beklagte hat ihrerseits im gesamten Verfahren keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die eine Ausfüllung des Leistungsbestimmungsrechts in dem vom Kläger begehrten Sinne als unbillig erscheinen ließe; insbesondere hat sie keinen anderen Reinigungsturnus als angemessen reklamiert. Bei dem vom Kläger begehrten Reinigungsturnus handelt es sich um einen der Üblichkeit entsprechenden. Gegen eine Unbilligkeit spricht auch, dass das Büro des Klägers bis einschließlich September 2006 jahrelang nach dem nun mehr klageweise begehrten Reinigungsturnus gereinigt wurde, was dafür spricht, dass dieser Turnus auch vom Arbeitgeber des Klägers als angemessen betrachtet wurde.

5.

Durch die vorliegende gerichtliche Leistungsbestimmung wird der Ermessenspielraum der US-Stationierungsstreitkräfte nicht dauerhaft eingeschränkt. Der Beklagten ist insoweit einzuräumen, dass der vom Kläger begehrte Reinigungsturnus keineswegs zwingend zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung erscheint, sondern das Ziel der Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung ggf. auch durch eine anders ausgestaltete Art der Reinigung erreicht werden kann. Eine „Ermessensreduzierung auf Null“ dergestalt, dass nur durch den vom Kläger begehrten Reinigungsturnus dessen Anspruch aus § 618 Abs. 1 BGB Genüge getan werden könnte, besteht – auch nach Ansicht des Klägers – nicht. Es bleibt daher den US-Streitkräften unbenommen, das ihnen zustehende Ermessen auszuüben.

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III.

Als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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