OLG Schleswig
Az.: 11 U 60/02
Urteil vom 15.01.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Erleidet ein Bürger aufgrund einer unrechtmäßigen Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Führerscheinentzug) einen Schaden z.B. einen Arbeitsplatzverlust, so kann er diesbezüglich gegenüber dem Staat Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei einem Arbeitsplatzverlust bestehen Schadensersatzansprüche jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis gerade wegen der Strafverfolgungsmaßnahme gekündigt/aufgelöst wird. Die Beweislast hierfür trägt der Geschädigte.
Sachverhalt:
Dem Kläger war auf seiner Arbeitsstelle sein Auto mit einem Zweitschlüssel gestohlen worden. Der Dieb war daraufhin in einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht verwickelt worden. Die Polizei glaubte dem Kläger jedoch nicht und beschlagnahmte dessen Fahrerlaubnis. Daraufhin verlor er wegen der beschlagnahmten Fahrerlaubnis seine Arbeitsstelle. Dem Kläger wurde dann im Schadensersatzprozess eine Entschädigung von 2.000 € zugesprochen. Bei der Bemessung wurde der Arbeitsplatzverlust jedoch nur unwesentlich berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er das Arbeitsverhältnis sowieso ca. 4 Monate später aus gesundheitlichen Gründen hätte beenden müssen.
Entscheidungsgründe:
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Die Beklagte muss dem Kläger den Verdienstausfall für 1 Jahr ersetzen. Zu den entschädigungsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei einer unrechtmäßigen Strafverfolgungsmaßnahme kann auch der Verlust des Arbeitsplatzes gehören, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gerade wegen der gegen den Arbeitnehmer gerichteten Strafverfolgungsmaßnahme aufgelöst wird und diese Auflösung arbeitsrechtlich gerechtfertigt ist. Das Gericht beschränkte jedoch den Schadensersatzanspruch auf 1 Jahr, mit der Begründung, dass vom Kläger zu erwarten war, dass er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Bzgl. seiner diesbezüglichen Bemühungen und deren Erfolglosigkeit hatte er jedoch keine Angaben gemacht, so dass Gericht eine Begrenzung für gerechtfertigt hielt.