Arbeitsrecht – Urlaub, Überstunden und Co.
Der Urlaub ist für die meisten Arbeitnehmer mit Abstand die schönste Zeit des Jahres. Wobei das der Arbeitgeber naturgemäß sicherlich völlig anders sieht. In nicht wenigen Unternehmen sind Personalmangel und Überstunden keine Seltenheit. Gängige Praxis in vielen Unternehmen ist es mit immer weniger Arbeitskräften immer mehr Arbeit umzusetzen. Jedoch steht Ihnen Ihr Urlaub zweifellos rechtlich zu. Die Frage nach dem wohlverdienten Urlaub wirft jedoch häufig viele Fragen und auch Konflikte auf. Fragen wie: Wie hoch ist der Urlaubsanspruch? Wann verfallen Urlaubsansprüche oder darf der Urlaubsanspruch ins neue Jahr übertragen werden?
Generell gilt dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Regelungen hierüber findet man im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ebenso können im Arbeitsvertrag, in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag gesonderte Regelungen enthalten sein. Laut den Regelungen im BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Anspruch darf auch durch gesonderte Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen oder vermindet werden.
Grundsätzlich beträgt der gesetzliche Mindesturlaub im Jahr nach § 3 I BurlG 24 Werktage. Wobei Werktage alle Tage betrifft die weder Sonntage noch gesetzliche Feiertage sind. Werktage sind somit rein rechtlich auch Samstage. Ein Kalenderjahr beläuft sich in der Regel von 1. Januar bis 31. Dezember.
Dieser Anspruch auf Mindesturlaub gilt jedoch nur bei Arbeitsverhältnissen mit einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) beträgt der Urlaub 20 Arbeitstage pro Jahr. Sowie bei einer 4-Tage-Woche 16 Arbeitstage pro Jahr etc. Bei der Anzahl der Urlaubstage spielt jedoch die tägliche Arbeitszeit keine Rolle. Wobei ein Urlaubstag eines Teilzeitbeschäftigten auch nur der geleisteten Arbeitszeit pro Tag entspricht. Das heißt bei einem 4 Stunden Arbeitstag enspricht ein Urlaubstag auch nur diesen 4 Stunden. Der volle Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht auch erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem entsprechenden Kalenderjahr nach § 4 BurlG mindestens 6 Monate besteht. Vor Ablauf dieser 6 monatigen Wartezeit besteht jedoch der Anspruch auf anteiligen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 BurlG.
Durch Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können allerdings durchaus mehr Urlaubstage vereinbart werden. Eine gesonderte Regelung auf weniger Urlaubstage ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Siehe dazu auch § 13 II BurlG. Sonderregeln für den Anspruch gelten für Jugendliche unter 18 Jahren (§ 19 II JarbSchG). Unter 16 Jahren beträgt der Mindestanspruch 30 Werktage, unter 17 Jahren 27 Werktage und unter 18 Jahren 25 Werktage. Ebenso ausgenommen sind Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub bzw. in Elternzeit gemäß § 17 I BerzGG. Der Anspruch verringert sich für jeden vollen Kalendermonat des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit um jeweils 1/12. Weitere Sonderregeln treffen auf behinderte Menschen (§ 125 SGB IX) zu. Diese haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 1 Urlaubstag pro Arbeitstag in einer Arbeitswoche. Was bedeutet bei einer durchschnittlichen Arbeitswoche mit 5 Tagen hat ein Behinderter zusätzlichen Anspruch auf 5 weitere Urlaubstage pro Jahr.
Aber nicht nur die Länge bzw. der Anspruch auf Urlaub wirft viele Frage auf. In dieser Kategorie finden Sie etliche Urteile und Entscheidungen die nahezu jeden Aspekt abdecken.