Arbeitsrecht – verschiedene Arbeitsverhältnisse
Die Zeit, in der es der Regelfall war, dass ein Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitslebens lediglich in einem Arbeitsverhältnis stand, ist inzwischen seit längerem vorbei. Arbeitnehmer, welche dieses Privileg haben, können sich glücklich schätzen. Denn das so genannte Normalarbeitsverhältnis, von dem man spricht, wenn ein Arbeitnehmer unbefristet und in Vollzeit, nach Möglichkeit über die Dauer des gesamten Erwerbslebens hinweg, bei lediglich einem Arbeitgeber beschäftigt ist, stellt zwar immernoch den Regelfall dar, hat aber massive „Konkurrenz“ erhalten. Vielfach versuchen Arbeitgeber vom Normalarbeitsverhältnis abweichende Beschäftigungsformen zu wählen, um Kosten einzusparen. Im Laufe der letzten Jahre wurden die Möglichkeiten hierzu durch den Gesetzgeber erweitert.
Neben dem Normalarbeitsverhältnis erfreut sich das befristete Arbeitsverhältnis großer Beliebtheit. Die Grenzen der Möglichkeit einer Befristung werden im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Nähere Informationen über die rechtlichen Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses finden Sie in diesem Artikel.
Ebenso von großer Praxisrelevanz, wenn auch in jüngerer Vergangenheit von etwas zurückgehender Bedeutung ist die so genannte Leiharbeit. Regelungen zu dieser finden sich im Wesentlichen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die ursprünglich gesetzlich vorgesehene Form der Leiharbeit, gewissermaßen der Idealtyp, unterscheidet sich dabei deutlich von der regelmäßig praktizierten Form der Leiharbeit. Im idealen Leiharbeitsverhältnis existierten drei vollkommen unabhängige Parteien – der (Leih-)Arbeitnehmer, der Verleiher und der Entleiher. Der Arbeitnehmer stand in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher und wurde von diesem dauerhaft in unterschiedlichen Entleiher-Betrieben beschäftigt. Der Verleiher schloss Verträge mit verschiedenen Entleihern, in welchen er Arbeitnehmer zur Verfügung stellte. Der Entleiher schloss diese Verträge jedoch lediglich zur Abdeckung von Arbeitsausfällen oder aber zur Erfüllung von Bedarfsspitzen in der Produktion. Ihm wurde so eine Möglichkeit gegeben hochflexibel und ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses kurzfristig Personal zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu erhalten. Da lediglich Bedarfsspitzen abgedeckt wurden, wurde der Arbeitnehmer des Entleihers in zahlreichen Verleiherbetrieben eingesetzt. Für diese Flexibilität wurde er ordentlich bezahlt.
Zahlreiche Arbeitnehmer sind heutzutage auch im Rahmen eines so genannten Minijobs beschäftigt. Ungeachtet abweichender Praxis haben Minijobber im wesentlichen die gleichen Rechte wie reguläre Arbeitnehmer. Insbesondere haben Sie auch Anspruch auf Erholungsurlaub.