1. Abmahnung:
Eine Abmahnung ist die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, ein vertragswidriges Verhalten sofort zu beenden sowie die Androhung, dass im Wiederholungsfalle der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine fehlerhafte Abmahnung kann wieder aus der Personalakte entfernt werden. In jedem Fall kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zur ausgesprochenen Abmahnung zur Personalakte reichen.
2. Probezeit – Kündigungsfristen:
In der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden. Die 2-wöchige Kündigungsfrist gilt jedoch längstens nur für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. In einem Tarifvertrag können die Kündigungsfristen abgekürzt werden.
3. Kündigung:
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Annahme. Die Kündigung kann zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder fristlos erklärt werden. Sie wird wirksam, sobald sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist. Gemäß § 623 BGB bedarf eine Kündigung zwingend der Schriftform. Die elektronische oder mündliche Form ist unwirksam.
4. Kündigung bei Krankheit:
Eine Kündigung kann auch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.
5. Kündigungsfristen:
Geregelt sind die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für arbeitgeberseitige Kündigungen verlängern sich die Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB ab dem 25. Lebensjahr:
Beschäftigungsdauer: |
Kündigungsfrist: |
2 Jahre |
1 Monat |
5 Jahre |
2 Monate |
8 Jahre |
3 Monate |
10 Jahre |
4 Monate |
12 Jahre |
5 Monate |
15 Jahre |
6 Monate |
20 Jahre |
7 Monate |
Für Arbeitnehmer gilt die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Es sei denn, es bestehen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Besonderheiten.
6.Frist für Einlegung einer Kündigungsschutzklage:
Vorsicht! Nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, mit dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Frist beginnt schon mit dem Zugang der Kündigung und nicht erst mit der Kenntnisnahme derselben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, sobald das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und kein Kleinbetrieb vorliegt.
7. Abfindung:
Sie ist eine einmalige Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im deutschen Arbeitsrecht. Es werden Abfindungen gezahlt aufgrund:
a. außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung,
b. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr),
c. Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (bis zu 12 Monatsverdiensten),
d. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen),
e. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitsnehmers auf Nachteilsausgleich.
Nur die Abfindungsansprüche nach c.-e. können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitsgebers erzwungen werden.
Wichtig:
Die Vereinbarung bzw. der Erhalt einer Abfindung kann dazu führen, dass diese im Rahmen der Arbeitslosengeldzahlung angerechnet wird bzw. dass der Arbeitslosengeldanspruch ruht, wenn die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.