LAG Köln – Az: 4 Ta 217/13 – Beschluss vom 15.01.2014
Leitsatz:
Bei drei Abmahnungen in kurzer Folge, mit denen ein gleichförmiges Verhalten gerügt wird, ist es gerechtfertigt, als Streitwert insgesamt ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen. (Anschluss an Landesarbeitsgericht Köln vom 20.05.2009 – 3 Ta 144/09 -).
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 3.232,26 EUR wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert statt durch Beschluss im Tenor des Urteils festgesetzt. Nach den Meistbegünstigungsgrundsatz ist die dagegen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.06.2013 als statthaft anzusehen.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht Köln hat bereits in dem Beschluss vom 20.05.2009 (3 Ta 144/09 – NRWE) ausgeführt, zwar entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass die Klage auf Entfernung einer Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet werde. Gleichzeitig sei jedoch zu beachten, dass diese pauschalierte Wertermittlung in jedem Einzelfall einer Überprüfung dahingehend bedürfe, ob besondere Umstände ausnahmsweise eine höhere oder geringere Wertfestsetzung erforderten, wobei auf die Beschlüsse des LAG Köln vom 11.09.2003 – 3 Ta 228/03, 10.04.2006 – 11 Ta 68/06 und 30.05.2006 – 11 Ta 120/06 verwiesen wurde. Dieses – so das LAG Köln in der Entscheidung vom 20.05.2009 – könne insbesondere dann der Fall sein, wenn Abmahnungen zeitnah erfolgten und sie identische Vorwürfe beträfen.
Aus diesem Grunde hat das Landesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 20.05.2009 eine Klage gegen drei Abmahnungen (vom 29.04.2008, 27.05.2008 und 02.06.2008), in denen jeweils gleichförmiges Fehlverhalten, nämlich den täglichen Arbeitsbeginn entgegen den vertraglichen Vereinbarungen deutlich vorverlegt zu haben, gerügt wurde, mit insgesamt einem Monatsgehalt als zutreffend bewertet angesehen.
Dem schließt sich die erkennende Kammer im Grundsätzlichen und – soweit das Arbeitsgericht dem gefolgt ist – auch für den vorliegenden Fall an. Im vorliegenden Fall wurde mit den drei Abmahnungen jeweils ein gleichförmiges – aus der Sicht der Beklagten gesehenes – Fehlverhalten, nämlich die angeblich nicht rechtzeitige Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gerügt. Die Abmahnungen datierten vom 21.08.2012, 10.09.2012 und 17.09.2012 und betrafen angebliche Vertragsverstöße vom 19.07.2012, 16.08.2012 und 24.08.2012. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu bewerten als der vom Landesarbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 20.05.2009 bewertete Fall.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



