Skip to content

Arbeitsrechtliche Abmahnungen – gerichtlicher Streitwert


LAG Köln – Az: 4 Ta 217/13 – Beschluss vom 15.01.2014


Leitsatz:

Bei drei Abmahnungen in kurzer Folge, mit denen ein gleichförmiges Verhalten gerügt wird, ist es gerechtfertigt, als Streitwert insgesamt ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen. (Anschluss an Landesarbeitsgericht Köln vom 20.05.2009 – 3 Ta 144/09 -).

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 3.232,26 EUR wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert statt durch Beschluss im Tenor des Urteils festgesetzt. Nach den Meistbegünstigungsgrundsatz ist die dagegen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.06.2013 als statthaft anzusehen.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht Köln hat bereits in dem Beschluss vom 20.05.2009 (3 Ta 144/09 – NRWE) ausgeführt, zwar entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass die Klage auf Entfernung einer Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet werde. Gleichzeitig sei jedoch zu beachten, dass diese pauschalierte Wertermittlung in jedem Einzelfall einer Überprüfung dahingehend bedürfe, ob besondere Umstände ausnahmsweise eine höhere oder geringere Wertfestsetzung erforderten, wobei auf die Beschlüsse des LAG Köln vom 11.09.2003 – 3 Ta 228/03, 10.04.2006 – 11 Ta 68/06 und 30.05.2006 – 11 Ta 120/06 verwiesen wurde. Dieses – so das LAG Köln in der Entscheidung vom 20.05.2009 – könne insbesondere dann der Fall sein, wenn Abmahnungen zeitnah erfolgten und sie identische Vorwürfe beträfen.

Aus diesem Grunde hat das Landesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 20.05.2009 eine Klage gegen drei Abmahnungen (vom 29.04.2008, 27.05.2008 und 02.06.2008), in denen jeweils gleichförmiges Fehlverhalten, nämlich den täglichen Arbeitsbeginn entgegen den vertraglichen Vereinbarungen deutlich vorverlegt zu haben, gerügt wurde, mit insgesamt einem Monatsgehalt als zutreffend bewertet angesehen.

Dem schließt sich die erkennende Kammer im Grundsätzlichen und – soweit das Arbeitsgericht dem gefolgt ist – auch für den vorliegenden Fall an. Im vorliegenden Fall wurde mit den drei Abmahnungen jeweils ein gleichförmiges – aus der Sicht der Beklagten gesehenes – Fehlverhalten, nämlich die angeblich nicht rechtzeitige Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gerügt. Die Abmahnungen datierten vom 21.08.2012, 10.09.2012 und 17.09.2012 und betrafen angebliche Vertragsverstöße vom 19.07.2012, 16.08.2012 und 24.08.2012. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu bewerten als der vom Landesarbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 20.05.2009 bewertete Fall.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos