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Arbeitssuche: Arbeitslose müssen Eigeninitiative nachweisen

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 9 AL 79/04

Urteil vom 12.06.2006

Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 11 AL 1465/03, Urteil vom 01.03.2004


Entscheidung:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte.

Der 1971 geborene Kläger beantragte am 16. Januar 2003 die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe, die die Beklagte mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ab 8. Februar 2003 bewilligte. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 13. Juni 2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine laufende Verpflichtung zur Beschäftigungssuche bestehe. Dem Kläger wurde mündlich und schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung aufgegeben, bis zum 28. Juli 2003 acht schriftliche Nachweise seiner Bemühungen zur Beschäftigungssuche vorzulegen. Bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28. Juli 2003 legte der Kläger eine Visitenkarte der Fa. A. C. und darüber hinaus Zeitungsannoncen vor. Ihm wurde erklärt, dass die Auflage somit nicht erfüllt sei. Gleichzeitig wurde er erneut aufgefordert, Nachweise bis zum 9. September 2003 zu erbringen.

Mit e-mail vom 1. August 2003 teilte Fa. A. C. GmbH der Beklagten mit, der Kläger habe sich dort beworben und hätte für einfache Tätigkeiten eingestellt werden können. Er habe dies aber mit der Begründung abgelehnt, er wolle in eine feste Beschäftigung bei einem Kunden und nicht als sog. Springer arbeiten, zudem wolle er sowieso nicht bei einer Zeitarbeitsfirma arbeiten.

Mit Schreiben vom 7. August 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 an, da der Kläger die geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Mit Schreiben vom 20. August 2003 teilte der Kläger mit, es stimme nur zum Teil, dass er seine von der Beklagten geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Da seine Unterlagen mittlerweile fast komplett seien, halte er eine Sperre von sechs Wochen nicht für gerechtfertigt.

Am 9. September 2003 legte der Kläger sieben Nachweise über erfolgte Bewerbungen vor.

Mit Bescheid vom 4. November 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 auf und forderte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 1.029,48 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe die geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen. Er sei nach § 60 SGB I verpflichtet gewesen, alle für die Leistung erheblichen Änderungen in seinen Verhältnissen dem Arbeitsamt mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Den gegen diesen Bescheid am 12. November 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 als unbegründet zurück. Der Kläger sei unter Belehrung über die Rechtsfolgen am 13. Juni 2003 aufgefordert worden, bis zum 28. Juli 2003 acht gezielte Initiativbewerbungen und –vorsprachen bei Arbeitgebern sowie die Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern schriftlich nachzuweisen. Unstreitig sei ihm dies bis zum 28. Juli 2003 nicht möglich gewesen und auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens für den Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 nicht von ihm in dem geforderten Umfang nachgeholt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe seien damit ab 13. Juni 2003 weggefallen. Über die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe sei der Kläger u.a. durch das Merkblatt für Arbeitslose in ausreichender Weise informiert worden. Bei einiger Sorgfalt und gewissenhafter Kenntnisnahme habe er deshalb durchaus erkennen können, dass fehlende Eigenbemühungen den Wegfall des Leistungsanspruches zur Folge habe. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung seien daher gegeben. Ein Ermessensspielraum stehe dem Arbeitsamt wegen der Regelung des § 330 Abs. 3 SGB III nicht zu.

Der Kläger hat am 8. Dezember 2003 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe dem Arbeitsamt seine Bewerbungsunterlagen vorgelegt, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Er wisse nicht, wie er nachweisen könne, wann er sie abgeschickt habe. Die Post gebe ihm keinen Eingangsstempel.

Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung habe Bestand. Das Gericht folge der angefochtenen Verwaltungsentscheidung in Ergebnis wie Begründung und sehe insoweit von Wiederholungen ab. Ergänzend hat das Sozialgericht ausgeführt, vorliegend seien die Eigenbemühungen des Klägers im streitbefangenen Zeitraum nicht ausreichend gewesen. Denn er habe die Beschäftigungsangebote der Firma A. C. Personaldienstleistungen GmbH vom 24. Juli 2003 sowie der Fa. R. Deutschland GmbH und Co. KG vom 28. Juli 2003 nicht angenommen. Die Beschäftigungssuche beinhalte naturgemäß jenseits des Suchens das Aufnehmen einer gefundenen Beschäftigungsmöglichkeit. Danach komme es nicht darauf an, dass der Kläger sieben Bewerbungen nachgewiesen habe. Die Arbeitsablehnung führe zum Wegfall der Arbeitslosigkeit als wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X sowie zur Erstattungsforderung nach § 50 SGB X. Diese Rechtsfolgen habe der Kläger auch nicht übersehen können, denn in dem ihm am 13. Juni 2003 ausgehändigten Schreiben sei eine entsprechende ausdrückliche Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Danach sei der Einwand des Klägers, er sei auf die Nachweispflicht nicht hingewiesen worden, widerlegt. Selbst wenn die Eigenbemühungen des Klägers bis zum 28. Juli 2003 ausreichend gewesen wären, wäre ihr Nachweis bis zum 28. Juli 2003 ungenügend gewesen. Im Übrigen sei nicht einmal die Nachholung des Nachweises nach dem 28. Juli 2003 erfolgt, weil der Kläger am 9. September 2003 lediglich sieben von acht geforderten Nachweisen vorgelegt habe.

Gegen den am 8. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. April 2004 sinngemäß Berufung erhoben. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH habe ihm erst eine Stelle angeboten, nachdem er schon bei der Fa. Z. eine Arbeitsstelle angetreten habe. Bei der Firma R. Deutschland GmbH und Co. KG sei ihm eine Stelle zur Be- und Entladung von Lastkraftwagen angeboten worden. Diese Stelle habe er nicht annehmen können, da er anerkannter Schwerbehinderter sei.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. März 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für nicht begründet und schließt sich den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides an. Darüber hinaus verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III sind gegeben. Nach § 50 SGB X hat der Kläger die für diesen Zeitraum zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 1.029,48 EUR zu erstatten.

Nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Da es sich hier um eine Anfechtungsklage handelt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebend (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auf. 2005, § 54 Rdnr. 32a). Für die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe in dem streitentscheidenden Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 weggefallen ist, ist daher auf die Vorschriften des SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 – BGBl. I, 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2003 – BGBl. I, 2190) abzustellen.

Der Anspruch des Klägers war für den streitentscheidenden Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 weggefallen. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer, die u.a. arbeitslos sind (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Nach § 198 Satz 2 Nr. 1 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich der Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. Nach § 118 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der u.a. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht nach der Definition des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Nach § 119 Abs. 5 SGB III hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 119 Abs. 5 S. 2 SGB III) aufgefordert hat, acht Initiativbewerbungen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann allerdings das Vorliegen von Arbeitslosigkeit wegen fehlender Eigenbemühungen regelmäßig nur verneint werden, wenn die Agentur für Arbeit die allgemeine Obliegenheit zu Eigenbemühungen ausdrücklich und zumutbar konkretisiert hat; ist dies nicht erfolgt, kann von unzureichenden Eigenbemühungen nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitslose über die Einschaltung der Dienste der Agentur für Arbeit hinaus selbst nichts unternimmt (Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R – AuB 2006, 117). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine hinreichende Konkretisierung ist durch die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, acht Initiativbewerbungen vorzulegen, erfolgt.

Der Kläger hat die von ihm geforderten Nachweise über die Eigenbemühungen weder bis zum 28. Juli 2003 noch in der Folgezeit erbracht. Er hat lediglich sieben der acht geforderten Nachweise vorgelegt. Auch der von der Beklagten angenommene Aufhebungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Kommt der Arbeitslose der Obliegenheit, sich selbst um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu bemühen, nicht nach, ist eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab Beginn des Zeitraums möglich, in dem er die Eigenbemühungen unternehmen sollte. Der maßgebliche Aufhebungszeitraum beginnt mit dem Zugang der Konkretisierungsaufforderung der Beklagten (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 s.o.), hier also ab 13. Juni 2003.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes genügt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, einen Leistungsanspruch zu besitzen, wenn er nicht die von ihm geforderten Eigenbemühungen unternehmen würde (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 s.o.). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats wusste der Kläger, dass sein Leistungsanspruch nicht bestand bzw. zum Wegfall gekommen war, wenn er die geforderten Eigenbemühungen nicht zeigte und nachwies.

Im Übrigen ist nach den Umständen des vorliegenden Falles auch davon auszugehen, dass der Kläger nicht alle Möglichkeiten genutzt hat, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, weil er eine ihm zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hat.

Die Fa. R. Deutschland GmbH und Co. KG hat in ihrer Bestätigung vom 28. Juli 2003 angegeben, dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in einem namhaften Paketdienstunternehmen mit einem Verdienst von ca. 700 EUR netto monatlich angeboten zu haben. Zwar hat der Kläger in seinem Berufungsschriftsatz vom 2. April 2004 insoweit angegeben, er habe diese Stelle nicht annehmen können, da er anerkannter Schwerbehinderter sei. Gegenüber Fa. R. hat der Kläger aber erklärt, er habe sich dieses Angebot noch einmal überlegen wollen. Einer derartigen Überlegung bedarf es nicht, wenn diese Tätigkeit für den Kläger von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre.

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Die Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH hat dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2003 für Ende August / Anfang September eine Arbeitsstelle nach Rücksprache in Aussicht gestellt. Der Kläger ist aber auf dieses Angebot nicht eingegangen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass ihm ein Beschäftigungsangebot der Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH erst unterbreitet worden sein soll, als er bereits bei der Fa. Z. beschäftigt gewesen sein soll. Nach den Angaben des Klägers in seinem Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe vom 4. März 2004 war dieser vom 9. Oktober 2003 bis zum 10. März 2004 bei der Fa. Z. als Lagerhelfer beschäftigt. Diese Angaben werden durch die Arbeitsbescheinigung der Firma vom 8. März 2004 bestätigt. Die Behauptung des Klägers, die Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH habe ihm erst eine Stelle angeboten, nachdem er schon bei der Fa. Z. eine Arbeitsstelle angetreten habe, trifft daher nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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