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Eigenkündigung wegen Arbeitsüberlastung – 12-wöchige Sperrfrist für Arbeitslosengeld?

LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: L 1 AL 110/00

Verkündet am: 28.6.2001

Vorinstanz: Sozialgericht Mainz – Az.:S 3 Ar 240/98 Mz


In dem Rechtsstreit hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28.6.2001 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.4.2000 -S 6 Ar 240/98- und der Bescheid der Beklagten vom 5.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1998 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit und begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998.

Der 1939 geborene Kläger arbeitete seit 1988 als Buchhaltungsleiter bei.der Bau GmbH. Am 13.3.1998 kündigte er selbst sein Arbeitsverhältnis zum 15.4.1998. Als Kündigungsgründe machte er geltend, er sei seitens seines Arbeitgebers nicht genügend unterstützt worden. Die Arbeit habe auf ihm allein gelastet. Eine Vertretung sei nicht vorhanden gewesen. Er habe daher kaum Urlaub machen können, ohne dass erhebliche Arbeitsrückstände angefallen seien. Der Arbeitgeber habe trotz Geltendmachung der Missstände nicht reagiert. Die Arbeitsbelastung habe bei ihm zu gesundheitlichen Problemen geführt. Für die von ihm verrichtete Arbeit sei auch die Entlohnung zu gering gewesen. Auch eine Beförderung, wie sie ihm bei Einstellung in Aussicht gestellt worden sei, sei nicht erfolgt. Er habe versucht eine andere Anstellung zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei.

Mit Wirkung zum 16.4.1998 meldete sich der Klägerarbeitslos und beantragte Alg. Dabei machte er gesundheitliche Einschränkungen nicht geltend. Mit Bescheid vom 5.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1998 lehnte die Beklagte für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.19.98 die Zahlung von Alg ab, weil der Anspruch wegen Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht habe. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis beendet. Ab dem 9.7.4998 bewilligte die Beklagte Alg in Höhe von 379,47 DM wöchentlich (Bescheid vom 6.5.1998).

Am 8.9.1998 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben und als Gründe für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine bisherigen Kündigungsgründe wiederholt.

Das Sozialgericht hat den Geschäftsführer der Bau GmbH, als Zeugen vernommen.

Mit Urteil vom 17.4.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Ein Festhalten an dem Arbeitsplatz sei dem Kläger trotz vorhandener Meinungsverschiedenheiten zumutbar gewesen. Auf gesundheitliche Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes könne er sich ebenfalls nicht berufen.

Gegen das ihm am 25.7.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.8.2000 Berufung eingelegt.

Er trägt vor: Seine gesundheitlichen Probleme seien bei der Entscheidung des Sozialgerichts nicht hinreichend berücksichtigt worden. Längere Krankheitszeiten seien bei ihm vor Ausspruch der Kündigung zwar nicht eingetreten, weil er trotz gesundheitlicher Probleme stets zur Arbeit gegangen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.4.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 5.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Auch die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Gründe könnten eine Arbeitsplatzaufgabe nicht rechtfertigen.

Der Senat hat am 12.3.2001 einen Befundbericht bei dem behandelnden Internisten eingeholt. Darin ist mitgeteilt, der Kläger leide seit 1996 an arteriellem Bluthochdruck mit stark schwankenden Werten. Die Blutdruckspitzen träten insbesondere unter psychischer Belastung auf. Aus ärztlicher Sicht sei die Arbeitsplatzaufgabe unterstützt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte (St.Nr: 355122) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger begehrt Alg für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 in Höhe von 379,47 DM wöchentlich. Damit wird der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert von 1.000,– DM überschritten (§ 144 Abs 1 S 1 SGG).

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Alg für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998. Der Anspruch hatte in dieser Zeit nicht wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht.

Nach § 144 Abs. 1 S 1 Nr 1 SGB III, der auf den 1998 geltend gemachten AlgAnspruch Anwendung findet, tritt eine Sperrzeit bei Arbeitsplatzaufgabe nur ein, wenn sich der Arbeitslose für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann.

Vorliegend hatte der Kläger für seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war dem 58-jährigen, unter Bluthochdruck leidenden Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zumutbar.

Der behandelnde Internist hat in seinem Befundbericht an den Senat dargelegt, dass der Kläger seit 1996 an einem labilen arteriellen Bluthochdruck mit stark schwankenden Werten leidet. Die Blutdruckspitzen treten dabei eindeutig unter psychischer Belastung auf. Der Kläger hat angegeben, dass er sich an seinem Arbeitsplatz erheblich unter Druck gefühlt habe, weil auf ihm allein die Arbeitsbelastung geruht habe und eine Vertretung nicht vorhanden gewesen sei. Wegen der Bilanzabschlüsse habe man ihn ebenfalls unter Druck gesetzt. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht Mainz bestätigt, dass es wegen der Erstellung der Bilanzjahresabschlüsse zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger gekommen sei und deswegen der Kläger auch unter Druck gesetzt worden sei.

Damit bestand an dem Arbeitsplatz des Klägers eine psychische Belastungssituation, die sich nachteilig auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt hat. Dies stellt einen wichtigen Grund für die Arbeitsplatzaufgabe dar:

Der Kläger hat auch versucht, diese Belastungssituation zu ändern und damit den wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu beseitigen. Der Kläger hat nämlich bei dem Arbeitgeber erfolglos mehrfach versucht, auf seine besondere Situation aufmerksam zu machen und eine Änderung der Verhältnisse herbeizuführen. Damit ist der Kläger seiner Pflicht zur Beseitigung eines von ihm beeinflussbaren wichtigen Grundes nachgekommen (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14).

Auch hat der Kläger -wie er glaubhaft vorgetragen hat- sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis um eine neue Beschäftigung bemüht, so dass er auch insoweit seiner Obliegenheit, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nachgekommen ist.

Schließlich deckt der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.4.1998 (vgl zu diesem Erfordernis BSG SozR 4100 § 119 Nr 27). Der Kläger hat bei Ausspruch seiner Kündigung die für ihn geltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB von 4 Wochen zum 15. eines Monats eingehalten. Zudem hatten sich im Jahre 1998 die gesundheitlichen Probleme des Klägers weiter verschärft und diese haben noch im laufenden Jahr zu einem Dauerbehandlungszustand geführt.

Daher ist eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S 1 SGB II wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht eingetreten. Der Kläger erfüllt für den hier zur Entscheidung anstehenden Zeitraum vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 alle Voraussetzungen für den Bezug von Alg, insbesondere lag auch Verfügbarkeit des Klägers im Sinne der §§ 118, 119 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III vor. Der Kläger war für andere, nicht psychisch belastende Arbeiten voll arbeitsfähig. Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein, denn die Beklagte hat ab dem 9.7.1998 Alg bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

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