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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Beweiswert

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 10 Sa 552/08

Urteil vom 15.01.2009


1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008, Az.: 1 Ca 836/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war vom 01.01. bis zum 31.03.2008 im Baubetrieb des Beklagten als Maurer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien einen Bruttostundenlohn von € 12,00. Streitig ist, ob sich der Kläger später mit einer Reduzierung auf € 11,00 einverstanden erklärt hat.

Der Kläger war in der Zeit vom 26.02. bis Ende April 2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.03. zum 14.03.2008 mit der Begründung gekündigt, die „gesundheitliche Verfassung“ des Klägers sei für seinen Betrieb nicht tragbar. Im Vorprozess 3 Ca 607/08 einigten sich die Parteien auf eine Beendigung zum 31.03.2008. Der Kläger hat sich vorbehalten, Entgeltfortzahlungsansprüche über den Beendigungstermin hinaus geltend zu machen.

Der Beklagte hat an den Kläger gezahlt:

für Januar 2008 € 152 Std. x € 11,00 = € 1.672,00 brutto,

für Februar 2008 € 168 Std. x € 11,00 = € 1.848,00 brutto,

für März 2008 € 168 Std. x € 11,00 = € 1.848,00 brutto.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger:

für Januar 2008 € 208,5 Std. x € 12,00 = € 2.502,00 Differenz € 830,00,

für Februar 2008 € 199,5 Std. x € 12,00 = € 2.394,00 Differenz € 546,00,

für März 2008 € 168,0 Std. x € 12,00 = € 2.016,00 Differenz € 168,00,

01. bis 15.04.08 €   88,0 Std. x € 12,00 € 1.056,00,

gesamt € 2.600,00.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008 (dort S. 2-6 = Bl. 52-56 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 2.600,00 brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage mit Urteil vom 07.08.2008 unter Abweisung im Übrigen in Höhe von € 2.024,00 brutto stattgegeben. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen:

für Januar 2008 wie beantragt € 830,00 brutto,

für Februar 2008 wie beantragt € 546,00 brutto,

für März 2008 wie beantragt € 168,00 brutto,

01. bis 07.04.08 € 40 Std. x € 12,00 € 480,00 brutto.

Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne den Stundenlohn von € 12,00 brutto beanspruchen, der bei Vertragsschluss unstreitig vereinbart worden sei. Der Beklagte habe zwar behauptet, dass sich der Kläger später mit einem niedrigeren Stundenlohn in Höhe von € 11,00 einverstanden erklärt habe. Der Kläger habe dies jedoch bestritten. Der Beklagte hätte deshalb im Einzelnen darlegen müssen, wann und wo er bei welcher Gelegenheit mit dem Kläger eine Absenkung des Stundenlohns auf € 11,00 abgesprochen habe. Daran fehle es. Insbesondere lasse sich mangels nachvollziehbarer Darstellung eines konkreten Gesprächsverlaufs dem pauschalen Vortrag des Beklagten nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände welches Verhalten bzw. welche Erklärung des Klägers in welchem Zusammenhang als Einverständnis zu bewerten sein soll. Das Beweisangebot des Beklagten sei als sog. Ausforschungsbeweis unzulässig.

Der Kläger könne die Bezahlung der geleisteten Überstunden beanspruchen. Er habe unter Vorlage seiner handschriftlichen Aufstellungen substantiiert dargelegt, an welchen Tagen er unter Abzug welcher Pausenzeiten welche Arbeitszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum geleistet haben will. Hierauf habe der Beklagte nicht hinreichend substantiiert erwidert. Die vorgelegten Wochenrapporte wiesen lediglich pauschal eine bestimmte Stundenanzahl ohne nähere Aufschlüsselung der tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten aus. Mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten seien die vom Kläger aufgeschlüsselten (Mehr-) Arbeitszeiten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Der Beklagte sei auf der Baustelle selbst anwesend gewesen, so dass die dort abgeleisteten Mehrarbeitszeiten von ihm jedenfalls geduldet worden seien.

Soweit der Beklagte eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 07.03.2008 im Anschluss an die erste Operation vom 06.03.2008 bestreite, habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbracht. Das vom Beklagten zur Einsicht vorgelegte Lichtbild lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Weder die Kleidung des Klägers noch der Umstand, dass er einen Rucksack getragen habe, ließen darauf schließen, dass er einer anderweitigen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Es handele sich um eine bloße Vermutung des Beklagten, der keine hinreichenden Anhaltspunkte zugrunde lägen. Zwar könne sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während der attestierten Arbeitsunfähigkeit der begründete Verdacht ergeben, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht worden. Allein der Umstand, dass der Kläger am 31.03.2008 zu Fuß unterwegs gewesen sei und dabei einen Rucksack sowie Kleidung getragen habe, die der Beklagte ohne nähere Begründung als „Arbeitskleidung“ ansehe, besitze keine indizielle Wirkung dahingehend, dass der Kläger tatsächlich nicht erkrankt, sondern arbeitsfähig gewesen sei, zumal er sich am 10.04.2008 unstreitig einer zweiten Operation habe unterziehen müssen.

Der Kläger habe Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01. bis zum 07.04.2008. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis ausweislich des Kündigungsschreibens wegen der „gesundheitlichen Verfassung“ des Klägers und deshalb „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekündigt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 26.02.2008 sei nach § 3 Abs. 1 EFZG bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit auf 42 Kalendertage beschränkt. Der Fortzahlungszeitraum habe mithin am 07.04.2008 geendet. Für die Zeit vom 01.04. bis zum 07.04.2008 errechne sich ein Anspruch in Höhe von € 480,00 brutto (5 Arbeitstage x 8 Stunden x € 12,00). Die weitergehende Klage auf Entgeltfortzahlung bis zum 15.04.2008 sei unbegründet.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 12 des Urteils (= Bl. 57-62 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte, dem das Urteil am 27.08.2008 zugestellt worden ist, hat am Montag, dem 29.09.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.11.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 10.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er macht geltend, sowohl hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung als auch der Zahl der geleisteten Stunden verbleibe es bei seinem erstinstanzlichen Vortrag und der dortigen Beweisangebote. Er habe dem Substantiierungserfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass der Kläger nicht mehr als die in den Rapportzetteln angegebenen Stunden geleistet habe. Das Arbeitsgericht hätte seinen Beweisangeboten nachgehen müssen. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrtümlich angenommen, dass er keine ernsthaften Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgetragen habe. Der Kläger habe sich an einem Werktag zu einer Zeit, die typischerweise dem Arbeitsende auf einer Baustelle entspreche, mit verschmutzter Kleidung in der Öffentlichkeit bewegt. Das Arbeitsgericht hätte nicht nur den Aussagewert der vorgelegten Fotografie würdigen dürfen, sondern den benannten Zeugen X. vernehmen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.11.2008 (Bl. 84-86 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008, Az.: 1 Ca 836/08, abzuweisen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.12.2008 (Bl. 97-99 d. A.) Bezug genommen.

Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.01.2009 und den Bildausdruck eines Fotos (Bl. 101 d. A.), den der Beklagte in der Berufungsverhandlung zur Akte gereicht hat.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 02.01.2008 bis zum 07.04.2008 restliches Arbeitsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in einer Gesamthöhe von € 2.024,00 brutto zu leisten. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte dem Kläger einen Stundenlohn von € 12,00 brutto schuldet. Dieser Stundenlohn wurde bei Vertragsschluss unstreitig vereinbart. Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte die behauptete Reduzierung des Stundenlohnes auf € 11,00 brutto nicht substantiiert dargelegt hat. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten.

2. Das Arbeitsgericht hat außerdem zutreffend erkannt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Januar und Februar 2008 geleisteten Überstunden zu vergüten.

Der Kläger hat unter Angabe der Anfangs-, End- und Pausenzeiten im Einzelnen dargelegt, wie viele Stunden er an welchem Arbeitstag gearbeitet hat. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre, zu den Behauptungen des Klägers substantiiert Stellung zu nehmen. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis auf die Wochenrapporte genügt nicht. Das Berufungsvorbringen des Beklagten enthält keinerlei neue Tatsachen, sondern macht lediglich deutlich, dass er die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

3. Schließlich hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit vom 01.04. bis zum 07.04.2008 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.

Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekündigt hat. Dies ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 09.03.2008. Hierin wird ausdrücklich auf die „gesundheitliche Verfassung“ des Klägers als Kündigungsgrund abgestellt.

Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend herausgearbeitet, dass der Kläger seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos nachgewiesen hat. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern bzw. zu entkräften. Die Kammer folgt der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die vom Beklagten dargelegten Umstände nicht den Schluss zulassen, dass der Kläger ab dem 31.03.2008 tatsächlich nicht mehr arbeitsunfähig krank gewesen ist, zumal er sich am 10.04.2008 unstreitig einer zweiten Operation unterziehen musste.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger, der in A-Stadt wohnt, am 31.03.2008 gegen 16:30 Uhr in der H.-Straße in A.-Stadt zu Fuß unterwegs war. Er trug einen Rucksack. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe zusammen mit dem Zeugen X. festgestellt, dass der Kläger um 16:30 Uhr in der H.-Straße „offensichtlich“ von einer Arbeitsstelle zurückgegangen sei. Das entsprechende Lichtbild zeige den Kläger in Arbeitskleidung mit Rucksack. Die Hose sei verschmutzt. Das äußere Erscheinungsbild sei ein rechtlich erheblicher Hinweis darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht bestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Tatsache, dass der Kläger am 31.03.2008 gegen 16:30 Uhr mit einem Rucksack in der H.-Straße zu Fuß unterwegs war, nicht die Annahme rechtfertigt, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit letztlich nicht bestand. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit Bettlägerigkeit gleichgesetzt werden. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Uhrzeit sei „offensichtlich“, dass der Kläger von einer Arbeitsstelle zurückgegangen sei, handelt es sich um eine Unterstellung, die sich nicht durch Tatsachen belegen lässt. Die in das Wissen des erstinstanzlich benannten Zeugen X. gestellte Vermutung, ist keinem Zeugenbeweis zugänglich. Deswegen hat das Arbeitsgericht den angebotenen Zeugen zu recht nicht vernommen. Dass der Kläger eine Hose trug, die auf dem vorgelegten Bildausdruck schmutzig wirkt, belegt nicht, dass er während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hat.

Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht, er sei am 31.03.2008 von jemandem angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass der Kläger vor der Mc Donalds-Filiale in der H.-Straße aus einem Arbeitsbus (Pritschenwagen) einer Gerüstbaufirma ausgestiegen sei und in Richtung Kfz-Zulassungsstelle laufe. Er habe deshalb seinen Nachbarn X. gebeten, ihn als Zeugen zu begleiten und sei mit ihm dort hingefahren. Er benenne den Anrufer als Zeugen, er heiße mit Rufnamen Z. und wohne in A.-Stadt, seine Anschrift kenne er nicht genau.

Die neuen Ausführungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung sind wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG muss neuer Sachvortrag, soweit er in der Berufungsinstanz nicht ohnehin nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG präkludiert ist, vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorgebracht werden. Ansonsten sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur noch in Ausnahmefällen zuzulassen. Zulässig sind sie einerseits, wenn sie erst nach der Berufungsbegründung entstanden sind. Früher entstandene Angriffs- und Verteidigungsmittel sind zum anderen dann zu berücksichtigen, wenn sie nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würden oder nicht auf Verschulden der Partei beruhen.

Im Streitfalle liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG vor mit der Folge, dass der Vortrag des Beklagten in der Berufungsverhandlung nicht zuzulassen war. Kenntnis davon, dass der Kläger am 31.03.2008 vor der Mc Donalds-Filiale in der H.-Straße aus dem Pritschenwagen einer Gerüstbaufirma ausgestiegen sein soll, hatte der Beklagte bereits seit dem 31.03.2008 und damit lange vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagte konnte den verspäteten Vortrag auch nicht genügend entschuldigen. Darüber hinaus war er nicht in der Lage, den vollständigen Namen des Zeugen (Z. ist wohl ein Vorname) sowie dessen ladungsfähige Anschrift anzugeben.

III.

Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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