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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Nicht-EU-Staat

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 11 Sa 178/10

Urteil vom 24.06.2010


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2010 AZ: 4 Ca 2752/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für August 2009 und die Erteilung einer korrigierten Abrechnung.

Der am 28. Februar 1964 geborene, verheiratete und gegenüber vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit über 25 Jahren bei der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt beträgt 2.000,22 €.

Mit Datum vom 15. Januar 2009 beantragte der Kläger Urlaub für die Zeit vom 20. Juli bis zum 21. August 2009. Dieser Urlaubsantrag wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, in der Ferienzeit dürften nur drei Wochen Urlaub genommen werden. Am 8. Juli 2009 stellte der Kläger einen erneuten Urlaubsantrag, diesmal für die Zeit vom 3. August bis zum 21. August 2009. Diesen lehnte die Beklagte erneut ab und führte zur Begründung aus, „laut Urlaubsplan und Arbeitsaufkommen“ sei „Urlaub nicht möglich“. Einen dritten Urlaubsantrag des Klägers vom 10. Juli 2009 für die Zeit vom 13. Juli bis zum 31. Juli 2009 genehmigte die Beklagte.

Zu Beginn seines Urlaubs fuhr der Kläger in sein Heimatland Türkei. Im August 2009 erschien er nicht zur Arbeit. Er legte ein Attest des A…. Krankenhauses und eine von ihm in Auftrag gegebene deutschsprachige Übersetzung vor. Danach befand er sich in der Zeit vom 27. bis 30. Juli 2009 stationär im Krankenhaus mit dem Befund „pheripherige Vertigo, Hypertension/Kopfschmerzen durch starke Druck“. Nach der Entlassung werden 30 Tage Bettruhe empfohlen, anschließend sei der Kläger wieder arbeitsfähig. Als Grund des Attestes ist „Arbeitsunfähigkeit“ angegeben.

Die Beklagte zahlte für August 2009 keine Entgeltfortzahlung. Mit Schreiben vom 28. September 2009 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Auszahlung des Arbeitsentgelts auf.

Im Jahr 2009 war der Kläger in der Zeit vom 19. bis 23. Januar 2009 arbeitsunfähig. Am 24. Januar 2009 legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer Fortsetzungserkrankung vor, die nach Überprüfung durch den medizinischen Dienst der I. S. nur bis zum 23. Januar 2009 anerkannt werden konnte. Weiter war der Kläger in der Zeit vom 15. bis 19. Juni 2009, 26. Juni bis 3. Juli 2009, 21. September bis 2. Oktober 2009 und 1. bis 18. Dezember 2009 arbeitsunfähig erkrankt.

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2010, Az. 4 Ca 2752/09 (Bl. 90 f. d. A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm den Arbeitslohn für den Monat August 2009 in Höhe von 2.000,22 € brutto zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat August 2009 eine korrigierte Abrechnung des Arbeitsentgelts in Textform zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch für August 2009 gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Der Arbeitnehmer habe die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Diesen Nachweis führe er in der Regel durch die Vorlage einer förmlichen, ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG. Der Kläger habe ein ärztliches Attest vorgelegt, die Beklagte habe dessen Beweiswert jedoch erschüttert. Erste Zweifel an der ärztlichen Bescheinigung ergäben sich aufgrund der im Vorfeld eingereichten Urlaubsanträge. Weitere Zweifel ergäben sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst, aus der dort empfohlenen 30-tägigen Bettruhe und daraus, dass nach Ablauf dieses Zeitraums wieder Arbeitsfähigkeit bestehen solle, ohne dass laut Attest eine weitere Kontrolluntersuchung stattfinden sollte. Zwar habe der Kläger ergänzend vorgetragen, dass eine Kontrolluntersuchung 10 Tage nach der Entlassung stattgefunden hätte, dieser Tag sei jedoch ein Sonntag gewesen, zudem habe er den behandelnden Arzt bei der Kontrolluntersuchung nicht benannt. Der Kläger habe versäumt, im Prozess näher zu den Umständen seiner Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, vorzutragen und den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Da der Kläger keinen Entgeltfortzahlungsanspruch habe, sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihm eine korrigierte Abrechnung seiner Vergütungsansprüche für den Monat August 2009 zu erteilen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2010 (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 19. März 2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 16. April 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. April 2010, beim Landesarbeitsgericht am 28. April 2010 eingegangen, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 123 ff. d. A.) zusammengefasst geltend:

Nachdem er aus der stationären Behandlung entlassen worden sei, sei er zu Kontrolluntersuchungen im Krankenhaus gewesen. Im behandelnden Krankenhaus in der Türkei würden auch sonntags Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Auch andere Familienmitglieder seien erkrankt und hätten stationär bzw. ambulant behandelt werden müssen.

Er habe durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung dargelegt, an welcher Erkrankung er gelitten habe, welche Symptome aufgetreten und wer sein behandelnder Arzt gewesen sei. Den behandelnden Arzt Dr. med. I. F. T. habe er bereits erstinstanzlich benannt. Der türkische Sozialversicherungsträger habe ihm die Mitteilung über seine Krankenhausbehandlung vom 11. Dezember 2009 (Bl. 129 ff. d. A.) zur Verfügung gestellt. Laut Aussage der türkischen Behörde seien der I. S. die Unterlagen am 11. Dezember 2009 zugesandt worden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 11. März 2010 verkündeten und am 19. März 2010 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az. 4 Ca 2752/09,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Arbeitslohn für den Monat August 2009 in Höhe von € 2.000,22 brutto, zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat August 2009 eine korrigierte Abrechung des Arbeitsentgelts in Textform zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

In Erwiderung auf das Berufungsvorbringen des Klägers macht die Beklagte nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 1. Juni 2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 166 ff. A.), im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:

Der Beweiswert des vom Kläger vorgelegten Attestes sei bereits dadurch erschüttert, dass der Arzt bei Ausstellung einen Krankheitszeitraum von 30 Tagen zugrunde gelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei für den Arzt nicht erkennbar gewesen, ob eine Kontrolluntersuchung notwendig sein würde. Eine solche sei auch nicht im Attest vermerkt worden.

Selbst wenn auch Familienmitglieder erkrankt sein sollten, sei nicht ersichtlich, wie sich eine eventuelle Krankheit eines anderen Familienmitgliedes auf den Beweiswert des Attestes auswirken könne.

Der I. S. lägen bis dato keine Unterlagen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor.

Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehe nicht hervor, ob es sich um eine Erst- oder eine Fortsetzungserkrankung handele.

Dass im Januar 2009 eine Erkrankung entgegen der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Überprüfung durch den medizinischen Dienst der I. S. nicht habe anerkannt werden können, erwecke ebenfalls Zweifel an der angeblichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers im August 2009.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 1. bis 31. August 2010 in Höhe von € 2.000,22 brutto gemäß § 3 Abs. 1 EFZG.

Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. In der Regel führt der Arbeitnehmer diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, wie auch vor Gericht, durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich. Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen eine bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Be-griffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAG, Urt. v. 20. Februar 1985 – 5 AZR 180/83 – NZA 1985, 737, 738; v. 1. Oktober 1997 – 5 AZR 499/96 – AP Nr. 4 zu § 5 EntgeltFG).

Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, so sind für deren Nachweis besondere Regelungen zu beachten. Nach § 5 Abs. 2 S. 3, 4 EFZG hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse anzuzeigen. Abweichend hiervon bestimmt für den Fall der Erkrankung in der Türkei das Deutsch-Türkische Abkommen über die soziale Sicherheit, dass der Arbeitnehmer vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einem Vordruck erhält und er sich an den ausländischen Sozialversicherungsträger zu wenden hat. Die nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über die soziale Sicherheit in der Türkei auszustellenden zweisprachigen Vordrucke weisen unter anderem aus, dass „der Versicherte Geldleistungen beantragt wegen Arbeitsunfähigkeit infolge … (Krankheitsbezeichnung).“ Der Text macht deutlich, dass der türkische Arzt ebenso wie ein Arzt in Deutschland zwischen der Erkrankung und der zu Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung zu unterscheiden hat. Ist das Formular ordnungsgemäß ausgestellt, so ist davon auszugehen, dass der Arzt in der Türkei diese Unterscheidung auch tatsächlich vorgenommen hat (BAG, Urt. v. 1. Oktober 1997 – 5 AZR 499/96 – AP Nr. 4 zu § 5 EFZG; v. 19. Februar 1997 – 5 AZR 83/96 – NZA 1997, 652, 653). Der Kläger hat jedoch im Prozess lediglich eine Kopie des ausgefüllten Vordrucks nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen für die Dauer seines Krankenhausaufenthalts vom 27. bis 30. Juli 2009, nicht jedoch für August 2009 vorgelegt.

Das Fehlen dieser förmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat aber nicht zur Folge, dass dem Kläger allein deshalb kein Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG zusteht. Ebenso wie die nicht rechtzeitige Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des inländischen Arztes nur zu einem Zurückbehaltungsrecht nach § 7 Abs. 1 EFZG führt, führt auch die Nichteinhaltung der Nachweisvorschriften des § 5 Abs. 2 EFZG nur zu einem vorläufigen Zurückbehaltungsrecht, nicht aber zu einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht (BAG, Urt. v. 1. Oktober 1997 – 5 AZR 499/96 – AP Nr. 4 zu § 5 EFZG). Der Arbeitnehmer kann durch andere Beweismittel die Tatsache beweisen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag (LAG Hamm, Urt. v. 15. Februar 2006 – 18 Sa 1398/05 – zitiert nach juris, Rn. 36).

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er im Anschluss an die Krankenhausbehandlung arbeitsunfähig erkrankt war. Zwar hat der Kläger ein im Krankenhaus wegen „Arbeitsunfähigkeit“ erstelltes, nicht vorgedrucktes Attest vorgelegt. Dieses geht von 30 Tagen empfohlener Bettruhe und anschließender Arbeitsfähigkeit aus. Trotz dieser vorgelegten Bescheinigung, die nicht notwendig in deutscher Sprache abgefasst sein muss (Geyer/Knorr/Krasney, Stand: Februar 2010, § 5 EFZG Rn. 28; LAG Hamm, Urt. v. 15. Februar 2006 – 18 Sa 1398/05 – zitiert nach juris, Rn. 37), können im Einzelfall Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen. Trägt der hierfür darlegungspflichtige Arbeitgeber im Streitfall Tatsachen vor, die zu ernsten Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben, so kann dies dazu führen, dass der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch ein geringer oder kein Beweiswert mehr zukommt (BAG, Urt. v. 21. März 1996 – 2 AZR 543/95 – NZA 1996, 1030, 1031). Das gilt auch für eine im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dabei dürfen an den Tatsachenvortrag des Arbeitgebers keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Geyer/Knorr/Krasney, Stand: Februar 2010, § 5 EFZG Rn. 40) Gelingt ihm die Darlegung von Umständen, die zu ernsthaften Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben, so obliegt es dann dem Arbeitnehmer, für die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit weiteren Beweis zu erbringen.

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Zweifel können sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst oder den tatsächlichen Umständen ihres Zustandekommens, dem Verhalten des Arbeitnehmers vor der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers nach der Ausstellung der Bescheinigung ergeben.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich im vorliegenden Fall erste Zweifel daraus, dass der Kläger für den überwiegenden Krankheitszeitraum zuvor zweimal erfolglos Urlaub bei der Beklagten beantragt hatte und dass die Arbeitsunfähigkeit in seiner letzten genehmigten Urlaubswoche eingetreten ist. Weitere erste Zweifel resultieren daraus, dass unstreitig bereits im Januar 2009 eine vom Kläger vorgelegte Folgebescheinigung nach Untersuchung durch ärztlichen Dienst nicht anerkannt worden ist.

Zweifel ergeben sich darüber hinaus aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst. In dieser ist ausgeführt, dass dem Patienten während seines Krankenhausaufenthaltes vom 27. bis 30. Juli 2009 die notwendige Behandlung angewendet und abgeschlossen wurde. Nach der Entlassung wurden ihm 30 Tage Bettruhe empfohlen. Anschließend sei der Kläger wieder arbeitsfähig. Ungewöhnlich ist insoweit eine empfohlene 30tägige Bettruhe nach abgeschlossener Behandlung. Zweifel ergeben sich weiter daraus, dass bei einer derart schwerwiegenden Erkrankung, die eine 30tägige Bettruhe erfordert, keine weiteren Kontrolluntersuchungen vorgesehen wurden. Selbst wenn sich der Kläger zu einer weiteren Kontrolluntersuchung zehn Tage nach seiner Krankenhausentlassung vorstellte, ändert dies nichts daran, dass eine solche in der ärztlichen Bescheinigung nicht vorgesehen ist. Im Übrigen erfolgte die vom Kläger behauptete Kontrolluntersuchung zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Kläger noch weitere 20 Tage Bettruhe empfohlen waren. Zweifel bestehen auch deshalb, weil die Bescheinigung vom 30. Juli 2009 bereits prognostiziert, dass genau nach dem Ablauf von 30 Tagen empfohlener Bettruhe der Kläger wieder arbeitsfähig sein würde (vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 8. Juni 2005 – 18 Sa 1962/04 – NZA-RR 2005, 625, 626).

Soweit der Kläger vorgetragen hat, auch seine Ehefrau und seine Töchter seien in der Türkei erkrankt, vermag dieser Vortrag die Zweifel am Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung nicht zu zerstreuen. Zum einen ist der Vortrag des Klägers unsubstantiiert, soweit er sich darauf beschränkt pauschal zu behaupten, die Ehefrau und seine Töchter seien ebenfalls erkrankt. Soweit er vorträgt, seine Tochter S. sei vom 19. bis 26. August 2009 stationär, seine Tochter A. drei Tage ab dem 21. August 2009 stationär behandelt worden, beide wegen einer schweren Infektion, ist zum anderen nicht ersichtlich, welche Zusammenhänge zwischen den deutlich später aufgetretenen Erkrankungen der Töchter wegen schwerer Infektionen und der Erkrankung des Klägers mit dem Befund „pheripherige Vertigo, Hypertension/Kopfschmerzen durch starke Druck“ bestehen sollen.

Ist es daher der Beklagten gelungen, den Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern, muss der Kläger die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise beweisen. Der Kläger hat jedoch nicht im Einzelnen vorgetragen, wie sich die von ihm vorgetragene Erkrankung im August 2009 geäußert hat, welche Behandlungen durchgeführt wurden und aufgrund welcher Umstände er durch seine Erkrankung an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert war. Den ihn behandelnden Arzt hat er nicht von der Schweigepflicht entbunden, andere Beweismittel für das Vorliegen seiner Arbeitsunfähigkeit im August 2009 hat er nicht angeboten.

Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihm behaupteten Erkrankung um keine Fortsetzungserkrankung im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeit in den Zeiträumen vom 19. bis 23. Januar 2009, vom 15. bis 19. Juni 2009 und vom 26. Juni bis 3. Juli 2009, für die die Beklagte Entgeltfortzahlung geleistet hat, gehandelt hat (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG). Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern das Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Dabei kann das Grundleiden verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben. Wird vom Arbeitgeber bestritten, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden (BAG, Urt. v. 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – AP Nr. 25 zu § 3 EntgeltFG).

2. Der Kläger hat, da er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für August 2009 hat, auch keinen Anspruch auf Erteilung einer korrigierten Lohnabrechnung für den Monat August 2009 gemäß § 108 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GewO.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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