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Entgeltfortzahlungsanspruch – Verschulden eines Arbeitsunfalls

LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND

Az: 2 Sa 147/02

Urteil vom 02.07.2003


In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 2003 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. August 2002 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (1 Ca 1177/02) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1. Februar 1941 geborene Klägerin ist seit 1987 bei der Beklagten, die einen Verbrauchermarkt betreibt, als Kassenaufsicht beschäftigt. Am 7. Februar 2002 – an diesem Tag war „Altweiberfassnacht“ – kam die Klägerin in einem Faschingskostüm und mit Inline-Skates zur Arbeit. Während ihrer Mittagspause fuhr die Klägerin mit den Inline-Skates zu einem Restaurant, das sich in demselben Gebäude befindet, in dem die Beklagte ihren Verbrauchermarkt betreibt. Dort trank sie eine Tasse Kaffee. Als sie zur Toilette musste, legte sie ihren Handgelenksschutz ab. Vor der Eingangstür zu dem Toilettenvorraum stürzte die Klägerin, dort stand auf dem Boden Wasser. Infolge des Sturzes brach sich die Klägerin das rechte Handgelenk. Deshalb war sie bis zum 6. April 2002 arbeitsunfähig.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zum einen Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit verlangt. Weiter hat sie für den gesamten Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Lohnabrechnung beansprucht, wobei sie darauf verweist, dass sie nach den maßgeblichen tarifvertraglichen Vereinbarungen für die Zeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einen Anspruch auf die Differenz zwischen ihrem Nettogehalt und dem ihr von ihrer Krankenkasse gezahlten Krankengeld habe. Außerdem hat sich die Klägerin gegen eine Abmahnung vom 15. März 2002 gewandt, die ihr von der Beklagten erteilt wurde, weil sie am 7. Februar 2002 mit Inline-Skates zur Arbeit erschienen ist und weil sie die Inline-Skates trotz Aufforderung ihrer Vorgesetzten nicht ausgezogen habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ihr mit dem Schreiben vom 15. März 2002 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und die sich daraus ergebende Korrespondenz aus ihren Personalakten zu entfernen. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.245,37 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2002 zu gewähren, sowie ihr für den Zeitraum vom 8. Februar bis zum 6. April 2002 eine Lohnabrechnung zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe an dem Zustandekommen des Unfalls ein grobes Eigenverschulden. Die Klägerin hätte, so die Beklagte, nicht mit Inline-Skates zur Toilette fahren dürfen. Auf keinen Fall hätte sie dabei den Handgelenksschutz ablegen dürfen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil verurteilt, an die Klägerin 2.245,37 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2002 zu zahlen und der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Februar bis zum 6. April 2002 eine Lohnabrechnung zu erteilen. Die Entscheidung über die Berechtigung der Abmahnung und über die Kosten hat sich das Arbeitsgericht vorbehalten. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, ein gröblicher Verstoß der Klägerin gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten liege nicht vor. Inline-Skating gehöre nicht zu den gefährlichen Sportarten. Die Klägerin habe sich auch nicht in einer ihre Kräfte deutlich überschreitenden Art und Weise sportlich betätigt. Sie sei zwar schon 61 Jahre alt, sie habe jedoch im Verlauf der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll demonstrieren können, in welch hohem Maße sie körperlich noch fit sei. Zudem erfordere Inline-Skating lediglich einen ausgeprägten Gleichgewichtssinn, den man sich nur bedingt antrainieren könne. Wer so lange bereits Rollschuhsportarten betrieben habe wie die Klägerin, nämlich 40 Jahre, brauche auch nicht daran zu zweifeln, dass er über die notwendigen Fertigkeiten verfüge, um sich auf einem relativ glatten Boden wie in einem Kaufhaus oder in der angrenzenden Gaststätte auf Inline-Skates bewegen zu können. Sich mit den Inline-Skates zur Toilette, wo der Boden häufig nass sei, zu begeben, möge zwar als eine gewisse Leichtfertigkeit anzusehen sein, diese Leichtfertigkeit sei aber im Hinblick darauf, dass es sich bei der Klägerin um eine erfahrene Inline-Skaterin handele, nicht so schwerwiegend, dass sie als grob bezeichnet werden könne. Der Handgelenksschutz diene bei Inline-Skatern nur dazu, Stürze zu vermeiden, die bei hoher Geschwindigkeit entstünden. Hinzu komme, dass das Tragen eines Handgelenksschutzes auf der Toilette auch durchaus hinderlich sein könne. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin den Handgelenksschutz nicht getragen habe, folge daher noch kein grobes Verschulden. Der Klägerin stehe daher der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Auch die Lohnabrechnung, bei der es sich offensichtlich um die erste Stufe einer Stufenklage handele, sei zu erteilen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie vertritt erneut die Auffassung, der Klägerin sei ein grobes Eigenverschulden vorzuwerfen. Die Klägerin habe überhaupt nicht mit Inline-Skates zur Toilette fahren dürfen, auf jeden Fall aber nicht ohne Handgelenksschutz; mit Handgelenksschutz wäre zumindest der Bruch des Handgelenks vermieden worden. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll körperliche Fitness demonstriert, sei zu rügen. Die Klägerin habe zwar temperamentvoll den Vorgang geschildert, dies gestatte jedoch keinen Rückschluss auf ihr körperliches Leistungsvermögen. Dass sich die Klägerin bereits seit 40 Jahren auf Rollschuhen bewege, sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Ein Rechtsschutzinteresse dafür, dass der Klägerin eine isolierte Lohnabrechnung erteilt werde, bestehe nicht, es sei Aufgabe der Klägerin, ihre Zahlungsansprüche zu beziffern. Es werde darüber hinaus angeregt, im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit der Abmahnung mit zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für richtig. Ein erhebliches Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls treffe sie nicht. Sie betont erneut, dass sie leidenschaftliche Inline-Skaterin sei und dass sie über 40 Jahre Erfahrung mit der Nutzung von Rollschuhen verfüge. Abgesehen davon komme es nach den maßgeblichen tarifvertraglichen Vereinbarungen für die Entstehung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf ein Verschulden auch gar nicht an. Auch den Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung habe das Arbeitsgericht zutreffend zuerkannt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 24 ff der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen (Blatt 73 ff der Akten).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die ihr von dem Arbeitsgericht zuerkannten Ansprüche zu.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die beiden Streitgegenstände, über die das Arbeitsgericht durch Teilurteil entschieden hat. Der Anregung der Beklagten, auch über den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits mit zu entscheiden, war nicht zu entsprechen. Einen in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in die zweite Instanz zu ziehen und im Berufungsverfahren darüber mit zu entscheiden, kommt dann in Betracht, wenn ein Urteil nur über einen Teil der Streitgegenstände nicht ergehen durfte (dazu etwa BAG, NZA 1994, 133, und Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Aufl. 2001, § 43 Rdn. 9 mwN; außerdem: BGH, NJW-RR 1994, 379). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Das Arbeitsgericht hat in zulässiger Weise durch Teilurteil entschieden. Die Frage, die Gegenstand der der Klägerin erteilten Abmahnung ist, nämlich ob die Klägerin am 7. Februar 2002 mit Inline-Skates zur Arbeit erscheinen durfte und ob sie die Inline-Skates trotz Aufforderung ihrer Vorgesetzten nicht ausgezogen hat, ist rechtlich unabhängig von der Entscheidung über die Frage, ob der Klägerin wegen des von ihr in ihrer Mittagspause erlittenen Unfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht und ob die Klägerin für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit eine neue Lohnabrechnung fordern kann. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

2. Das Arbeitsgericht hat weiter zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht. Die Klägerin hat den Unfall, den sie am 7. Februar 2002 erlitten hat, nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG verschuldet. Auf Letzteres kommt es hier allerdings an. Denn aus § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Saarland in der Fassung vom 19. September 1996, auf den sich die Klägerin bezieht, ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung erwähnt zwar nicht ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus der von der Beklagten vorgelegten Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom 18. Juni 1997 ergibt sich jedoch, dass § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages so auszulegen ist.

Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG ist aber nicht bereits jedes fahrlässige Verhalten im Sinne von § 276 BGB (dazu beispielsweise Schmitt, in: Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Aufl. 1999, Rdn. 85 mit weiteren Nachweisen). Schuldhaft im Sinne dieser Vorschrift handelt vielmehr nur, wer gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (dazu etwa BAG, Urteil vom 1. Juni 1983 in dem Verfahren 5 AZR 536/80, BAGE 43, 54 mwN). Ein solches Verhalten kann der Klägerin hier nicht vorgeworfen werden.

a.Inline-Skating ist eine sportliche Art der Fortbewegung, die in den letzten Jahren von zunehmend mehr Menschen unterschiedlichen Alters in ihrer Freizeit gewählt wird. Es handelt sich dabei nicht um eine gefährliche Sportart im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 3 EFZG, bei deren Ausübung eine Entgeltfortzahlung nicht in Betracht kommt. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Sport dann besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann, wenn also der Sportler das Geschehen nicht mehr beherrschen kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt (BAG, Urteil vom 7. Oktober 1981 in dem Verfahren 5 AZR 338/79, BAGE 36, 371). Das hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise in der soeben zitierten Entscheidung für das Drachenfliegen verneint. Es kann auch für Inline-Skating nicht gelten. Inline-Skating kann man wie Rollschuhfahren lernen und trainieren, das Verletzungsrisiko lässt sich – außer durch den Verhältnissen angepasste Fahrweise – insbesondere durch das Tragen von Schutzkleidung minimieren.

b.EinVerschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 LFZG kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer einen Unfall deshalb erleidet, weil er in besonders grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt (BAG, Urteil vom 7. Oktober 1981 in dem Verfahren 5 AZR 338/79, BAGE 36, 371). Inline-Skates werden auch zur Fortbewegung im Straßenverkehr benutzt. Es wird deshalb darüber diskutiert, ob nicht der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber besondere Vorschriften für diese Art der Fortbewegung schaffen sollte. Solche Vorschriften gibt es aber bislang noch nicht (dazu BGH, Urteil vom 19. März 2002 in dem Verfahren VI ZR 333/00, BGHZ 150,201). Es gibt daher auch keine gesetzlichen Vorschriften darüber, ob und welche Schutzkleidung bei der Nutzung von Inline-Skates in welchen Situationen zu tragen ist. Da es sich dabei um eine relativ neue Art der (sportlichen) Fortbewegung handelt, scheint es auch noch keine ausdifferenzierten Regelwerke der Verbände, die diese Sportart fördern wollen, zu geben. Dass es solche Regelwerke gebe, macht die Beklagte auch nicht geltend. Allerdings gibt es – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat – Verhaltensregeln der International In-Line-Skating-Association. Deren Verhaltensregeln werden auch von Krankenkassenund Unfallversicherungen herangezogen, um ihre Mitglieder und Versicherungsnehmer darüber zu beraten, wie Unfallrisiken vermieden oder minimiert werden können. Diese Verhaltensregeln sind allerdings sehr allgemein und knapp gehalten. Sie lauten, soweit das hier von Interesse ist, dahin, dass immer die Schutzausrüstung (Ellbogen-, Knie- und Handschutz) getragen werden solle und dass nasse oder ölige Stellen, Unebenheiten und Schotter gemieden werden sollten.

Unterstellt man, dass es sich dabei bereits um anerkannte Regeln der Sportart handelt, so hätte die Klägerin gegen diese Regeln verstoßen. Sie hat den Handgelenksschutz abgelegt, bevor sie zur Toilette fuhr. Außerdem musste sie zumindest damit rechnen, dass der Boden im Bereich der Toilette und auch in dem Bereich vor der Eingangstür zu dem Toilettenvorraum nass ist, vielleicht musste sie Letzteres sogar sehen. Dass die Klägerin trotzdem mit den Inline-Skates zur Toilette gefahren ist und sie vorher den Handgelenksschutz ausgezogen hat, vermag die Kammer aber – in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht – noch nicht als einen besonders groben Verstoß gegen die erwähnten Verhaltensregeln und auch nicht als groben Verstoß gegen das in ihrem eigenen Interesse von ihr zu erwartende Verhalten anzusehen. Dafür sind die nachfolgenden Erwägungen maßgebend.

Die oben erwähnten Verhaltensregeln sind erkennbar vor allem für den Fall gedacht, dass sich ein Inline-Skater mit einiger Geschwindigkeit fortbewegt. Denn dann ist das Verletzungsrisiko besonders hoch und dann sind die bei einem Sturz zu erwartenden Verletzungen besonders gravierend. Darum geht es hier aber nicht. Wie die Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erläutert hat, war die Eingangstür zu dem Toilettenvorraum von dem Restaurant oder der Cafeteria, wo die Klägerin Kaffee trank, etwa eineinhalb Meter entfernt. Auf dem Weg dorthin konnte die Klägerin daher keine nennenswerte Geschwindigkeit erreichen. Im Hinblick darauf kann es nicht als geradezu leichtsinnig angesehen werden, wenn die Klägerin mit den Inline-Skates zur Toilette gefahren ist und dafür ihren – auf der Toilette hinderlichen – Handgelenksschutz abgelegt hat. Sie musste nämlich nicht damit rechnen, dass sie auf dem kurzen Weg zur Toilette einen Unfall mit so gravierenden Folgen erleiden könnte. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass mit nassem Boden in einem Toilettenvorraum und auch vor einer Eingangstür zu diesem Raum stets gerechnet werden muss. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Benutzung von Rollschuhen und Inline-Skates seit vielen Jahren besonders geübt ist.

Das hat die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Die Kammer hat dazu auf Antrag der Klägerin deren früheren Ehemann, den Zeugen S.,vernommen. Er war, wie er berichtet hat, von 1962 bis 1982 mit der Klägerin verheiratet. Er kenne sie, so der Zeuge weiter, aber bereits seit 45 Jahren. Schon als junges Mädchen habe die Klägerin angefangen, Rollschuhe zu laufen. Sie häufig in ihrer Freizeit gefahren und sie sei gut gefahren. Sie sei etwa zwei oder drei Mal die Woche gelaufen. Sicher sei sie auch einmal gestürzt und habe sich dabei Hautabschürfungen zugezogen. Sie sei nicht oft gestürzt und gebrochen habe sie sich nie etwas. Der jetzige Ehemann der Klägerin, den die Kammer ebenfalls vernommen hat, hat erklärt, er kenne die Klägerin seit 1988 oder 1989, seit 1990 seien sie verheiratet. Schon damals – gemeint war damit vor ihrer Heirat – sei sie Rollschuhe gelaufen. Einige Zeit nach der Heirat habe sie auch angefangen, Inline-Skates zu fahren. Das habe sie auch in den folgenden Jahren gemacht, und zwar schätzungsweise zehnmal im Monat. In ihrem Urlaub sei sie jeden Tag gefahren. Er habe sie nie stürzen sehen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen zu zweifeln.

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c.Daraus folgt zugleich, dass der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie sich in einer ihre Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise (sportlich) betätigt habe (auch zu diesem Gesichtspunkt BAG, Urteil vom 7. Oktober 1981 in dem Verfahren 5 AZR 338/79, BAGE 36, 371). Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls 61 Jahre alt. Das ist kein Alter, in dem man sich nicht ohne Weiteres noch sportlich betätigen könnte. Wie sehr man dazu in der Lage ist, hängt von der persönlichen Fitness und von den bis dahin erworbenen Fähigkeiten bei der Ausübung der Sportart ab. Diese Fähigkeiten müssen – ausgehend von den Schilderungen der beiden Zeugen – erheblich gewesen sein und die Klägerin muss im Umgang mit Inline-Skates seit Langem geübt gewesen sein. Es gibt auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Sturz der Klägerin mit ihrem Alter etwas zu tun haben könnte

d.Über die Höhe der der Klägerin zuerkannten Ansprüche streiten die Parteien nicht.

3.Aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht hat die Klägerin ohne Weiteres Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung, aus der sich die ihr zustehenden Ansprüche ergeben (dazu etwa Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl. 2002, § 72 Rdn 4 mwN). Auch der von der Klägerin für den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung ist daher begründet.

4. Die Berufung der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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