Skip to content

Arbeitsunfall – humanitärer Einsatz

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Az.: L 2 U 237/04

Urteil vom 23.05.2007

Vorinstanz: Sozialgericht Speyer, Az.: S 1 U 341/03 Sp


In dem Rechtsstreit hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2004 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, auf der Grundlage eines als Arbeitsunfall anzuerkennenden Unfallereignisses vom 15.09.2002 dem Kläger für die Zeit vom 15.09.2002 bis zum 31.12.2003 Leistungen dem Grunde nach zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Beigeladenen zu 1. zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 2. für beide Instanzen jeweils zur Hälfte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls vom 15.09.2002 als Arbeitsunfall.

Der 1965 geborene Kläger zog sich bei einer Busfahrt, die für den Verein K… – Leben nach Tschernobyl e.V. (im Folgenden: Verein) mit Sitz in Lohnsfeld/Pfalz durchgeführt wurde, bei einem Verkehrsunfall in Weißrussland schwere Verletzungen zu, die zunächst notfallmäßig in einem Krankenhaus in Minsk und ab dem 17.09.2002 in der chirurgischen Universitätsklinik H… behandelt wurden. Bis zu dem Unfall war der Kläger hauptberuflich als Busfahrer im Linienverkehr bei der Regionalbus S… tätig. Der Kläger, der kein Ehrenamt im Verein ausübte und kein Mitglied war, hatte schon in den Jahren vor dem Unfallereignis für den o. g. Verein unentgeltlich Busse von Deutschland nach Weißrussland und zurück gefahren. Mit den von dem Verein zweimal jährlich durchgeführten Fahrten, bei denen regelmäßig zwei bis drei Fahrer eingesetzt wurden, wurden von der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl betroffenen Menschen, vor allem Kindern, Aufenthalte zur Erholung in Deutschland ermöglicht. Die Busfahrer waren freiwillig ohne Entgelt tätig; entgeltlich beschäftigte Busfahrer oder sonstige Beschäftigte hatte der Verein nicht.

Nach § 2 seiner Satzung fördert der Verein die humanitäre Hilfe für die von der Atomreaktorkatastrophe von Tschernobyl betroffene Bevölkerung und die Kontaktpflege zwischen Wissenschaftlern, Organisationen und Gruppen in Weißrussland und Deutschland, die sich mit den Folgen der Atomreaktorkatastrophe und ihrer Bewältigung befassen. Im Sinne der Förderung humanitärer Hilfe sammelt der Verein Geld- und Sachspenden, die den von der Atomkatastrophe betroffenen Menschen unmittelbar zu Gute kommen.

Zu Fragen, die der Klärung der Zuständigkeit der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. dienen sollten, gab der Verein an, seit seiner Gründung im Jahre 1997 sei lediglich ein einziger Vortrag durchgeführt worden. Darüber hinaus hätten keine Seminare oder Kongresse stattgefunden. Der Verein führe jährlich zwei Hilfstransporte durch. Die Spendenaufrufe hierzu erfolgten im lokalen Amtsblatt und der Tageszeitung R         . Über ein eigenes Lager verfüge der Verein nicht. Die Sachspenden würden in der Regel direkt zu dem vereinseigenen Lastkraftwagen, der auf dem Sportplatz stehe, gebracht. Projekte im eigentlichen Sinne führe der Verein nicht durch. Zweimal pro Jahr werde eine Kindererholung durchgeführt, an der sich höchstens zehn bis zwölf Vereinsmitglieder beteiligten. Außerdem seien hierbei drei bis vier Nichtmitglieder beteiligt, die als Busfahrer des vereinseigenen Busses eingesetzt seien.

Im Rahmen des im Sommer 2002 durchgeführten Ferienaufenthaltes wurden Kinder mit dem vereinseigenen Bus am 10.08.2002 abgeholt und nach Beendigung des Aufenthaltes in der Pfalz bei deutschen Gasteltern am 31.08.2002 nach Weißrussland zurückgefahren. Anschließend fuhren die Eltern der Kinder am 02.09.2002 nach Deutschland. Am 11.09.2002 wurden die Eltern mit dem Bus nach Weißrussland zurückgebracht. Auf der Rückfahrt nach Deutschland mit dem leeren Bus kam es am 15.09.2002 in der Nähe von Minsk zu einem schweren Unfall. Der Bus wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Kollegen des Klägers gefahren; der Kläger selbst war Beifahrer. Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen am rechter Fuß und rechten Ellenbogengelenk, der linke Unterschenkel musste amputiert werden,

Den Entlassungsbericht der Universitätsklinik H… übersandte die Unfallkasse des Saarlandes der Beklagten, die vorläufig ihre Zuständigkeit bejahte, weil die Beigeladene zu 1., die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, einen Unfallversicherungsschutz des Klägers verneinte. In ihrem Schreiben vom 11.06.2003 teilte sie der Beklagten mit, dass die Aktivitäten des Vereins den von der Rechtsprechung definierten Begriff der Wohlfahrtspflege als „planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder Not leidende Menschen“ erfüllten. Materiell-rechtlich sei deshalb ihre Zuständigkeit für den Verein gegeben. Die Beklagte habe allerdings ihre Zuständigkeit formell dadurch begründet, dass sie den Verein für die Jahre 1998 bis 2002 zu Beiträgen herangezogen habe; hiergegen habe der Verein Widerspruch eingelegt. Formell sei deshalb die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Nur im Rahmen eines förmlichen Überweisungsverfahrens nach § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) könne die formelle Zuständigkeit der Beklagten beendet und ihre begründet werden. In der Sache halte sie an ihrer im Schreiben vom 19.05.2003 geäußerten Auffassung fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt mangels Ausstrahlung nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe. In diesem Schreiben führte die Beigeladene zu 1. aus, grundsätzlich bestünde Versicherungsschutz nur bei Inlandstätigkeiten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe jedoch im Ausland gelegen, weshalb nach den vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 10.08.1999 aufgestellten Grundsätzen (B 2 U 30/98 R) nicht von einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Ausstrahlung auszugehen sei. In diesen Fällen biete sie - die Beigeladene zu 1. - den Abschluss einer Auslandsversicherung gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII an.

Mit Bescheid vom 25.06.2003 lehnte es die Beklagte ab, Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 15.09.2002 zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt kein Beschäftigter des Vereins gewesen, weshalb er nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sei. Auch nach § 2 Abs. 2 SGB VII habe kein Versicherungsschutz bestanden. Nach dieser Vorschrift seien Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Grundsätzlich gelte dies aber nur für Personen, die eine solche Tätigkeit im Inland ausübten. Ausnahmsweise gelte sie für im Ausland Tätige auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen würden (§ 2 Abs. 3 Satz 2, 2. HS, SGB VII i.V.m. § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]). Von einer Ausstrahlung könne nicht ausgegangen werden, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers für den Verein im Ausland und nicht im Inland gelegen habe. Aus diesem Grunde scheide auch der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII aus.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass im Hinblick auf seine konkrete Tätigkeit als Busfahrer keine Unterscheidung gemacht werden könne, wo der Schwerpunkt gelegen habe. Denn das Führen eines Fahrzeugs im Ausland habe das Führen des Fahrzeugs im Inland zur Voraussetzung gehabt.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe bei seiner unentgeltlichen Tätigkeit im Rahmen der Transportfahrt im Ausland nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil die Voraussetzungen einer Ausstrahlung nicht vorgelegen hätten. Für die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes sei nicht ausschlaggebend, dass die Transportfahrt in Deutschland begonnen und geendet habe. Bei jeder Entsendung ins Ausland müsse zunächst als rechtlicher Anknüpfungspunkt eine Tätigkeit im Inland vorliegen. Entscheidend sei jedoch, ob der Tätigkeitsschwerpunkt nach den tatsächlichen Gesamtumständen im Ausland oder im Inland liege. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers für den Verein habe im Ausland gelegen, denn der Zweck habe im Wesentlichen darin bestanden, Gäste aus Weißrussland zurück in ihre Heimat im Ausland zu bringen. Auch der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit habe im Ausland gelegen. Eine weitere Tätigkeit für den Verein im Inland sei für die Zeit nach der Heimkehr aus Weißrussland nicht vereinbart gewesen. Auch ein vorhergehendes Versicherungsverhältnis auf Grund einer von dem Auslandstransport abgrenzbaren Inlandstätigkeit habe für den Verein nicht vorgelegen.

Am 22.10.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben.

Er hat geltend gemacht, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Verein habe in Deutschland gelegen. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen seien von Deutschland aus getroffen worden. In den Jahren vor dem Unfall sei er mindestens fünfmal für den Verein nach Weißrussland gefahren. Die Termine seien jeweils vom Verein vorgegeben worden. Wie ein Beschäftigter habe er die Weisungen des Vereins zu beachten gehabt. Hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet, hätte Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 9 SGB VII bestanden.

Die mit Beschluss vom 11.11.2003 beigeladene Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Beigeladene zu 1.) hat vorgetragen, wenn sich der Unfall des Klägers im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ereignet hätte, bestünde Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Allerdings habe der Kläger vor der Entsendung nach Weißrussland zu dem Verein in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Verein habe nicht in Deutschland gelegen. Eine Weiterbeschäftigung nach der Auslandsentsendung sei nicht gesichert gewesen, weshalb es an einem nach der Rechtsprechung des BSG für eine Ausstrahlung erforderlichen Kriterium fehle. Der Kläger sei kein Vereinsmitglied und habe auch sonst keine weiteren Tätigkeiten für den Verein ausgeübt. Um seinen Unfallversicherungsschutz sicher zu stellen, hätte eine Auslandsversicherung im Rahmen des § 140 Abs. 2 SGB VII abgeschlossen werden müssen.

Der Verein K… ist zum 01.01.2004 an die Beigeladene zu 1. überwiesen worden.

Das Sozialgericht hat die Thuringia Generali Versicherung AG (Beigeladene zu 2.) durch Beschluss vom 18.05.2004 beigeladen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er in der Wohlfahrtspflege tätig gewesen sei oder weil er bei seiner Tätigkeit als Busfahrer für den Verein wie ein Beschäftigter tätig geworden sei. Die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV seien gegeben. Der Unfallversicherungsschutz eines Kraftfahrers erlösche nicht dadurch, dass er ausländische Straßen befahre, wenn er von einem deutschen Unternehmen eingesetzt sei und die Transportfahrt in Deutschland organisiert und angeordnet werde. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe in Deutschland gelegen unabhängig davon, welche Zeit im Ausland und im Inland verbracht werde. Bei in Ausland gelegenen Fahrzielen eines Kraftfahrers könne der Versicherungsschutz nicht von den jeweiligen Fahrzeiten im In- und Ausland abhängig gemacht werden. Entscheidend sei die zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthaltes. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei, in Deutschland seinen Wohnsitz gehabt habe, der am Unfall beteiligte Bus in Deutschland zugelassen gewesen sei und der Kläger dem Verein für weitere Fahrten zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Unfall nicht geschehen sei.

Das Sozialgericht hat die Beigeladene zu 1. durch Urteil vom 18.05.2004 dem Grunde nach verurteilt, den Unfall des Klägers vom 15.09.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei bei seinem Unfall am 15.09.2002 nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versichert gewesen. Der Versicherungsschutz des Klägers sei zwischen den Beteiligten lediglich deshalb umstritten, weil sich der Unfall außerhalb der Grenzen des Sozialgesetzbuches ereignet habe. In Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ausstrahlung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Unfall in Weißrussland versichert gewesen sei. Wesentlich sei danach, wo der Beschäftigungsort gelegen habe - im Bereich des Sozialgesetzbuches oder im Ausland. Beschäftigungsort sei weniger der Ort der Arbeitsleistung, vielmehr der Ort, der dem Erfolg einer abhängigen Beschäftigung sozial und wirtschaftlich zuzurechnen sei. Dieser für die Ausstrahlung maßgebliche Ort habe zum Unfallzeitpunkt in Deutschland gelegen. Der Kläger sei für einen Verein tätig gewesen, der seinen Sitz in Deutschland habe und seine Tätigkeit in der Wohlfahrtpflege auch im Wesentlichen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfalte und nicht auf dem Gebiet von Weißrussland. Die Betreuung der Kinder und deren Eltern zum Zwecke der Erholung und ärztlichen Behandlung werde in Deutschland durchgeführt. Der Kläger habe seine Weisungen aus Deutschland erhalten. Nicht entscheidend sei letztlich, ob der Kläger die Absicht gehabt habe, eine weitere Fahrt für den Verein durchzuführen.

Gegen das ihr am 13.07.2004 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 1. am 23.07.2004 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, ihre Verurteilung zur Leistungsgewährung sei bereits deshalb nicht richtig, weil sie formell nicht zuständig sei; zumindest bis zum Ende des Jahres 2003 sei vielmehr die Beklagte zuständig gewesen. Die Überweisung des Unternehmens (des Vereins) sei von der Beklagten erst zum 01.01.2004 bewirkt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei sie für den Kläger, den Versicherten, zuständig. Unabhängig hiervon sei ihre Verurteilung nicht rechtens. Der Verein werde zwar planmäßig und regelmäßig auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege tätig, weshalb die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII grundsätzlich erfüllt seien. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB VII seien die Ausstrahlungsregelungen des SGB IV auch für unentgeltlich auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege Tätige anzuwenden. Allerdings müssten die Voraussetzungen der Ausstrahlung auch vorliegen. Hiervon gehe sie nicht aus. Die auf Beschäftigte zugeschnittene Vorschrift des § 4 Abs. 1 SGB IV müsse im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII entsprechend angewendet werden. Hiervon gehe zwar das Sozialgericht aus, überdehne dann aber den Begriff „Entsendung“. Sofern das Sozialgericht es für eine Entsendung ausreichen lasse, wenn eine „Anbindung an einen inländischen Arbeitgeber“ vorliege, wenn diese Organisation „ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ ausübe und wenn der Verunfallte seine „Weisungen nicht etwa aus Weißrussland, sondern ausschließlich aus Deutschland“ erhalte, sei bereits der systematische Ansatz falsch. Das Sozialgericht verkenne die systematische Stellung der Ausstrahlungsregelungen zwischen dem Territorialitätsprinzip und der Auslandsversicherung (§ 140 Abs. 2 SGB VII). Die „Anbindung“ an eine inländische Organisation sei kein taugliches Kriterium für die Auslegung des Merkmals „Entsendung“. Letzteres sei vielmehr eine zusätzliche Voraussetzung der Ausstrahlung. Für den Versicherungsschutz komme es nicht darauf an, ob die Organisation (der Verein) in Deutschland ihren Sitz habe und in diesem Gebiet schwerpunktmäßig tätig sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die konkrete Tätigkeit des Verunfallten unter den Begriff Entsendung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV falle. Treffe die Auffassung des Sozialgerichts zu, wären auch diejenigen Personen versichert, die in Weißrussland von dem Verein eingestellt würden. Denn auch bei diesen Personen gäbe es eine Anbindung an eine in Deutschland tätige Organisation. Ob Weisungen aus Deutschland oder vor Ort erfolgten, sei für die Frage einer Entsendung unerheblich. Auch im Ausland angeworbene Helfer könnten ihre Weisungen aus Deutschland erhalten und seien dennoch nicht versichert. Die Ausstrahlungsvorschriften seien das Bindeglied zwischen der inländischen bzw. EU-weiten Unfallversicherung und der Auslandsversicherung. Der Entsendebegriff sei mit dem Urteil des BSG vom 10.08.1999 deshalb so auszulegen, dass noch ein Anwendungsfall für Unversicherte bzw. nur mit der Auslandsversicherung gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII zu versichernde Tätigkeiten verbleibe. Diese Vorschrift wäre obsolet, wenn alle Anwendungsfälle der Auslandsversicherung bereits über die Ausstrahlung versichert seien. Dies wäre der Fall, wenn der Auffassung des Sozialgerichts gefolgt würde. Richtigerweise sei der Begriff „Entsendung“ auf der Grundlage des zitierten BSG-Urteils wie folgt auf unentgeltliche Tätigkeiten angewandt auszulegen: „wer zum Zwecke der Entsendung ins Ausland engagiert wird, unterliegt während der unentgeltlichen Tätigkeit im Ausland auch bei beabsichtigter Rückkehr an den deutschen Wohnsitz nicht dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die Zeit nach Beendigung der Entsendung eine Fortführung der Tätigkeit bei der entsendenden Organisation im Inland nicht gewährleistet ist.“ Danach müsse die Ausstrahlung im vorliegenden Fall verneint werden. Der Kläger sei kein Mitglied des Vereins und deshalb nicht im Inland für ihn tätig. Die einzige Tätigkeit für den Verein seien gelegentliche Busfahrten nach Weißrussland gewesen. Mit Ausnahme des Fahrweges bis zur Grenze sei der Kläger also ausschließlich für den Auslandseinsatz engagiert worden. Seine Tätigkeit für den Verein habe sich auf das Ausland beschränkt. Nach Rückkehr sei eine Fortführung der Tätigkeit für den Verein nur in Form erneuter Auslandseinsätze beabsichtigt gewesen. Dies erfülle die Bedingungen für die Ausstrahlung nicht. Der Sinn der Ausstrahlungsregelung sei ebenfalls zu beachten. Dieser habe primär eine Status erhaltende und keine Status begründende Funktion.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 15.09.2002 bis zum 31.12.2003 Leistungen zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden. Den Begriff der Entsendung habe das Sozialgericht zutreffend interpretiert. Die systematische Stellung der Ausstrahlungsregelung zwischen dem Territorialitätsprinzip und der Auslandsversicherung habe das Sozialgericht keineswegs verkannt. Die Behauptung der Beigeladenen zu 1., seine Tätigkeit für den Verein habe sich auf das Ausland beschränkt, sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass er auch im Inland für den Verein tätig gewesen sei. Die im Rahmen des Vereinszwecks durchgeführten Fahrten, die Beförderung von strahlengeschädigten Menschen von Weißrussland nach Deutschland und zurück, hätten notwendigerweise auch das Fahren von Bussen in Deutschland erfordert.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. überwiegend an.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 15.09.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen zu gewähren.

Sie trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Argumentation der Beigeladenen zu 1. sei nicht zu folgen. Der vorrangige Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII i.V.m. § 4 Abs. 1 SGB IV sei unabhängig von der Frage, ob der Bedarf für eine freiwillige Auslandsversicherung klein oder groß sei. Hiervon abgesehen gebe es genügend Fallkonstellationen, in denen die Auslandsversicherung greife und sinnvoll sei, weil es an einer Entsendung im Sinne des Gesetzes fehle. Wäre der Auffassung der Beigeladenen zu 1. zuzustimmen, hätte das für jeden Berufskraftfahrer, der als Angestellter eines Deutschen Spediteurs im grenzüberschreitenden Verkehr arbeite, zur Folge, dass er mit dem Grenzübertritt keinen Versicherungsschutz mehr hätte. Die Folge hiervon wäre dann, dass jeder Spediteur für seine an sich bei der Berufsgenossenschaft versicherten Fahrer zusätzlich eine Auslandsversicherung abschließen müsse. Dies sei keineswegs der Fall. Der angestellte Kraftfahrer eines Spediteurs mit Sitz in Deutschland, der von Deutschland aus Fahrten ins Ausland unternehme, habe selbstverständlich auch Versicherungsschutz für Auslandsunfälle. Wenn schon der Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, der im Ausland Montage- und sonstige Arbeiten verrichte, Versicherungsschutz auf Grund einer Ausstrahlung habe, dann doch erst recht der Kraftfahrer auf seinen Fahrten mit Start und Ziel in Deutschland. Dies sei geradezu ein typischer Fall der Ausstrahlung. Eine Tätigkeit in diesem Sinne habe der Kläger auch ausgeübt. Unerfindlich sei, wie die Beigeladene zu 1. zur Auffassung komme, die Tätigkeit des Klägers sei ohne die Fahrten durch Deutschland denkbar. Auch der Standpunkt der Beigeladenen zu 1., der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe im Ausland gelegen, sei unzutreffend. Im Übrigen komme es hierauf letztlich nicht an. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei für die Ausstrahlung des Versicherungsschutzes entscheidend, ob der Auslandsaufenthalt auf Grund der Eigenart der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sei. Dies sei eindeutig bei dem Kläger der Fall gewesen. Letztlich habe aber auch der rechtliche und tatsächliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in Deutschland gelegen. Der Sitz des Vereins als Auftraggeber liege in Deutschland. Der Wohnsitz des Klägers sei Deutschland. Der Kläger sei deutscher Staatsangehöriger. Der unfallbeteiligte Omnibus sei in Deutschland zugelassen gewesen. Der verantwortliche Fahrer sei Deutscher und ebenfalls in Deutschland wohnhaft. Der Auftrag an den Kläger durch den Verein sei in Deutschland erfolgt. Die Fahrten seien in Deutschland organisiert und Spesen als Aufwandsentschädigung in Deutschland gezahlt worden. Der Kläger habe dem Verein für weitere Fahrten zur Verfügung gestanden und wäre auch wieder eingesetzt worden, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Auf die von ihr vorgenommene „Übersetzung“ des BSG-Urteils vom 10.08.1999 könne sich die Beigeladene zu 1. deshalb nicht berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verwaltungsakte der Beigeladenen zu 1.; deren wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1. ist teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist insoweit abzuändern, als die Beklagte für die Zeit bis zum 31.12.2003 dem Grunde nach zu verurteilen ist, Leistungen zu gewähren. Im Übrigen ist die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Der Senat bejaht in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht, dass die Tätigkeit des Klägers für den Verein im Zeitpunkt des Unfalls am 15.09.2002 nach der genannten Vorschrift versichert war; auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII an sich wird von keinem der Beteiligten bezweifelt. Umstritten ist, ob dem Kläger der Versicherungsschutz deshalb zu versagen ist, weil sich der Unfall am 15.09.2002 im Ausland ereignete, ohne dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Einbeziehung in den Versicherungsschutz sicherstellen.

Insoweit kann offen bleiben, ob der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII oder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII i. V. m. § 4 Abs. 1 SGB IV eingreift.

Der tatsächliche Vereinszweck bestand im vorliegenden Fall im Wesentlichen in der Durchführung von Erholungsfahrten für durch die Reaktorkatastrophe in Tschernobyl geschädigte Kinder. Diese wurden zwei Mal jährlich für Erholungsaufenthalte nach Deutschland gebracht, um bei Gasteltern Ferien zu machen. Hierdurch übt der Verein eine planmäßige Wohlfahrtspflege aus, die ganz überwiegend in Deutschland erbracht wird. Ehrenamtliche Helfer, die der Erfüllung dieses Vereinszweckes dienen, sind deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versichert.

Folgt man dieser Auffassung nicht, so besteht jedenfalls Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII i. V. m. § 4 Abs. 1 SGB IV. § 2 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB VII bestimmt, dass die Abs. 1 und 2 des § 2 abweichend von § 3 Nr. 2 SGB IV für alle Personen gelten, wenn sie die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnet die entsprechende Geltung des § 4 SGB IV an. Das heißt, die für Beschäftigte geltende Regelung des § 4 Abs. 1 SGB IV ist auch für Nichtbeschäftigte anwendbar, sofern die Voraussetzungen eines die Versicherung begründenden Tatbestandes, wie im vorliegenden Fall nach § 2 Abs 1 Nr. 9 SGB VII, erfüllt sind. Die gesetzlich angeordnete entsprechende Anwendung führt dazu, dass an die Stelle des Merkmals „Beschäftigung“ die nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit tritt. Soweit nach § 4 Abs. 1 SGB IV die Geltung des Sozialgesetzbuchs davon abhängt, dass die Entsendung „im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses“ erfolgt, ist bei der gebotenen entsprechenden Anwendung zu berücksichtigen, dass bei den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versicherten Verrichtungen ein Beschäftigungsverhältnis fehlt und es damit an einem Rahmen mangelt, in dessen Grenzen die Versicherten entsandt werden können. Hiervon gehen auch die Beigeladene zu 1. und ihrem Vortrag zustimmend die Beklagte aus, die eine modifizierte Anwendung der vom BSG im Urteil vom 10.08.1999 (B 2 U 30/98) aufgestellten Grundsätze für notwendig halten. Danach sei der Begriff „Entsendung“ - so die Beigeladene zu 1. - im Schriftsatz vom 20.07.2004 wie folgt „auszulegen“: „wer zum Zwecke der Entsendung ins Ausland engagiert wird, unterliegt während der unentgeltlichen Tätigkeit im Ausland auch bei beabsichtigter Rückkehr an den deutschen Wohnsitz nicht dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die Zeit nach Beendigung der Entsendung eine Fortführung der Tätigkeit bei der entsendenden Organisation im Inland nicht gewährleistet ist.“ Der rechtlichen Wertung stimmt der Senat zu. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Beigeladenen zu 1., der Kläger sei ausschließlich zum Zwecke der Entsendung ins Ausland engagiert worden, weil sich seine Tätigkeit für den Verein auf das Ausland beschränkt habe. Die Tätigkeit des Klägers war gerade nicht auf das Ausland beschränkt. Sie umfasste nicht nur das Fahren des Busses ab der Grenze, sondern auch das Fahren innerhalb Deutschlands, von L         in der Pfalz zur deutsch-polnischen Grenze und auf dem Rückweg die gleiche Strecke. Maßgeblich ist insoweit die konkrete Tätigkeit des Klägers, zu dessen Aufgaben es gehörte, zusammen mit anderen Busfahrern den Transfer der Menschen sicher zu stellen, die von der Reaktorkatastrophe betroffen waren. Dieser Transfer war notwendigerweise mit dem Abholen der Personen und dem Zurückbringen verbunden, einschließlich des Zurücklegens der Wegstrecke innerhalb Deutschlands und einschließlich des Führens des Busses mit und ohne Fahrgäste. Ein den Versicherungsschutz ausschließenden Einsatz im Ausland hat im Zusammenhang mit der Fahrt des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Die Tätigkeit des Klägers entsprach vielmehr der eines Bus- oder Lastkraftwagenfahrers im Fernverkehr, dessen Versicherungspflicht jedenfalls dann nicht umstritten ist, wenn er von einer im Geltungsbereich des Sozialgerichts gelegenen Spedition Fahrten ins Ausland und zurück durchführt. Unabhängig davon, dass die im konkreten Fall von dem Kläger zurückgelegte Fahrstrecke in Deutschland schon beträchtlich war, ist weder die Länge der in Deutschland zurückgelegten Wegstrecke noch die hierfür benötigte Fahrzeit für den Versicherungsschutz von Bedeutung. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wäre andernfalls von Zufälligkeiten abhängig, die mit dem Schutzgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu vereinbaren sind.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne den Unfall nicht weiterhin Fahrten für den Verein nach Weißrussland durchgeführt hätte.

Abschließend ist somit festzustellen, dass der Kläger bei dem Unfall am 15.09.2002 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Das Unfallereignis ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Arbeitsunfall hat zu bleibenden Gesundheitsschäden geführt, die von der Beigeladenen und der Beklagten zu entschädigen sind.

Nach § 133 SGB VII bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.

Die Verurteilung zur Leistungsgewährung dem Grunde nach durch das Sozialgericht ist deshalb insoweit zu beanstanden, als die Beklagte für die Zeit bis zum 31.12.2003 an Stelle der Beigeladenen zu 1., an die das Unternehmen (der Verein) erst ab dem 01.01.2004 überwiesen worden ist, für die Entschädigung einzustehen hat. Dem ist durch eine Änderung des Urteilsausspruchs Rechnung zu tragen.

Bei der Kostenentscheidung, die auf § 193 SGG beruht, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte und die Beigeladene zu 1. dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. die außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos