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Arbeitsunfall: Berufsgenossenschaft muss bei ungeklärter Ursache entschädigen

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 3 U 254/05

Urteil vom 03.06.2008

Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 1 U 3076/01, Entscheidung vom 08.09.2005


Entscheidung:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 18. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 8. Juli 1998 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger auf dem Heimweg von der Arbeit einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger arbeitete im PB-Rechenzentrum PB-Stadt als Operator in Wechselschicht. Der direkte Heimweg des Klägers von der in der KUZ-Straße in B Stadt/TWE liegenden Arbeitsstätte verlief über einen Fußweg zum S-Bahnhof B Stadt/TWE. Von dort nahm er die von Gleis 3 in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof und A-Stadt, seinem Wohnort, abfahrende S-Bahn. Die Bahnsteige und Gleise des Bahnhofs sind von außerhalb nur durch den Haupteingang, einer Unterführung, zu erreichen, da sich die Gleise oberhalb eines Hanges befinden und der Hang von einem Zaun umgeben ist. Von der Unterführung, in deren Bereich sich ein Kiosk befindet, führt jeweils ein Treppenaufgang zu den zwei Bahnsteigen. Die S-Bahn-Strecken Richtung B-Straße-Flughafen, Gleis 4 und Richtung B-Straße-Hauptbahnhof und A-Stadt, Gleis 3 verfügen über einen gemeinsamen Bahnsteig, ebenso die beiden Gleise 1 und 2 die von der Deutschen Bundesbahn benutzt werden. Von Gleis 2 fahren die Züge in Richtung PW. und von Gleis 1 in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof. Zwischen den beiden Bahnsteigen verlaufen die Gleise 2 und 3. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 1998 hatte der Kläger Nachtdienst bis 05:45 Uhr. Weil es an diesem Morgen regnete, fuhr der Kläger mit einem Arbeitskollegen bis zum Bahnhof TWE. Im Bereich der Unterführung kaufte er am Kiosk nach Auskunft des Betreibers POVD. ein oder zwei Fläschchen Wodka (0,04 l) und begab sich zu dem zum Gleis 3 führenden Bahnsteig. Um 06:08 Uhr wurde der Kläger auf dem Gleis 3 von der in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof und A-Stadt fahrenden S-Bahn erfasst. Weil eine seitliche Bergung des Klägers in Richtung Bahnsteig 3 nicht möglich war, musste die S Bahn zurückfahren. Der Kläger wurde von der vor Ort eingetroffenen Berufsfeuerwehr geborgen und zur Uniklinik transportiert. Nach Auskunft des Prof. Dr. ÜBE., Klinik für Unfallchirurgie des Klinikums der KU.-Universität B-Stadt, in einem Zwischenbericht vom 18. August 1998 zog sich der Kläger bei dem Unfall einen Pneumothorax rechts, eine Luxation des linken Kniegelenkes mit knöchernem Abriss des Außenbandes fermoral, eine intraligamentäre Ruptur des linken Innenbandes und des vorderen- und hinteren Kreuzbandes und eine Luxation des Außenmeniskus zu. Weil der Verdacht bestand, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss stand, veranlasste die Bahnpolizei eine Blutentnahme um 10:50 Uhr des Unfalltages. Das Zentrum der Rechtsmedizin errechnete für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,68 und 1,35 Promille. Der Kläger gab auf Befragen sowohl gegenüber der Bahnpolizei als auch gegenüber der Beklagten an, er könne sich nicht erinnern, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, den Weg über die Gleise genommen zu haben. Er habe regelmäßig den Weg über die Unterführung genommen, da es nicht anders möglich sei, den Bahnsteig für die S-Bahn 8 zu erreichen. Er müsse keine Gleise überqueren, um an seinen Bahnsteig zu gelangen. Möglicherweise sei er am Bahnsteig gestolpert oder sei angerempelt worden. Der Triebfahrzeugführer ÜPR., der die S-Bahn am Morgen des 8. Juli 1998 von PUZ-Stadt-Opelwerk nach A-Stadt-Hauptbahnhof zu befördern hatte, führte in einer dienstlichen Stellungnahme vom 27. Juli 1998 zum Unfallhergang aus: „Auf der Fahrt von B-Stadt bis Sportfeld nach B-Stadt/TWE, ca. 50 bis 60 Meter vor meinem Zug bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bemerkte ich eine männliche Person, die das von mir befahrene Gleis überquerte. Daraufhin leitete ich sofort eine Vollbremsung mit dem Fahr-/Bremsschalter ein, jedoch war ein Erfassen der Person nicht mehr zu verhindern. Die Person wurde bei einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h erfasst und unter den ET geschleudert“. In einer weiteren dienstlichen Stellungnahme vom 16. September 1998 führte der Triebfahrzeugführer aus: „Die Person, die ich mit der S xxxx erfasste, kam von links vom Bahnsteig und wollte vor der einfahrenden S-Bahn die Gleise überqueren. Weitere Angaben kann ich nicht machen“. Dr. OIU. VO., die als Zeugin die Ereignisse beobachtet hatte, führte auf Befragen der Beklagten aus: „Am 8.7.98 morgens (genaue Uhrzeit kann ich nicht mehr benennen) bin ich in TWE aus dem Zug (PW.-B-Stadt) an der in der Skizze markierten Stelle ausgestiegen. Auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig warteten Menschen auf die S-Bahn. Just in diesem Moment sprang eine der wartenden Personen vom Bahnsteig auf das Gleis herunter. Zu diesem Zeitpunkt stand ich noch hinter der geschlossenen Tür des Zuges. Ich öffnete die Tür und hörte die S-Bahn pfeifen. Die Person drehte ihren Kopf in Richtung Pfiff (d.h. Richtung Flughafen) und rannte dann in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof. Dabei verlor die Person das Gleichgewicht und stürzte auf das Gleis. Ab diesem Zeitpunkt sah ich die S-Bahn, die versuchte zu bremsen. Es reichte jedoch nicht und die S-Bahn erfasste die Person. Die Person wurde von der S-Bahn überrollt und lag zwischen den Schienen unter der S-Bahn. Die S-Bahn kam zum Stehen. Die Person bewegte sich nicht mehr. Danach sprang ich die Treppe herunter und ging in den Kiosk. Dort schilderte ich kurz das Geschehen, damit der Kioskbesitzer die Polizei anriefe. Dieser gab mir das Telefon und ich rief die Polizei selber an. Nach diesem Telefonat bin ich die Treppe zum Unglücksort hochgeeilt“. Auf die Frage „Worauf führen Sie den Unfall zurück (Schwindel, Stolpern, Schubsen, Alkohol, Ausrutschen etc.)?“, antwortete die Zeugin: „Der Unfall kam dadurch zustande, weil diejenige Person meinem Eindruck nach schnell noch den Zug in Richtung Hauptbahnhof erreichen wollte, aus dem ich soeben ausgestiegen bin“. Auf die Frage „Welchen Eindruck hatten Sie von Herr A.?“ führte die Zeugin aus: „Die Person hatte es sehr eilig“.

Mit Bescheid vom 18. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für das Ereignis vom 8. Juli 1998 würden Entschädigungsleistungen abgelehnt, weil kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis bestanden habe. Es habe keinen mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängenden Grund für ihn gegeben, in den Schienenbereich des Gleises 3 hinabzusteigen. Aufgrund der Angaben der Augenzeugin Dr. VO. stehe fest, dass er weder angestoßen noch angerempelt worden sei. Mit dem Verlassen des Bahnsteiges habe er auch den versicherten Bereich des Heimweges verlassen. Sein Verhalten lasse sich nur durch eine alkoholbedingte Fehlleistung erklären, auch deshalb bestünde kein Versicherungsschutz.

Der Kläger hat am 13. September 2001 Klage erhoben und vorgetragen, es habe für ihn keinen Grund gegeben, die Gleise zu überqueren. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte für die von der Beklagten angenommene alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit. Es sei vielmehr ein alltäglicher Vorgang im morgendlichen Berufsverkehr auf dem S-Bahnsteig angestoßen zu werden. Dies sei die nächstliegende Erklärung für den Unfall. Er habe den versicherten Heimweg nicht verlassen. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für irgendeinen eigenwirtschaftlichen Zweck, dem er habe nachgehen wollen. Er habe zur rechten Zeit am rechten Bahnsteig für den von ihm für die Heimfahrt zu nehmenden S Bahnzug gestanden. Eine andere Handlungstendenz müsse die Beklagte nachweisen. Eine solche gäbe es aber nicht. Bis zu einem solchen Nachweis sei davon auszugehen, dass er unfreiwillig auf die Schienen gelangt sei, weil er gestolpert sei oder angerempelt worden sei. Die Beklagte trage auch die Beweislast dafür, dass Alkohol ursächlich für das Gelangen auf die Schienen gewesen sei.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat von dem Direktor des Instituts für forensische Medizin im Klinikum der KU.-Universtität B-Stadt, Prof. Dr. BK., ein Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 13. März 2003 hat der Sachverständige ausgeführt, unter der Annahme, dass der Kläger wie von ihm angegeben zwischen 05:45 Uhr und 06:08 Uhr ein bis zwei Fläschchen Wodka zu sich genommen habe, sodass das Trinkende und die Tatzeit zeitlich zusammenfielen, sei davon auszugehen, dass der zuletzt getrunkene Alkohol noch nicht in das Blut übergegangen und damit wirksam geworden sei. Die wirksame Mindestblutalkoholkonzentration bei dem seinerzeit 50 Jahre alten Kläger am 8. Juli 1998 zur Vorfallszeit um 06:08 Uhr errechne sich unter Zugrundelegung von formalen und rechtlichen Gesichtspunkten auf 0,28 Promille. Angesichts des Trinkverhaltens, d.h. Wodka offenkundig auf leeren Magen, sei eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,38 Promille wahrscheinlicher. Bei solch niedrigen Blutalkoholkonzentrationen sei bereits mit Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit und das Hemmungsvermögen zu rechnen. Diese lägen jedoch erfahrungsgemäß im untersten Bereich.

Das SG hat durch Urteil vom 8. September 2005 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, nach Aussage der Zeugin Dr. VO. sei der Kläger vom Bahnsteig auf das Gleis heruntergesprungen. Damit stehe fest, dass der Kläger eine andere, nicht der Zurücklegung des Weges dienende Verrichtung eingeschoben habe. Diese eingeschobene Verrichtung habe nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden.

Der Kläger hat gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 24. Oktober 2005 zugestellte Urteil am 9. November 2005 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, fest stehe, dass er sich auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung befunden habe. Es sei kein nachvollziehbarer Grund denkbar, warum er sich in sozusagen eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz von sich aus auf die Gleise begeben haben sollte. Das Einfahren des Zuges, den er habe nehmen wollen, habe bevor gestanden; die Gefährlichkeit der Situation sei deshalb eindeutig gewesen. Er habe auch nichts jenseits der Gleise zu erledigen gehabt und auch nicht auf der anderen Seite den Zug erreichen wollen. Vielmehr habe er die herannahende S-Bahn nehmen wollen. Es gäbe folglich keine denkbaren Gründe, weshalb er freiwillig sich auf das Gleis habe begeben sollen. Auch eine etwaige alkoholbedingte Handlungsweise sei durch das Alkoholgutachten ausgeschlossen worden. Es liege vielmehr nahe, dass er unfreiwillig auf die Gleise geraten sei, sei es durch ein Stolpern, sei es durch ein Geschubst werden im Gedränge des Berufsverkehrs. Die Ungewissheit über den Sachverhalt gehe zu Lasten der Beklagten, denn ein rechtlich relevantes, den Versicherungsschutz ausschließendes Abweichen vom Weg als Ausnahme vom Versicherungsschutz habe die Beklagte zu beweisen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2001 aufzuheben und festzustellen, dass er am 8. Juli 1998 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger habe seinen Heimweg unterbrochen. Die Zeugenaussage der Dr. VO. ließe den Schluss zu, dass der Kläger den Bahnsteig und damit den versicherten Weg freiwillig verlassen habe. Da keinerlei sinnvolle auf den versicherten Tätigkeitsbereich bezogene Handlungstendenz erkennbar sei, liege es nahe, dass das Verhalten des Klägers auf alkoholbedingte Beeinträchtigungen zurückzuführen sei. Da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf den Gleisen und damit außerhalb des von der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Bereiches aufgehalten habe, habe er die Beweislast zu tragen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Denn der Kläger hat am Morgen des 8. Juli 1998 auf dem S-Bahnhof B-Stadt/TWE einen Arbeitsunfall erlitten, als er um 06:08 Uhr auf dem Gleis 3 von der in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof und A-Stadt fahrenden S-Bahn erfasst wurde. Das Urteil des SG vom 8. September 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 18. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2001 waren aufzuheben.

Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind nach dem Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das Erfordernis, dass es sich um den „unmittelbaren“ Weg handeln muss, besagt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Weges bestehen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu zu dienen bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Ebenso wie beim Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII beurteilt sich die Entschädigungswürdigkeit eines Wegeunfalls nach Maßgabe der finalen Handlungstendenz des Versicherten, wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 -). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Handlungstendenz des Versicherten zurzeit des Unfalls wesentlich betrieblich motiviert und damit rechtlich relevant war (Lauterbach-Schwerdtfeger/Watermann, UV-SGB VII, § 8 Rdnr. 360). Da der Versicherungsschutz voraussetzt, dass der Weg des Versicherten – so wie er seiner Zielsetzung bzw. Handlungstendenz entspricht – in räumlicher Hinsicht dem gesetzlich begrenzten sozialen Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen ist, ist von Bedeutung, ob sich der Versicherte in seiner Handlungstendenz und in seinem Verhalten in dem damit vorgesehenen rechtlichen Rahmen gehalten hat. Außerhalb dieser gesetzlichen Begrenzung, die sich aus der Zielsetzung „nach und von dem Ort der Tätigkeit“ ergibt, können davon abweichende Ziele des Weges nur als versichert anerkannt werden, wenn sie noch in den Rahmen des Schutzzwecks der Norm fallen. Insoweit muss die Handlungstendenz auf die Zurücklegung des in seiner Zielsetzung objektiv begrenzten Weges gerichtet sein (Schwerdtfeger/Watermann, a.a.O., Rdnr. 363). Tätigkeiten, die durch die eigentliche Zurücklegung des versicherten Weges rechtlich wesentlich bedingt sind, z.B. während notwendiger Wartezeiten, sind ebenfalls versichert. So das Stehenbleiben vor einer roten Ampel, das Warten auf den nächsten Bus oder das Warten am Bahnsteig auf den Zug oder die U- und S-Bahn. Während längerer Wartezeiten sind alle Tätigkeiten versichert, die erforderlich sind, um die Wartezeit zu überstehen oder sinnvoll auszufüllen. Es ist eine lebensnahe Betrachtungsweise angezeigt, sodass nur solche Handlungen während der Wartezeit als unversichert anzusehen sind, die völlig aus dem allgemein üblichen Rahmen fallen oder deren Handlungstendenz allein auf private Belange gerichtet ist, also nicht mehr der Überbrückung der notwendigen Wartezeit zuzurechnen sind (Ziegler in: LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 188).

Unstreitig steht fest, dass der Kläger am Morgen des 8. Juli 1998 um ca. 05:45 Uhr von seiner Arbeitsstätte in der KUZ-Straße in B-Stadt/TWE aus seinen gewohnten Heimweg angetreten hat. Er wartete wie an anderen Arbeitstagen auf dem Bahnsteig vor dem Gleis 3 auf die dort in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof und A-Stadt, dem Wohnort des Klägers, abfahrende S-Bahn. Seine Handlungstendenz war, solange er sich wartend auf dem Bahnsteig aufhielt, darauf ausgerichtet, seinen Heimweg wie üblich zielgerichtet von B-Stadt/TWE nach A-Stadt mit der S-Bahn fortzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zweifellos auf dem versicherten Heimweg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Dass der Kläger auf dem Bahnsteig stehend seine bisherige Handlungstendenz aufgegeben hat, er von eigenwirtschaftlichen und privaten Interessen und Zielen geleitet wurde und deswegen den Bahnsteig in Richtung Gleisanlage freiwillig verlassen hat, lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen. Es lässt sich auch nicht beweisen, ob der Kläger unfreiwillig auf das Gleis 3 gelangt ist, weil er auf dem Bahnsteig gestolpert ist, er von einer dritten Person angerempelt, gestoßen oder geschubst wurde. Nach übereinstimmender Aussage der Zeugen, dem Triebfahrzeugführer ÜPR. und Dr. VO., hielt sich der Kläger mit anderen auf die S-Bahn wartenden Personen auf dem Bahnsteig auf und gelangte von dort auf den Gleiskörper. Die Aussagen des Zeugen ÜPR., der Kläger habe das von ihm befahrene Gleis 3 überquert und der Kläger habe vor der einfahrenden S-Bahn die Gleise überqueren wollen, können sich nicht auf von dem Zeugen beobachtete Tatsachen stützen. Denn der Kläger wurde auf dem unmittelbar vor dem Bahnsteig verlaufenden Gleis 3 von der S-Bahn zwischen den Schienen erfasst. Ob der Kläger die Absicht gehabt hatte, die Gleise 3 und 2 zu überqueren, um auf den gegenüberliegenden Bahnsteig zu gelangen, konnte der Zeuge aufgrund des von ihm beobachteten Geschehens nicht beurteilen. Der Zeuge interpretiert und deutet das Gesehene, objektiv findet seine Interpretation jedoch keine Stütze in dem Beobachteten. Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin VO … Die Zeugin stand, als sie das Geschehene beobachtete, hinter der geschlossenen Tür eines Zuges, der auf Gleis 1 aus Richtung PW. kommend in den Bahnhof eingefahren war. Sie sah auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig Menschen, die auf die S-Bahn warteten. Dann beobachtete sie, wie eine der wartenden Personen vom Bahnsteig aus auf das Gleis herunter sprang. Sie öffnete die Tür und hörte die S-Bahn pfeifen. Die von ihr beobachtete Person drehte ihren Kopf in Richtung des Pfiffs und rannte dann auf dem Gleis 3 in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof, verlor das Gleichgewicht und stürzte auf das Gleis. Dort wurde die Person von der S Bahn erfasst. Die Person lag unter der S-Bahn zwischen den Schienen. Auch die Zeugin VO. interpretierte das von ihr Gesehene und gab an, sie habe den Eindruck gehabt, dass die Person schnell noch den Zug in Richtung Hauptbahnhof erreichen wollte, aus dem sie soeben ausgestiegen sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass es die Person sehr eilig gehabt habe. Die von der Zeugin beobachteten Ereignisse geben objektiv keine Anhaltspunkte für die Interpretation der Zeugin. Der Kläger bewegte sich nach Aussage der Zeugin, nachdem er den Pfiff der S-Bahn gehört hatte, nicht in Richtung des Gleises 2, sondern rannte auf dem Gleis 3 in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof. Die von der Zeugin beobachtete Bewegungsrichtung des Klägers lässt gerade nicht den Schluss zu, dass der Kläger die Absicht hatte, den gegenüberliegenden Bahnsteig zu erreichen. Das von der Zeugin Beobachtete kann allenfalls dahingehend gedeutet werden, dass der Kläger, nachdem er den warnenden Pfiff der herannahenden S-Bahn gehört hatte, panikartig und instinktiv die Flucht nach vorne antrat und möglicherweise nicht erkannte, dass eine Flucht in Richtung des Gleises 2 ihm eher die Chance geboten hätte, der herannahenden S-Bahn zu entkommen. Ob der Kläger sich freiwillig auf die Gleisanlagen begeben hat, lässt sich aufgrund der Aussage der Zeugin VO. nicht beurteilen. Zwar hat die Zeugin VO. ausgesagt, der Kläger sei vom Bahnsteig auf das Gleis herunter gesprungen. Dies lässt jedoch nicht ohne weiteres auf eine Freiwilligkeit der Handlung schließen. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz der besagt, dass eine Person, die an einem Bahnsteig stehend stolpert, geschubst, angerempelt oder gestoßen wird, zwangsläufig nach unten auf den Gleiskörper stürzt oder fällt. Es erscheint durchaus möglich und ist nicht ausgeschlossen, dass es einer Person, die durch ein Stolpern, Schubsen, Anstoßen oder Anrempeln ihren festen Stand verliert, gelingt durch einen körperlich koordinierten Sprung nach unten einen Fall oder Sturz abzuwenden. Der Umstand, dass die Zeugin VO. ein dem Sprung vorausgehendes Stolpern, Schubsen, Anstoßen oder Anrempeln nicht beobachtet hat, kann nicht beweisen, dass eine solche Handlung nicht stattgefunden hat. Denn die Zeugin VO. hat das Geschehen aus dem Zugfenster und über eine Distanz von ca. 14 bis 15 m beobachtet, sodass ihr solche Details entgangen sein können oder von ihrer Position aus nicht beobachtet werden konnten. Da es offensichtlich versäumt wurde, Personen zu befragen, die sich kurz vor dem Unfall in der Nähe des Klägers auf dem Bahnsteig aufgehalten haben, stehen keine weiteren Zeugenaussagen zur Verfügung, die evtl. über Einzelheiten des Geschehens hätten Auskunft geben können. Diesbezüglich waren auch keine weiteren Ermittlungen möglich, da nicht bekannt ist, welche Personen sich kurz vor dem Unfallereignis in der Nähe des Klägers auf dem Bahnsteig aufgehalten haben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Bahnsteig freiwillig verlassen wollte, um sich auf den Gleiskörper zu begeben, gibt es nicht. Nach den Feststellungen der Beklagten, die sie am 19. Januar 1999 vor Ort getroffen hat, gibt es auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig weder ein Telefon noch ein Kiosk oder andere Einrichtungen, die Ziel des Klägers hätten sein können. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 eingereichten Fotoaufnahmen zeigen, dass zwischen den Gleisen keinerlei Auftrittsplatten vorhanden sind, die eine Überquerung der Schienen erleichtern könnten. Die Beklagte hat insoweit selbst festgestellt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für Umstände feststellen lassen, die zu einer Überquerung der Gleise auf dem Nachhauseweg „eingeladen“ hätten. Dies gilt umso mehr angesichts des Höhenunterschiedes zwischen Gleiskörper und Bahnsteig, der nach Auskunft der Beklagten ca. 90 cm beträgt. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Kläger auf den gegenüberliegenden Bahnsteig gelangen wollte, um den auf Gleis 1 eingefahrenen Zug zu erreichen, der in Richtung B-Straße-Hauptbahnhof fuhr und den die Zeugin Dr. VO. benutzt hatte. Denn für den Kläger bestand keine Notwendigkeit, diesen Zug zu benutzen. Die von dem Kläger üblicherweise benutzte S-Bahn fuhr ebenfalls zum Hauptbahnhof in B-Stadt, außerdem fuhr die S-Bahn fast gleichzeitig auf Gleis 3 mit dem Zug auf Gleis 1 in den Bahnhof ein. Es gibt folglich keine plausiblen nachvollziehbaren Gründe dafür, weshalb sich der Kläger freiwillig in eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz auf die Gleise begeben haben sollte. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger wie die Zeugin Dr. VO. beobachtet hat, vom Bahnsteig auf das Gleis 3 hinabsprang, lässt sich, wie bereits dargelegt, nicht schließen, dass der Kläger seine bisherige Handlungstendenz, den Heimweg mit der auf Gleis 3 einfahrenden S-Bahn fortzusetzen, aufgegeben und zur Zeit des Unfalls die versicherte Verrichtung „Warten auf die S-Bahn“ wegen eigenwirtschaftlicher Zielsetzung unterbrochen hatte. Kann nicht bewiesen werden, dass ein Versicherter die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, entfällt der Versicherungsschutz nicht. Denn die Beklagte trägt die objektive Beweislast dafür, dass die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet wurde (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 24/03 R -, Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 2/06 R – und Urteil des Senats vom 22. Januar 2008 – L 3 U 262/04 -).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht verloren, weil er kurz vor dem Unfallereignis Alkohol zu sich genommen hat. Zwar ist Trunkenheit ein persönlicher, allein vom Willen des Versicherten abhängiger Zustand und die von der Trunkenheit ausgehenden Gefahren und Zustände gehören nicht in das versicherte Risiko. Jedoch entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn die Trunkenheit die für den Eintritt des Unfalles rechtlich allein bedeutsame Ursache gewesen ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. BK. in seinem Gutachten vom 13. März 2003 kann unter Zugrundelegung der feststehenden Tatsache, dass der Kläger kurz vor dem Unfallereignis Wodka getrunken hat, maximal von einer Mindest-Blutalkoholkonzentration von 0,38 Promille ausgegangen werden. Nach Aussage des Prof. Dr. BK. ist bei einer solch niedrigen Blutalkoholkonzentration bereits mit Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit und das Hemmungsvermögen zu rechnen, jedoch liegen diese Auswirkungen erfahrungsgemäß im untersten Bereich. Dass bei dem Kläger infolge von Alkoholeinwirkung eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit vorgelegen hat, die ihn daran gehindert hat, seinen Heimweg zielgerichtet fortzuführen, kann aufgrund der von dem Sachverständigen errechneten Blutalkoholkonzentration zweifellos nicht unterstellt werden. Grundsätzlich ist bei Fußgängern anhand ihres Verhaltens zu beurteilen, ob ihre Verkehrstüchtigkeit infolge Alkohols beeinträchtigt war. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Prüfung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BSGE 27, 40). Ein etwaiges Fehlverhalten ist dabei nur dann als beweiskräftig dafür anzusehen, dass der Alkoholgenuss den Unfall allein wesentlich bedingt hat, wenn das Verhalten typisch für einen unter Alkoholeinfluss Stehenden ist und nicht ebenso gut andere Ursachen, wie z.B. Unaufmerksamkeit, Leichtsinn oder Übermüdung haben kann (BSG USK 79, 201). Im vorliegenden Fall gibt es keine Erkenntnisse dafür, dass der Kläger vor dem Unfallereignis, d.h. vor dem Hinabspringen auf den Gleiskörper, ein auffälliges Verhalten gezeigt hätte. Das von der Zeugin Dr. VO. beobachtete Hinabspringen des Klägers vom Bahnsteig auf den Gleiskörper kann für sich gesehen ohne weitere Anhaltspunkte nicht als ein typisches Verhalten für ein unter Alkoholeinfluss Stehenden angesehen werden. Als hierfür typische Bewegungsabläufe können ein schwankender zum Straucheln neigender Gang angesehen werden. Die Zeugin Dr. VO. hatte aufgrund des von ihr Beobachteten auch nicht den Eindruck, dass der Kläger unter Alkoholeinwirkung gestanden hat. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hinabspringen auf den Gleiskörper nur eine alkoholbedingte und nicht auch eine andere Ursache gehabt hat. Insoweit wurde bereits dargelegt, dass es durchaus möglich ist, dass der Kläger wegen eines Stolperns, eines Angeschubst- oder Angerempeltwerdens oder weil er angestoßen wurde gezwungen war, vom Bahnsteig auf den Gleiskörper hinab zu springen, um ein Hinabstürzen zu vermeiden. Zwar liegt aufgrund des Geschehenen die Vermutung nah, dass sich der Kläger vor dem Unfallereignis sehr nahe an der Bahnsteigkante aufgehalten hat, jedoch lässt auch ein solcher Umstand keine Rückschlüsse auf ein unter Alkoholeinfluss stehendes Verhalten zu. Der Aufenthalt nahe der Bahnsteigkante ohne ausreichenden Sicherheitsabstand zum Bahngleis ist kein Verhalten, das typisch ist für einen unter Alkoholeinfluss Stehenden. Ein solches Verhalten kann auch auf Leichtsinn oder ein fehlendes Sicherheitsbewusstsein zurückgeführt werden. Da im vorliegenden Fall keine Tatsachen und Erkenntnisse vorliegen, die die Feststellung zulassen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls verkehrsuntüchtig war, kann nicht von einer alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls ausgegangen werden. Die Nichterweislichkeit der Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers geht zu Lasten der Beklagten, sie trifft die Beweislast für die Verursachung des Unfalls durch Alkoholgenuss (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 329 m.w.N.).

Da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger seinen Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen hat und auch nicht festgestellt werden konnte, dass eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit die allein wesentliche Ursache für den Unfall war, und die Beklagte für die Nichterweislichkeit dieser Umstände die Beweislast trägt, stand der Kläger am 8. Juli 1998 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als er auf dem Gleis 3 von der anfahrenden S-Bahn überrollt wurde. Der Kläger hat folglich am 8. Juli 1998 einen Arbeitsunfall erlitten.

Auf die Berufung des Klägers war deshalb das Urteil des SG aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.

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