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Arbeitsunfall – Voraussetzungen

Bundessozialgericht

Az.: B 2 U 14/02 R

Urteil vom 10.10.2002


Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin am 30. August 1998 um einen Arbeitsunfall handelte.

Die im Jahre 1952 geborene Klägerin ist selbstständige Kauffrau und seit Jahren Mitglied der „Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), Pfarrgemeinde St. M in W „, eines nicht eingetragenen Vereins, dessen Tätigkeiten nach Nr 2.2 seiner Satzung u.a. in musischem Tun, Sport und Geselligkeit sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen in der Gemeinde liegen. Nach Nr. 4.2 der Satzung bildet die kfd in der Gemeinde für pastorale und organisatorische Aufgaben einen Kreis von Mitarbeiterinnen (Helferinnen). Diesem Kreis gehörte auch die Klägerin als ordentliche Helferin an. Als auf Beschluss des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates der katholischen Pfarrei St. M in W am 30. August 1998 ein Pfarrgemeindefest zu veranstalten war, dessen Erlös dieser Kirchengemeinde zufließen sollte, war die kfd in die Organisation dieses Festes in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der Absprachen mit dem Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten, insbesondere auch die Betreibung eines Waffelstandes übernahm. Die Klägerin erklärte sich nach ihrem eigenen Vorbringen auf einer Liste der kfd zur Hilfe am Pfarrgemeindefest bereit und wurde sodann auf diesem Fest, auf dem insgesamt 50 Helfer eingesetzt waren, am Waffelstand unentgeltlich tätig. Nachdem sie dort etwa zwei Stunden Waffeln gebacken und verkauft hatte, stürzte sie auf die rechte Hand und zog sich dabei eine Radiusfraktur zu. Sie war bis zum 12. Januar 1999 arbeitsunfähig krank. Der behandelnde Chirurg schätzte die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus auf 20 vH ein.

Das katholische Pfarramt St. M in W zeigte den Unfall am 24. September 1998 als Arbeitsunfall an. Auf Rückfrage der Beklagten teilte es u.a. mit, die Klägerin habe auf Anweisung des Vorstands der kfd und des Pfarrers gehandelt. Die Tätigkeit sei ehrenamtlich gewesen. Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten u.a. an, sie sei am Unfalltag im Rahmen der Mitgliedschaft bei der kfd tätig geworden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Februar 1999 eine Entschädigung ab. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei nicht gegeben, weil die Klägerin nicht für die katholische Kirche, sondern für die kfd ehrenamtlich tätig geworden sei. Versicherungsschutz lasse sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 SGB VII herleiten; die Klägerin habe keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Der Waffelverkauf gehöre zu einer freiwillig übernommenen Aufgabe im Rahmen der typischen Tätigkeit eines Mitglieds der Frauengemeinschaft.

Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin nunmehr vor, sie sei im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig geworden, die Veranstalterin des Pfarrfestes gewesen sei. Der gesamte Erlös habe ausschließlich Aufgaben der Kirchengemeinde gedient. Sie sei als Helferin beim Pfarrgemeindefest arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Ihre Mitgliedschaft bei der kfd sei nicht Voraussetzung für den Einsatz als Helferin gewesen, sondern rein zufällig. Das katholische Pfarramt St. M teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22. April 1999 mit, die Pfarrgemeinde führe jedes Jahr ihr Pfarrfest durch. Zu diesem Zwecke würden rechtzeitig alle Vereine eingeladen und beauftragt, ihre Aktionen im Rahmen der Gesamtmaßnahme durchzuführen. Fast alle der beteiligten Frauen seien Mitglieder der kfd. Dies spiele aber im Blick auf die Beteiligung am Pfarrfest keine spezifische Rolle, denn auch alle Männer und viele Kinder, die auch Gruppierungen angehörten, engagierten sich als Mitglieder der Pfarrgemeinde. Das erzbischöfliche Generalvikariat in P teilte mit Schreiben vom 21. April 1999 die Auffassung der Klägerin. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1999 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung des Unfalls vom 30. August 1998 als Arbeitsunfall Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 21. Februar 2001). Es habe Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bestanden. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Dezember 2001). Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall zu entschädigen. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII habe nicht bestanden, weil die Klägerin weder Beschäftigte der katholischen Kirche noch der kfd gewesen sei. Die Klägerin gehöre auch nicht zu dem Personenkreis, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII versichert sei, weil er für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig sei. Dabei könne offen bleiben, ob sie nach ihrer Handlungstendenz für die römisch-katholische Kirche oder in Erfüllung ihrer Mitgliedschaftspflichten für die kfd tätig geworden sei. In letzterem Fall scheitere der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bereits daran, dass es sich bei der kfd um einen privatrechtlich organisierten nicht rechtsfähigen Verein handele, der nicht Teil der römisch-katholischen Kirche sei.

Auf jeden Fall aber habe die Klägerin kein kirchliches Ehrenamt ausgeübt. Sie sei zwar unentgeltlich tätig geworden. Darin erschöpfe sich aber der Sinn des Begriffs Ehrenamt nicht. Es bestehe darüber hinaus die Notwendigkeit, den Kreis der Versicherten noch mehr einzugrenzen, um die gesetzliche Unfallversicherung vor einer „sinnlosen Ausuferung zu bewahren“. Ein Ehrenamt übe deshalb nur aus, wer innerhalb eines bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs der römisch-katholischen Kirche in deren ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag tätig werde. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin, wie auch die anderen Helfer, beim Pfarrgemeindefest im zumindest stillschweigend erteilten Auftrag des Gemeindepfarrers tätig geworden sei. Dies reiche aber allein nicht aus, um ein kirchliches Ehrenamt anzunehmen. Insoweit fehle es an einem der Klägerin zugewiesenen und durch kirchliche Regelungen bestimmten, umgrenzten und geordneten Wirkungskreis. Diese rechtliche Einschätzung werde auch vom bischöflichen Generalvikariat Münster geteilt, das in der Verlautbarung vom 11. Dezember 1998 die Helfer bei der Durchführung von Pfarrgemeindefesten nicht ausdrücklich zu den kirchlichen Ehrenamtsträgern zähle, sondern zu den arbeitnehmerähnlichen Personen (Kirchliches Amtsblatt Münster 1999, 14).

Die Klägerin sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie eine beschäftigte Person, sondern auf Grund mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber der kfd tätig geworden. Die unfallbringende Tätigkeit sei von der Handlungstendenz der Klägerin her von ihrer Mitgliedschaft in der kfd entscheidend geprägt gewesen. Zwar sei das Pfarrgemeindefest auf Beschluss des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates von der Kirchengemeinde veranstaltet worden, der auch der Erlös des Festes zugute gekommen sei. Die kfd sei aber in die Organisation dieses Festes in der Weise einbezogen gewesen, dass sie im Rahmen der Absprachen mit dem Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten übernommen habe, insbesondere auch die Betreuung des Waffelstandes. Solche Aktivitäten lägen im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben der kfd. Ausweislich der Unfallanzeige des katholischen Pfarramts habe die Klägerin den Unfall während der Tätigkeit als Helferin der kfd erlitten. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 1999 angegeben, sie sei im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der kfd tätig geworden. Angesichts dieser ersten übereinstimmenden Angaben könne das spätere Vorbringen der Klägerin nicht überzeugen, sie sei im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig geworden.

Die Klägerin sei im Rahmen ihrer Mitgliedschaft auch zur Verrichtung der unfallbringenden Tätigkeit verpflichtet gewesen. Dies ergebe sich aus allgemeiner Vereinsübung. Die Tätigkeit der Klägerin am Waffelstand, die ohne den Unfall etwa drei Stunden gedauert hätte, habe sich im Rahmen solcher von den Vereinsmitgliedern zu fordernden geringfügigen Tätigkeiten gehalten. Auch zeige der Einsatz von 50 Helfern beim Pfarrgemeindefest, dass solche Tätigkeiten, wie die Klägerin sie ausgeübt habe, im Rahmen dessen geblieben seien, was die Mitglieder kirchlicher Gemeinden üblicherweise leisteten.

Versicherungsschutz könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr 10 iVm § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, die Klägerin sei wie eine ehrenamtlich tätige Person zu behandeln; denn anders als die Vorgängervorschrift § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) beziehe sich § 2 Abs. 2 Satz 1 nur auf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Beschäftigte.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des LSG sei bei ihr Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII anzunehmen, da sie für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig gewesen sei. Der Einschätzung und Bewertung sowie auch Auslegung des Begriffes des kirchlichen Ehrenamtes durch das LSG könne nicht gefolgt werden. Zunächst habe sie die ersten beiden Elemente der Definition des kirchlichen Ehrenamtes erfüllt, sie sei unentgeltlich und auch zumindest stillschweigend im Auftrage des Gemeindepfarrers bzw. Pfarrgemeinderates tätig geworden. Ferner habe es auch nicht an einem ihr zugewiesenen und durch kirchliche Regelung bestimmten, umgrenzten und geordneten Wirkungskreis gefehlt. Es habe sich nicht um eine Freizeittätigkeit gehandelt, schon gar nicht um eine von den einzelnen Untergruppierungen, wie den Pfadfindern, kfd, Caritas oder ähnlichen Gruppen veranstaltete. Es sei vielmehr eine Veranstaltung der Pfarrgemeinde selbst gewesen, deren Ziel es u.a. gewesen sei, die Pfarrgemeindemitglieder nach dem soeben durchgeführten Gottesdienst zusammenzubringen, wie auch eine gewisse Außenwirkung auf Nichtmitglieder zu erzielen und die Tätigkeit der Pfarrgemeinde selbst nach außen deutlich zu machen. Des Weiteren habe das Pfarrgemeindefest das konkrete bestimmte Ziel gehabt, einen Erlös zu erzielen, mit dem die Tätigkeit der Pfarrgemeinde unterstützt werde. All dies gehöre auch zum Kernbereich der katholischen Kirche. Das LSG bewerte im Übrigen ihre Mitgliedschaft in der kfd in diesem Zusammenhang falsch. Die Tätigkeit auf einem Pfarrgemeindefest sei unabhängig von einer möglichen Mitgliedschaft in einer Unterorganisation zu sehen. Selbst Pfarrgemeindemitglieder ohne Mitgliedschaft in einer sonstigen Untergruppierung würden auf einem Pfarrgemeindefest tätig, so dass es für dessen Durchführung überhaupt keine Rolle spiele, ob eine Mitgliedschaft in einer anderweitigen Unterorganisation bestehe oder nicht. Es gehe nicht an, dass das bloße Pfarrgemeindemitglied bei einem Pfarrfest als Helfer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, das zusätzlich noch in einer Untergruppierung organisierte Pfarrgemeindemitglied als Helfer jedoch nicht.

Zu Unrecht habe das LSG auch einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verneint. Mit seiner Annahme, die unfallbringende Tätigkeit sei hinsichtlich der Handlungstendenz entscheidend von ihrer Mitgliedschaft in der kfd geprägt gewesen, verkenne das LSG, dass die Mitgliedschaft in der kfd sowie die Tatsache, dass die kfd an der Planung und auch Durchführung des Pfarrgemeindefestes beteiligt gewesen sei, nichts mit ihrer eigentlichen Tätigkeit zu tun gehabt habe. Der Umstand, dass sie im Rahmen der ersten Schilderung gegenüber der Beklagten angegeben habe, sie sei als Mitglied der kfd tätig geworden, habe auf der Unkenntnis der tatsächlichen Vorgänge beruht. Hieraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden, die Mitgliedschaft in der kfd sei das Entscheidende gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2001 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 30. August 1998 als Arbeitsunfall, wie das LSG zutreffend entschieden hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Klägerin stand bei der Tätigkeit, die zum Unfall führte, weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, die bei der vorliegenden Sachlage allein in Betracht kommen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert u.a. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind. Diese Regelung hat den Versicherungsschutz der ehrenamtlich für öffentlich-rechtliche Einrichtungen Tätigen aus der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO übernommen und auf „deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften“, die privatrechtlichen Zusammenschlüsse dieser öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, erweitert; gleichzeitig werden nunmehr ausdrücklich öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften den genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts im engeren Sinne gleichgestellt (vgl. amtliche Begründung in BT-Drucks 13/2204 S 74; Burchardt ZTR 1998, 109). Da sich der Versicherungsschutz für die ehrenamtliche Tätigkeit in Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften ausdrücklich auf diejenigen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bezieht („oder deren Verbände …“) und bei den daneben genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften keine entsprechende Erweiterung aufgeführt wird, fällt die ehrenamtliche Tätigkeit in deren privatrechtlichen Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften nicht unter die Nr. 10 aaO (vgl. Kater/Leube, SGB VII, § 2 RdNr 249).

Zwar sind die Kirchen und ihre Kirchengemeinden, die nach Art 140 des Grundgesetzes (GG) iVm Art 137 der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch als Körperschaften iS des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO anzusehen (vgl. BSGE 34, 163, 164 = SozR Nr. 28 zu § 539 RVO; BSGE 40, 139, 140 = SozR 2200 § 539 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 31). Durch die ausdrückliche Benennung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII ist jedoch klargestellt, dass mit den dort genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts – anders als in § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO – allein die Körperschaften des öffentlichen Rechts im engeren Sinne gemeint sind, zu denen die Kirchen nicht gehören (vgl. amtliche Begründung in BT-Drucks 13/2204 S 75; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 555). So ist der amtlichen Begründung (aaO) zu entnehmen, dass die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften den Körperschaften des öffentlichen Rechts im engeren Sinne ausdrücklich gleichgestellt werden sollten, ohne dass an eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf privatrechtliche Zusammenschlüsse gedacht war.

Die Klägerin gehörte nicht zu dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII versicherten Personenkreis, denn sie ist für die römisch-katholische Kirche als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft nicht ehrenamtlich tätig geworden. Ehrenamtliche Tätigkeit ist ein Unterfall der unentgeltlichen Tätigkeit und setzt diese zwar voraus (Kater/Leube, aaO, § 2 RdNr 251 mwN; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Sie erfüllt aber den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht, weil sonst jede unentgeltliche Tätigkeit für die öffentliche Hand zugleich eine ehrenamtliche Tätigkeit wäre (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 14 mwN). Vielmehr setzt dieser Begriff nach der Rechtsprechung des BSG zu § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO, die auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII anzuwenden ist, des Weiteren einen bestimmten, qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, innerhalb dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt werden muss (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 11 und 14). Wenn dieser in Bezug auf die fragliche Veranstaltung nicht bereits gesetz- oder satzungsmäßig von vornherein festgelegt ist, bedarf es für die betreffende einzelne Veranstaltung eines gesamtbezogenen, eigenständigen Annahmeaktes der Körperschaft als Zuordnungsgrund (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 10 und Nr. 31; Brackmann/Wiester, SBG VII, § 2 RdNr 560; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII § 2 RdNr 136a). Dabei muss die Veranstaltung für die Körperschaft insgesamt bedeutsam sein; das nur auf einzelne Bürger (oder Kirchengemeindeglieder) beschränkte Interesse genügt nicht (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 95). Ehrenamtlich iS des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO wird in diesem Rahmen derjenige tätig, der entweder einen ausdrücklichen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 14) oder einen stillschweigenden Auftrag (BSG SozR 2200 § 539 Nr 95) zum Tätigwerden erhalten hat. Der stillschweigende Auftrag setzt einen klaren Zuordnungsgrund zum Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 10) sowie – z.B. durch laufende Förderung eines langjährigen Brauchtums – eine erkennbare Bereitschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, jeden einzelnen, der dem Brauch entsprechend mitarbeitet, stillschweigend demgemäß zu beauftragen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 95). Denn nicht jeder, der mit Arbeiten befasst ist, die zugleich auch der Veranstaltung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dienen, wird für diese ehrenamtlich tätig (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 31). Ohne die Zuordnungsvoraussetzungen zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft können allein die Handlungstendenz einer Person und ihre subjektive Vorstellung, für wen sie ehrenamtlich tätig wird, keinen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII begründen. Diese subjektiven Tatsachen indizieren nur den inneren Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Handlung und dem Kernbereich der den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 10).

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Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG wurde das Pfarrgemeindefest am 30. August 1998 auf Grund eines Beschlusses des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates der katholischen Pfarrei St. M in W veranstaltet. Dabei wurde die kfd in die Organisation des Festes in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der Absprachen mit dem Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten, insbesondere auch die Betreibung eines Waffelstandes übernahm. Die Klägerin erklärte sich auf einer Liste der kfd zur Hilfe am Pfarrgemeindefest bereit und ist sodann im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der kfd tätig geworden. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat wegen § 163 SGG bindend; denn sie sind von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden. Zwar wird von der Revision vorgetragen, der Umstand, dass sie im Rahmen der ersten Schilderung gegenüber der Beklagten angegeben habe, sie sei als Mitglied der kfd tätig geworden, habe auf der Unkenntnis der tatsächlichen Vorgänge beruht; hieraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden, die Mitgliedschaft in der kfd sei das Entscheidende gewesen. In diesem Vorbringen liegt jedoch keine zulässige Verfahrensrüge. Die genannten Feststellungen des LSG beruhen auf einer vom Tatsachengericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Einschluss der Beweisaufnahme nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel frei vorzunehmende Würdigung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 128 RdNr 4 mwN). Diese darf das Revisionsgericht nur darauf prüfen, ob das Tatsachengericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten hat (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 – 2 RU 24/95 – HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN). Daher kann das Revisionsgericht bei geltend gemachten Verstößen gegen sie nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 6. April 1989 – 2 RU 69/87 – HV-Info 1989, 1368; BSG SozR 1500 § 164 Nr. 31; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., III, RdNr 162 f sowie IX, RdNr 286). Die genannten Einwände der Revision erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Wenn auch nach diesen Feststellungen die Pfarrgemeinde der eigentliche Veranstalter des Pfarrgemeindefestes, die kfd an dessen Durchführung nur hinsichtlich eines organisatorischen Teilbereichs beteiligt war, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bei der Klägerin gleichwohl nicht erfüllt gewesen. Dabei lässt der Senat offen, ob – wie das LSG unter Hinweis auf Stimmen im Schrifttum (vgl. Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 559a) meint – bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII eine Notwendigkeit besteht, den Kreis der Versicherten noch mehr einzugrenzen, um die gesetzliche Unfallversicherung vor einer „sinnlosen Ausuferung zu bewahren“. Ferner kann dahinstehen, ob die Veranstaltung eines Pfarrgemeindefestes durch langjähriges Brauchtum bestimmt zum klar zuordenbaren Aufgaben- und Verantwortungsbereich der römisch-katholischen Kirche zählt. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen personenbezogenen (individuellen) Zuordnung eines Ehrenamtes, wenn bestimmte Gemeinschaftsaufgaben nicht Einzelpersonen, sondern einer (privaten) Personengesamtheit zugewiesen sind, ohne dass die Körperschaften des öffentlichen Rechts oder die sonst in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII genannten Institutionen Einfluss darauf nehmen, wer die Aufgabe letztlich erledigt (vgl. Schlegel in Schulin, HS-UV, § 17 RdNr 115 mwN). Solches aber war bei der Klägerin der Fall; denn die kfd, und nicht deren einzelne Mitglieder, sind von den Organen der Pfarrgemeinde mit bestimmten Aufgaben beim Pfarrgemeindefest beauftragt worden. Der kfd oblag es sodann, die Mitglieder, die in diesem Rahmen auf dem Fest eingesetzt werden sollten, auf einer von ihr geführten Liste zusammenzustellen. Darin liegt aber keine erkennbare Bereitschaft der Pfarrgemeinde, jeden einzelnen, der an dem Pfarrgemeindefest mitarbeitet, stillschweigend demgemäß zu beauftragen. Vielmehr ist dieser Auftrag an die kfd gerichtet, der es oblag, für die Heranziehung der erforderlichen Helferinnen aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu sorgen. Dass die für die kfd ausgeübte Tätigkeit der Klägerin mittelbar auch der Pfarrgemeinde und damit der römisch-katholischen Kirche zugute kam, ersetzt in diesem Falle nicht den erforderlichen Annahmeakt dieser öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft.

Die kfd ist auch nicht Teil der römisch-katholischen Kirche als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII, sondern eine eigenständige Organisation auf vereinsrechtlicher Grundlage; ehrenamtliche Tätigkeit für eine solche Vereinigung steht nicht unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII (vgl. zu § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41 mwN). Zu diesem Ergebnis ist das LSG auf der Grundlage seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen rechtlich zutreffend gekommen. Danach besteht zwar eine ideelle und organisatorische Verknüpfung mit der römisch-katholischen Kirche, die ihren Ausdruck in der Zielsetzung der kfd (Nr. 2.1 der Satzung) und in der engen Anlehnung an die Strukturen der verfassten römisch-katholischen Kirche findet. Eine organisatorische Eingliederung in diese bestehenden Strukturen besteht indes nicht. Die kfd ist vielmehr nach ihrer vom LSG herangezogenen, bei den Gerichtsakten befindlichen Satzung auf ihren drei Ebenen (Pfarrebene, Diözesanverbände und Bundesverband) rechtlich eigenständig und unabhängig organisiert. Basis der Organisation sind ihre in den Pfarreien gebildeten Vereine (pfarrliche Gemeinschaften), die von den Mitgliedern der kfd in der jeweiligen Pfarrei gebildet werden (Nr. 1 der Satzung) und die Mitglied im betreffenden Diözesanverband der kfd sind, der sich wiederum in – den Dekanaten entsprechende – Bezirke gliedert. Jedes Mitglied der kfd auf Pfarrebene ist zugleich Mitglied des Gesamtverbandes (Nr. 3.1 Satz 3 der Satzung). Die pfarrliche Gemeinschaft der kfd hat eine eigene Satzung, sie erhebt selbständig Mitgliedsbeiträge, welche die Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährleisten müssen, und handelt nach Nr. 4 der Satzung durch eigene, selbst bestimmte Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand). Eine Weisungsbefugnis der verfassten Kirche oder eine tatsächliche Steuerung durch diese lässt sich weder der kfd-Satzung noch den Feststellungen des LSG entnehmen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R – näher begründet hat, ist § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass Unfallversicherungsschutz bereits dann gegeben ist, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit der betreffenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft lediglich allgemein zuzurechnen ist.

Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt auch weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet hier bereits deshalb aus, weil auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit und damit eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der kfd als Arbeitgeberin nicht ersichtlich sind (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 114, 123).

Aber auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind nicht gegeben. Danach sind Personen unfallversichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Dies erfordert – wie bei der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO – eine ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es bei einem Tätigwerden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht (s zu § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO: BSGE 5, 168; 17, 211; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123; BSG Urteil vom 24. Februar 2000 – B 2 U 4/99 R = HVBG-Info 2000, 1253; BSG Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R -; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 841 f mwN).

Das Backen und Verkaufen von Waffeln auf einem Pfarrgemeindefest stellt zwar eine ernsthafte, dem Willen der kfd entsprechende Arbeitsleistung dar, zumal nach Nr. 2.2 ihrer Satzung zu den Aufgaben u.a. musisches Tun, Sport, Geselligkeit, Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen in der Gemeinde sowie die Öffentlichkeitsarbeit gehören. Die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin stand jedoch nicht unter Unfallversicherungsschutz, denn sie ist als Ausfluss ihrer Mitgliedschaft in dem nicht rechtsfähigen Verein „Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), Pfarrgemeinde St. M in W “ zu werten, wie es das LSG zutreffend getan hat. Nach dessen bindenden Feststellungen war sie seit Jahren Mitglied dieses Vereins und gehörte als ordentliche Helferin dessen nach Nr. 4.2 der Satzung gebildeten Kreis von Mitarbeiterinnen (Helferinnen) für pastorale und organisatorische Aufgaben in der Gemeinde an. Im Übrigen war sie – wie bereits ausgeführt – nach den bindenden Feststellungen des LSG im Unfallzeitpunkt für die kfd, und nicht, wie sie später vorgetragen hat, im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem – rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen – Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht von vornherein aus und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter iS von § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO aus (BSGE 14, 1; 17, 211; 52, 11; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 101, 114, 123; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 18; BSG Urteil vom 26. Januar 1982 – 2 RU 43/80 – USK 8252; Urteil vom 19. Mai 1983 – 2 RU 55/82 – USK 8366; Urteil vom 24. Januar 1992 – 2 RU 23/91 – USK 9204 und Urteil vom 2. Februar 1999 – B 2 U 7/98 R = HVBG-Info 1999, 1057, jeweils mwN). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber – wie auch sonst – voraus, dass das Vereinsmitglied als ein bzw. wie ein in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis Stehender tätig wird. Ist für ein Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses, sondern auf Grund von Mitgliedspflichten ausgeübt worden ist, so entfällt die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO und damit auch des § 539 Abs. 2 RVO (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 18 mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Rechtslage nach dem SGB VII anzuwenden, da dessen einschlägige Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) insoweit keine inhaltliche Änderung gegenüber denen der RVO aufweisen, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde (BSG Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R).

Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auch auf Grund allgemeiner Vereinsübung ergeben (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41). Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der kfd-Satzung den Helferinnen zugewiesenen organisatorischen Aufgaben in der Gemeinde auch die Verpflichtung der einzelnen Mitglieder der Helferinnengruppe zur Teilnahme an einer Veranstaltung wie dem Pfarrgemeindefest als Betreiber eines Waffelstandes enthält. Denn die Klägerin hat diese Tätigkeit jedenfalls aus auf allgemeiner Vereinsübung bestehender Mitgliedschaftsverpflichtung verrichtet.

Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSGE 14, 1; 17, 211; BSG Urteil vom 22. September 1988 – 2/9b RU 78/87 = HV-Info 1988, 2178; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 18 und 41; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 862; Schlegel in Schulin, aaO, § 14 RdNr 56). Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten regelmäßig dadurch, dass sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern (s z.B. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 – 2 RU 55/82 – USK 8366), wobei die Geringfügigkeitsmarke je nach Verein verschieden sein kann. Wenn die Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten, größer ist, wird auch die Grenze, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein auf Grund einer sich so entwickelnden Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung verrichtet werden, höher liegen. Die Grenze der Geringfügigkeit ist dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden.

Der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung ist nicht notwendig für alle Mitglieder gleich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41; Schlegel in Schulin, aaO, § 14 RdNr 55). Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, treffen diese Funktionäre auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als „einfache Vereinsmitglieder“ (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 18, 41). Dementsprechend war hier die Frage nach Mitgliedschaftspflichten auf Grund allgemeiner Vereinsübung auf den Mitarbeiterinnenkreis für pastorale und organisatorische Aufgaben (Nr. 4.2 der Satzung) zu beschränken. Nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG erfüllte die Klägerin als Mitglied dieses Helferinnenkreises eine besondere Funktion in der kfd, und gehörte die Mitarbeit beim Pfarrgemeindefest als Waffelbäckerin und -verkäuferin zu den Aufgaben, deren Erfüllung die kfd grundsätzlich von den Mitgliedern dieser Gruppe erwartete. Da nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG die Klägerin ohne den Unfall etwa drei Stunden mit dem Backen und Verkaufen von Waffeln beschäftigt gewesen wäre, ist auch die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschritten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 41 mwN.

Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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