LAG Hessen
Az: 19/11 Sa 2008/05
Urteil vom 21.08.2006
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Oktober 2005 – 12 Ca 177/05 – teilweise in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 864,33 EUR (in Worten: Achthundertvierundsechzig und 33/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2005 sowie 1.067,70 EUR (in Worten: Eintausendsiebenundsechzig und 70/100 Euro) brutto und weitere 1.067,70 EUR (in Worten: Eintausendsiebenundsechzig und 70/100 Euro) brutto abzüglich 543,00 EUR (in Worten: Fünfhundertdreiundvierzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2005 aus 1.592,40 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertzweiundneunzig und 40/100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Oktober 2005 – 12 Ca 177/05 – zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin zu 46 %, die Beklagte zu 54 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 18 %, die Beklagte zu 82 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob der Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit vom 07. März 2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 31. Mai 2005 zustehen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin betrieb ein Unternehmen der Gebäudereinigung. Gesellschafter waren ab 01.10.2002 A (der Vater der Klägerin) B, ab 06.11.2003 zusätzlich C (vgl. die Auszüge aus den Gesellschaftsverträgen Bl. 31 – 33 d.A.). Die Gesellschaft befindet sich zurzeit in der Abwicklung. Sitz der Beklagten war zunächst D. Im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern berief der Gesellschafter C Anfang 2005 seine beiden Mitgesellschafter von der Geschäftsführung ab und verlegte den Sitz der Beklagten in die E.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.07.2003 bis 31.05.2005 als Reinigungskraft mit einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von EUR 1.067,70 angestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien existiert nicht, lediglich ein von der Klägerin unterzeichneter Bewerber-Personalbogen. Hinsichtlich des näheren Inhalts wird auf Bl. 34 d.A. verwiesen. Als Einsatzobjekt wird hier die F genannt. In der Zeit vom 29. August 2004 bis 06. März 2005 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Während der Erkrankung der Klägerin hat die Beklagte die Reinigungsaufträge, an denen die Klägerin bislang gearbeitet hatte, verloren. Mit einem an die Privatanschrift des Gesellschafters C gerichteten Telefax vom 07. März 2005 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Arbeitskraft wieder zur Verfügung (Bl. 12 d.A.). Hinsichtlich der daraufhin sich zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter C entwickelnden Korrespondenz wird auf Bl. 13 – 18 d.A. verwiesen. Am 06.04.2005 forderte die Beklagte die Klägerin mit einer „2. Abmahnung“ zur Arbeitsaufnahme am 07.04.2005, 7.00 Uhr im G, auf. Hier erschien die Klägerin nicht. Lohn hat die Klägerin von der Beklagten für die Zeit nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2005 nicht erhalten. Wie dem Arbeitsgericht am 05. Juli 2005 mitgeteilt wurde, hat die Klägerin seit dem 04.05.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Kreisagentur für Beschäftigung des Landkreises H erhalten. Diese betrugen im Mai 2005 EUR 543,00 (Bl. 182 d.A.).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das schriftliche Angebot ihrer Arbeitskraft unter der Privatanschrift des Alleingeschäftsführers C sei die einzige Möglichkeit gewesen, ihre Arbeitsleistung anzubieten. Ein Einsatz in I sei ihr wegen der 4 1/2-stündigen An- und Abreisedauer bei einer Einsatzzeit von 1 1/2 Stunden nicht zumutbar gewesen, zumal die Beklagte noch über weitere Einsatzmöglichkeiten in der evangelischen Luthergemeinde in J und einer K verfügt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2005 EUR 864,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2005, sowie für den Monat April 2005 EUR 1.067,70 brutto und für den Monat Mai 2005 EUR 1.067,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.135,40 brutto seit dem 01. Juli 2005 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe ihre Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß gegenüber der Beklagten angeboten. Ab April 2005 könne die Klägerin keine Vergütung beanspruchen, weil sie ihre Arbeit im G nicht aufgenommen habe. Andere Reinigungsobjekte stünden der Beklagten nicht zur Verfügung. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Oktober 2005 (Bl. 118 – 122 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das Angebot der Klägerin per Telefax unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als ordnungsgemäß anzusehen sei. Die Zuweisung einer Arbeit im G sei nicht vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt gewesen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 122 – 127 d.A. verwiesen.
Gegen dieses der Beklagten am 17. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 17. November 2005 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Telefax Berufung eingelegt und diese mit einem per Telefax am Montag, den 19. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihr Leistungsangebot nicht ordnungsgemäß erbracht. Dies hätte nur bei der Beklagten in der D geschehen können. Hier habe sich der Gesellschaftssitz befunden. Sie habe damit das Leistungsangebot nicht am rechten Ort und in der rechten Art und Weise erbracht. Die Beklagte habe nie erklärt, sie werde die Leistung der Klägerin nicht annehmen. Die Weisung an die Klägerin, ihre Arbeit im G aufzunehmen, sei vom Weisungsrecht gedeckt. Ein Missverhältnis zwischen Fahrzeit und Arbeitszeit habe nicht bestanden. Auch wenn die Fahrzeit 4,5 Stunden und die Reinigungsarbeit 1,5 Stunden hätte betragen sollen, habe dies der werktäglichen Arbeitszeit entsprochen. Die Beklagte sei bereit gewesen, die Fahrzeiten als Arbeitszeiten zu akzeptieren.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 06.10.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt, Az.: 12 Ca 177/05, die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, dass unter der neuen Geschäftsadresse der Beklagten kein Geschäftslokal vorhanden gewesen sei, sondern lediglich ein Telefaxanschluss. Ein persönliches Angebot der Arbeitskraft sei faktisch nicht möglich, mindestens jedoch unverhältnismäßig gewesen, da sie dem Geschäftsführer der Beklagten an dessen Wohnort auch nur hätte erklären können, dass sie für einen weiteren Arbeitseinsatz verfügbar sei. Aus der Antwort des Geschäftsführers der Beklagten ergebe sich, dass dieser nicht bereit gewesen sei, das Arbeitsangebot der Klägerin zu akzeptieren. Eine Arbeitsleistung in G sei nicht geschuldet. Die Fahrzeit von 4,5 Stunden wäre von der Beklagten nicht vergütet worden.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 152 – 158 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 169 – 174 d.A.) sowie den ergänzenden Schriftsatz der Klägerin vom 18.08.2006 (Bl. 194 – 199 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO. Insbesondere ist die Berufung auch innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt worden. Auch wenn der Beklagtenvertreter im Termin vor der Kammer erklärt hat, er habe das Urteil am 17. Oktober 2005 erhalten – entgegen dem sich in der Akte befindlichen Ersatzempfangsbekenntnis (Bl. 129 d.A.), das einen Empfang des erstinstanzlichen Urteils am 04.11.2005 ausweist, ist dies unerheblich, da auch bei einem Erhalt am 17. Oktober 2005 die Berufungsfrist gewahrt ist. An der Richtigkeit der Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin besteht für die Kammer kein Zweifel, da das Urteil am Freitag, den 14. Oktober 2005 vom Gericht abgesandt worden ist und auch der Klägervertreter das Urteil am Montag, den 17. Oktober 2005 erhalten hat (Bl. 128 d.A.).
II.
Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 543,00 netto nebst Zinsen für Mai 2005 verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Insofern ist das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06.10.2005, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern.
1.
Die Berufung hat in der Sache weitgehend keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des in der Höhe unstreitigen Bruttolohns für die Monate März, April und Mai 2005 bejaht. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von EUR 864,33 brutto für März 2005, EUR 1.067,70 brutto für April 2005 und EUR 1.067,70 für Mai 2005 gem. §§ 611, 615 BGB. Diese Beträge sind zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig.
a) Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach den auch für das Arbeitsverhältnis geltenden §§ 293 ff. BGB. Danach kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Grundsätzlich muss der Schuldner die geschuldete Leistung, so wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). Nach § 295 BGB genügt jedoch ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es ausnahmsweise überhaupt keines Angebots, wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 BGB).
Bei einer zu Unrecht erfolgten fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers hat das BAG zunächst zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ein wörtliches Angebot im Sinn des § 295 BGB verlangt, dieses Angebot jedoch auch in der Erhebung der Kündigungsschutzklage gesehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitswillig und arbeitsfähig war (vgl. nur BAG 26.08.1971 – 2 AZR 301/70 – AP Nr. 26 zu § 615 BGB). Seit dem Urteil vom 09.08.1984 (2 AZR 374/83 – EzA Nr. 43 zu § 615 BGB) verzichtet das BAG bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, später auch bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, auf ein ausdrückliches Angebot des Arbeitnehmers, da in den Fällen der Kündigung ein Angebot nach § 296 BGB entbehrlich sei. Die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers bestehe darin, dass dem Arbeitnehmer ein funktionsfähiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden müsse und der Arbeitgeber ihm die Arbeit zuweisen müsse. Da der Arbeitgeber mit der Kündigung dem Arbeitnehmer den entgegengesetzten Willen zu erkennen gebe, müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern, wenn er trotz fristloser Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten wolle. Diese Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit eines tatsächlichen oder wörtlichen Arbeitsangebots gilt jedoch nur bei vorausgegangener unwirksamer Kündigung des Arbeitgebers. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis verlangt die Rechtsprechung, der die Kammer folgt, weiterhin ein tatsächliches Angebot der vertraglich vereinbarten Leistung durch den Arbeitnehmer (vgl. nur BAG 29.10.1992 – 2 AZR 250/92 – EzA Nr. 77 zu § 615 BGB; LAG Rheinland-Pfalz 01.03.2000 – 10 Sa 951/99 – Juris). Ein ordnungsgemäßes tatsächliches Angebot liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft in eigener Person zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise anbietet (BAG, a.a.O.). Ein wörtliches Angebot, z.B. in Form eines Schreibens, reicht für die Begründung des Annahmeverzugs in der Regel nicht aus. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist (§ 295 BGB).
Mit ihrem Schreiben vom 07. März 2005 hat die Klägerin ihre Arbeitskraft lediglich wörtlich angeboten, nicht jedoch tatsächlich. Dies ist jedoch im konkreten Fall unschädlich, da es zur Erbringung der Arbeitsleistung durch die Klägerin vorher einer Mitwirkungshandlung seitens des Beklagten bedurfte. Nach dem Arbeitsvertrag sollte die Klägerin ihre Arbeitsleistung als Reinigungskraft nicht in dem Bürogebäude der Beklagten erbringen, sondern in bestimmten Reinigungsobjekten. Die Klägerin war gemäß dem Personalbogen und den Lohnabrechnungen im Einsatzobjekt E eingesetzt; nach ihrem eigenen Vorbringen auch in einem anderen Einsatzobjekt in F. Diese(s) Einsatzobjekt(e) hatte die Beklagte jedoch während der Arbeitsunfähigkeitszeit der Klägerin verloren; ein anderes Einsatzobjekt war der Klägerin nicht zugewiesen. Es war jedoch Aufgabe der Beklagten, für die Klägerin ein Reinigungsobjekt zu benennen, in dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen sollte. Diese Mitwirkungshandlung hat die Beklagte in Reaktion auf das Fax der Klägerin am 07.03.2005 nicht vorgenommen, sondern zunächst die Vorlage des Arbeitsvertrags und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Das Erfordernis eines tatsächlichen Angebots besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an einem feststehenden Arbeitsort bei einer feststehenden Arbeitszeit zu erbringen hat. Muss jedoch der Arbeitgeber zunächst dem Arbeitnehmer sagen, wo er zu arbeiten hat und zu welcher Zeit er zu beginnen hat, bedarf es also einer Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers, genügt für das Angebot der Arbeitsleistung ein wörtliches Angebot (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2000 – 10 Sa 951/99 – Juris).
Da nur ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB erfolgen musste, ist es auch unerheblich, dass die Klägerin ihr Schreiben nicht an die von der Beklagten behauptete Geschäftsadresse gerichtet hat, zumal die von der Kläger gewählte Telefaxnummer diejenige ist, die die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 31.03.2005 als geschäftliche Telefaxnummer angegeben hat (Bl. 16 d.A.). Angesichts dessen, dass Herr C zum damaligen Zeitpunkt der einzige amtierende Geschäftsführer der Beklagten war und das Reinigungsobjekt, für das die Klägerin bislang tätig war, vom Auftraggeber gekündigt war, war das schriftliche Angebot der Arbeitskraft durch die Klägerin völlig ausreichend. Die Beklagte befand sich damit seit dem 07.03.2005 in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin.
Insofern geht der Einwand der Berufungsbegründung, die Klägerin habe das Fax an die Privatadresse des Geschäftsführers der Beklagten C geschickt, fehlt. Sie hat lediglich die Privatadresse des Geschäftsführers benutzt, jedoch die geschäftliche, von Herrn C selbst benutzte Faxnummer. Insofern ist das wörtliche Angebot der Klägerin auch richtig adressiert gewesen. Auf den Streit zwischen den Parteien, ob es zu diesem Zeitpunkt bereits die Geschäftsadresse D gab oder nicht, kommt es insofern nicht an.
b) Der Annahmeverzug der Beklagten hat auch nicht dadurch geendet, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2005 für den 07.04.2005 eine Reinigungsstelle bei G angeboten hat. Zwar muss dann, wenn der Gläubiger die notwendige Mitwirkungshandlung vornimmt, der Schuldner, um den Gläubiger weiterhin in Annahmeverzug zu setzen, gem. § 294 BGB die Leistung tatsächlich anbieten; unterlässt der Schuldner das tatsächliche Angebot, ist der Gläubigerverzug beendet (MünchKomm zum BGB/Walchshöfer, 3. Aufl., § 295 Rn 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 295 Rn 5; Hk-BGB/Schulze, 3. Aufl., § 295 Rn 7). Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit einem Arbeitsumfang von 1,5 Stunden im G durch die Beklagte stellt insofern zwar eine Mitwirkungshandlung der Beklagten dar, als sie der Klägerin eine Arbeitsstelle zuweist. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ist Teil des vom Arbeitgeber auszuübenden Weisungsrechts. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Mit der Zuweisung einer Tätigkeit in G für die in F wohnhafte Klägerin hat jedoch die Beklagte die Grenzen billigen Ermessens bei der Ausübung ihres Weisungsrechts überschritten. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BAG 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 – NZA 1996, 1088, 1089; BAG 23.06.1993 – 5 AZR 337/92 – EzA Nr. 13 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
Indem die Beklagte der Klägerin eine Arbeit zugewiesen hat, die eine Arbeitszeit von 1,5 Stunden, jedoch einen Anfahrtsweg von 4,5 Stunden erfordert, überschreitet sie die Grenzen billigen Ermessens. Das Verhältnis von Aufwand, zur Arbeitsstätte zu gelangen und der vergüteten Arbeitsleistung stehen völlig außer Verhältnis. Die Kammer muss im vorliegenden Fall nicht entscheiden, bis zu welcher Anfahrtszeit einem Arbeitnehmer die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts noch zumutbar ist und ob beispielsweise die Regelungen, die für Arbeitslose gelten, in ähnlicher Weise auch für die Billigkeitskontrolle bei der Ausübung des Weisungsrechts herangezogen werden können. Immerhin wird auch von einem Arbeitslosen nur verlangt, Wegezeiten in Kauf zu nehmen, die unter der Hälfte seiner täglichen Arbeitszeit liegen (vgl. im Einzelnen § 121 Abs. 4 SGB III). Eine Anfahrtszeit von täglich 4,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von 1,5 Stunden ist in jedem Fall unzumutbar – und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin behindert ist und dementsprechend hierauf besonders Rücksicht zu nehmen ist (§ 106 Satz 3 GewO) oder nicht.
Soweit die Beklagte in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz behauptet, die Beklagte sei bereit gewesen, die Fahrzeit als Arbeitszeit „zu akzeptieren“ und in der mündlichen Verhandlung behauptet hat sie sei bereit gewesen diese zu vergüten, ergibt sich dies aus dem Schreiben vom 06.04.2005 nicht. Hier werden nur die Anfahrtszeiten von F nach G genannt und die Arbeitsstelle, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass diese Anfahrtszeit abweichend von der sonst üblichen Praxis, bezahlt würde. Auch im erstinstanzlichen Vortrag findet sich ein derartiger Hinweis nicht. Ein derartiger klarstellender Hinweis, wäre hier jedoch mindestens erforderlich gewesen, wenn man der Klägerin ein zumutbares Arbeitsangebot unterbreiten wollte. Aus der Nennung der Fahrzeiten wird dies jedenfalls weder für die Klägerin noch für einen objektiven Dritten erkennbar.
Da sich die geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen der §§ 293 ff. BGB jedoch nur nach der zulässigen Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bestimmt (LAG Niedersachsen, 08.10.2003 – 6 Sa 1926/02 – Juris; ErfK/Preis, 5. Aufl., § 615 BGB Rn 18), löst die Zuweisung einer Tätigkeit, die von ihrem Arbeitsort her nicht billigen Ermessens entspricht, nicht die Pflicht der Klägerin aus, ihre Arbeitsleistung tatsächlich an diesem Arbeitsort anzubieten. Insofern verblieb die Beklagte auch nach dem 07.04.2005 in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin. Dass die Beklagte keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hatte, ist dabei unerheblich. Kann ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annehmen, berührt dies den Annahmeverzug nicht (LAG Niedersachsen, a.a.O.). Es wird hierdurch auch nicht etwa das Weisungsrecht des Arbeitgebers erweitert.
2.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch insoweit begründet, als die erste Instanz entgegen § 115 SGB X die Beklagte für den Monat Mai 2005 voll zur Zahlung von EUR 1.067,70 brutto verurteilt hat, ohne den auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Anspruch in Höhe von EUR 543,00 netto zu beachten. Nachdem die Kreisagentur für Beschäftigung, Eigenbetrieb des Landkreises H dem Gericht mitgeteilt hatte, dass die Klägerin seit dem 04.05.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, hätte hierauf gem. § 139 Abs. 3 ZPO das Arbeitsgericht hinweisen müssen, da insoweit nicht nur die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der bezogenen Sozialleistungen entfallen ist, sondern gleichzeitig die von Amts wegen zu beachtende Prozessführungsbefugnis (vgl. hierzu Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 51 Rn 15). Die Klägerin hat ab dem 04.05.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, die die Kreisagentur für Beschäftigung übereinstimmend mit der Klägerin für den Mai 2005 mit EUR 543,00 angegeben hat. Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Da es sich insoweit um einen gesetzlichen Forderungsübergang handelt, tritt dieser mit der Leistungserbringung ein, ohne dass gesondert auf diese Vorschrift durch den Leistungsträger hingewiesen werden muss. Das möglicherweise fehlerhafte Schreiben der Kreisagentur vom 30.06.2005, das nur von einem Aufwendungsersatz gem. § 104 SGB X spricht, ist insoweit unerheblich; eines gesonderten Hinweises des Leistungsträgers auf den Anspruchsübergang bedarf es nicht. Die Klägerin war damit ab dem 04.05.2005 in Höhe der bezogenen Sozialleistungen nicht mehr Inhaber der Lohnforderung in Höhe von EUR 543,00 netto. Da der Forderungsübergang vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, liegt insoweit auch kein Fall des § 265 ZPO vor, der grundsätzlich auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung findet (Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn 5).
Da die Klägerin in Höhe des Betrages von EUR 543,00 netto nicht mehr Inhaber der Forderung bei Klageerhebung war, ist insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt abzuändern, wie im Tenor des Urteils ersichtlich.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens gem. § 92, 97 ZPO zwischen den Parteien zu teilen. Da in die Berufungsinstanz nur noch ein Streitwert von EUR 2.999,73 gelangt ist, ist hier eine Kostenverteilung von 18% zu Lasten der Klägerin und von 82% zu Lasten der Beklagten vorzunehmen, während für die erste Instanz die Kostenentscheidung mit einem Streitgegenstand von EUR 6.487,55 dahingehend zu korrigieren ist, dass die Klägerin 46% der Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen hat, während die Beklagte 54% der Kosten der ersten Instanz zu tragen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.