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Arbeitsverhältnisübergang und Kündigungsrechtstreit

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az: 16 Ta 566/06

Beschluss vom 15.12.2006


Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gießen 18. Oktober 2006 – 6 Ca 127/06 – aufgehoben.

Das Verfahren ist fortzusetzen

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich im Beschwerdewege gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.

Der Kläger, schwerbehindert mit einem Grad von 80, war seit 12. August 1991 bei der Xxxxxx Anbausysteme GmbH & Co KG (künftig: Schuldnerin) als Bauleiter beschäftigt. Am 01. Dezember 2005 wurde mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Beklagte den Kläger am 01. Dezember 2005 von der Erbringung von Arbeitsleistungen freigestellt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis zum Kläger, nach Zustimmung des Integrationsamtes mit Bescheid vom 14. März 2006, mit Schrieben vom 06. April 2006, dem Kläger am 07. April 2006 zugegangen, betriebsbedingt zum 31. Juli 2006, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 21. April 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, mit der Begründung, diese sei sozial nicht gerechtfertigt, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates werde bestritten.

Mit einer weiteren, beim Arbeitsgericht am 11. Juli 2006 eingegangenen, gegen die Xxxxxx Isoliertechnik GmbH & Co KG – dortige Beklagte. zu 1), die Xxxxx Xxxxxx GmbH & Co KG – dortige Beklagte zu 2) – sowie den Beklagten – dortiger Bekl. zu 3) – gerichteten Klage (6 Ca 196/06 Arbeitsgericht Gießen) begehrt der Kläger u.a. „festzustellen, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers zur Xxxxxxh Ausbausystem GmbH & Co KG mit Wirkung vom 01. Dezember 2005 auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist“ sowie „festzustellen, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers zur Xxxxxxh Ausbausystem GmbH & Co KG mit Wirkung zum 01. Februar 2006 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist“

Ferner nimmt er die Beklagten in jenem Rechtsstreit für unterschiedliche Zeiträume mit Haupt- und Hilfsanträgen auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Anspruch. Insoweit vertritt er die Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei infolge Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) und 2) übergegangen.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits der Partien mit dem Az 6 Ca 198/06 Arbeitsgericht Gießen ausgesetzt. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 234/235 d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 20. Oktober zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 30. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde aus den aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 (Bl. 242 bis 244 d.A. ersichtlichen Gründen. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Mittlerweile hat das Arbeitsgericht in dem Verfahren 6 Ca 198/06 die Klage mit seinem am 06. Dezember verkündeten Urteil gegen die dortigen Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und festgestellt, dass der Beklagte, der dortige Beklagte zu 3), verpflichtet ist, Arbeitsvergütungsansprüche des Kläger für die Zeit von Dezember 2005 bis Juli 2006 als Masseschuld festzustellen. Gegen den Beklagten, den dortigen Beklagten zu 3) gerichtete Zahlungsanträge für Zeiten nach dem 31. Juli 2006 hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 06. Dezember 2006 abgetrennt und mit dem vorliegenden Rechtstreit verbunden.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten des Rechtsstreits 6 Ca 198/06 Arbeitsgericht Gießen sind beigezogen worden.

II

Die Beschwerde ist nach §§ 252 ZPO, 78 S. 1 ArbGG an sich stattEURhaft und wurde binnen der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Jedenfalls beim derzeitigen Stand des Verfahrens kommt die Aussetzung nicht in Betracht. Vielmehr ist das Verfahren fortzusetzen.

Nach § 148 ZPO „kann“ das Gericht eine Verfahrensaussetzung nur beschließen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung folgt daher, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aussetzung zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich gleichzeitig eine eingeschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts, weil sich dieses nur mit der Aussetzung, nicht aber mit der Sache zu befassen hat. Zu überprüfen ist daher vom Beschwerdegericht nur, ob das Prozessgericht die Voraussetzungen der Aussetzung fehlerhaft beurteilt, die Grenzen seines Ermessens verkannt oder unrichtige und sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Kammerbeschlüsse v. 18. November 1998 – 16 Ta 564/98, v. 20. Oktober 1995 – 16 Ta 414/95 und v. 21. Mai 1998 – 16 Ta 171/98; LAG Frankfurt am Main 20. November 1996 NZA 1997 321 [322]; OLG Düsseldorf 15. April 1977 MDR 1977,761).

Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält der angegriffene Beschluss nicht stand.

Jedenfalls beim gegenwärtigen Stand sind die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht gegeben.

§ 148 ZPO verlangt, dass die Entscheidung des auszusetzenden Rechtsstreits von dem des anderen Rechtsstreits abhängt. Das ist nur dann der Fall, wenn der anderen Rechtsstreit für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll, vorgreiflich ist, also präjudizielle Bedeutung hat. Irgendein tatsächlicher Einfluss, etwa auf die Beweiswürdigung, reicht ebenso wenig aus wie die bloße Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen (vgl. OLG Jena 10. Juli 2001 NJW-RR 2001,503; Musielak/Stadler ZPO 5. Aufl. 2007 § 148 Rz 5). Erforderlich ist, dass hinsichtlich aller möglichen Ergebnisse des anderen Rechtsstreits präjudizielle Wirkung für den Rechtsstreit gegeben ist, um dessen Aussetzung es geht. Fehlt Vorgreiflichkeit auch nur für eine der im anderen Rechtsstreit möglicherweise ergehenden Entscheidungen, ist eine Aussetzung ausgeschlossen (vgl. Kammerbeschluss v. 22. Mai 2005 – 16 /10 Ta 345/05 NZA-RR 2006,381; LAG Nürnberg 14. Mai 2001 AR-Bl. ES 160.7 Nr.214).

Nach diesen Maßstäben ist der Ausgang des Verfahrens 6 Ca 198/06 Arbeitsgericht Gießen für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich.

Im vorliegenden Fall gilt:

Soweit es um die in jenem Verfahren gegenüber dem Beklagten (dem dortigen Beklagten zu3]) gestellten Anträge geht, fehlt Vorgreiflichkeit bereits deshalb, weil der Kläger den Beklagten auf Zahlung für Zeiträumer vor dem 31. Juli 2006 in Anspruch nimmt. Von deren Bestehen ist die Wirksamkeit der Kündigung des Beklagten zum 31. Juli 2006 nicht abhängig. Geltend gemachte Zahlungsansprüche für Zeiten nach dem 31. Juli 2006 sind vom Arbeitsgericht mittlerweile mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbunden worden. Von der Entscheidung über diese Zahlungsansprüche hängt im Übrigen der Erfolg der vorliegenden Kündigungsschutzklage nicht ab. Vielmehr ist der Erfolg der Klage auf Vergütungszahlung von dem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig.

Bezüglich der gegen die dortigen Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Anträge, insbesondere der Feststellungsanträge fehlt es gleichfalls an der notwendigen Vorgreiflichkeit, weil der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht mit dem Ausgang der Entscheidung über diese Anträge steht und fällt.

Wenn überhaupt, könnten die gegen die dortigen Beklagten zu1) und 2) gerichteten Feststellungsanträge nur dann Bedeutung für das vorliegende Verfahren haben, wenn diese Anträge Erfolg hätten und dann für den vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen wäre, dass die Kündigungsschutzklage des Klägers schon mangels Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Schuldnerin im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Beklagten abzuweisen sein würde. Ob dem so ist, mag dahinstehen. Bleiben nämlich die Feststellungsanträge des Klägers gegen die dortigen Beklagten zu 1) und 2) erfolglos, hat das keinerlei präjudizielle Wirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit.

Denn entweder muss die Kündigungsschutzklage im vorliegenden Rechtsstreit auch dann schon deshalb erfolglos bleiben, weil sich aus dem klägerischen Sachvortrag in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB vor Kündigungszugang auf eine der Beklagten zu 1) und 2) des Rechtsstreits 6 Ca 198/06 Arbeitsgericht Gießen ergibt. Dann fehlt es an einem kündbaren Arbeitsverhältnis des Klägers zur Schuldnerin, so dass die Klage – ohnehin, unabhängig vom Ausgang jenes Verfahrens – abzuweisen ist (vgl BAG 18.April 2002 EzA § 613a BGB Nr.207; LAG Köln 18. März 1994 NZA 1994,815). Oder der Sachvortrag des Klägers in Verbindung mit dem unstreitigen Vorbringen der Partien ergibt keinen Betriebs- oder einen den Kläger erfassenden Betriebsteilübergang und damit einen Übergang des Arbeitsverhältnisses. Dann hängt der Ausgang des Rechtsstreits davon ab, ob die streitbefangene Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Schuldnerin beendet hat. Ein für den Kläger negatives Ergebnis im Rechtsstreit mit den Beklagten zu 1) und 2) des Verfahrens 6 Ca 198/06 hat insoweit keinerlei Bedeutung.

Dahinstehen kann, ob eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits dann in Betracht kommen könnte, wenn davon auszugehen wäre, dass der Klageerfolg des Klägers im vorliegenden Verfahren allein davon abhängt, ob rechtskräftig feststeht, dass sein Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin vor Kündigungszugang auf die Beklagten zu 1) und/oder 2) des Verfahrens 6 Ca 198/06 übergegangen ist. Ob eine solche Fallkonstellation überhaupt in Betracht kommt, ist fraglich, weil zweifelhaft ist, ob eine rechtskräftige Entscheidung jenes Verfahrens bezüglich des Klägers und der dortigen Beklagten zu 1) und 2) überhaupt für die Parteien dieses Rechtsstreits wirken kann. Eine rechtskräftige Entscheidung wirkt nur zwischen den insofern betroffenen Parteien des Rechtsstreits (§ 325 ZPO), eine Rechtskrafterstreckung tritt allein durch Streitgenossenschaft nicht ein (vgl. Musielak/Weth aaO. § 61 Rz 21). Notwendige Streitgenossen liegt zwischen (vermeintlichem) Betriebsveräußerer und (vermeintlichem) Betriebserwerber nicht vor (vgl. BAG 04. März 1993 EzA § 613a BGB Nr.107).

Letztendlich braucht diese Frage hier nicht beantwortet zu werden. Selbst wenn man unterstellt, dass eine rechtskräftige für den Kläger positive Bescheidung seiner Feststellungsanträge gegen die Beklagten zu 1) und/oder 2) des Verfahrens 6 Ca 198/06 präjudizielle Wirkung auch für den vorliegenden Rechtstreit haben kann, muss die Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben werden. Beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Klageerfolg oder Klagemißerfolg des Klägers allein davon abhängt, ob sein Arbeitsverhältnis vor Kündigungszugang auf Dritte übergegangen ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Kündigung, bei unterstelltem Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Kündigungszugangs, unwirksam wäre. Eine solche Prüfung hat das Arbeitsgericht nicht vorgenommen. Dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen, ist nicht Sache der Beschwerdekammer, weil diese lediglich über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat. Über materielle Fragen zu befinden wäre ein Verstoß gegen das Prinzip der Selbständigkeit der Instanzen.

Im Übrigen hätten sich die Probleme, die u.U. dadurch entstehen können, dass der Sache nach .widersprüchliche Entscheidungen ergehen, jedenfalls im Ansatz durch eine Verbindung des vorliegenden mit dem Rechtsstreit 6 Ca 198/06 vermeiden lassen. Eine solche erstinstanzliche Verbindung kommt nach erstinstanzlichem Abschluss des Verfahrens 6 Ca 198/06 freilich jetzt nicht mehr in Betracht.

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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Bei erfolgreicher sofortiger Beschwerde fallen Gerichtskosten nicht an. Einer Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bedurfte es nicht, weil es sich insoweit um Kosten handelt, die Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits sind, die nach den §§ 91 ff ZPO der mit den Prozesskosten belasteten Partei auferlegt werden.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 iVm § 72 Abs. 2 ArbGG war nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.

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