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Arbeitsvermittler – Provisionsanspruch

AG Baden-Baden

Az: 8 C 61/09

Urteil vom 18.12.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine als Arbeitsvermittlerin tätige……..

Am 07.01.2008 hat der Beklagte mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag geschlossen, aus welchem sich die Verpflichtung der Klägerin ergab, dem Beklagten eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Nach § 3 b dieses Vermittlungsvertrages verpflichtete sich der Beklagte für den Fall der Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes, maximal in Höhe von 2.000,00 Euro incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf diesen Vermittlungsvertrag (AS. 17 ff.) Bezug genommen.

Zum 17.03.2008 nahm der Beklagte eine sozialversicherungspflichtige Arbeit bei der Firma … auf. Die Tätigkeit des Beklagten war bis zum 31.12.2008 befristet. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der Firma … wird auf diesen Arbeitsvertrag (AS. 23 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, dass es zum Abschluss dieses Arbeitsvertrages aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit gekommen sei. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet, eine Vermittlungsprovision in Höhe seines Grundgehaltes von 1.421,15 Euro zu bezahlen.

Des Weiteren beansprucht die Klägerin die Erstattung von vorgerichtlichen Mahnkosten von 16,00 Euro und von Inkassokosten in Höhe von 177,50 Euro.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.421,15 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2008 zuzüglich 16,00 Euro für Mahnkosten und weitere 177,50 Euro Inkassokosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin eine Vermittlungstätigkeit ausgeführt hat. Vielmehr habe sie ihm nur die Adresse des späteren Arbeitgebers mitgeteilt. Auch sei vorliegend nur von einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 1.292,22 Euro auszugehen.

Der Beklagte trägt weiter vor, dass ihm bis zum heutigen Tag über den eigentlich zu verlangenden Betrag keine ordnungsgemäße Abrechnung vorliege, weshalb der Anspruch derzeit nicht fällig sei. Im übrigen rechne er mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin betreffend vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 Euro auf, da die Klägerin ihm zunächst vorgerichtlich ein überhöhtes Entgelt in Rechnung gestellt habe und es erst aufgrund des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu einer Reduzierung gekommen sei.

Die Klägerin bestreitet, dass dem Beklagten ein zur Aufrechnung geeigneter Schadensersatzanspruch zusteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen, da die Klägerin hinsichtlich der erforderlichen Vermittlungstätigkeit behauptungsfällig geblieben ist.

Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vermittlungsvertrag vom 07.01.2008 oblag es der Klägerin, dem Beklagten eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Dass eine solche Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf den zwischen dem Beklagten und der Firma … abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 11.03.2008 entfaltet wurde, wurde seitens der Klägerin nicht ausreichend dargetan.

Die Klägerin legte zunächst lediglich eine von der Firma … unterzeichnete Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vor. Aus dieser ergibt sich, dass das zwischen der Firma … und dem Beklagten vereinbarte Arbeitsverhältnis auf Vermittlung der Klägerin zustande gekommen ist. Die auf dieser Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vorgesehene Bestätigung des Arbeitnehmers erfolgte seitens des Beklagten nicht. Dieser Bestätigung kann eine konkrete Vermittlungstätigkeit nicht entnommen werden. Noch im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2009 vertrat die Klägerin auch die Auffassung, dass die von ihr offensichtlich nur entfaltete Nachweistätigkeit die Voraussetzungen für eine Vermittlungstätigkeit erfüllt. Mit diesem Vortrag kann die Klage keinen Erfolg haben.

Der Begriff „Vermittlung“ ist ein Rechtsbegriff, was bedeutet, dass die Klägerin gehalten ist, im Einzelnen darzutun, in welcher Weise sie überhaupt tätig geworden ist. Dabei ist von dem gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen. Erforderlich ist somit, dass die Klägerin als Vermittlerin sowohl mit dem Beklagten als Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber in Kontakt getreten ist und durch ihre Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Da die Klägerin als private Vermittlerin im Rahmen des Sozialgesetzbuches III an die Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit getreten ist und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, müssen auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III erfüllt sein, wonach sich die Klägerin als Vermittlerin sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Beklagten als auch über die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes machen muss.

Insoweit ist kein ausreichend substantiierter Vortrag seitens der Klägerin erfolgt. Nicht vorgetragen wurde, ob und in welcher Form die Klägerin die Arbeitgeberin kontaktiert und dabei die Abschlussbereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gefördert hat. Der Hinweis auf die Bestätigung der Arbeitgeberin, dass die Klägerin ihr den Beklagten als Arbeitnehmer vermittelt hat, ermöglicht keine Überprüfung. Auch nach Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.05.2008 (AZ: B 7/7a AL 8/07 R) erfolgte kein weitergehender ausreichender Vortrag. Im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2009 lässt die Klägerin immer wieder den Begriff der Vermittlung wiederholen, ohne diesen durch entsprechende Tatsachen auszufüllen. Eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen kommt nicht in Betracht, da dies einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkommen würde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das erkennende Gericht dem vom Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 07.04.2008 an die … kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entnehmen. Die entsprechenden Voraussetzungen wurden seitens der Klägerin nicht dargetan. Im übrigen stellte die Klägerin insoweit dem Beklagten einen der Höhe nach überzogenen Forderungsbetrag in Rechnung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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