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Arbeitsvertrag – Beweislast für Vertragsschluß

LAG Mainz

Az: 2 Sa 471/11

Urteil vom 15.12.2011


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.07.2011 – 3 Ca 219/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohnansprüche. Der Kläger behauptet ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. In der Zeit vom 24.05. bis 03.06.2010 fuhr der Kläger mit einem LKW. Für diese Tätigkeit reklamiert er Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Behauptung, er habe mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Er hat vorgetragen, der Inhaber der Beklagten habe ihn angerufen und gefragt, ob er für sie arbeiten wolle. Es sei dann zu der Vereinbarung einer Tätigkeit zu einem Brutto-Stundensatz von 25, € gekommen. Hinsichtlich der Arbeitszeiten verweist er auf Kopien von Tachoscheiben des von ihm gefahrenen Lkws, deren Ausgangspunkt der Sitz der Beklagten in A-Stadt gewesen sei. Er habe auch keinen Lkw der Firma S. aus Luxemburg gefahren, sondern den V. der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.625, € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, mit dem Kläger keinen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben. Sie habe vielmehr die häufigen Anfragen nach einer Tätigkeit wiederholt abgelehnt, da der Inhaber selbst den einzigen Lkw, der zur Verfügung stand, gefahren sei. Auf ihre Vermittlung sei es dann aber zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Firma S., Herrn S. gekommen, welcher den Kläger dann offenbar probeweise eingestellt habe. Sie selbst habe einen Lkw der Firma S. zur Durchführung von Transportaufträgen für diese angemietet, den zum Teil auch der Kläger gefahren habe, als der Inhaber mit einem anderen Lkw Schwertransporte gefahren habe. Der Kläger habe diese Fahrten ausschließlich mit dem Lkw der Firma S. für diese nach Disposition durch Herrn O. von der Fa. L. durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.07.11 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach dem gehaltenen Sachvortrag sei nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann er mit wem einen Arbeitsvertrag welchen genauen Inhalts abgeschlossen habe. Seine vage Angabe 1 bis 2 Tage vor dem 24.05.2010 genüge insofern nicht. Er habe auch keinen tauglichen Beweis angetreten, denn die Beklagte habe von ihm unwidersprochen vorgetragen, der vom Kläger benannte Zeuge sei bei dem vorbezeichneten Gespräch gar nicht zugegen gewesen. Damit sei der Kläger beweisfällig geblieben. Gleiches gelte für die behauptete Vereinbarung von 25, € pro Stunde. Auch aus den von den Parteien vorgetragenen tatsächlichen Umständen ergebe sich nichts anderes. Der Kläger habe einen Lkw mit der Aufschrift der Firma S. gefahren, so dass dies bereits gegen eine Tätigkeit für die Beklagte spreche. Die Beklagte habe weiter vorgetragen, der Lkw sei zeitweise frei gewesen, so dass der Kläger Aufträge habe fahren können, jedoch alle für die Firma S., da sie ihm selbst keine Aufträge erteilt habe. Dem sei der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten. So habe er keinen der von ihm angeblich für die Beklagte durchgeführten Aufträge benennen oder der Beklagten zuordnen können, sondern sich lediglich auf die Disposition durch Herrn O. berufen. Dieser habe aber Fahrten über Aufträge für die Firma S., mit der Geschäftsbeziehungen bestanden, disponiert. Warum dies gerade im Fall des Klägers anders gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil enthalte ein vom Kläger selbst vorgelegter Frachtbrief über eine Lieferung vom 01.06.2010 den Stempel von „Transports S.“ als Frachtführer. Der Kläger hätte auch näher bezeichnen und konkretisieren müssen, welchen Lkw er gefahren habe. Der Umstand, dass er seine Fahrten mit dem Lkw ab A-Stadt unternommen habe, begründe keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Diese habe insoweit vorgetragen, den Lkw von der Firma S. angemietet und teilweise nicht benutzt zu haben. Damit sei der Lkw zwar frei, dies führe aber nicht dazu, dass der diesen nutzende Kläger durch die Nutzung seine Tätigkeit für die Beklagte erbracht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2011 zugestellt. Der Kläger hat am 09.08.2011 Berufung eingelegt und die Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 21.10.2011 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit tatsächlicher und rechtlicher Begründung an. Dass der Kläger für die Beklagte in der Zeit zwischen 24.05.2010 bis zum 03.06.2010 als Frachtfahrer beschäftigt war und auch die Fahrten, die sich aus den Tachoscheiben ergeben, für die Beklagte gemacht habe, habe er bereits in der Klageschrift unter Beweis auf die dort aufgeführten Zeugen P. und W. unter Beweis gestellt.

Am Wochenende 22./23.05.2011 habe der Inhaber der Beklagten bei dem Kläger angerufen und nachgefragt, ob er für ihn fahren wolle. Am Folgetag habe der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten geführt, anlässlich dessen sein Sohn, der Zeuge A., anwesend gewesen sei. Bei dem Gespräch sei mündlich vereinbart worden, dass der Kläger ab dem 24.05.2010 für die Beklagte zu dem Stundenlohn von 25, € brutto fahren sollte. Das einzige, was der Kläger nicht mehr exakt sagen könne, sei das Datum der Gespräche. Sie hätten allerdings unmittelbar vor Aufnahme der Arbeit am 24.05.2011 stattgefunden. Die Wertung des Gerichts, der Kläger sei dem Sachvortrag der Beklagten, wonach der Zeuge A. bei diesem Gespräch nicht zugegen gewesen sei, nicht entgegengetreten, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe doch gerade den Sohn als Zeugen für den Inhalt der Vertragsabsprache genannt. Daher müsse Beweis erhoben werden.

Es komme nicht darauf an, was die Beklagte mit der Firma S. vertraglich geregelt habe. Der Kläger habe mit dieser Firma nichts zu tun gehabt. Daher komme es auch nicht darauf an, welches Firmenlogo auf den angemieteten, bzw. ge-leasten Lkws sich befände. Der Kläger selbst habe lediglich Kontakt mit dem Inhaber der Beklagten gehabt, nicht mit der Firma S., noch mit einer anderen Firma. Sämtliche weiteren internen Absprachen zwischen dem Inhaber der Beklagten und der Firma S. hätten auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien keinen Einfluß. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der persönlich geladene Kläger erklärt, sein Sohn sei bei einem Gespräch anwesend gewesen, als er nach Ablauf einer Woche, d.h. nach den erledigten Fahrten, den Lkw mit seinen Sachen leergeräumt habe. Bei diesem Gespräch habe ihm der Inhaber der Beklagten erklärt, er bekomme demnächst einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.07.2011 -3 Ca 209/11- zu verurteilen, an den Kläger 2.625, € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet wird nach wie vor einen Vertragsschluß der Parteien. Der Inhaber der Beklagten habe den Kläger lediglich an die Firma S. vermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.12.2011.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6,66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien könne nicht festgestellt werden. Damit fehlt es an einem Vergütungsanspruch des Klägers.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkt aufgetreten, die eine Abweisung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.

III. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen wurde.

Diesen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger zwar in seiner Berufung entgegengesetzt, das Arbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen und mit der Begründung, mit dem Beweisangebot auf Vernehmung seines Sohnes sei inzident die Behauptung verknüpft gewesen, dieser sei bei entsprechenden Gesprächen anwesend gewesen, fehlerhafte Tatsachen- und Feststellungsgrundlagen gerügt.

Ob mit der gegebenen Begründung eine Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht unterbleiben kann, erscheint zwar fraglich, gebietet aber für die Berufungskammer nicht eine erneute Tatsachenfeststellung. Der Kläger hat zu dem Vertragsanspruch widersprüchlichen Sachvortrag gehalten. Persönlich befragt in seiner Anhörung vor der Kammer hat der Kläger nicht die Behauptung wiederholt, vor Aufnahme des behaupteten Arbeitsverhältnisses sei eine Vereinbarung unter Beisein seines Sohnes getroffen worden, sondern präzisiert, eine auf eine Vereinbarung hindeutende Äußerung, er werde demnächst seinen Arbeitsvertrag erhalten, sei nach durchgeführten Fahrten zu dem Zeitpunkt im Beisein seines Sohnes gefallen, als das Arbeitsverhältnis schon beendet war. Mit diesem Sachvortrag kann aber der unmittelbar zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gehaltene Sachvortrag des Klägers, die Parteien hätten sich mündlich auf ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu den behaupteten Bedingungen geeinigt, nicht bestätigt werden. Die Kammer hat daher von einer Beweisaufnahme des anwesenden und geladenen Zeugen, des Sohnes des Klägers, verzichtet.

Das Arbeitsgericht hat auch des weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass auch aus den sonstigen Umständen nicht auf einen Arbeitsvertragsschluß zwischen den Parteien geschlossen werden kann. Die Beklagte war nicht Eigentümerin oder Halterin eines Lkws, verfügte also insoweit nicht über eigene Betriebsmittel. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der vom Kläger gefahrene Lkw mit Luxemburger Kennzeichen versehen war, der Sitz der Beklagten und damit der Standort eventueller Fahrzeuge nicht in Luxemburg sondern, wie vom Kläger selbst vorgetragen, in A-Stadt war. Die Fahrzeuge trugen Aufschriften der Firma S., der Kläger hat zur Unterstützung seines Klagevortrages einen Lieferschein vorgelegt, der auch auf den Namen der Firma S. geschrieben war. Weshalb der Kläger sodann weiter behauptet, er sei ausschließlich für die Beklagte gefahren, bleibt bei dieser Fallkonstellation unklar, insbesondere da er entgegen der Zweifel, die im arbeitsgerichtlichen Urteil wegen des Lieferscheins aufgetreten sind, keinen weiteren Sachvortrag diesbezüglich gehalten hat.

Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren vorgetragen lassen, er habe keinerlei Kontakte mit der Firma S. gehabt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dagegen hat er eingeräumt, dass ihm von Mitarbeitern der Firma S. eine Telefonkarte für Telefongespräche aus dem Lkw zur Verfügung gestellt wurden.

Der Umstand, dass der Kläger über die Firma L., bzw. deren Disponenten, Herrn O., Fahrten zugewiesen bekommen hat, sagt über die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nichts aus. Der Behauptung, die Firma L. disponiere für die Firma S. (übrigens trug der Lkw deren Namenszug und zwar in Luxemburg zugelassen, was entscheidend für Betriebsmittel der Firma S. spricht), ist der Kläger auch im Hinblick auf den von ihm selbst vorgelegten Lieferschein mit dem Firmenstempel der Firma S. nicht entgegengetreten.

Dass er Dispositionen durch Herrn O. erhalten hat, erklärt sich unschwer daraus, dass auch die Beklagte, sofern sie für die Firma S. Aufträge durchgeführt hat und hierzu die Lkws dieser Firma nutzte, über diesen disponiert wurde. Damit kann aber ein Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht festgestellt werden.

Auch die Tatsachenbehauptungen bezüglich anderer Zeugen, die ebenfalls für die Beklagte gefahren sein sollten, ist insofern unergiebig, weil der Kläger nicht konkret vorgetragen hat, welche eigenen Erkenntnisse über Willens- oder Wissenserklärungen des Inhabers der Beklagten gegenüber dem Kläger machen können. Allein der Umstand, dass der Kläger mit einem Lkw gefahren ist, der auch u.a. von der Beklagten genutzt wird, sagt nichts über einen Vertragsabschluß zwischen den Parteien aus.

Konnte somit ein Arbeitsverhältnis, begründet zwischen den Parteien nicht festgestellt werden, war die auf § 611 BGB gestützte Klageforderung des Klägers unbegründet, unabhängig von der Frage, dass die vom Kläger gemachten Behauptungen über den Umfang der Arbeitszeit sich jedenfalls nicht aus den vorgelegten Tachoscheiben für die behauptete Zeit nachvollziehen lassen.

IV. Ist somit das arbeitsgerichtliche Urteil hinsichtlich des Ausspruchs der Klageabweisung zutreffend, musste die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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