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Zumutbarkeit von Überstunden – private Interessen des Arbeitsnehmers

 

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 7 Ca 7149/99

Verkündet am 08.03.2000


Im Namen des Volkes

Das Arbeitsgericht In Frankfurt am Main – Kammer 7- hat auf die mündliche Verhandlung vom 08. März.2000 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 243,- (i.W.: Zweihundert- dreiundvierzig Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen seit dem 02.10.1999 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf DM 7.536,- festgesetzt.

Tatbestand:

Der am geborene Kläger, der verheiratet ist und Vater zweier Kleinkinder im Alter von einem und Jahren ist, steht aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.08.1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 – 8 d.A.), seit dem 27.08.1999 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten zu einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von DM 2.431,–. Mit seiner Klage vom 27.09.1999, bei Gericht am 28.09.1999 eingegangen, begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 13.09.1999 noch durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23.09.1999 beendet worden ist. Weiterhin begehrt der Kläger DM 243,– von dem Beklagten, die dieser von dem Restlohn des Klägers wegen der behaupteten eigenen Schadenersatzansprüche einbehalten hat.

Der Kläger behauptet, eine Kündigung des Beklagten vom 13.09.1999 habe er nicht bekommen. Vielmehr hätten am 13:09.1999 die Arbeitspapiere nebst Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 13.09.1999 kommentarlos in seinem Briefkasten gelegen. Mit Schreiben vom 23.09.1999 habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine außerordentliche Kündigung vom 13.09.1999 wiederholt. Er, der Kläger, habe durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.09.1999 und 22.09.1999 unter Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger den Beklagten zur Kenntnis gebracht, dass der Kläger derzeit noch krank sei. Nachdem der Arzt am 23.09.1999 die Arbeitsfähigkeit des Klägers festgestellt habe, habe sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten gemeldet und diesem seine Arbeitsleistung angeboten. Der Beklagte habe die Arbeitsleistung des Klägers abgelehnt. Mit Schreiben vom 21.09.1999 habe der Beklagte auf den Restarbeitslohn des Klägers für die Zeit vom 01.09.1999 bis 13.09.1999 einen Betrag von DM 243,– als eigener Schadenersatzanspruch gegen den Kläger verrechnet. Er, der Kläger, sei aber für einen Schaden an dem Firmenfahrzeug des Beklagten nicht verantwortlich noch habe er eine Rosenschere mitgenommen oder beschädigt. Der Abzug in Höhe von DM 243,– sei damit ungerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Kündigung vom 13.09.1999, noch durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 23.09.1999 aufgelöst worden ist, sondern zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 243,-nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zuzahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, den Kläger sei für die An- und Abfahrt zur Arbeitsstelle von der Wohnung des Klägers ein Firmenwagen überlassen worden. Nachdem er, der Beklagte gesehen habe, dass der Kläger den Firmenwagen am Wochenende des 04. und 05. September 1999 zum Transport der Zeitung X benutzt habe und dies erneut am 08. September 1999 geschehen sei, habe er, der Beklagte, am Donnerstag; den 09.09.1999. dem Kläger die Anweisung gegeben, den Firmenwagen nach Arbeitsende am Lager des Beklagten stehen zu lassen. Der Kläger habe am Abend des 09.09.1999 seine Arbeitskleidung im Lager zurückgelassen und den Zeuge gesagt, er müsse morgen, den 10.09.1999 nach Frankfurt.

Am 10. September 1999, einem Freitag, habe der Kläger gegen 6.45 Uhr im damaligen Büro des Beklagten in Kronberg angerufen und die Zeugin habe den Telefonhörer abgenommen. Der Kläger habe sich gemeldet und erklärt, er könne heute nicht kommen, weil er sein Auto zulassen wolle. Die Zeugin habe sodann den Telefonhörer an den Beklagten übergeben. Dem Beklagten habe der Kläger dann nochmals erklärt, dass er heute am Freitag, den 10.09.1999 nicht kommen könne, weil er ein Auto gekauft habe und dieses heute zulassen wolle. Er, der Beklagte, habe am 10.09.1999 unbedingt einzuhaltende betriebliche Termine gehabt und deshalb dem Kläger gesagt, dass er in jedem Falle um 7.00 Uhr zur Arbeit erscheinen müsse, aber mittags etwa 2 Stunden früher gehen könne oder am folgenden Montag einen halben Tag frei nehmen könne, um zur Kfz-Zulassungsstelle zu fahren. Dies habe der Kläger jedoch abgelehnt und wiederholt erklärt, dass er jetzt nicht zur Arbeit komme, weil er sein Auto brauche und jetzt sofort zulassen wolle. Er, der Beklagte, habe daraufhin gegenüber dem Kläger ausdrücklich klargestellt, dass er fristlos entlassen werde, wenn er nicht um 7.00 Uhr zum Arbeitsbeginn erscheine. Trotzdem habe der Kläger nochmals erklärt, dass er nicht komme, da er sein Auto zulassen

wolle.

Bei diesem Telefonat habe der Kläger nicht erklärt, dass er in irgend einer Form erkrankt sei.

Am 10.09.1999 sei der Kläger dann auch tatsächlich nicht zur Arbeit erschienen.

Der Kläger habe sich auch weder am Donnerstag, dem 09. September 1999, noch am 10.09.1999 bei ihm, dem Beklagten, krank gemeldet. Tatsächlich habe er, der Beklagte, am 11.09.1999 eine Krankmeldung des Klägers erhalten.

Es sei auch ausgeschlossen, dass der Kläger einen Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten gehabt habe. Am 09. September 1999 habe der Kläger nämlich während des gesamten Tages bis zum Arbeitsende gearbeitet. Auch bei dem Reinigen einer Treppe zusammen mit dem Zeugen sei keinerlei Arbeitsunfall passiert. Auch danach bei Baumfällarbeiten habe der Kläger weder über Schmerzen geklagt noch irgend etwas von einem Arbeitsunfall erwähnt. Richtig sei, dass der Zeuge den Kläger nach Arbeitsende, nämlich nach 16.00 Uhr, mit seinem Fahrzeug mit zum Bahnhof nach Sulzbach genommen hat. Auch während dieser Fahrt habe der Kläger nichts von einer Verletzung, einem Arbeitsunfall oder einer sonstigen Krankheit erwähnt.

Der Kläger bleibt dabei, dass er am 09. September 1999 gegen 14.00 Uhr bei Reinigungsarbeiten auf einer Treppe einen Unfall erlitten habe und sich eine Verletzung am Arm zugezogen habe. Der Zeuge habe ihn, den Kläger, dessen Arm stark geschmerzt habe und immer stärker angeschwollen sei, zum Bahnhof nach Sulzbach gefahren. Am nächsten Morgen, dem 10.09.1999 habe er seinen Hausarzt in Frankfurt aufgesucht. Er, der Kläger, bestreite, dass er am Freitag, dem 10.09.1999 um 6.45 Uhr im Büro des Beklagten angerufen habe und mitgeteilt habe, dass er einen freien Tag brauche, um ein Auto zu kaufen oder zuzulassen. Er, der Kläger, habe am 10.09.1999 beim Beklagten überhaupt nicht angerufen. Am 13.09.1999 sei seiner Ehefrau auch nicht von dem Beklagten die Kündigung und die Arbeitspapiere übergeben worden. Vielmehr seien die Arbeitspapiere in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ureidliche Vernehmung des

Zeugen, der Zeugin und der Zeugin, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 08. März 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Arbeitsgericht örtlich und sachlich zuständig. Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger von dem Beklagten DM 243,– verlangt, die der Beklagte von dem Restlohn des Klägers . als vermeintlichen eigenen Schadenersatzanspruch einbehalten hat. Der Beklagte ist darlegungs- und notfalls beweispflichtig dafür, dass er einen Schadenersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von DM 243,– hat. Dazu hätte es gehört, dass der Beklagte darlegt, in welch schuldhafter – mindestens fahrlässig – Weise der Kläger einen Schaden an dem Firmenfahrzeug des Beklagten herbeigeführt hat. Auch hätte der Beklagte Beweis dafür anbieten müssen, dass er dem Kläger eine Rosenschere zum alleinigen Besitz übergeben hat und der Kläger diese Rosenschere nicht zurückgegeben hat. Der Beklagte hätte auch darlegen können und beweisen können, dass der Kläger in anderer Weise, mindestens aber in fahrlässiger Weise, für den Verlust der Rosenschere einzutreten hat. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe bei dem überlassenen Fahrzeug den Fensterheber beschädigt und ebenso fehle eine eigens für den Kläger angeschaffte Rosenschere, die dein Kläger bei Arbeitsantritt übergeben worden sei, ist nicht ausreichend, nachdem der Kläger seine Verantwortlichkeit bestritten hat, um in irgend einer Weise einen Schadenersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung oder aus dem Gesichtspunkt einer Vermögensverletzung nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zu begründen. Aus diesem Grunde hat der Beklagte zu Unrecht von dem Restlohn des Klägers DM 243,-einbehalten, so da ss er zu verurteilen war, an den Kläger DM 243,-zu zahlen. Im Übrigen musste jedoch die Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen werden, denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Beklagten vom 13.09.1999, am 13.09.1999 beendet worden. Aufgrund der Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung des Zeugen steht für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am Donnerstag, dem 09. September 1999 keinen Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten erlitten hat und nicht von dem Zeugen gegen 14.00 Uhr zum Bahnhof nach Sulzbach/Ts. gefahren worden ist, weil er eine Verletzung am Arm gehabt hat. Vielmehr steht fest, dass der Kläger am Donnerstag, dem 09. September 1999 bis Arbeitsende im Betrieb der Beklagten gearbeitet hat und zuletzt mit dem Zeugen und dem Beklagten Baumfällarbeiten durchgeführt hat. Nach Arbeitsende ist er sodann mit dem Zeugen nach Sulzbach zum Bahnhof gefahren. Auch als der Kläger aus dem Auto des Zeugen. in Sulzbach/Ts. am Bahnhof aus dem Auto ausstieg, beschwerte er sich nicht über Schmerzen am Arm oder über einen Arbeitsunfall.

Das Gericht hatte keinerlei Zweifel an der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen. Es sind keinerlei Interessen des Zeugen an dem Ausgang dieses Rechtsstreites erkennbar geworden.

Daher muss das Gericht davon ausgehen, dass der Arbeitsunfall am 09. September 1999 von dem Kläger erfunden worden ist. Weiterhin steht für das Gericht fest, dass der Kläger am Freitag; den 10. September 1999 morgens gegen 6.45 Uhr im Büro des Beklagten angerufen hat und erklärt hat, dass er nicht zur Arbeit erscheinen könne, da er das von ihm gekaufte Auto bei der Zulassungsstelle zu lassen wolle. Dies hat die Zeugen widerspruchsfrei und klar bekundet. Obwohl die Zeugin die Ehefrau des Beklagten ist, sind für das Gericht keinerlei Zweifel an der wahrheitsgemäßen Aussäge der Zeugin bekannt geworden. Insoweit wärees für die Kammer durchaus interessant gewesen, wenn der Kläger seinen Kraftfahrzeugschein der Kammer vorgelegt hätte, um zu beweisen, dass er nicht am Freitag, den 10.09.1999 sein am 08.09.1999 gekauftes Auto bei der Zulassungsstelle zugelassen hat. Die Kammer muss also davon ausgehen, dass der Kläger auch am Freitag, dem 10.09.1999 sein am 08.09.1999 gekauftes Auto bei der Zulassungsstelle zugelassen hat. Weiterhin steht fier das Gericht fest, dass, der Beklagte bei diesem Telefongespräch dem Kläger gesagt hat, dass er unbedingt wegen dringender Terminarbeiten um 7.00 Uhr seine Arbeit beginnen müsse und ihm angeboten hat, er könne 2 Stunden früher mit der Arbeit auf hören oder am folgenden Montag, dem 13.09.1999, einen halben Tag frei bekommen, um sein gekauftes Auto zuzulassen. Auch steht durch Aussage der Zeugin fest, dass der Kläger darauf beharrte, am 10.09.1999 sein Auto zuzulassen und der Beklagte ihm sagte, dass er dann, wenn er am 10.09.1999 nicht zur Arbeit erscheine, er mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen müsse. Schließlich steht auch durch Aussage der Zeugin für das Gericht fest, dass der Beklagte zusammen mit der Zeugin am Montag, dem 13.09.1999 um die Mittagszeit zur Wohnung des Klägers gefahren ist, dort die Ehefrau des Klägers angetroffen hat und ihr die Arbeitspapiere und das Kündigungsschreiben vom 13.09.1999 übergeben hat. Das Bestreiten des Klägers ist insoweit unsubstantiiert. Interessant für die Kammer war allerdings, dass der Kläger am 20.09.1999 wusste, dass er von dem Beklagten bei der Krankenkasse am 11.09.1999 abgemeldet worden ist. Dies geht aus einem Schreiben des Klägervertreters vom 20.09.1999 an den Beklagten hervor. Bis zum 20.09.1999 soll jedoch, nach der Behauptung des Klägers, zwischen den Parteien keinerlei Kommunikation stattgefunden haben. Ob der Kläger am 12.09.1999 die Zeitung„. hat, konnte durch Vernehmung der Zeugin

ausgetragen nicht geklärt werden. Dem Beklagten war es unzumutbar, an dem nur kurz bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach dem frühen Morgen des 10. September 1999 festzuhalten. Der Kläger rief eine viertel Stunde vor Arbeitsbeginn an und teilte lapidar mit, er wolle zu Hause bleiben, um sein Auto zuzulassen. Der Beklagte erklärte ihm, dass er ihn unbedingt für Terminarbeiten brauche und er die Zulassung des Autos entweder später am 10.09.1999 durchführen könne oder am folgenden Montag, dem 13.09.1999 dies besorgen köre. Der Beklagte drohte dem Kläger auch an, dass dann, wenn er nicht zur Arbeit erscheine, er mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse. Trotz dieser Ankündigung ist der Kläger am 10.09.1999 nicht zur Arbeit erschienen und hat offensichtlich sein Auto an diesem Tage bei der Zulassungsstelle zugelassen. Wenn dem nicht so wäre, so hätte der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kraftfahrzeugschein vorgelegt, aus dem sich ein anderes – nicht der 10.09.1999 – Zulassungsdatum ergeben hätte. Diese eigenmächtige Handlungsweise des Klägers machte dem Beklagten unzumutbar, an dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fest zuhalten, denn er musste damit rechnen, dass der Kläger auch bei einem Fortdauern des Arbeitsverhältnisses seine eigenen Interessen grundsätzlich über die Interessen des Beklagten stellte. Die Kündigung des Beklagten vom 13.09.1999 ist dem Kläger auch am 13.09.199 zugegangen, denn die Zeugin hat widerspruchsfrei bekundet, dass der Beklagte am 13.09.1999 um die Mittagszeit unter anderem das Kündigungsschreiben der Ehefrau des Klägers in die Hand gedrückt hat. Insbesondere wusste die Zeugin zu berichten, dass die Ehefrau des Klägers englisch und nicht deutsch gesprochen hat. Somit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 13.09.1999 beendet worden ist, so dass es auf die Krankschreibungen des Klägers nicht ankommt.

Da der Kläger in dem Rechtsstreit überwiegend unterlegen ist (3/100 zu 97/100), waren ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung von 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers und der eingeklagten Forderung in Höhe von DM 243,–.

 

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