Skip to content

Keine Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung

VERWALTUNGSGERICHT OLDENBURG

Az.: 13 A 1276/01

Beschluss vom 02.08.2001

Hinweis: (noch) nicht rechtskräftig


Leitsatz:

Keine Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung – Bestätigung der bekannten Rechtslage – Hier im Einzelfall rechtmäßige Kürzung um 100 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und für die Zeitdauer von insgesamt 2 Jahren – Klageabweisung


In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Sozialhilfe hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 13. Kammer –  am 2. August 2001 ohne mündliche Verhandlung für   Recht   erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens;
insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

T A T B E S T A N D

Der Kläger wendet sich gegen die im Rahmen der Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgte Kürzung seines Regelsatzes.

Er bezog seit längerem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach Aufforderung, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, sowie später, ein Arbeitsangebot anzunehmen, und dessen Ablehnung kürzte die für den Beklagten handelnde Stadt Westerstede bei der Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. September 1997 in mehreren Stufen den Regelsatz des Klägers; für die Familienangehörigen des Klägers gewährte sie weiterhin unverändert laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Regelsätze für Haushaltsangehörige.

Das vom Kläger angestrengte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes …… endete mit Prozessvergleich vom 4. November 1997.
Schließlich kürzte die Stadt mit Bescheid vom 30. Dezember 1997 mit Wirkung ab Januar 1998 den Regelsatz des Klägers um 100 %.

In dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 13 B 1395/98 schlossen die Beteiligten am 5. Juni 1998 einen Prozessvergleich, in dessen Folge es im Ergebnis bei der 100 %-igen Kürzung des Regelsatzes für den Kläger verblieb.

Im Hauptsacheverfahren schlossen die Beteiligten am 19. September 2000 einen Prozessvergleich, durch den der Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich Juni 1998 einen Betrag an weiterer Sozialhilfe in Höhe von 574,00 DM zu gewähren; zugleich einigten sich die Beteiligten dahin, dass mit diesem Vergleich Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährung von Sozialhilfe für den Zeitraum von November 1997 bis einschließlich Juni 1998 ihre Erledigung gefunden haben.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1999 beantragte der Kläger „als Haushaltsvorstand die Übernahme der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.03.99 als laufenden Bedarf zu gewähren.“

Mit Bescheid vom 5. März 1999 lehnte die für den Beklagten handelnde Stadt Westerstede diesen Antrag ab. Zur Begründung heißt es: Seit September 1997 biete die Stadt Westerstede dem Kläger einen Arbeitsplatz an. Er habe mehrere Widerspruchs- und Gerichtsverfahren durchgeführt. Zuletzt habe er sich für den Fall der Ablehnung des Arbeitsangebotes mit dem Prozessvergleich vom 5. Juni 1998 unwiderruflich der bisherigen Regelung (100 % Kürzung des Regelsatzes) unterworfen. Diese Regelung aus dem Prozessvergleich gelte nach wie vor, da er bis heute nicht zu erkennen gegeben habe, die angebotene Arbeit antreten zu wollen.

Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 22. März 1999, zu dessen Begründung er sich darauf berief, ihm sei aus gesundheitlichen Gründen der angebotene Arbeitsplatz nicht zumutbar.

Einen (weiteren) Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 21. Mai 1999 ab.

Zum 01.01.2000 verzog der Kläger (mit seiner Familie) in die Samtgemeinde Hesel außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Beklagten, der die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zum 31. Dezember 1999 einstellte. In Hesel erhielt der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt mit voller Regelsatzhöhe, weil ihm dort keine Arbeit angeboten werden konnte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Stadt Westerstede vom 5. März 1999 zurück.

Zur Begründung heißt es: Da er sich geweigert habe, zumutbare Arbeit zu leisten, sei die Kürzung des Regelsatzes um 100 % entsprechend Prozessvergleich vom 5. Juni 1998 aufrechterhalten worden. Weiter ist ausgeführt: Das Argument, die angebotene Tätigkeit sei in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzumutbar, sei nicht überzeugend. Insoweit werde die Zumutbarkeit durch das amtsärztliche Gutachten belegt. Aus diesem Grunde habe auch das Gericht die gänzliche Einstellung der Hilfe in den durchgeführten einstweiligen Anordnungsverfahren nicht beanstandet. Insbesondere habe das Gericht in dem Verfahren entschieden, dass er den geltend gemachten Anspruch verloren habe. Eine neue Sachlage habe sich nicht ergeben. Danach stehe weitere Sozialhilfe nicht zu. Eine rückwirkende Wiederaufnahme der Hilfezahlungen in voller Regelsatzhöhe zum 1. März 1999 scheide mithin aus.

Darauf hat der Kläger am 19. April 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere geltend macht:
Werde ein neuer Antrag auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt, so könne man sich nicht auf die vorher abgeschlossenen Vergleiche berufen. So hätte der Beklagte den Hilfeempfänger durch Bescheid auffordern müssen, die angebotene Tätigkeit anzutreten, was nicht geschehen sei – insoweit liege eine Rechtsverletzung vor. Des weiteren sei eine 100 %-ige Kürzung der Hilfe unzulässig, da andere Familienmitglieder dadurch mit betroffen würden. Dies stehe nicht im Einklang mit dem Gesetz.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Stadt Westerstede vom 5. März 1999 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999 ohne Kürzung des für ihn maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Er wiederholt und vertieft die Gründe seines Widerspruchsbescheides und bezieht sich auf den Inhalt der übrigen gerichtlichen Verfahren. Insbesondere macht er geltend:
Es sei gerichtsbekannt, dass das amtsärztliche Gutachten seines Gesundheitsamtes vom 2. Oktober 1997 ergeben habe, dass der Arbeitsplatz in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen und auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 12. Juni 2001 verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat für den maßgeblichen Zeitraum März bis Dezember 1999 keinen Anspruch auf die Gewährung von Regelsatzleistungen für seine Person, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Unstreitig hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 Abs. 1 BSHG.

Diesen Anspruch hat der Kläger in Höhe von 100 % des für ihn maßgeblichen Regelsatzes verloren.

Dies ergibt sich zunächst aus dem Prozessvergleich vom 5. Juni 1998, mit dem er sich – bindend – darauf eingelassen hat, entweder umgehend die angebotene Arbeitsstelle anzunehmen oder aber sich der 100 %igen Kürzung seines Regelsatzes für die Zukunft zu unterwerfen. Letzteres ist wirksam, da er die Stelle nicht angetreten hat und weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die allein die Bindungswirkung des Vergleichs hier entfallen lassen könnte, nicht ersichtlich ist (vgl. im übrigen zur Wirksamkeit eines Prozessvergleichs: Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2001 – 13 B 15555/01 – und Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2001 – 13 B 1554/01, jeweils mwN.).
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, mit der Stellung seines „Neuantrages“ vom 22. Februar 1999 sei eine neue Sach- und Rechtslage eingetreten, die ein Abrücken von dem vorgenannten Vergleich (nicht nur) erlaube, (sondern zwingend notwendig mache,) folgt das Gericht dem nicht. Insoweit verbleibt es nach Auffassung des Gerichtes bei der zutreffenden Entscheidung der Kammer vom 21. Mai 1999, die ausgeführt hat:
„Mit Prozeßvergleich vom 04. November 1997 im Verfahren 13 B 4046/97 verpflichtete sich der Antragsteller, sich ernsthaft und unverzüglich zu bemühen, das weiterhin geltende Arbeitsangebot anzunehmen. Zugleich unterwarf er sich für den Fall, daß das Arbeitsangebot den gesundheitlichen Anfordernissen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 02. Oktober 1997 konkret entspreche, er es aber nicht annehme, einer Kürzung seines Regelsatzes in einer ersten Stufe um vorläufig 25 %.

Mit Prozeßvergleich vom 05. Juni 1998 im Verfahren 13 B 1395/98 unterwarf sich der Antragsteller für den Fall der weiteren Ablehnung dieses Arbeitsangebots der bisherigen Regelung hinsichtlich seines Sozialhilfebezuges unwiderruflich. Dabei handelte es sich um die Kürzung des Regelsatzes um 100 %.

Im vorliegenden Verfahren wendet er sich dagegen, daß die Stadt Westerstede mit Bescheid vom 05. März 1999 seinen Antrag auf Bewilligung weiterer Sozialhilfe mit der Begründung ablehnte, ihm stehe immer noch der Arbeitsplatz bei der Evangelischen Kirche/Möbeldienst zur Verfügung.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller jedenfalls derzeit wegen seiner Weigerung, die ihm nach wie vor angebotene Arbeitsstelle bei dem Möbeldienst anzunehmen, kein Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des für ihn zutreffenden Regelsatzes zu. Zwar ist grundsätzlich ein Anspruch aus § 11 Abs. 1 BSHG an sich gegeben, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Der Kläger hat aber den geltend gemachten Anspruch verloren, weil er sich im Vergleich vom 5. Juni 1998 im Verfahren 13 B 1395/98 für den Fall der Weigerung der Annahme des Arbeitsangebots der 100 %igen Kürzung seines Regelsatzes unterworfen hat. Dieser Prozeßvergleich hat neben seiner verfahrensbeendenden Funktion zugleich die materiell-rechtliche Wirkung, daß der Antragsteller sich bei Eintritt der Bedingung – wie hier – nicht mehr auf etwaige Einwendungen gegen die Kürzung stützen oder etwaige Rechtsfehler rügen kann.
Eine neue Sachlage, die von der Reichweite dieser Wirkung des abgeschlossenen Prozeßvergleichs nicht erfaßt wäre, hat der Antragsteller nicht dargetan. Soweit er geltend macht, die ihm angebotene Arbeitsstelle sei für ihn ungeeignet und unzumutbar, kann er damit nicht mehr gehört werden, da dies bereits Gegenstand der vorherigen Verfahren gewesen ist. Soweit er darüber hinaus auf gesundheitliche Probleme, die es ihm unmöglich machten, diese spezielle Arbeitsstelle anzutreten, und auf die in Kopie vorgelegten ärztlichen Atteste vom 13.10.1997 (Dr. med. Z. Aboutara), vom 07.05.1998 (Dr. med. Stefan Grüne), vom 04.07.1995 (Dr. med. V. Wendt, Dr. med. M. Winzer), vom 02.02.1996 (P. Giesenberg, Dr. med. Chr. Zick), vom 14.07.1997 (Dr. F. Lindeburg und H.E. Lindeburg) verweist, so gilt das Entsprechende. Ein neuer Sachvortrag ist nicht ersichtlich.

Danach bleibt es auch jetzt bei der durch den Prozeßvergleich vom 05. Juni 1998 bewirkten Rechtslage; dem Kläger steht daher der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung weiterer Sozialhilfe unter Berücksichtigung des für ihn zutreffenden Regelsatzes nicht zu.“

Das erkennende Gericht macht sich diese von der Kammer erst nach Stellung des „Neuantrages“ des Klägers vom 22. Februar 1999 angestellten Erwägungen für den hier maßgeblichen Zeitraum insgesamt zu eigen. Allein die Stellung des „Neuantrages“ stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Insbesondere bedurfte es auch – insoweit entgegen der Auffassung des Klägers – nicht einer erneuten Aufforderung zur Annahme des Arbeitsangebotes und einer etwaigen diesbezüglichen Verbescheidung. Andere Gründe für eine Änderung der Sach- und Rechtslage macht der Kläger nicht geltend, insbesondere ist er auch nach den von ihm selber im vorliegenden Verfahren beigebrachten fachärztlichen Befunden psychisch gesund und haben sich auch insoweit keine Änderungen, ferner auch nicht in physischer Hinsicht ergeben. Die Arbeitsstelle wurde auch im gesamten Zeitraum weiterhin für ihn vorgehalten. Soweit schließlich am 19. September 2000 ein – weiterer – Prozessvergleich im Hauptsacheverfahren geschlossen ist, begründet dieser weder eine Aufhebung oder Abänderung des Prozessvergleichs vom 5. Juni 1998 noch sonstige subjektive Rechte des Klägers, die er hier erfolgreich verfolgen oder ansonsten der Bindungswirkung entgegensetzen könnte.

Danach entfaltet der Vergleich vom 5. Juni 1998 weiterhin Bindungswirkung, verletzten die angegriffenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten und ist der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben.

Auch darüber hinaus – ohne Berücksichtigung der abgehandelten Bindungswirkung – ist die Klage unbegründet, wie sich aus folgendem ergibt.

Die die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst und schließlich bis auf 100 % des Regelsatzes kürzenden Bescheide sind bestandskräftig. Insoweit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, auf seinen „Neuantrag“ hin hätte ein erneutes Verfahren nach §§ 18, 19, 25 BSHG – mit erneuter Unterbreitung des Arbeitsangebotes, Fristsetzung mit Kürzungsandrohung etc. (vgl. § 25 Abs. 1 BSHG) – erfolgen müssen. Mit dem „Neuantrag“ hat er auch nicht eine neue Sachlage dargetan (s.o.).

Allerdings muss der Sozialhilfeträger ständig den Hilfefall im Auge – und den Hilfesuchenden in seiner Obhut – behalten und die am Einzelfall orientierte Deckung des Bedarfs berücksichtigen. Insoweit kann sich der Beklagte voraussichtlich für den Zeitraum ab März 1999 nicht auf die Bestandskraft der angeführten Hilfebescheide berufen (was hier im Ergebnis offen bleiben darf). Dabei kommt es auf die Frage an, ob der Beklagte zu Recht die dem Kläger zustehenden Regelsatzleistungen wegen seiner Weigerung, ein Arbeitsangebot anzunehmen, kürzen durfte, und bejahendenfalls, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass er zu Recht wie geschehen gekürzt hat.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der gestellten Frage ist § 25 BSHG.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Zusammenfassend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Januar 2001 – 22 B 1425/00 -, Vnb.) zu den Folgen der Verweigerung zumutbarer Arbeit ausgeführt:
„Die sozialhilferechtliche Pflicht, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ist ein in § 18 Abs. 1 BSHG gesondert geregelter Ausschnitt aus der in § 2 Abs. 1 BSHG mittelbar normierten (allgemeinen) Pflicht zur Selbsthilfe. – Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995, – 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12, 19. – Die §§ 18 ff., 25 Abs. 1 BSHG stellen ein abgestuftes und differenziertes System der Reaktionen auf die Erscheinungsformen des Verstoßes gegen diese spezifische Selbsthilfepflicht bereit. Darin ist ebenso die Außerachtlassung einer Selbsthilfemöglichkeit wie auch die Notwendigkeit berücksichtigt, auf den Hilfe Suchenden in geeigneter Weise einzuwirken. So verstanden dient § 25 Abs. 1 BSHG aufgrund seiner Stellung hinter den §§ 18ff. BSHG in erster Linie dazu, Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit unterstützen zu können. In diesem Sinne ist § 25 Abs. 1 BSHG selbst Hilfenorm. Der Hilfeempfänger, der zumutbare Arbeit verweigert, wird nicht aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen. Dieser wird aber durch den gesetzlich geregelten Verlust des Rechtsanspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalls freier gestellt. – Vgl. BVerwG, a.a.O; Urteil vom 17.5.1995, a.a.O., S. 14ff.; Begründung der Bundesregierung zu § 25 BSHG im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 27.9.1995, BT-Drucks. 13/2440, S. 25. –
Diese Gesetzessystematik läßt keinen Raum für eine Differenzierung nach den Motiven oder dem Ausmaß der Verweigerung zumutbarer Arbeit. Der für die anspruchsvernichtende Wirkung des § 25 Abs. 1 BSHG ausschlaggebende fehlende oder mangelnde Wille zur Selbsthilfe durch Einsatz der Arbeitskraft liegt etwa auch dann vor, wenn der Hilfe Suchende – aus welchen Gründen auch immer – nicht bereit ist, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, er also bestimmte zumutbare Arbeitsstellen von vornherein ausschließt oder seine Bemühungen ausschließlich auf bestimmte Arbeitsstellen richtet. Deshalb kann es für die Anwendung des § 25 Abs. 1 BSHG auch nicht auf die Feststellung ankommen, der Hilfe Suchende sei ohne die Unterstützung des Sozialhilfeträgers nicht imstande, von der Selbsthilfemöglichkeit der Arbeitsaufnahme Gebrauch zu machen. –  So aber Hamb. OVG, Beschluss vom 14.4.1998 – 4 Bs 131/98 -, FEVS 49, 44; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1997 – 8 B 1/97 -. -„

Damit bezieht sich dieses Gericht u.a. auf die maßgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12), das festgehalten hat:
„Die Anwendung von § 25 Abs. 1 BSHG setzt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, zweierlei voraus: die Feststellung, welche Arbeit dem Hilfesuchenden „zumutbar“ ist, und die Feststellung, daß er sich „geweigert“ hat, solche Arbeit zu leisten. Bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kommt Sinn und Zweck der Vorschrift in ihrer Verknüpfung mit den §§ 18 ff. BSHG entscheidende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 25 Abs. 1 BSHG dazu, Maßnahmen der in §§ 18 ff. BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit zu unterstützen (vgl. BVerwGE 67, 1 <5 f.>; 68, 91 <93 ff.>). Wegen seiner Koppelung mit diesen Hilfenormen ist § 25 Abs. 1 BSHG selbst Hilfenorm. Sein Hilfezweck zeigt sich insbesondere darin, daß die Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, nicht zur Folge hat, daß der Hilfesuchende (Hilfeempfänger) aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen wird, sondern lediglich den Verlust des Rechtsanspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach sich zieht. Der Träger der Sozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt. Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit kann z.B. – mindestens zeitweise – die Kürzung der Hilfe (bis auf das Unerläßliche) als ein Mittel in Betracht kommen, den Hilfesuchenden zur Arbeit anzuhalten, um ihn so letzten Endes auf den Weg zur Selbsthilfe zu führen (vgl. BVerwGE 67, 1 <6>; 68, 91 <94> jeweils m.w.N.).“

Gemessen daran hat der Beklagte dem Grunde nach zu Recht von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, da sich der Kläger fortlaufend geweigert hat, die ihm in zumutbarer Art und Weise – auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – angebotene Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Auch ist den Vorschriften der Sätze 2 und 3 von § 25 Abs. 1 BSHG genüge getan.

Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst auf das mit den Beteiligten in den Verfahren
13 B 4046/97 am 4. November 1997, 13 B 1395/98 am 5. Juni 1998, 13 A 1394/98 am
19. September 2000 und im vorliegenden Verfahren am 12. Juni 2001 Erörterte Bezug.
Danach steht fest – was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist -, dass die von der Stadt Westerstede bzw. dem Beklagten für den Kläger vorgehaltene Arbeitsstelle in jeglicher Hinsicht zumutbar war, vgl. auch amtsärztliches Gutachten vom 2. Oktober 1997. Letzteres wird vom Kläger nicht mehr angegriffen, insoweit verfolgt er sein entsprechendes Vorbringen aus dem Widerspruch vom 22. März 1999 nicht weiter. Die Annahme der Arbeit verweigerte er.

Allerdings erscheint es fraglich, ob die Kürzung des Regelsatzes für den Kläger um 100 % auch unter Berücksichtigung der Belange seiner Familienangehörigen und ob ferner die Kürzung für einen lang andauernden Zeitraum – hier für zwei Jahre, beginnend mit dem 1. Januar 1998 bis hin zum 31. Dezember 1999 – zu rechtfertigen ist. Im vorliegenden Einzelfall indessen greifen solche Bedenken nicht durch.

Grundsätzlich ist nach § 25 Abs. 3 BSHG soweit wie möglich zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe mit betroffen werden. Letzteres mag hier der Fall sein, weil der Kläger als Haushaltsvorstand eingestuft war und mithin die Kürzung seines Regelsatzes u.a. wegen der dort enthaltenen sogenannten Generalunkosten des Haushaltes auch die übrigen Familienangehörigen treffen könnte. Beachtlich ist insoweit, dass bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung darüber, ob und ggfls. in welcher Form und in welchem Maße trotz eines wegen Verweigerung zumutbarer Arbeit etwa fehlenden Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe gewährt wird, die persönlichen und familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind; wenn aber § 25 Abs. 1 BSHG bei Haushaltsgemeinschaften nicht jede praktische Bedeutung verlieren soll, müssen u.U. auch Ermessensentscheidungen als rechtmäßig angesehen werden, die Auswirkungen auf den Unterhalt der Familie haben, so lange nicht der unerlässliche Lebensunterhalt der Familie unterschritten wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Mai 1998 – 24 B 841/97 -, V.n.b.). Auch kann möglicherweise die Auffassung vertreten werden, der unter § 25 Abs. 1 BSHG fallenden Person müsse zumindest das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben, wenn sie mit ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen lebt und durch konkrete Maßnahmen der Hilfeausgestaltung nicht sicher gestellt werden kann, dass Letztere durch die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe vor Benachteiligungen bewahrt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1999 – 7 S 1755/99 -, veröffentlicht z.B. FEVS 51, 423 – 428).

Auf vorstehende Problematik hat das Gericht im Verfahren 13 A 1394/98 durch seinen Hinweis in dortigen Ladung vom 11. Juli 2000 bereits und sodann im Rahmen der Kammersitzung vom 19. September 2000 aufmerksam gemacht. Soweit dort allerdings das Verfahren durch Prozessvergleich vom 19. September 2000 beendet wurde, stellt dies kein Präjudiz für das vorliegende Klageverfahren dar, da sich insoweit die Beteiligten geeinigt haben und es nicht zu einer streitigen Entscheidung gekommen ist.
Auch im vorliegenden Verfahren hat das Gericht auf § 25 Abs. 3 BSHG und die vorzitierte Verwaltungsrechtsprechung aufmerksam gemacht (vgl. Verfügung vom 16. Mai 2001).
Damit berücksichtigt das erkennende Gericht, dass grundsätzlich Kürzungen des Regelsatzes beim Haushaltsvorstand, die Auswirkungen auf den Unterhalt der Familie haben, für einen – lediglich – begrenzten Zeitraum ausgesprochen werden dürfen. Von einem begrenzten Zeitraum in diesem Sinne soll u.a. dann nicht mehr die Rede sein können, wenn der Hilfesuchende über mehr als drei Jahre keine bzw. nur um zwischen 20 und 60 v.H. gekürzte Regelleistungen erhalten hat (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.); schließlich soll die volle Hilfe wieder aufzunehmen sein, wenn sich der Zweck einer Förderung des Selbsthilfestrebens nicht mehr erreichen lässt (ebenda). In Kommentarliteratur (LPK, BSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 7 zu § 25) wird gar die Auffassung vertreten, eine Kürzung dürfe nur längstens drei Monaten währen.

Hier im vorliegenden Einzelfall kann in Anbetracht u.a. der beharrlichen und andauernden Weigerung des psychisch in keiner Weise beeinträchtigten Klägers, das zumutbare Arbeitsangebot anzunehmen, das Voranstehende nicht in seiner Allgemeinheit, sondern nur auf die konkreten Verhältnisse bezogen Gültigkeit entfalten. In Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalles ist die Entscheidung des Beklagten, den Regelsatz des Klägers für einen Haushaltsvorstand auch unter Berücksichtigung der Belange seiner Familienangehörigen i.S.v. § 25 Abs. 3 BSHG und auch unter Berücksichtigung einer zweijährigen Dauer voll zu kürzen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei stellt das erkennende Gericht zum einen darauf ab, dass hier der Beklagte (vgl. Bescheid der Stadt Westerstede vom 18. Februar 1995) weiterhin den Bedarf des Klägers an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen „bis auf weiteres“ gedeckt hat (monatlich 295,71 DM).

Zum anderen ist festzustellen, dass den übrigen Familienangehörigen die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der auf alle Haushaltsangehörigen entfallenden Unterkunftskosten und Heizkostenanteile gewährt war, ohne dass die auf den Kläger entfallenden Anteile insoweit in Abzug gebracht worden wären.

Damit bereits hat der Beklagte die Belange der Familienangehörigen i.S.v. § 25 Abs. 3 BSHG hinreichend in den Blick genommen und auch der o.a. Rechtsprechung – das Gericht lässt offen, ob es dieser folgt – Rechnung getragen, nach welcher – sogar – das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben müsse, indem jedenfalls dem Krankheitsschutz des Klägers hier hinreichend Sorge getragen ist.

Zudem erscheint die Überlegung erwägenswert, dass die Belange der Familie i.S.v. § 25 Abs. 3 BSHG im Rahmen der Ermessensausübung hier nicht als beachtlich erscheinen müssen, weil – jedenfalls zeitweilig – Erziehungsgeld zur Verfügung stand (vgl. Protokoll vom 12. Juni 2001, Abdruck Seite 2 Mitte), welches zwar rechtlich nicht als Einkommen Berücksichtung finden darf (vgl. nur § 8 Abs. 1 Satz 1 BerzGG), dessen Zufluss aber eine Gefahr für den Unterhalt der Familie im Tatsächlichen nicht auftreten lässt.
Danach offen bleiben darf die Frage, ob der Familie der Kläger – und ihm selbst – auch deshalb keine Benachteiligungen drohten, weil sie im Hause der Eltern des Klägers wohnte.
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die im Verfahren 13 A 1394/98 mit Prozessvergleich in der Kammersitzung vom 19. September 2000 vereinbarte und im vorliegenden Verfahren mit Prozessvergleich im Erörterungstermin vom 12. Juni 2001 erwogene, aber vom Kläger widerrufene Regelung auf den Differenzbetrag zwischen dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und demjenigen für einen Haushaltsangehörigen der Höhe nach abstellt (20 %). Insoweit ist – und wäre vorliegend – wohl dem Umstand Rechnung getragen, das für die Zeit der Kürzung des Regelsatzes des Klägers seiner Ehefrau – weiterhin – nur der Regelsatz für eine Haushaltsangehörige gewährt wurde; um Gefährdungen des Unterhalts (§ 25 Abs. 3 BSHG) entgegenzutreten, kam als Anknüpfungspunkt von Einigungsverhandlungen insoweit in Betracht, nunmehr die Ehefrau als Haushaltsvorstand zu betrachten. Ob Letzteres rechtlich geboten ist, bleibt hier offen; denn jedenfalls kann der allein auftretende Kläger wegen der höchstpersönlichen Natur der Ansprüche auf Gewährung von Regelsatzleistungen nicht Rechte seiner Ehefrau geltend machen und ist diese dem Verfahren nicht beigetreten.

Ferner berücksichtigt das erkennende Gericht, dass sämtliche vom Kläger gegen die ihm angebotene Arbeitsstelle vorgebrachten Bedenken im Zuge der diversen gerichtlichen Verfahren ausgeräumt wurden und der Kläger diese selber auch nicht mehr vorbringt, insbesondere, soweit es früher noch angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen anbelangt.

Trotzdem hat das Gericht auch – zugunsten des Klägers – zunächst noch überprüft, ob ggfls. psychische Beeinträchtigung vorliegen, die es dem Kläger evtl. unmöglich machen könnten, Selbsthilfebestrebungen, z.B. durch Annahme des Arbeitsangebotes, anzustellen: Insoweit hat der Kläger jedoch selber mit Vorlage der verschiedenen, inhaltlich übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen vom 7. September 1999, 28. September 1999, 18. Oktober 1999 und 9. Oktober 2000 (Bl. 11 bis 15 der GA) klargestellt, dass Anhaltspunkte für psychische Störungen (gleich welcher Art) nicht vorliegen und er psychisch gesund ist.
Danach und nach dem Ergebnis der diversen Erörterungstermine in den verschiedenen gerichtlichen Verfahren steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes fest, dass der Kläger – lediglich – arbeitsunwillig war und nur versucht hat, die Aufnahme einer Arbeit zu umgehen und gleichzeitig laufende Hilfe in Höhe des vollen Regelsatzes zu erhalten. Dies ist auch das Ergebnis des unmittelbaren persönlichen Eindrucks, den das Gericht – mehrfach – gewonnen hat. Auf diese Haltung des Klägers stellt der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 zu Recht ab und knüpft – auch – daran seine rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung an.

Die Kürzung um 100 %  für zwei Jahre verfehlt schließlich auch nicht ihren Zweck, weil diese allgemein betrachtet recht lange Dauer hier dem besonderen, zur Überzeugung des erkennenden Gerichts erheblichen Willenspotential des Klägers gegenüberzustellen und daher als angemessen zu betrachten ist. Eine verlässliche Prognose über den Zeitpunkt der noch möglichen Zweckerreichung ist wegen des zum an sich maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids bereits erfolgten Umzugs des Klägers (und seiner Familie) in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers nicht anzustellen gewesen. Für wie lange eine weitere Kürzung für darüber hinausgehende Zeiträume noch gerechtfertigt gewesen wäre, brauchte das Gericht auch in Anbetracht der anschließenden, in voller Regelsatzhöhe erfolgten Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu überprüfen.

Nach allem ist für den vorliegenden Einzelfall die Kürzung um 100 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und für die Zeitdauer von insgesamt 2 Jahren rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos