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Arbeitsverweigerung – verhaltensbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz

Az: 9 Sa 261/09

Urteil vom 14.08.2009


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2009, Az.: 4 Ca 1276/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung der Beklagten gemäß deren Schreiben vom 15.05.2008 aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2009, Az.: 4 Ca 1276/08. Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.05.2008 aufgelöst worden ist. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter weiter zu beschäftigen.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt:

Zwischen den Parteien habe entsprechend dem im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 4 Ca 2727/08 geschlossenen Vergleich vom 07.05.2008 ab dem 08.05.2008 wieder ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages am 08.05.2008 habe lediglich der näheren Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen unter Beachtung der bereits im Prozessvergleich getroffenen Rahmenbedingungen gedient. Ein Dissens bei Vertragsschluss (§§ 154, 155 BGB) liege nicht vor, da sich sowohl bei Abschluss des Prozessvergleiches als auch bei Unterschriftsleistung unter den neuen schriftlichen Arbeitsvertrag am 08.05.2008 die Erklärungen der Parteien objektiv gedeckt hätten. Allenfalls habe sich der Kläger über die rechtlichen Konsequenzen dahingehend geirrt, dass mit Abschluss des neu gegründeten Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf Einsatz an seinem früheren Arbeitsplatz bestehe, sondern auch eine andere Tätigkeit habe zugewiesen werden können. Das somit wirksam begründete Arbeitsverhältnis sei nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst worden. Eine beharrliche, unberechtigte Arbeitsverweigerung durch den Kläger habe die Beklagte nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweisen können. Beide von der Beklagten benannten und glaubwürdigen Zeuginnen hätten gerade nicht die Behauptung der Beklagten gestützt, der Kläger habe unter Hinweis darauf, die neue Stelle auf keinen Fall anzutreten, das Gespräch am 08.05.2008 verlassen. Im Übrigen sei auch der Beweiswert der unstreitig vom Kläger eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 13.05. bis 16.05.2008 nicht erschüttert, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Nichtaufnahme der Tätigkeit durch den Kläger am 13.05.2008 eine konsequente Durchführung einer Arbeitsverweigerung darstelle.

Auch die ordentliche Kündigung sei aus den genannten Gründen mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam. Eine Arbeitsverweigerung habe nicht vorgelegen. Es könne dahin gestellt bleiben, ob der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten unverzüglich angezeigt habe. Eine etwaige diesbezügliche Pflichtverletzung könne nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne vorherige Abmahnung eine ordentliche Kündigung im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen.

Aufgrund des Obsiegens des Klägers in erster Instanz bestehe auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 03.04.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 30.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 03.06.2009 bis zum 16.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 16.06.2009, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet.

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 148 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger habe bei Abschluss des Prozessvergleiches bzw. bei Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages einem Irrtum über den Erklärungsgehalt unterlegen. Sofern in der Erhebung der Kündigungsschutzklage die Erklärung einer Anfechtung zu sehen wäre, hätte dies zur Folge, dass weder der Prozessvergleich noch der neue Arbeitsvertrag zustande gekommen wäre. Im Übrigen habe der Kläger über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ihm sei bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.05.2008 von seinem Rechtsanwalt mitgeteilt worden, dass er den neuen Arbeitsplatz gemäß dem geschlossenen Vergleich antreten müsse.

Der Arbeitsvertrag vom 08.05.2008 sei jedenfalls aufgrund eines Dissens, zumindest aber aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens nicht zustande gekommen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts sei durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme auch eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Klägers bewiesen. Bereits aus dem Gesprächsprotokoll vom 08.05.2008 gehe eindeutig hervor, dass der Kläger ausschließlich an seinem alten Arbeitsplatz habe eingesetzt werden wollen. Hierdurch sei bereits deutlich die Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Kläger zum Ausdruck gekommen. Auch die erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen hätten die beharrliche Arbeitsverweigerung des Klägers bestätigt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2009, Az.: 4 Ca 1276/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 20.07.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 163 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.05.2008 aufgelöst worden ist. Deshalb hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch zu Recht verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter weiter zu beschäftigen. Die Berufungskammer folgt der zutreffenden und ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:

1. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung in Erwägung zieht, es könne an einem Arbeitsvertrag der Parteien unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung bzw. des Dissens fehlen, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht.

Rechtlich zutreffend ist allerdings, dass die vom Kläger begehrte Feststellung auch beinhaltet, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand und die Klage hätte abgewiesen werden müssen, wenn es hieran gefehlt hätte.

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags der Parteien unter dem Gesichtspunkt eines i. S. d. § 119 BGB beachtlichen Irrtums scheidet aus. Eine Anfechtungserklärung des Klägers liegt nicht vor. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt keine Anfechtungserklärung dar. Im Gegenteil macht der Kläger mit der Kündigungsschutzklage ja gerade den (weiteren) Bestand eines Arbeitsverhältnisses geltend. Auch fehlt es an einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB. Wenn überhaupt, läge allenfalls ein Irrtum des Klägers über die Rechtsfolgen des abgeschlossenen Vergleiches vor. Bei einem Rechtsfolgenirrtum ist ein Inhaltsirrtum i. S. d. § 119 BGB aber nur zu bejahen, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, ein neues Arbeitsverhältnis sei wegen eines Dissens i. S. d. §§ 154, 155 BGB nicht zustande gekommen, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Dissens dann nicht vorliegt, wenn sich die Erklärungen beider Parteien bei Vertragsschluss objektiv decken, das subjektive Verständnis eines Vertragspartners zudem auch mit dem objektiven Vertragsinn übereinstimmt und lediglich bei dem anderen Vertragspartner ein Irrtum vorlag. Vorliegend liegen sowohl hinsichtlich des gerichtlichen Vergleiches vom 07.05.2008, als auch im Hinblick auf den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.05.2008 objektiv übereinstimmende Willenserklärungen vor, welche auch zumindest dem subjektivem Verständnis der Beklagten hinsichtlich des objektiven Vertragssinnes entsprachen.

2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist, da es an einem wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB fehlt.

Eine nachhaltige rechtswidrige und schuldhafte Arbeitsverweigerung ist an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Aufgrund seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einseitig bestimmte Arbeiten unter Beachtung billigen Ermessens zuweisen, soweit das Weisungsrecht nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt ist. Weigert sich der Arbeitnehmer, die ihm im Rahmen einer rechtmäßigen Ausübung des Weisungsrechts zugewiesenen Tätigkeit auszuführen, so kann dies im Falle der sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt in der Person des Arbeitnehmers Nachhaltigkeit im Willen voraus; der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt. Vielmehr muss eine intensive Weigerung vorliegen. Das Moment der Beharrlichkeit kann allerdings auch schon darin zu sehen sein, dass der Arbeitnehmer in einem einmaligen Fall eine Anweisung nicht befolgt. Dies muss dann aber z. B. durch eine hervorgehende erfolglose Abmahnung verdeutlicht werden (vgl. etwa BAG 05.04.2001 – 2 AZR 580/99 – NZA 2001, 893 ff.).

Vorliegend ist die Würdigung des Arbeitsgerichts, nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Kläger durch Nichterscheinen am Arbeitsplatz am 13.05.2008 seine Arbeitspflicht verletzt hat bzw. eine ernsthafte und endgültige Weigerung der Ausübung der Tätigkeit an seinem neuen Arbeitsplatz ab 13.05.2008 ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Gesprächsprotokoll vom 08.05.2008 ist inhaltlich insoweit unergiebig. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass der Kläger mitgeteilt hat, dass er ausschließlich an seinem alten Arbeitsplatz eingesetzt werden wolle. Die Äußerung eines derartigen Willens ist legitim. Weder der gerichtliche Vergleich noch der Arbeitsvertrag vom 08.05.2008 schließen einen Einsatz am alten Arbeitsplatz aus. Vielmehr beinhalten beide Regelungen ein weitgefasstes Direktionsrecht der Beklagten. Die Äußerung eines Arbeitnehmers, dieses Direktionsrecht in bestimmter Weise entsprechend seinen Wünschen auszuüben, beinhaltet noch nicht die für die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 BGB erforderlichen Weigerung, eine andersartige Ausübung des Direktionsrecht nicht zu akzeptieren. Angesichts des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 08.05.2008 bestehen auch Zweifel daran, ob die Beklagte die Äußerungen des Klägers im Gespräch vom 08.05.2008 tatsächlich als Ankündigung einer beharrlichen Arbeitsverweigerung verstanden hat. Wenn aus Sicht der Beklagten der Kläger bereits während des vorausgegangenen Gespräches am 08.05.2008 ernsthaft und endgültig die Aufnahme der Arbeit an dem neuen Arbeitsplatz abgelehnt hätte, ist das Schreiben vom 08.05.2008 nicht plausibel. Jedenfalls aber hätte es nahegelegen, dieses Schreiben mit einer Kündigungsandrohung für den Fall zu versehen, dass der Kläger die Arbeit nicht am neuen Arbeitsplatz aufnimmt. Ein im Sinne einer beharrlichen Weigerung des Klägers zur Aufnahme der Arbeit am neuen Arbeitsplatz hinausgehender Inhalt des Gesprächs vom 08.05.2008 lässt sich auch nicht den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen entnehmen. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Aus den Aussagen der Zeuginnen ergibt sich lediglich, dass der Kläger – wenn auch nachdrücklich – den Willen geäußert hat, an seinem alten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, und es den Zeuginnen nicht gelang, den Kläger zu überzeugen. Auf der anderen Seite lässt sich den Aussagen der Zeuginnen nicht entnehmen, dass dem Kläger unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass es bei der seitens der Beklagten getroffenen Entscheidung über den Einsatz des Klägers verbleibt. Ebenso wenig lässt sich den Aussagen der Zeuginnen entnehmen, dass der Kläger in diesem Gespräch erklärt hat, er werde die Arbeit am neuen Arbeitsplatz auf keinen Fall aufnehmen.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wäre es deshalb auch in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich gewesen, dem Kläger durch eine Abmahnung zu verdeutlichen, dass er im Falle der Nichtbefolgung der Weisung zur Aufnahme der Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz mit einer Gefährdung des Bestands des Arbeitsverhältnisses rechnen müsse. Eine derartige Abmahnung liegt – unstreitig – nicht vor.

3. Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten ist mangels sozialer Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Eine Arbeitsverweigerung oder auch nur angekündigte Arbeitsverweigerung liegt – wie ausgeführt – nicht vor. Eine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung am 13.05.2008 scheidet aus. Der Kläger war an diesem Tag arbeitsunfähig. Anhaltspunkte, die den Beweiswert der unstreitig vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, hat die Beklagte nicht dargelegt. Im Gegenteil hat sich die Beklagte erstinstanzlich sogar auf den Standpunkt gestellt, dass noch am 04.08.2008 erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers bei der Einstellungsuntersuchung vom 04.08.2008 ergeben hätten.

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III.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

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