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Auch Beamte müssen sich an die Arbeitszeiten halten!

VERWALTUNGSGERICHT Mainz

Az.: 7 K 145/O1.MZ

Verkündet am 22.08.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Beamtenrechts hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger steht als Ministerialrat im Dienste des beklagten Landes. Er wendet sich gegen eine Anordnung seines unmittelbaren Diestvorgesetzten, in den Fällen, in denen ein Korrekturbeleg erforderlich werden sollte, den Dienstbeginn bzw. das Dienstende sofort im Vorzimmer der Abteilung 4A oder bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten selbst anzuzeigen.

Der Kläger legte in dem Zeitraum vom 06. Januar bis zum 20. November 2000 insgesamt 15 Korrekturbelege zur Zeiterfassung vor. Hierbei gab er in 18 Fällen als Grund an „Buchung/Ausweis vergessen“ oder „Ausweis vorübergehend nicht auffindbar“; in 13 Fällen hatte er Arztbesuche während der Kernarbeitszeit durchgeführt.

Mit Verfügung vom 28. November 2000 gab der unmittelbare Dienstvorgesetzte dem Kläger auf, künftig den Dienstbeginn sofort im Vorzimmer der Abteilung 4 A oder bei ihm selbst anzuzeigen, wenn wiederum ein Korrekturbeleg erforderlich werden sollte. Für das Dienstende wurde entsprechendes angeordnet. Ferner wurde der Kläger im Zusammenhang mit der Terminierung von Arztbesuchen an die Regelungen in Nr. 8.2 der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim Ministerium“ vom 15. Mai 1997 erinnert.

Mit seinem am 04. Dezember 2000 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass er es für ehrverletzend und nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. für vereinbar halte, wenn ein Ministerialrat von fast sechzig Jahren sich bei einer 22-jährigen Sekretärin rechtfertigen solle. Die Anweisung sei rechtswidrig. Das Verfahren zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeit sei abschließend in der vorgenannten Dienstvereinbarung vom 15. Mai 1997 geregelt. Für den Fall, dass die Erfassungsgeräte nicht betätigt werden könnten, sehe Nr. 5.2.1 der Dienstvereinbarung die Anfertigung eines Korrekturbelegs vor. Eine andere Art der Erfassung und Kontrolle sei nicht vorgesehen und deshalb auch nicht zulässig. Der Abteilungsleiter sei für ein gesondertes abteilungsinternes Kontrollverfahren nicht zuständig gewesen. Zuständig sei nach der Dienstvereinbarung vielmehr neben der Dienststellenleitung lediglich die zentrale Abteilungsleitung. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Vermerk vom 28. November 2000 als Disziplinierungsmaßnahme gedacht sei. Der Vermerksverfasser unterstelle oder vermute wohl ein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Handhabung der Arbeitszeit. Disziplinarmaßnahmen könnten jedoch ausschließlich auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes getroffen werden.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des B vom 09. Januar 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim Ministerium keine abschließende Regelung treffe, insbesondere, dass der Fall des Klägers von Nr. 5.2.1 nicht erfasst werde. Insofern könne auch nicht von einer abschließenden Regelung der Dienstvereinbarung ausgegangen werden. Vielmehr sei es zulässig, dass die Dienststelle Maßnahmen zur Erfassung des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes treffen könne, wenn ein Beschäftigter in nicht unerheblichem Umfang sich seiner Verpflichtung zur Betätigung des Zeiterfassungsgeräts entziehe. Dies sei vorliegend der Fall, denn wenn innerhalb von elf Monaten achtzehnmal Zeiterfassungsgeräte nicht bedient würden, gebe dies Veranlassung, dass die, Dienststelle die Dienstaufnahme und das Dienstende in diesem Falle gesondert regele. Da bei der Überwachung der Arbeitszeit die Abteilungsleiter durch Gegenzeichnung der Korrekturbelege miteinbezogen seien, verstoße es auch nicht gegen die Dienstvereinbarung, dass dann Dienstbeginn oder Dienstende dem zuständigen Abteilungsleiter bzw. der Vorzimmersekretärin anzuzeigen seien. Da der Abteilungsleiter die Korrekturbelege mitzeichnen müsse, sei es selbstverständlich, dass diesem dann auch das Recht eingeräumt werden müsse, die auf dem-Korrekturbeleg angegebenen Daten nachvollziehen zu können. Dem Abteilungsleiter seien nicht die Arbeitszeitdaten übermittelt worden. Ihm sei vielmehr nur mitgeteilt worden, in wieviel Fällen der ‚Kläger einen Korrekturbeleg ausgefüllt habe mit der Begründung „Buchung/Ausweis vergessen“ oder „Arztbesuche“. Aus dieser. Mitteilung könne der zuständige Fachabteilungsleiter die erfassten Arbeitsdaten nicht ableiten. Daher sei die Unterstellung unrichtig, dass der Abteilungsleiter des Klägers unbefugt in den Besitz der Daten über die Anzahl der Arztbesuche und Korrekturblattmeldungen gelangt sei. Diese seien ihm zu Recht von der Zentralabteilung zur Verfügung gestellt worden. Es könne auch nicht beanstandet werden, dass Korrekturbelege auch noch von Anfang des Jahres 2000 berücksichtigt worden seien. Insoweit sei anzumerken, dass im Zeiterfassungssystem alle Daten spätestens nach sechs Monaten gelöscht würden. Dies sei vorliegend auch geschehen, sodass jetzt auf keinen Fall mehr nachvollzogen werden könne, ob der Kläger wegen Arztbesuchen z.B. Dienstbefreiung ohne Zeitabzug oder mit Zeitabzug erhalten habe. Vorliegend seien Korrekturbelege auch von Anfang des Jahres noch aufbewahrt worden, nachdem sich abgezeichnet habe, dass der Kläger seine Verpflichtung zur Betätigung des Zeiterfassungsgerätes in nicht unerheblichem Umfang verletzt habe. In diesen Fällen sei es zulässig, dass zur Begründung einer Anordnung zur Erfassung des Dienstbeginns und des Dienstendes die hierfür erforderlichen Unterlagen auch über einen längeren Zeitraum angesammelt werden könnten. Es sei ebenso zulässig, dass dem zuständigen Fachabteilungsleiter die Anzahl der Arztbesuche während der Kernarbeitszeit übermittelt worden seien, da der Kläger bereits mehrfach sich für Arztbesuche die Dienstbefreiung nicht habe vorher erteilen lassen. Dadurch sei der Abteilung die Abwesenheit des Klägers nicht bekannt gewesen, sodass es immer wieder vorgekommen sei, dass der Kläger z.B. für Gespräche gesucht worden, der Abteilungsleitung der Grund seiner Abwesenheit jedoch nicht bekannt gewesen sei. Daher habe Veranlassung bestanden, den Kläger auf die Einhaltung der Dienstvereinbarung bei der Erteilung von Dienstbefreiung ausdrücklich noch einmal hinzuweisen.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11. Januar 2001 hat der Kläger am 06. Februar 2001 bei Gericht Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Er habe im Jahr 2000 unstreitig mehrfach das Zeiterfassungsgerät nicht bedient, weil er häufig seinen Ausweis nicht dabei gehabt habe. Da der Ausweis üblicherweise in der Brusttasche seines Hemdes stecke, komme es vor, dass er dann, wenn er das Hemd wechsele, vergesse, den Ausweis in das Hemd zu stecken. Ein- oder zweimal habe er den Ausweis auch Zuhause verlegt und ihn morgens beim Weggehen in der Eile nicht gefunden. Gelegentlich sei er auch während der Kernarbeitszeit beim Arzt gewesen, was darauf zurückzuführen sei, dass er im Jahr 1999 einen schweren Verkehrsunfall gehabt und deshalb im Laufe des Jahres 2000 häufiger zum Arzt gemusst habe. Er habe den Arzt immer so früh aufgesucht, dass er zu Beginn der Kernarbeitszeit im Dienst sein könne; gelegentlich sei es jedoch vorgekommen, dass er beim Arzt habe warten müssen und die Untersuchung mehr Zeit als veranschlagt in Anspruch genommen habe, sodass er in diesen Fällen erst nach Beginn der Kernarbeitszeit zum Dienst habe erscheinen können. Dies alles hätte er dem Abteilungsleiter erklären können, wenn dieser ihn einmal darauf hingewiesen hätte, dass sich die Fälle des vergessenen Ausweises und der Arztbesuche in der Kernarbeitszeit sich gehäuft hätten. Stattdessen sei jedoch zu einer Maßnahme gegriffen worden, die aus seiner Sicht völlig unangemessen und unverhältnismäßig sei.

Der Kläger beantragt, den Vermerk vom 28. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und weist darauf hin, dass die getroffene Anordnung nur in den Fällen greife, in denen der Kläger das Zeiterfassungsgerät nicht habe bedienen können, etwa weil er den Ausweis vergessen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, auf die Bezug genommen wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da der verfahrensgegenständliche „Vermerk“ des Abteilungsleiters des Klägers vom 28. November 2000 den Kläger nicht in seinem statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Amt berührt, es sich mithin nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine innerdienstliche Weisung ohne Verwaltungsaktsqualität handelt.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die dem Kläger seines Abteilungsleiters vom 28. November 2000, ein Korrekturbeleg aus dem Grund erforderlich sein sollte – insoweit den Inhalt der Weisung präzisiert (vgl. Mai 2001, Blatt 43 der Gerichtsakten) -, den das Dienstende beim Abteilungsleiter bzw. dessen Vorzimmer anzuzeigen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist Ausfluss der dem Beamten aus S 64 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – obliegenden Pflicht zur Diesntverrichtung. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG hat sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, wobei die hieraus resultierende Pflicht zur Ableistung des Dienstes ihrerseits durch die Regelungen der Arbeitszeitverordnung – ArbZVO – (vgl. z.B. S 2 Abs. 1, 7, 8 ArbZVO) konkretisiert wird. So bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 1 ArbZVO, dass ein Beamter, der wie der Kläger an in der Dienststelle zugelassenen gleitenden Arbeitszeit teilnimmt, verpflichtet ist, die Zeiterfassungsgeräte in der Dienststelle zu benutzen. Versäumt der Beamte hingegen die Anzeige des Dienstbeginnes bzw. des Dienstendes durch Benutzung so ist es Aufgabe der Dienststelle, die Einhaltung der dem Beamten obliegenden regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden/Woche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO) nachvollziehbar zu dokumentieren, wobei ihr insoweit ein weites Ermessen zusteht, das seine Grenzen lediglich im allgemeinen Willkürverbot findet. Insbesondere dann, wenn ein Beamter in gehäuftem Maße und immer wieder seiner aus 5 8 Abs. 7 Satz 1 ArbZVO resultierenden Verpflichtung zur Bedienung des Zeiterfassungsgerätes nicht nachkommt, kann die Dienststelle dem Beamten über allgemeine Anforderungen (z.B. Anlegen eines Korrekturblattes) hinaus ein konkretes Verhalten auferlegen, um ,so eine den – objektiven – Angaben der Zeiterfassungsgeräte vergleichbare Dokumentation über Dienstbeginn und -ende zu erhalten; unerheblich ist insoweit der Grund für das Versäumen der Bedienung des Zeiterfassungsgerätes. Hiervon ausgehend ist die dem Kläger in dem Vermerk vom 28. November 2000 auferlegte Weisung nicht zu beanstanden. Denn ausweislich der vom Kläger selbst ausgefüllten Korrekturblätter hatte dieser in einem Zeitraum von Januar bis November 2000 insgesamt achtzehnmal – darunter zum Teil mehrere Tage hintereinander – das im Ministerium i vorhandene Zeiterfassungsgerät mit der Begründung „Buchung/Ausweis vergessen“ nicht bedient. Dieser Umstand stellt nach Auffassung der Kammer einen sachlich gerechtfertigten Grund für den Beklagten dar, über die Anfertigung eines Korrekturbeleges hinaus eine Weisung wie in der im Vermerk vom 28. November 2000 erfolgten Form dem Kläger gegenüber zu erlassen.

Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der in dem Vermerk enthaltenen Weisung unter Hinweis auf die beidem Ministerium bestehende Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit vom 15. Mai 1997 (vgl. Blatt 20 ff. der Gerichtsakte) mit der Begründung in Abrede zu stellen versucht, die Dienstvereinbarung, die abschließende Regelungen über die Arbeitszeit treffe, decke ein Verfahren wie -das ihm vom Beklagten auferlegte nicht, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dies ergibt sich daraus, dass entgegen der Auffassung des Klägers die vorliegende Fallkonstellation von der Dienstvereinbarung gar nicht umfasst wird. Zwar ist nach Ziffer 5.2.1 der Dienstvereinbarung die Arbeitszeit bei Ausfall oder Nichtbetätigen der Erfassungsgeräte durch manuelle Aufzeichnung zu erfassen und unverzüglich ein Korrekturbeleg gemäß Anlage 2 zu erstellen. Diese Regelung, die vordergründig für die vom Kläger vertretene Auffassung sprechen könnte, ist jedoch nach dem mit ihr verfolgten Sinn und Zweck vor dem Hintergrund der normativen Regelung des §§ 8 Abs. 7 Satz 1 ArbZVO auszulegen. Hieraus ergibt sich jedoch, dass Ziffer 5.2.1 lediglich in den Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen in Einzelfällen das Zeit erfassungsgerät nicht bedient werden kann, weil der Beamte den Ausweis oder die Buchung vergessen hat. Würde man hingegen auch die Fälle des häufigen Nichtbetätigens des Zeiterfassungsgerätes aus Gründen des Vergessens des Ausweises oder der Buchung unter die in Ziffer 5.2.1 getroffene Regelung fallen lassen, bestünde die Gefahr, dass im Endeffekt ein Umgehungstatbestand im Hinblick auf die Verpflichtung aus S 8 Abs. 7 Satz 1 ArbZVO geschaffen werden könnte. Damit fehlt es jedoch entgegen der Auffassung des Klägers an einer abschließenden Regelung der Dienstvereinbarung mit der Folge, dass die weitere Rüge des Klägers, der Beklagte habe die Dienstvereinbarung ohne Mitwirkung des Personalrats ausgeweitet, ins Leere geht. Zwar ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass eine Dienstvereinbarung so durchzuführen ist, wie sie abgeschlossen wurde (vgl. Ruppert, Landespersonalvertretungsgesetz, 5 76 Rdnr. 48); dies gilt aber begriffsnotwendigerweise nur in den Fällen, in denen die Dienstvereinbarung überhaupt eine konkrete Regelung trifft. Fehlt es hingegen – wie im vorliegenden Fäll – schon an einer Regelung in der Dienstvereinbarung, so besteht eben kein aus 5’76 Landespersonalvertretungsgesetz abzuleitendes Mitbestimmungserfordernis des Personalrats; insbesondere wird ein Fall der vorliegenden Art auch nicht von dem Mitbestimmungstatbestand des 55 80 Abs. 2 Nr. 5 Landespersonalvertretungsgesetz umfasst, denn Sinn und Zweck dieser Regelung zielt darauf, der Personalvertretung die Chance zu eröffnen, auf die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften zu achten (vgl. Ruppert, a.a.0. § 80 Rdnr. 322).

Die in dem Vermerk vom 28. November 2000 enthaltene Weisung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das Übermaßverbot. Insbesondere ergibt sich. aus dem Umstand, dass der Korrekturbeleg gemäß Anlage 2 zur Dienstvereinbarung vom jeweils zuständigen Abteilungsleiter gegengezeichnet werden muss – die Gegenzeichnung ersetzt dabei gleichsam den durch das Zeiterfassungsgerät veranlassten Vermerk von Dienstbeginn oder Dienstende auf dem Ausweis -, dass dem Abteilungsleiter insofern die Möglichkeit eingeräumt werden muss,, die von dem Beamten gemachten Angaben nachvollziehen zu können, denn ansonsten ginge das Gegenzeichnungsrecht des Abteilungsleiters inhaltlich praktisch ins Leere. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, es handele sich bei der Weisung seines Abteilungsleiters um ein ihn diskriminierendes Sonderverfahren zur Kontrolle seiner Arbeitszeit, da seitens des Beklagten nicht geplant sei, diese „Anordnung“ auf alle Mitarbeiter des Ministeriums zu übertragen, übersieht er, dass generell jedem Abteilungsleiter bei der Gegenzeichnung eines Korrekturbeleges die Befugnis zur Überprüfung der in ihm gemachten Angaben zusteht und ein weitergehendes Verfahren wie in dem Vermerk vom 28. November 2000 enthalten jedenfalls grundsätzlich dann nicht geboten ist, wenn sich Korrekturbelege mit dem Eintrag „Buchung/Ausweis vergessen“ nicht häufen. Schon von daher bestand für den Beklagten keine Veranlassung, das Verfahren auf alle Mitarbeiter des Ministeriums zu übertragen, denn nach dem Vorbringen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist es bislang nur beim Kläger zu einer Ausfüllung von Korrekturbelegungen mit dem Vermerk „Buchung/Ausweis vergessen“ in häufigerem Umfange gekommen.

Schließlich erweist sich die Weisung vom 28. November 2000 auch nicht deshalb. als rechtswidrig, weil auch Korrekturbelege zu Grunde gelegt wurden, die länger als sechs Monate zurückreichen. Soweit der Kläger hierin einen Verstoß gegen Ziffer 9.3 der Dienstvereinbarung sieht, ist hierzu auszuführen, dass nach der besagten Regelung der Dienstvereinbarung die -Zeiterfassungsdaten, d.h. die jeweils konkreten Zeiten über den Dienstbeginn und das Dienstende, nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen sind. Die Regelung, deren Sinn und Zweck darin besteht, nach dem Ablauf einer bestimmten Frist aus Gründen des Datenschutzes keine Rückschlüsse mehr auf die Einhaltung der tatsächlich von Beamten abgeleisteten Arbeitszeit zuzulassen, sagt aber nichts darüber aus, dass Korrekturbelege, die neben den konkreten Angaben zu Dienstbeginn oder Dienstende auch andere, die Einhaltung der Arbeitszeit nicht unmittelbar betreffende Angaben enthalten, ebenfalls nach sechs Monaten zu löschen sind. Im Übrigen hat sich der Abteilungsleiter des Klägers auch nicht die konkreten Daten bzgl. Dienstantritt und Dienstende an den in den betreffenden Korrekturbelegen angeführten Tagen geben lassen; wie nämlich einem vom Abteilungsleiter des Klägers auf dem Korrekturbeleg vom 20. November 2000 an den Personalreferenten des Ministeriums gerichteten Vermerk vom selben Tage eindeutig zu entnehmen ist, hat sich der Abteilungsleiter lediglich die Anzahl der Korrekturbelege des Klägers aus dem Jahr 2000 mit der Begründung „Ausweis vergessen“ nennen lassen und diese zum Gegenstand des Vermerks gemacht; es sind keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Abteilungsleiter allein aus der Zahl der genannten Korrekturbelege mit dem entsprechenden Eintrag möglich gewesen wäre, die Einhaltung der Arbeitszeit durch den Kläger zu überprüfen.

Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Dem Gericht drängt sich angesichts des gesamten Verfahrensablaufs, wie ihn auch der Kläger geschildert hat, der Eindruck auf, dass die aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen nicht zuletzt auf einer unzureichenden Kommunikation zwischen dem Kläger und seinem Abteilungsleiter beruhen und möglicherweise hätten vermieden werden können, wenn beizeiten ein Gespräch stattgefunden hätte. Ungeachtet dessen bleibt weiterhin festzuhalten, dass der Kläger durch seinen Umgang mit dem Zeiterfassungsausweis die wesentliche Ursache für die häufige Ausfüllung von Korrekturbelegen

mit dem Eintrag „Buchung/Ausweis vergessen“ und die darauf basierende Weisung in dem Vermerk vom 28. November 2000 gesetzt hat, sodass er sich auch einmal die Frage nach einer Änderung seines Verhaltens im Hinblick auf die Aufbewahrung des Ausweises stellen muss. Sollte sich schließlich in Zukunft die Anzahl der vom Kläger ausgefüllten Korrekturbelege mit der Begründung „Buchung/Ausweis vergessen“ auf ein Maß reduzieren, das in etwa dem anderer Bediensteter des Ministeriums entspricht, so wird der Beklagte zu überlegen haben, ob ein Festhalten an der Weisung vom 28. November 2000 weiterhin erforderlich ist, und diese gegebenenfalls aufzuheben haben.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


B e s c h l u s s

der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

vom 22. August 2001

Der Streitwert wird auf 8.000,– DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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