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Arbeitszeitverringerung bei Ersatzkraft

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 9 Sa 640/08

Urteil vom 30.01.2009


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.09.2008, Az.: 7 Ca 771/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit und Verteilung dieser reduzierten Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr zuzustimmen.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.09.2008, Az.: 7 Ca 771/08 (dort S. 2 bis 5, Bl. 69 – 72 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden die Woche ab 28.08.2008 zuzustimmen. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, ihre Arbeitszeiten, so lange sich die betrieblichen Interessen nicht ändern, wie folgt festzusetzen:

Montag – Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt,

1. dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden in der Woche ab dem 28.08.2008 zuzustimmen;

2. die Arbeitszeit der Klägerin, solange sich die betrieblichen Interessen nicht ändern, wie folgt festzulegen: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr – 14:00 Uhr.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt:

Die Voraussetzungen des § 8 TzBfG seien erfüllt. Dem Teilzeitbegehren stünden insbesondere nicht betriebliche Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, entgegenstehende betriebliche Belange substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Sie habe kein in sich schlüssiges Konzept darlegen können, aus dem sich ergebe, dass die Klägerin nicht in Teilzeit mit 30 Stunden vormittags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr eingesetzt werden könne. Das von ihr insoweit angeführte Konzept eines Vier-Schicht-Betriebs halte die Beklagte nicht strikt durch. So würden bestimmte Arbeitnehmerinnen auch in der Abteilung Spinnerei außerhalb des Schichtbetriebes mit reduzierter Arbeitszeit eingesetzt. Sie habe weiter selbst dargelegt, dass bei ihr Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer in verschiedenen Abteilungen zum Einsatz kämen. Daher lasse sich nicht feststellen, dass alle Arbeitnehmer nur in Vollzeit im Vier-Schicht-Rhythmus eingesetzt würden. Hinzu komme, dass die Beklagte selbst ausgeführt habe, dass bei ihr eine Unterauslastung und daher ohnehin ein Arbeitskräfteüberhang bestehe. Daher müsste eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin den Interessen der Beklagten gerade entgegenkommen.

Auch bezüglich der von der Klägerin gewünschten Lage der Arbeitszeit habe die Beklagte nicht substantiiert betriebliche Belange vorgetragen, die dem entgegenstünden. Hinsichtlich der von der Beklagten insoweit angeführten Arbeitszeitlücke zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr habe sie nicht vorgetragen, dass sie sich ausreichend um Ersatzarbeitskräfte für diesen Zeitraum bemüht habe. Die Anfrage bei lediglich einer Leiharbeitsfirma reiche hierfür nicht aus. Es fehle eine Nachfrage bei anderen Leiharbeitsfirmen und der Bundesagentur für Arbeit. Im Hinblick auf die im Gerichtsbezirk bestehende hohe Arbeitslosigkeit und der einfach gelagerten Tätigkeit der Klägerin erscheine eine solche Anfrage auch nicht völlig aussichtslos.

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 24.09.2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 20.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.11.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 24.11.2008 (Bl. 100 ff. d. A.) und 27.01.2009 (Bl. 122 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht sei von einem falschen rechtlichen Bewertungsmaßstab ausgegangen, habe die sich aus dem Organisationskonzept der Beklagten ergebenden Notwendigkeiten verkannt und die gesetzlichen Bestimmungen insoweit überdehnt, als es darauf abgestellt habe, dass die Beklagte sich nicht auf das Fehlen einer geeigneten Ersatzkraft für die infolge der beantragten Arbeitszeitverringerung ausfallenden Stunden berufen könne. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts sei im Rahmen der Prüfung, ob entgegenstehende betriebliche Belange bestünden, keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, dass überhaupt entgegenstehende betriebliche Gründe bestünden. Derartige betriebliche Belange bestünden in Form des Organisationskonzepts der Beklagten. Dieses fuße auf einem Vier-Schicht-Betrieb. Dies erfordere, dass die Mitarbeiter wechselnd in allen Schichten eingesetzt werden müssten. Dass es vereinzelt Arbeitnehmer gebe, die nicht im Schichtbetrieb eingesetzt würden, stelle dieses Grundkonzept nicht generell in Frage. Weitere Arbeitsplätze in der Einlegerei, die ausschließlich in der Frühschicht arbeiten, seien nicht vorhanden. Die Mitarbeiterin L., die auch außerhalb der Einlegerei von der Vier-Schicht-Tätigkeit ausgenommen sei, arbeite entweder in der Früh- oder in der Spätschicht. Die Anpassungen des Grundkonzepts beruhten jeweils auf betrieblichen Notwendigkeiten. Dieses Konzept würde dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund der Dauer der Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Zeitraum zwischen 6:00 und 8:00 Uhr eine Arbeitszeitlücke entstehen würde. Mit der Einschaltung des Personaldienstleiters habe die Beklagte das ihr Zumutbare getan, um eine Ersatzkraft zu finden. Ein weitergehendes Bemühen wäre ohnehin erfolglos gewesen.

Ein Einsatz in der Einlegerei sei nicht möglich. Dort arbeiteten zwei Mitarbeiterinnen eine ganze Frühschicht und weitere vier Mitarbeiterinnen eine reduzierte Schicht von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Damit sei die Kapazität der Abteilung vollends ausgelastet. Es handele sich zudem um Stammpersonal, welches die produzierten Garne versandfertig einpacke und gleichzeitig die Endkontrolle vornehme. Diese Tätigkeit müsse sehr gewissenhaft ausgeübt werden und erfordere eine hohe körperliche Belastbarkeit. Hierzu sei die Klägerin nicht ausgebildet, die zudem Probleme mit der Schulter habe, so dass eine Beschäftigung in dieser Abteilung aufgrund der körperlich sehr anspruchsvollen Tätigkeit nicht vorstellbar sei. Soweit einige Mitarbeiterinnen außerhalb des Schichtrhythmus eingesetzt seien, sei dies nur möglich gewesen, weil diese auch schon vor ihrer jeweiligen Arbeitsunterbrechung in genau diesem zeitlichen Rahmen eingesetzt gewesen seien. Die zu gewährende Auslastung der Maschinen und deren kontinuierlicher Betrieb ließen einen anderen Einsatz der Klägerin als bisher nicht zu. Der Verteilungswunsch der Klägerin würde dazu führen, dass Doppel- bzw. im Wechsel Unterbesetzungen entstehen würden. Es würde eine Person benötigt, die in der einen Woche lediglich von 6:00 Uhr und in der nächsten Woche komplett eine Spätschicht von 14:00 Uhr bis 23:00 Uhr zu arbeiten habe.

Auch ein Einsatz der Klägerin an der Grobspinn-Maschine sei nicht möglich. Diese Maschine werde nur im Rahmen einer Versuchsphase eingesetzt. Ein neuer Arbeitsplatz an dieser Maschine existiere nicht.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.09.2008, Az.: 7 Ca 771/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes, auf den insoweit Bezug genommen wird (Bl. 113 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Verringerungsverlangen sowie dem Verlangen der Klägerin auf die von ihr geltend gemachte Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere war der auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit gerichtete Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Die allgemeinen Voraussetzungen des Verringerungsanspruchs nach § 8 TzBfG lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Klägerin im Juli 2008 vor: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand zum Zeitpunkt ihres Änderungsverlangens länger als 6 Monate. Die Beklagte beschäftigt weitaus mehr als 15 Arbeitnehmer. Zwar wahrte der Antrag der Klägerin vom 27.05.2008, mit welchem sie die Änderung der Arbeitszeit ab dem 15.07.2008 begehrte, nicht die Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Die Nichtwahrung der Mindestankündigungsfrist führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Verringerungsverlangens (BAG 20.07.2004 – 9 AZR 626/03 – EzA § 8 TzBfG Nr. 9). Vielmehr ergibt sich bei der möglichen und gebotenen Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung seines Anlasses, dass das Verringerungsverlangen ggf. auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt gerichtet ist. Dem hat die Klägerin auch durch ihren Klageantrag Rechnung getragen.

Die Beklagte hat das Änderungsverlangen mit Schreiben vom 29.05.2008 abgelehnt. Die Arbeitszeit hat sich deshalb nicht bereits nach § 8 Abs. 5 TzBfG verringert. Unerheblich ist schließlich auch, dass die Parteien die beantragte Verringerung der Arbeitszeit nicht erörtert haben, wie dies § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG vorsieht. Dies führt nicht zu einer Zustimmungsfiktion (BAG 18.02.2003 – 9 AZR 356/02 – EzA § 8 TzBfG Nr. 2).

3. Der begehrten Verringerung der Arbeitszeit und der von der Klägerin gewünschten Verteilung stehen betriebliche Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG nicht entgegen.

a) Nach der genannten Bestimmung hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Diese Gründe müssen hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung daher nicht nur mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung begründen. Die Prüfung der Gründe des Arbeitgebers erfolgt regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt. In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden.

Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. 13.11.2007 – 9 AZR 36/07 – EzA § 8 TzBfG Nr. 20). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender Gründe liegt beim Arbeitgeber (BAG 20.07.2004 – 9 AZR 626/03 – EzA $ 8 TzBfG Nr. 9).

b) Ein Organisationskonzept, welches dem Verringerungs- und Verteilungsbegehren entgegensteht, hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich ausreichend dargelegt.

Unter Organisationskonzept ist das tatsächlich durchgeführte Konzept zu verstehen, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll (BAG 20.07.2004, a.a.O.).

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, sie arbeite im Vier-Schicht-Betrieb, wird dieses Konzept nicht durchgängig realisiert. Die Beklagte selbst bezeichnet dieses Konzept daher auch nur als Grundkonzept. Ausnahmen von diesem Konzept bestehen sowohl personen- als auch bereichsbezogen. In personenbezogener Hinsicht hat das Arbeitsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass auch außerhalb der Abteilung Einlegerei Personen außerhalb des Schichtbetriebes und mit reduzierter Arbeitszeit eingesetzt werden. In bereichsbezogener Hinsicht arbeitet die Abteilung Einlegerei nicht im Schichtbetrieb, sondern nur in der Frühschicht. Ein durchgängiges Konzept des Einsatzes aller Arbeitnehmer in allen Bereichen und in wechselnden Schichten liegt damit nicht vor.

Auch die von der Klägerin gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, insbesondere der gewünschte Arbeitsbeginn ab 8:00 Uhr und damit zwei Stunden später als der Beginn der Frühschicht, führt nicht zu einem entgegenstehenden betrieblichen Grund. In der Tat ist es bereits fraglich, ob die Beklagte überhaupt nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie ihr Organisationskonzept auch bei einem Einsatz außerhalb des Vier-Schicht-Betriebs zumindest beinhaltet, dass jedenfalls der Arbeitszeitbeginn auf den Beginn einer Schicht fallen muss. Dagegen spricht die tatsächliche Durchführung im Bereich der Einlegerei. Dort weisen die Arbeitnehmerinnen K. (Arbeitsbeginn 7:45 Uhr), S. (Arbeitsbeginn 8:00 Uhr), M. (Arbeitsbeginn 8:00 Uhr) einen vom Beginn der Frühschicht abweichenden Arbeitszeitbeginn auf.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, durch einen Arbeitszeitbeginn 2 Stunden nach Beginn der Frühschicht entstünde eine Arbeitszeitlücke zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr, kann dahinstehen, ob dieser Sachvortrag im Hinblick auf einen daraus ggf. abzuleitenden betrieblichen Belang inhaltlich ausreichend ist. Immerhin ist aber jedenfalls in der Einlegerei eine Arbeitszeitlücke offenbar hinnehmbar, wobei nähere Angaben dazu, in welcher Form der dort im Zeitraum 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr zu bewältigende Arbeitsanfall ausgeglichen wird, der durch die Mitarbeiterinnen K., S. und M. nicht abgedeckt wird, fehlen. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzepts eintritt, da die Beklagte nicht hat darlegen können, dass ihr ein Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit nicht möglich oder unzumutbar war.

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Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete Ersatzkraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeitersatzkraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 9. Aufl., § 8 TzBfG, RZ 35 m. w. N.). Zwar kann der Arbeitgeber nicht generell darauf verwiesen werden, zum Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit Leiharbeit in Anspruch nehmen zu müssen. Zulässig ist dies aber dann, wenn der Arbeitgeber ohnehin auf Leiharbeit als übliche Maßnahme zurückgreift (BAG 09.12.2003 – 9 AZR 16/03 – EzA § 8 TzBfG Nr. 7). Vorliegend hat die Beklagte selbst darauf verwiesen, dass sie sich bei dem Personaldienstleistungsunternehmen, mit welchem sie zusammenarbeitet, um eine entsprechende Ersatzkraft bemüht habe. Hieraus ergibt sich, dass sie auch auf Leiharbeit zurückgreift. Die Berufungskammer teilt insoweit die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Anfrage lediglich bei einem Personaldienstleistungsunternehmen nicht ausreichend ist, um darzulegen, dass eine Teilzeitersatzkraft auf dem maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Hierzu hätte es weiterer Maßnahmen, etwa die Kontaktaufnahme mit anderen Personaldienstleistungsunternehmen bzw. auch der Bundesagentur für Arbeit bedurft. Hinzu kommt, dass ausweislich der schriftlichen Antwort des von der Beklagten kontaktierten Personaldienstleistungsunternehmens vom 05.06.2008 auch dieses Unternehmen nicht darauf verweist, dass es die Suche nach einer geeigneten Ersatzkraft als aussichtslos betrachtet. Vielmehr verweist das genannte Unternehmen darauf, dass es sich mit der Beklagten in Verbindung setzen werde, sobald geeignetes Personal gefunden sei.

Die Beklagte legt selbst nicht ausreichend dar, warum ihr weitere Maßnahmen zur Gewinnung einer Ersatzkraft unzumutbar oder von vornherein aussichtslos gewesen sein sollen, zumal sich ein solcher Einsatz einer Ersatzkraft nach eigenem Sachvortrag der Beklagten nicht auf einen Einsatz von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr beschränkt hätte, sondern im wöchentlichen Wechsel noch der Einsatz in einer kompletten Spätschicht angefallen wäre.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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