Skip to content

Arbeitszeitverringerung – Anforderungen an Antrag

ArbG Aachen

Az.: 1 Ca 3093/08 h

Urteil vom 13.01.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.400.- Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.

Die Beklagte ist eine S., die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die am 20.05.1976 geborene Klägerin absolvierte von 1995 bis 1998 ihre Berufsausbildung bei der Beklagten und steht seit dem 01.01.1999 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Bankkauffrau. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ca. 2.200.- Euro.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Kreditgenossenschaften kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Hiernach beträgt die tarifliche Wochenarbeitszeit im Vollzeitarbeitsverhältnis 39 Stunden. In diesem Umfang wurde die Klägerin zuletzt auch eingesetzt.

Die Beklagte unterteilt ihre Kunden in die wohlhabenderen „A- und B-Kunden“ sowie die weniger wohlhabenderen „C-Kunden“. Den A- und B-Kunden ist jeweils ein persönlicher „Privatkundenbetreuer“ zugeordnet, der den Kunden auch jeweils namentlich bekannt ist und insofern ausdrücklich durch die Beklagte als persönlich zuständiger Privatkundenbetreuer benannt wird. Die C-Kunden werden durch Kundenberater betreut. Ihnen wird ein zuständiger Kundenberater nicht ausdrücklich mitgeteilt, im System der beklagten Bank sind jedoch auch die C-Kunden jeweils einem einzelnen Kundenberater zugeordnet. Diese Zuordnung gilt jedoch nach dem Konzept der Beklagten nur für konkrete Beratungsgespräche, nicht für die allgemeine Bedienung des Kunden. Im Alltagsgeschäft – insbesondere im Schalterdienst – erfolgt die Bedienung eines Kunden durch denjenigen Mitarbeiter der Beklagten, der gerade frei ist. Beratungsgespräche werden bei der Beklagten nur nach vorheriger Terminsabsprache geführt, es finden keine Spontanberatungen statt.

Die Klägerin wurde bis zu ihrer Elternzeit als „Service-Kundenberaterin“ für die Betreuung der C-Kunden in der Geschäftsstelle der Beklagten in C. eingesetzt.

Im Zeitraum Mai 2005 bis Mai 2008 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Am 18.01.2008 stellte sie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Ende der Elternzeit. Wörtlich lautete der Antrag (Bl. 6. d. A.):

„Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit

Sehr geehrte Herren,

zum 2.. Mai 2008 endet meine in Anspruch genommene Elternzeit.

Ab diesem Zeitpunkt beantrage ich Teilzeitarbeit.

Meine Arbeitszeit soll auf einen Umfang zwischen 20 und 25 Wochenstunden verringert werden.

Dazu stelle ich mir z. B. eine der folgenden Arbeitsvarianten vor:

Variante 1: Jeden Morgen bis zur Mittagspause

Variante 2: Drei komplette Arbeitstage pro Woche

Variante 3: Eine Woche arbeiten – eine Woche frei

Herrn N. habe ich bereits in einem Gespräch Ende 2007 über meinen Teilzeitwunsch informiert.

Ich bitte um Ihre Antwort.“

Mit Schreiben vom 26.03.2008 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehren ab.

Die Klägerin hat am 25.07.2008 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit zu. Sie verweist darauf, auch in Teilzeit Kundenberatungen nach vorheriger Terminsabsprache ohne weiteres vornehmen zu können.

Während des anhängigen Rechtsstreits ist im Gütetermin am 19.08.2008 die Unbestimmtheit des Antrags vom 18.01.2008 erörtert worden. Daraufhin hat der Klägervertreter unter dem 08.09.2008 ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten verfasst, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 24/25 d. A.). In diesem Schreiben heißt es, dass unter Bezugnahme auf den Gütetermin das von der Klägerin „selbst formulierte Verringerungsverlangen vom 18.01.2008 dahin konkretisiert [wird], dass ihre Arbeitszeit auf 22,6. Stunden verringert werden soll“. Ein Datum, ab wann die Verringerung der Arbeitszeit erfolgen soll, wird nicht genannt. Vorsorglich hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2008 auch das weitere Teilzeitverlangen abgelehnt

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 40 Stunden pro Woche auf 22,6. Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08.15 Uhr bis 2.:45 Uhr arbeitet, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags in der Zeit von 8.15 Uhr bis 2..45 Uhr und von 13.45 Uhr bis 18.15 Uhr arbeitet sowie dienstags und mittwochs jeweils in den Zeiten von 8.15 Uhr bis 2..45 Uhr und von 13.45 Uhr bis 16.15 Uhr.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ihr Organisationskonzept „One Face to the Customer“ stünde dem Teilzeitbegehren entgegen. Zur Positionierung der Beklagten als regionaler Bank im Konkurrenzkampf mit Großbanken und Direktbanken sei die persönliche Kundenbindung unerlässlich. Dies könne nur über eine Vollzeittätigkeit der Kundenberater mit fester Kundenzuordnung erfolgen, da die Kunden eine regelmäßige Präsenz der Kundenberater in der Geschäftsstelle erwarteten.

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, vorliegend sei schon bereits kein wirksames Teilzeitverlangen gestellt. Das erste Teilzeitbegehren vom 18.01.2008 sei formunwirksam, da keine konkrete Wochenstundenzahl angegeben ist, auf die die Arbeitszeit reduziert werden soll, sondern lediglich eine Zeitspanne. Das weitere Teilzeitbegehren vom 08.09.2008 sei formunwirksam, da nicht ersichtlich sei, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitszeit reduziert werden solle.

Die Klägerin repliziert hierauf, beide Anträge seien formwirksam. Dem ersten Antrag sei im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass eine Verringerung der Arbeitszeit auf 22,6. Wochenstunden gewünscht werde. Hierfür spräche auch, dass sich bei der ersten der drei von der Klägerin angeführten Verteilungsvarianten rechnerisch 22,6. Wochenstunden ergeben. Dem zweiten Antrag sei im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass die Verringerung der Arbeitszeit ab Rechtskraft des Urteils begehrt wird. Aufgrund der generellen Verweigerungshaltung der Beklagten zur Teilzeitarbeit sei absehbar gewesen, dass die Beklagte dem Teilzeitbegehren nicht freiwillig nachkommen werde und es insofern eines rechtskräftigen Urteils bedürfen werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage blieb hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag erfolglos.

I.

Der zulässige Hauptantrag war unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zusteht.

Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

§ 8 Abs. 2 TzBfG bestimmt alsdann, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) und er dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben soll (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sieht alsdann vor, dass der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen hat, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Voraussetzung für einen Teilzeitanspruch ist mithin zunächst, dass ein formwirksamer Teilzeitantrag seitens des Arbeitnehmers gestellt wird. Bereits hieran fehlt es vorliegend. Weder das Schreiben der Klägerin selbst vom 18.01.2008 noch das Schreiben ihres anwaltlichen Prozessvertreters vom 08.09.2008 stellen ein den Anforderungen des § 8 Abs. 2 TzBfG genügendes formwirksames Teilzeitbegehren dar.

1. Das Schreiben vom 18.01.2008 stellt keinen wirksamen Teilzeitantrag dar.

In diesem verlangt die Klägerin eine Reduzierung der Arbeitszeit „auf einen Umfang zwischen 20 und 25 Wochenstunden“. Dies stellt kein hinreichend bestimmtes Teilzeitbegehren nach § 8 Abs. 2 TzBfG dar. Hiernach „muss“ der Arbeitnehmer unabdingbar einen konkreten Umfang des begehrten Teilzeitarbeitsvolumens nennen. Aufgrund der Rechtsfolge des § 8 Abs. 6. Satz 2 TzBfG, wonach die Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers als verringert gilt, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig reagiert, muss das Teilzeitverlangen eine hinreichend bestimmte Willenserklärung enthalten, die der Arbeitgeber nur noch mit einem einfachen „ja“ annehmen können muss. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine Bandbreite nennt, binnen derer er sich eine reduzierte Arbeitszeit vorstellen könnte. Ein solches unbestimmtes Verringerungsverlangen, dessen Inhalt durch die Annahmeerklärung des Arbeitgebers nicht festgelegt werden kann, ist weder ein Antrag i. S. von § 145 BGB noch ein Verlangen i. S. von § 8 Abs. 1 TzBfG (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07, u. a. AP Nr. 23 zu § 8 TzBfG = NZA 2008, Seite 289 – 293).

Hiervon ausgehend stellte der Antrag vom 18.01.2008 kein bestimmtes, sondern ein unbestimmtes und damit nicht die Rechtsfolgen des § 8 TzBfG auslösendes Teilzeitverlangen dar. Denn die Klägerin nennt keinen konkreten Umfang der reduzierten Arbeitszeit, den sie begehrt, sondern lediglich die unbestimmte Bandbreite „20 bis 25 Stunden“.

Soweit die Klägerseite argumentiert, dem Antrag vom 18.01.2008 sei im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass eine Reduzierung auf 22,6. Wochenstunden gewünscht sei, da die erste der drei von der Klägerin angeführten Verteilungsalternativen exakt 22,6. Wochenstunden ergäben, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, da die anderen beiden Verteilungsalternativen unstreitig eben gerade nicht 22,6. Wochenstunden ergeben.

2. Ebenso stellt auch das anwaltliche Schreiben vom 08.09.2008 kein den Anforderungen des § 8 Abs. 2 TzBfG genügendes Teilzeitbegehren dar.

Denn nach § 8 TzBfG muss auch der Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit zwingend angegeben werden. Hieran fehlt es in dem Schreiben vom 08.09.2008 unstreitig.

Das zwingende Erfordernis für einen formwirksamen Teilzeitantrag, den konkreten Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Reduzierung der Arbeitszeit begehrt wird, ergibt sich bereits zwingend daraus, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlangt, dass das Teilzeitbegehren spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt sein muss und dass gemäß § 8 Abs. 6. Satz 2 TzBfG die Arbeitszeit als reduziert gilt, wenn nicht der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit schriftlich ablehnt.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Der Argumentation der Klägerseite, es sei eine Verringerung ab Rechtskraft des gerichtlichen Urteils begehrt und diese sei nicht binnen drei Monaten ab dem 08.09.2008 zu erwarten gewesen, kann nicht gefolgt werden. Denn § 8 Abs. 2 TzBfG stellt zunächst nicht auf das gerichtliche Verfahren, sondern auf das außergerichtliche Verfahren ab. Würde man der Rechtsansicht der Klägerin folgen, müsste der Arbeitnehmer nie einen konkreten Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung angeben und könnte damit nie in Gefahr geraten, die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu versäumen. Andererseits wäre der Arbeitgeber dem ständigen Risiko ausgesetzt, seinerseits die Monatsfrist des § 8 Abs. 6. Satz 2/3 TzBfG zu versäumen, da ihm überhaupt kein konkretes Datum bekannt und genannt ist, ab dem die Arbeitszeitreduzierung vorgenommen werden soll. Dies würde ersichtlich das differenzierte System des § 8 TzBfG völlig konterkarrieren.

Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen des § 8 TzBfG ist eine strikte Einhaltung der dortigen Formalien zwingend erforderlich. Der Arbeitnehmer muss für ein formwirksames Teilzeitverlangen eine eindeutige Willenserklärung abgeben, die der Arbeitgeber mit einem schlichten „ja“ annehmen können muss, ohne dass noch weitere Details hinsichtlich der Reduzierung der Arbeitszeit zu klären wären. Insofern muss das Teilzeitbegehren sowohl einen bestimmten Umfang der begehrten reduzierten Arbeitszeit als auch ein konkretes Datum, ab dem die Arbeitszeitreduzierung begehrt wird, enthalten. Diese Voraussetzungen erfüllen die Schreiben vom 18.01.2008 und 08.09.2008 im hiesigen Streitfall nicht.

II.

Der Hilfsantrag war unzulässig und unbegründet. Da die nunmehr mit dem Hilfsantrag begehrte Arbeitszeit von 23 Stunden vorgerichtlich überhaupt noch nicht geltend gemacht worden war, war der Antrag bereits unzulässig. Aufgrund des Fehlens eines formwirksamen Teilzeitbegehrens nach vorstehenden Ausführungen war der Hilfsantrag darüber hinaus auch unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte die Klägerin als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO auf zwei Bruttomonatsgehälter als Regelstreitwert für ein Teilzeitbegehrten festgesetzt.

Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos