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Arbeitszeugnis – Anforderungen an die Unterschrift


Unterschrift

Zusammenfassung:

Welche Anforderugen sind an die Unterschrift eines Arbeitgebers auf einem Arbeitszeugnis zu stellen? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Zeugnis mit dem vollständigen Namenszug zu unterschreiben? Darf die Unterschrift quer zum Zeugnistext verlaufen oder begründet eine auf diese Weise positionierte Unterschrift Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterschrift?


Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 4 Ta 118/16

Urteil vom 27.07.2016


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 – 5 Ca 1459/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.


Gründe

I.

Die Schuldnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016, mit dem gegen sie Zwangsmittel festgesetzt wurden.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.11.1998 als technische und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt und unmittelbar dem Geschäftsführer der Beklagten unterstellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits, der vor dem Arbeitsgericht Iserlohn unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2308/14 geführt wurde, einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Anlass für das vorliegende Verfahren war neben einem Streit über Urlaubsabgeltungsansprüche der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin nachfolgend zwar ein Arbeitszeugnis erteilte, dessen Inhalt zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht, das jedoch nicht vom Geschäftsführer der Beklagten, sondern von ihrem Personalreferenten unterzeichnet wurde.

Im Gütetermin am 01.10.2015 schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, der in Ziffer 2 folgende Bestimmung enthält:

Die Beklagte verpflichtet sich, das der Klägerin unter dem 31.05.2015 erteilte Zeugnis durch den Geschäftsführer der Beklagten I unterschreiben zu lassen und sodann der Klägerin auszuhändigen.

Am 19.10.2015 wurde der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Nach Zustellung des Vergleichs stellte die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2015 Zwangsmittelantrag. Zwischenzeitlich hatte die Schuldnerin ihr zwar ein neues Arbeitszeugnis übersandt, das mit dem Nachnamen ihres Geschäftsführers gezeichnet ist. Der Namenszug entspricht aber unstreitig nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnert an eine Art Kinderschrift. Die Schuldnerin hat dazu erklärt, die fragliche Unterschrift stamme von ihrem Geschäftsführer und sehe nur deshalb etwas anders aus, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Schlüsselbeinbruch erlitten gehabt habe.

Am 12.02.2016, der Schuldnerin zugestellt am 15.02.2016, erließ das Arbeitsgericht Iserlohn einen Beschluss mit folgendem Wortlaut:

Gegen die Schuldnerin wird für die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 01.10.2015 enthaltene Verpflichtung zur Unterzeichnung des der Gläubigerin unter dem 31.05.2015 erteilten Zeugnisses durch den Geschäftsführer der Schuldnerin I und zur Aushändigung dieses Zeugnisses an die Gläubigerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, für je 250,00 EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin I.

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Erfüllung ihrer Verpflichtung berufen. Sie sei darlegungs- und beweisbelastet. Die auf dem Zeugnis enthaltene Unterschrift sei graphologisch sehr einfach. Inwieweit ein Schlüsselbeinbruch eine ordnungsgemäße Unterschriftsleistung verhindere, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es sich um eine Art der Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin handele, was nicht plausibel dargelegt und unter Beweisantritt vorgetragen sei, läge keine wirksame Erfüllung vor. Die Verpflichtung aus dem Vergleich sei dahin auszulegen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin so unterzeichnen müsse, wie er im Geschäftsverkehr Dokumente unterschreibe. Bei der Höhe des Zwangsgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin seit über drei Monaten ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 25.02.2016 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, ihr Geschäftsführer sei bereit, eidesstattlich zu versichern, dass die Unterschrift unter dem fraglichen Zeugnis von ihm stamme. Aus rein ökonomischen Gründen habe sie sich aber entschlossen, das Zeugnis neu auszudrucken und mit der aktuellen Unterschrift zu versehen.

Das Arbeitsgericht Minden hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 02.03.2016 nicht abgeholfen.

Bereits mit Anschreiben vom 26.02.2016 hatte die Schuldnerin ankündigungsgemäß ein weiteres Arbeitszeugnis an die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin übersandt. Dieses trägt auch die übliche Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin. Der Schriftzug kreuzt aber in einem Winkel von ca. 30 Grad von links oben nach rechts unten den unter den Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen sowie nach zwei Leerzeilen die Namenswiedergabe des Geschäftsführers der Schuldnerin nebst Zusatz „Geschäftsführung“.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2015 hatten die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin zunächst mitgeteilt, das Verfahren habe sich nunmehr erledigt, da das Zeugnis am 01.03.2016 mit der richtigen Unterschrift eingegangen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.03.2016 wurde die Erledigungserklärung widerrufen und geltend gemacht, die Unterschrift sei quer geleistet worden. Dies deute darauf hin, dass die Schuldnerin mit der Leistung der Gläubigerin nicht zufrieden gewesen sei. Die diagonal abfallende Unterschrift bringe eine deutliche Distanzierung zum Ausdruck. Der Geschäftsführer der Schuldnerin müsse eine horizontal verlaufende Unterschrift leisten.

Die Schuldnerin hat erwidert, bereits die erste Unterschrift sei „richtig“. Ihr Geschäftsführer sei lediglich verletzt gewesen. Dies führe nicht zur Nichterfüllung. Die Echtheit einer Unterschrift hänge davon ab, ob der Unterzeichnende die Unterschrift persönlich leiste. Nunmehr werde querulatorisch der Verlauf der Unterschrift beanstandet. Wenn die Gläubigerin die Unterschrift nicht „schön genug“ finde, führe dies nicht zu deren Unwirksamkeit. Eine Unzufriedenheit mit ihren Leistungen ergebe sich daraus nicht, zumal sie ein gutes Zeugnis erhalten habe.

II.

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin (§§ 62 Abs. 2, 78 ArbGG, 567, 569, 793, 888 ZPO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 1.10.2015 bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der angefochtene Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 beruht auf § 888 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin war aus Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 01.10.2015 verpflichtet, der Gläubigerin ein von ihrem Geschäftsführer unterschriebenes Zeugnis auszuhändigen.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Die Schuldnerin hat insoweit auch keine Einwände vorgebracht.

Die Verpflichtung zur Aushändigung eines vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschriebenen Zeugnisses ist hinreichend bestimmt. Da der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, ist er nur dann vollstreckungsfähig, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Ob das mit der Vollstreckung des Vergleichs beauftragte Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung einen entsprechenden Inhalt ermitteln kann, richtet sich nach den für Titel – nicht den für Verträge – geltenden Grundsätzen. Danach müssen sich die für die genaue Bestimmung der Leistungspflicht maßgeblichen Faktoren aus dem Titel selbst ergeben oder er muss doch jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 13.08.2013 – 5 W 79/15 = MDR 2013, 1311 f.). Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG, Beschluss vom 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 = NZA 2009, 917 ff.). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Schuldner einer titulierten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber die Frage, worin diese Verpflichtung besteht (LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 – 1 Ta 62/11 – juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 01.10.2015 im Wege der Auslegung die Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin ein vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschriebenes Arbeitszeugnis zu erteilen und an diese herauszugeben. Über den Inhalt des Arbeitszeugnisses besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass dahinstehen kann, ob auch die Bezugnahme auf das der Gläubigerin unter dem 31.05.2015 bereits erteilte Arbeitszeugnis für sich genommen das Bestimmtheitserfordernis erfüllt. Es ist jedenfalls möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2010 – 1 Ta 196/10 – juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2013 – 1 Ta 148/13 – juris). Darum geht es hier. Die Parteien streiten allein darum, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin das Arbeitszeugnis der Gläubigerin ordnungsgemäß unterzeichnet hat. Insoweit hat Ziffer 2 des Vergleichs vom 01.10.2015 einen bestimmten und damit vollstreckungsfähigen Inhalt.

Auch für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstreckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist der Vollstreckungstitel auszulegen. Ergibt die Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten verbunden ist, so kommt – je nach Gegenstand dieser weiteren Handlungspflichten – eine unterschiedliche vollstreckungsrechtliche Einordnung in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.01.2016 – I ZB 110/14 = NJW 2016, 645 f.). Sollen etwa bereits erstellte Arbeitspapiere lediglich herausgegeben werden, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO. Ergibt sich aus dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel hingegen, dass auch die Ausfüllung der Arbeitspapiere zu erfolgen hat, kann der Schuldner dazu durch einen Beschluss im Sinne des § 888 ZPO angehalten werden, der zugleich darauf gerichtet ist, die Herausgabe durchzusetzen. (LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2012 – 7 Ta 173/12 – Juris).

Im vorliegenden Fall geht es um die (ordnungsgemäße) Unterschriftsleistung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin. Diese ist nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken, denn bei der Unterschriftsleistung handelt es sich um eine höchstpersönliche und damit unvertretbare Handlung. Dass nach dem Inhalt des fraglichen Vergleichs das unterschriebene Arbeitszeugnis „sodann“ an die Gläubigerin herauszugeben ist, vermag daran nichts zu ändern.

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2. Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 28.04.2015 bisher nicht erfüllt.

a) Das erste der Gläubigerin erteilte und mit dem Namenszug „I“ versehene Arbeitszeugnis enthält keine Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin. Für die zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift, wie sie für Arbeitszeugnisse § 109 Abs. 1 Satz 1GewO i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB vorschreibt, ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren (BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 585/11 = NJW 2013, 2219 ff.). Die Unterschrift soll die Identität des Ausstellers erkennbar und die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen (Zuordnungsfunktion) (Staudinger/Hertel (2012), BGB § 126 Rn. 125; MüKoBGB/Einsele, 7. Aufl. 2015, § 126 BGB Rn. 10). Sobald die Schriftzeichen für Dritte unbekannt oder unverständlich sind, ist die Unterschrift als Handzeichen zu werten (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, § 126 Rn. 16). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92 = NJW 1994, 55). Die Unterzeichnung muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner im Übrigen wichtige betriebliche Dokumente unterschreibt; er darf im Zeugnis keine Unterzeichnung wählen, die hiervon abweicht (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 21. Aufl. 2015, Rn. 483).

Gemessen daran ist das fragliche Arbeitszeugnis nicht mit einer Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin im Rechtssinne versehen. Dies gilt auch dann, wenn man den Vortrag der Schuldnerin zugrunde legt und annimmt, der Schriftzug stamme tatsächlich von ihrem Geschäftsführer und unterscheide sich nur deshalb von der sonst üblichen Unterschrift, weil ihn daran zum Zeitpunkt der Aufbringung des Namenszugs ein Schlüsselbeinbruch gehindert habe. Der Namenszug auf dem Arbeitszeugnis weicht jedenfalls unstreitig von der sonstigen Art und Weise der Unterschriftsleistung ab. Damit lässt sich nicht mehr eindeutig die Identität des Unterzeichners feststellen. Die im Interesse des Schutzes im Rechtsverkehr notwendige Echtheitsvermutung steht damit in Frage. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild liegt daher ein sog. Handzeichen vor (zur Abgrenzung: OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2001 – 15 W 21/01 = DB 2001, 2037f.). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszeugnis mit einem Handzeichen statt einer Unterschrift abgeschlossen werden darf. Jedenfalls erfordert das Handzeichen nach § 126 Abs. 1 BGB eine notarielle Beglaubigung bzw. nach § 129 Abs. 2 BGB eine notarielle Beurkundung, an der es hier fehlt.

b) Auch das zweite der Gläubigerin mit Schreiben vom 26.02.2016 übersandte Arbeitszeugnis führte nicht zur Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Vergleich vom 01.10.2015. Zwar ist insoweit unstreitig, dass dieses Zeugnis die Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin trägt und die Unterzeichnung auch mit dem sonst üblichen Schriftzug erfolgt ist. Zur Unwirksamkeit der Unterschrift führt aber hier der Umstand, dass der Schriftzug nicht parallel zum maschinenschriftlichen Zeugnistext auf das Zeugnis gesetzt wurde, sondern von links oben nach rechts unten gekippt wurde.

Das Zeugnis darf nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (vgl. ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013 – 5 Ca 80b/13 = LAGE § 630 BGB 2002 Nr. 7 zum „Smiley“ mit heruntergezogenem Mundwinkel). Eine Unterzeichnung ist daher unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweicht (Schleßmann a.a.O.). Beim Leser des Arbeitszeugnisses dürfen keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2005 – 4 Ta 153/05 = DB 2005, 2476).

Die insoweit darlegungsbelastete Schuldnerin behauptet selbst nicht, dass ihr Geschäftsführer sonst auf Urkunden diagonal unterschreibt. Eine derartige Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich veranlasst sehen, sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Gläubigerin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden wird, ist dabei naheliegend. Jedenfalls begründet diese Art der Unterschrift erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes und entwertet diesen vollständig. Die fragliche Unterschrift verstößt somit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, wobei nach Auffassung der Kammer im Interesse des Rechtsverkehrs nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichners, sondern allein auf den objektivierten Eindruck eines durchschnittlichen Zeugnislesers abgestellt werden muss. Es ist daher nicht erforderlich, der Schuldnerin nachzuweisen, dass sie mit der Art der Unterschriftsleistung tatsächlich den Zweck verfolgt hat, das der Gläubigerin erteilte Arbeitszeugnis zu entwerten.

3. Nach alledem hat das Arbeitsgericht zu Recht Zwangsmittel gegen die Schuldnerin festgesetzt. Die Höhe der Zwangsmittel wurde von dieser nicht gesondert angegriffen. Sie bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und hält sich angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sie sich ihrer Verpflichtung, der Gläubigerin ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis zu erteilen, entzieht, im untersten Bereich des Angemessenen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 war daher zurückzuweisen.

Die Kammer war an dieser Entscheidung nicht durch die Erledigungserklärung der Gläubigerin vom 02.03.2015 gehindert. Solange sich die Gegenseite der Erledigungserklärung noch nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung in der Hauptsache getroffen hat, ist die (einseitige) Erledigungserklärung frei widerruflich (BGH, Urteil vom 07.06.2001 – 1 ZR 157/98 = NJW 2002, 442 f.). Dies ist hier durch Schriftsatz der Vertreter der Gläubigerin vom 11.03.2016 geschehen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.


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