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Arbeitszeugnis – Leistungsort und Neuausstellung bei Verlust

LAG Hessen

Az: 16 Sa 1195/10

Urteil vom 07.02.2011


Leitsatz:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, § 269 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seiner gewerblichen Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist, § 269 Abs. 2 BGB. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.


Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12.5.2010 -3 Ca 546/09- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis unter dem Datum 31.12.2008 erneut zu erteilen:

„Arbeitszeugnis

Herr …, geboren am XXX war vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem Unternehmen als Schlosser beschäftigt.

Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die:

Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc., Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des weiteren montierte er Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne.

Herr … verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen.

Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte.

Herr .. war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, ergriff von sich aus die Initiative und setzte sich mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft für unser Unternehmen ein.

Er erledigte auch starken Arbeitsanfall in stets kurzer Zeit. Herr … führte seine Aufgaben stets zuverlässig und gewissenhaft aus. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit optimale Lösungen.

Herr … wurde von seinen Mitarbeitern anerkannt und geschätzt und war in der Lage, die Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen und mit ihnen sehr gute Leistungen zu erzielen.

Herr … hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.

Seine Führung und sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei und vorbildlich.

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2008. Wir bedauern, einen langjährigen Mitarbeiter zu verlieren, danken für seine Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute.

Unterschrift“

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2008 als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2008 die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt hatte, erteilte die Beklagte ihm unter dem 14. Januar 2009 ein solches; insoweit wird auf Bl. 14, 15 d. A. Bezug genommen. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden.

Der Kläger hat behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2009 die Beklagte zur Korrektur des Zeugnisses aufgefordert. Ein geändertes Zeugnis habe er nie erhalten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei das am 14. Januar 2009 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:

“ Herrn

(Adresse des Klägers) AZ.

31.12.2008

Arbeitszeugnis

Herr …., geboren am XXX war vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem Unternehmen als Schlosser beschäftigt.

Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die:

Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc., Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des weiteren montierte er Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne.

Herr … verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen.

Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte.

Herr … war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, ergriff von sich aus die Initiative und setzte sich mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft für unser Unternehmen ein.

Er erledigte auch starken Arbeitsanfall in stets kurzer Zeit. Herr A führte seine Aufgaben stets zuverlässig und gewissenhaft aus. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit optimale Lösungen.

Herr … wurde von seinen Mitarbeitern anerkannt und geschätzt und war in der Lage, die Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen und mit ihnen sehr gute Leistungen zu erzielen.

Herr … hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.

Seine Führung und sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei und vorbildlich.

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2008. Wir bedauern, einen langjährigen Mitarbeiter zu verlieren, danken für seine Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute.

Unterschrift“

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, Änderungswünsche des Klägers seien ihr erstmals mit Schreiben vom 31. August 2009 mitgeteilt worden, das die Beklagte am 1. September 2009 erhalten habe. Die Mitarbeiterin B der Beklagten habe sogleich ein entsprechendes Zeugnis gefertigt und der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Der couvertierte und frankierte Brief sei anschließend in das Postausgangsfach gelegt und vom Postboten mitgenommen worden. Im Rahmen eines Gesprächs mit der Zeugin B etwa am 10. September 2009 habe der Kläger auf die Frage, ob er das Zeugnis erhalten und mit dessen Inhalt zufrieden sei, erklärt: „Ja, ja, jetzt ist alles ok. Warum denn nicht gleich so.“

Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin … die Klage abgewiesen. Es handele sich um eine Holschuld. Leistungsort sei die gewerbliche Niederlassung der Beklagten. Mit der Übergabe des korrigierten Zeugnisses an den Mitarbeiter der Post in den Geschäftsräumen der Beklagten sei der klägerische Anspruch erfüllt.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juli 2010 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 9. August 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 9. Oktober 2010 mit einem am 8. Oktober 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, die Beklagte habe das Zeugnis als „einfache Schickschuld“ ordnungsgemäß versandt. Richterweise sei die ursprüngliche Holschuld zumindest zur qualifizierten Schickschuld geworden, mit der Folge, dass die Beklagte den Zugang beim Kläger beweisen müsse. Außerdem hätte eine Mitteilung an den Kläger erfolgen müssen, dass er das Zeugnis abholen kann. Im übrigen bestehe eine nachvertragliche Pflicht zur erneuten Erteilung des hier wohl auf dem Postweg verloren gegangenen Zeugnisses. Der Kläger habe nicht um den 10. September 2010 gegenüber der Zeugin … erklärt, mit dem Zeugnis sei jetzt alles ok. Diese Äußerung sei früher erfolgt und habe sich auf die ursprüngliche Fassung des Zeugnisses bezogen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12. Mai 2010 – 3 Ca 546/09 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das im Hauptantrag genannte Zeugnis unter dem Datum 31. Dezember 2008 erneut zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Auch eine nachvertragliche Nebenpflicht auf erneute Erteilung des Zeugnisses bestehe nicht. Es sei bewiesen, dass dem Kläger das korrigierte Zeugnis zugegangen sei. Der anschließende Verlust sei dem Pflichtenkreis des Klägers zuzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Zeugnisberichtigungsanspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 109 Gewerbeordnung, § 362 BGB.

1. Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8.3.1995-5 AZR 848/93-BAGE 79, 258, Rn. 13) ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, § 269 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seiner gewerblichen Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist, § 269 Abs. 2 BGB. Eine von § 269 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung des Leistungsortes haben die Parteien nicht getroffen. Deshalb liegt hier eine Holschuld vor.

Ein hiervon abweichender Leistungsort ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB. Auch wenn dem Kläger das Zeugnis erst zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersandt wurde, war es ihm nicht unzumutbar, die auf das sehr späte Betreiben seines Prozessbevollmächtigten (Schreiben vom 31.8.2009) erstellte berichtigte Fassung des Zeugnisses am Betriebssitz der Beklagten abzuholen. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte sich in Verzug befunden hätte (vergleiche hierzu: LAG Frankfurt, 1.3.1984-10 Sa 858/83-DB 1984, 2200), denn der Zugang des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.1.2009, in welchem die Beklagte aufgefordert wurde, eine Korrektur des Zeugnisses bis zum 10. Februar 2009 vorzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig. Beweis für den Zugang dieses Schreibens hat der Kläger nicht angetreten.

Unabhängig hiervon ist die Berufungskammer der Ansicht, dass sich der Leistungsort nicht alleine aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben nachträglich ändern kann. Der Leistungsort ergibt sich aus der von den Parteien getroffenen Vereinbarung, § 269 Abs. 1 BGB. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zwar kann dieser nachträglich einvernehmlich geändert werden. Erfolgt dies weder ausdrücklich noch stillschweigend, können nicht nachträglich eingetretene Umstände Auswirkungen auf den Leistungsort haben.

2. Der Zeugnisberichtigungsanspruch ist durch Erfüllung erloschen. Zwar hat der Kläger das berichtigte Zeugnis nicht bei der Beklagten abgeholt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat dürfen die Parteien aber im Zweifel mehr tun, als sie zu tun verpflichtet sind; der Schuldner darf bei Holschulden auch bringen oder schicken (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 269 Randnummer 2). Wie das Arbeitsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt hat, hat die Zeugin H. das berichtigte Zeugnis am gleichen Tag, an dem das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen war, gefertigt und der Postbote dieses mitgenommen. Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung werden seitens der Berufungsbegründung nicht erhoben. Durch diese Vornahme der Leistungshandlung am Ort der gewerblichen Niederlassung der Beklagten trat der Leistungserfolg ein.

3. Die Einwendungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts treffen nicht zu.

a) Das Arbeitsgericht hat nicht fehlerhaft unterstellt, es liege eine „einfache Schickschuld“ vor; vielmehr sei die ursprüngliche Holschuld zumindest zur qualifizierten Schickschuld geworden, mit der Folge dass die Beklagte den Zugang beim Kläger beweisen müsse. Das Arbeitsgericht hat im Urteil lediglich hilfsweise ausgeführt, dass der Leistungsort am Ort der Niederlassung der Beklagten derselbe wäre, wenn man die Erteilung des korrigierten Zeugnisses als Schickschuld ansehen würde, was zutrifft. Es hat damit nicht die Auffassung vertreten, dass vorliegend eine Schickschuld vorliegt. Aus welchen Gründen hier von einer qualifizierten Schickschuld, wie sie bei Geldschulden nach § 270 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, ausgegangen werden sollte, legt der Kläger in der Berufungsbegründung nicht dar.

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b) Die Rüge, die Beklagte habe dem Kläger mitteilen müssen, dass er das Zeugnis nun abholen könne, trifft nicht zu, weil die Beklagte dieses sogar, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, überobligationsmäßig dem Kläger übersandt hat.

III.

Auf den Hilfsantrag des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Der Kläger kann eine Ersatzausstellung des Zeugnisses verlangen. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages (LAG Hamm, 15. Juli 1986 -13 Sa 2289- LAGE § 630 BGB Nr. 5; 17.12.1998-4 Sa 1337/98- LAGE § 630 BGB Nr. 31; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge, 11. Auflage, § 109 Gewerbeordnung Randnummer 58; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 19. Auflage, S. 51). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.

Dies ist hier der Fall. Es kann dahin stehen, ob das Zeugnis in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt ist. Es befindet sich jedenfalls nicht mehr in seinem Besitz oder ist dem Kläger nicht mehr auffindbar, ansonsten würde er sein Begehren nicht gerichtlich geltend machen. Für die Beklagte ist eine Ersatzausstellung mit nur geringem Aufwand verbunden. Der Wortlaut des Zeugnisses steht zwischen den Parteien außer Streit. Es geht also lediglich darum, den Text noch einmal abzuschreiben. Möglicherweise ist dieser sogar noch bei der Beklagten auf einem EDV-System abgespeichert.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

V.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.

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