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Arbeitszeugnis – unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 7 Sa 447/11

Urteil vom 25.08.2011


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 1. März 2011 in Sachen 6 Ca 4002/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die sich aus dem Urteilstenor ergebende Zeugnisformulierung vorzugeben und die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 01.03.2011 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen wurde den Beklagten am 29.03.2011 zugestellt. Die Beklagten haben gegen das Urteil am 27.04.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet.

Die Beklagten beanstanden in der Berufungsinstanz zuletzt noch drei Stellen des vom Arbeitsgericht vorgegebenen Zeugnistextes:

Zunächst verlangen sie im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung die Streichung des Satzes „Darüber hinaus hat sie Ergänzungslieferungen in die zahlreichen Lose-Blatt-Sammlungen des hiesigen Büros aussortiert bzw. einsortiert“.

Die Beklagten verweisen insoweit auf ihren Sachvortrag erster Instanz, wonach die Klägerin das Ein- und Aussortieren der Loseblattsammlungen nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen und somit allenfalls „ausreichend“ erledigt habe. Wenn das Arbeitsgericht somit in dem von ihm formulierten Zeugnis eine durchschnittliche, „befriedigende“ Gesamtbewertung der Leistungen der Klägerin vorgebe, so dürfe der von ihr allenfalls „ausreichend“ erledigte Aufgabenteil des Ein- und Aussortierens von Loseblattsammlungen nicht im Zeugnistext erscheinen.

Zum zweiten verlangen die Beklagten, die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Zeugnisses in die Formulierung abzuändern: „Sie hat die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.“.

Schließlich soll nach dem Berufungsbegehren der Beklagten der im letzten Absatz des vom Arbeitsgericht vorgegebenen Zeugnisses enthaltene Halbsatz „ihr Auftreten war stets freundlich und nicht zu beanstanden“ ersatzlos gestrichen werden. Diese Passage des arbeitsgerichtlichen Zeugnistextes werde durch die Urteilsbegründung nicht getragen. Sie sei auch nicht durch die Formulierungen im ursprünglichen Zeugnis der Beklagten zu rechtfertigen, da diese im Zusammenhang mit einer in dem ursprünglichen Zeugnistext enthaltenen, allenfalls als „ausreichend“ zu beurteilenden Verhaltensbewertung zu sehen gewesen sei. Eine Unterscheidung zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern einerseits und dem übrigen Auftreten andererseits und eine unterschiedliche Bewertung dieser Gesichtspunkte sei in Zeugnissen zudem vollkommen unüblich, so dass der Arbeitnehmer auf eine solche unterschiedliche Erwähnung und Beurteilung keinen Anspruch habe.

Die Beklagten und Berufungskläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.03.2011, 6 Ca 4200/10, teilweise aufzuheben, soweit die Beklagten zu einer Zeugniserteilung mit der Formulierung „Darüber hinaus hat sie Ergänzungslieferungen in die zahlreichen Lose-Blatt-Sammlungen des hiesigen Büros aussortiert bzw. einsortiert“ verurteilt worden ist; ferner die in dem ausgeurteilten Zeugnis enthaltene zusammenfassende Leistungsbewertung wie folgt neu zu formulieren: „Sie hat die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.“; schließlich den in dem ausgeurteilten Zeugnis enthaltenen Halbsatz „ihr Auftreten war stets freundlich und nicht zu beanstanden“ zu streichen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit dessen Abänderung von den Beklagten begehrt wird.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.03.2011 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Aachen hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Es hat die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Zeugniserteilung zutreffend und umfassend referiert und überzeugend auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Die Änderung des vom Arbeitsgericht in seiner Formulierung vorgegebenen Zeugnisses in den von den Beklagten in der Berufungsinstanz angesprochenen Punkten kann nicht beansprucht werden. Die Begründung der Änderungswünsche ist unschlüssig.

Im Einzelnen:

1. Eine Streichung desjenigen Teils der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin, in welchem ausgeführt wird: „darüber hinaus hat sie Ergänzungslieferungen in die zahlreichen Lose-Blatt-Sammlungen des hiesigen Büros aussortiert bzw. einsortiert“, kommt schon nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht in Betracht. Dass die Klägerin in dem Anwaltsbüro der Beklagten in sporadischen Abständen mit der Aus- bzw. Einsortierung von Nachlieferungen in die diversen Loseblattsammlungen betraut war, ist nach dem Sachvortrag beider Parteien unstreitig. Zwar haben die Beklagten einerseits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass Ergänzungslieferungen zu Loseblattsammlungen nur in Abständen von mehreren Monaten anfallen, so dass das Ein- und Aussortieren nicht zu den arbeitsvertraglichen Hauptaufgaben der Klägerin gehört habe. Andererseits haben aber gerade die Beklagten selbst diesem Teil der Aufgabenerfüllung durch die Klägerin erhebliche Bedeutung beigemessen, was sich darin widerspiegelt, dass in dem ursprünglich erteilten Zeugnis das Thema Ergänzungslieferungen einen vergleichsweise breiten Raum einnimmt. Aus der eigenen Darstellung der Beklagten kann somit nur der Schluss gezogen werden, dass die Aufgabe des Nachsortierens von Ergänzungslieferungen in Loseblattsammlungen zwar nicht die Hauptaufgabe der arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin darstellte, wohl aber wie etwa auch das Durchführen von Botengängen zu den das Arbeitsverhältnis mit prägenden Nebenaufgaben gehörte.

2. Es besteht auch kein Anspruch der Beklagten darauf, die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Zeugnisses in die Formulierung abzuändern: „Sie hat die übertragenden Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.“

a. Auch und gerade nach der eigenen Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der von ihnen gewünschten Leistungsbeurteilung um eine solche nur ausreichender, unterdurchschnittlicher Qualität. Diese Einschätzung ist richtig. Das Arbeitsgericht hat aber bereits mit aller wünschenswerten Klarheit herausgearbeitet, dass diejenige Partei, die eine Leistungsbeurteilung beansprucht, die nach oben oder nach unten von durchschnittlichem Leistungsniveau abweicht, in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist. Schon das Arbeitsgericht hat sinngemäß zutreffend ausgeführt, dass die Darlegungen der Beklagen nicht ausreichen, um dem objektiven Beobachter den Eindruck zu vermitteln, dass die Leistung der Klägerin in ihrem Arbeitsverhältnis zu den Beklagten unter Einbeziehung in erster Linie der arbeitsvertraglichen Hauptaufgabe und daneben aller charakteristischen Nebenaufgaben insgesamt eine nur unterdurchschnittliche, allenfalls ausreichende Bewertung verdient.

b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kritik der Beklagten an den Leistungen der Klägerin beim Nachsortieren von Ergänzungslieferungen in Loseblattsammlungen.

aa. Die Beklagten selbst haben schon in dem von ihnen formulierten ursprünglichen Arbeitszeugnis und auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits betont, dass die Hauptaufgabe der Klägerin im Arbeitsverhältnis in der Durchführung von Kopierarbeiten bestanden habe. Zu diesem Teil ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben, also zu dem Teil, der die Hauptaufgabe einnahm, haben die Beklagten selbst der Klägerin attestiert, da sie sich „sehr schnell eingearbeitet und ihre Aufgaben zügig erledigt“ habe. Dadurch wird für den objektiven Leser, was den Hauptteil der Arbeitsaufgabe der Klägerin angeht, ein positiver Eindruck vermittelt, der – für sich allein betrachtet – schon eine deutliche Tendenz mindestens zum oberen Bereich einer durchschnittlichen Leistung, wenn nicht bereits zu einer leicht überdurchschnittlichen Leistung zeigt.

bb. Unterstellt man nun einmal zugunsten der Beklagten, dass die Klägerin andererseits ihre Nebenaufgabe „Loseblattsammlungen“ vernachlässigt und dabei – wiederum für sich allein betrachtet – allenfalls ausreichende Leistungen gezeigt hat, so erscheint es geradezu naheliegend, dass dadurch die leicht positive Tendenz „nach oben“ wieder ausgeglichen wird und als Fazit eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Gesamtleistung ohne Ausschläge nach unten oder oben zu attestieren war.

cc. Im Übrigen verhalten sich die Beklagten widersprüchlich, wenn sie kumulativ sowohl die Streichung der Nebenaufgabe des Einsortierens von Loseblattsammlungen verlangen, zusätzlich aber auch die Abwertung der Leistungsgesamtbeurteilung, obwohl diese von ihnen ausschließlich mit den „allenfalls ausreichenden“ Leistungen auf diesem Nebengebiet begründet wird.

3. Auch mit dem Begehren, den Halbsatz „ihr Auftreten war stets freundlich und nicht zu beanstanden“ zu streichen, können die Beklagten keinen Erfolg haben.

a. Zunächst mag daran erinnert werden, dass diese Formulierung sinngemäß von den Beklagten selbst stammt, heißt es doch in dem von ihnen ursprünglich erteilten Zeugnis: „Sie war zwar stets freundlich und bediente sich in Gesprächen eines Umgangstones, der nicht zu beanstanden ist&“.

b. Auch die Unterscheidung zwischen der Bewertung des Auftretens der Klägerin und ihres Verhaltens im übrigen stammt von den Beklagten selbst, attestieren sie doch der Klägerin einerseits, wie bereits ausgeführt, stets freundlich gewesen zu sein und sich eines sich nicht zu beanstandenden Umgangstones bedient zu haben, werfen ihr andererseits aber vor, sich unkollegial verhalten zu haben.

c. Die Behauptung der Beklagten, es sei in Arbeitszeugnissen absolut unüblich, zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und seinem Auftreten zu unterscheiden, ist ersichtlich unzutreffend. Die These mag für Zeugnisse etwa von Industriearbeitern gelten. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsbereich den Kontakt mit Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers mit sich bringt, ist dagegen eine derartige Unterscheidung allgemein gebräuchlich und sinnvoll. Auch bei Arbeitnehmern, die in Büros, Arztpraxen oder Anwaltskanzleien arbeiten, welche Wert auf gepflegte Umgangsformen legen, ist eine derartige differenzierte Betrachtung und Bewertung nicht unüblich, selbst wenn der eigentliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers nicht im Bereich mit unmittelbarem Kundenkontakt liegt.

d. Dass die Klägerin „stets freundlich“ auftrat und sich eines nicht zu beanstandenden Umgangstones befleißigte, haben die Beklagten ihr ausdrücklich selbst attestiert. Dass ihr Verhalten im Übrigen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern „einwandfrei“, also von durchschnittlicher Korrektheit war, haben die Beklagten in keiner Weise widerlegt.

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e. Eine Aussage darüber, ob eine Arbeitnehmerin bei ihren Kolleginnen „beliebt“ ist, hat keinen erkennbaren Bezug zu ihren Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber und ist in einem qualifizierten Arbeitszeugnis daher fehl am Platze.

f. Soweit die Beklagten – ausdrücklich vom Hören-Sagen (!) – der Klägerin ein unkollegiales Verhalten gegenüber ihren Kolleginnen bescheinigen, fehlt es hierzu an jeder stichhaltigen Begründung. Die Beklagten stützen die Aussage bekanntlich darauf, dass die Klägerin sich nach Angaben ihrer Kolleginnen mehrfach geweigert haben soll, auf dienstlichen Botengängen private Erledigungen für die Kolleginnen vorzunehmen. Eine Vielzahl von Arbeitgebern würde die Vornahme privater Erledigungen bei dienstlichen Botengängen tendenziell als Arbeitsvertragsverletzung werten. Die Beklagten scheinen nicht zu diesem Kreis von Arbeitgebern zu gehören. Sie haben aber ebenso wenig vorgetragen, dass sie – was auch ungewöhnlich wäre – der Klägerin eine dienstliche Anweisung erteilt hätten, bei dienstlichen Botengängen auch kleinere private Erledigungen für ihre Kolleginnen vorzunehmen. Wenn letzteres aber nicht der Fall war, so hat die Frage, ob die Klägerin ihre Kolleginnen dadurch enttäuscht hat, dass sie sich geweigert hat, entsprechende private Erledigungen vorzunehmen, mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien zueinander nichts zu tun und daher auch keine Relevanz für ein Arbeitszeugnis.

Dementsprechend war zu entscheiden wie geschehen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Berufung ist nicht gegeben.

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