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Architektenvergütung – besondere Leistungen – Vertragsgegenstand

Oberlandesgericht Celle

Az: 14 U 130/06

Urteil vom 07.02.2007


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. Mai 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.581,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 28 % und der Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.784,27 Euro.

Gründe (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

I.

Die Parteien schlossen am 26. Mai 2004 einen Architektenvertrag, den der Beklagte am 17. Dezember 2004 kündigte. Die Kläger rechneten ihre bis dahin erbrachten Leistungen mit Schlussrechnung vom 21. Dezember 2004 ab und beanspruchen danach 24.663,95 Euro (brutto) von dem Beklagten. Der Beklagte hat die Annahme der per Einschreiben mit Rückschein übersandten Schlussrechnung (telefonisch) am 28. Dezember 2004 verweigert (vgl. Bl. 16 d. A.). Er bestreitet dies allerdings mit Nichtwissen und wendet sich gegen die Prüfbarkeit und Richtigkeit der Schlussrechnung.

Das Landgericht hat – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Honorarhöhe – der Klage zu 60 % stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 14.784,27 Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Klage insgesamt abgewiesen haben möchte. Seiner Ansicht nach hat der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht zu Unrecht den Klägern ein Honorar für Leistungen im Bereich „Technik“ über 1.644,45 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer wie auch für „Stundenlohnarbeiten in Höhe von 1.921,25 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer“ zugebilligt. Für diese Positionen gäbe es keine vertragliche Vereinbarung. Darüber hinaus habe das Landgericht auch in den Leistungsphasen 1 bis 4 einen höheren Betrag zugesprochen (6.685,27 Euro) als die Kläger selbst in diesem Bereich berechnet hätten (5.056,09 Euro, vgl. Bl. 18 d. A.). An diese Abrechnung seien sie gebunden. Darüber hinaus müssten die Kläger als Gesamtschuldner für mangelhafte Bauüberwachung einstehen. Wegen einer fehlerhaft verlegten Noppenbahn sei das Architektenhonorar um mindestens 3.000 Euro zu mindern. Die Kläger hätten dem Beklagten außerdem erheblichen Schaden zugefügt, indem sie für Erdarbeiten (Aushub für ein vorübergehend geplantes Schwimmbecken) die Berechnung offenbar weit überhöhter Preise durch die Firma H. gebilligt hätten, anstatt hier eine vernünftige Preisabsprache zu treffen. In diesem Punkt sei der Beklagte um mehr als 10.000 Euro geschädigt worden. Mit dem deshalb bestehenden Schadensersatzanspruch erklärt der Beklagte gegenüber einer etwaig noch bestehenden Klageforderung die Aufrechnung (S. 9 des Schriftsatzes vom 4. September 2006, Bl. 263 d. A.). Im Übrigen ist er der Auffassung, die Honorarrechnung der Kläger sei noch nicht zur Zahlung fällig. Die Schlussrechnung sei intransparent.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. Januar 2007 (Bl. 278 f. d. A.).

II.

Die Berufung ist zum Teil begründet.

1. Der Beklagte ist mit seinen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen.

Er hat sie nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht (vgl. BGHZ 157, 118). Die Kläger haben im Einzelnen vorgetragen und belegt, dass sie die Schlussrechnung vom 21. Dezember 2004 per Einschreiben mit Rückschein dem Beklagten zugestellt haben. Danach hat der Beklagte die Annahme des Einschreibens bzw. die Abholung von der Postausgabestelle in ##### am 28. Dezember 2004 telefonisch verweigert (vgl. Anlage K 4, Bl. 16 d. A.). Der Beklagte kann dies nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil es sich insoweit um einen Vorgang eigener Wahrnehmung handelt. Er hat auch nicht behauptet, die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung (Bl. 16 d. A.) sei falsch.

2. Das angefochtene Urteil war jedoch insoweit zu korrigieren, als den Klägern ein Honoraranspruch für Leistungen im Bereich „Technik“ sowie für Besondere Leistungen „Stundenlohnarbeiten“ zugebilligt worden ist.

Die Vergütung Besonderer Leistungen – über die vereinbarten Grundleistungen hinaus – hätte gemäß § 5 Abs. 4 HOAI einer schriftlichen Vereinbarung bedurft, an der es hier fehlt. Unerheblich ist dabei, ob die Kläger die entsprechenden Leistungen erbracht haben. Denn allein der Umstand, dass eine Leistung erbracht wird, macht sie noch nicht zum Vertragsgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 2006 – VII ZR 110/05, juris). Der Vertrag zwischen den Parteien sah aber unter § 9 Abs. 2 als Besondere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI nur die Erstellung eines Energiekonzepts bzw. eine Energieberatung und entsprechend in § 7 Abs. 2 eine Abrechnung nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vor (vgl. Bl. 9, 11 d. A.). Unstreitig haben die Kläger kein Energiekonzept erstellt oder eine Energieberatung vorgenommen. Auch die „Honorarberechnung Technik“ (vgl. Anlagen K 9 bis K 12, Bl. 21 f. d. A.) ist damit ohne vertragliche Grundlage. Die dort abgerechneten Leistungen sind nicht in Auftrag gegeben worden (dies ist auch im erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen R. festgehalten worden, vgl. S. 21 f. des Gutachtens). Die Kläger können statt dessen nicht die vertraglich vereinbarte Leistung durch eine andere „austauschen“ und diese dann abrechnen, auch dann nicht, wenn sie die Leistung – wie erwähnt – tatsächlich erbracht haben.

Daraus folgend war die Schlussrechnung der Kläger um die Position „Technik“
in Höhe von 3.152,47 Euro netto sowie die „Stundenlohnarbeiten“ in Höhe von 2.573,75 Euro netto zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer zu kürzen. Darüber hinaus war auch die Nebenkostenpauschale in Höhe von 3,5 % auf den Nettobetrag entsprechend herabzusetzen.

3. Unter Berücksichtigung des im Übrigen im Gutachten des Sachverständigen R. vom 20. Januar 2006 zutreffend ermittelten Honorars (vgl. insbesondere S. 26 des Gutachtens) können die Kläger wie folgt abrechnen:

Grundleistung für das Gebäude: 21.821,83 Euro
Nebenkosten gemäß § 9 des Vertrags in Höhe von 3,5 %: 763,76 Euro
Summe netto: 22.585,59 Euro
zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer von 16 %: 3.613,70 Euro
ergibt brutto 26.199,29 Euro
abzüglich gezahlter Abschläge in Höhe von 15.618,00 Euro
verbleiben 10.581,29 Euro,
die die Kläger von dem Beklagten noch zu Recht verlangen können.

4. Soweit die Kläger hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 im Gegensatz zu den Berechnungen des Sachverständigen R. ursprünglich einen niedrigeren Betrag angesetzt haben, als sie nach dem Sachverständigengutachten berechtigt hätten verlangen können und – indem sie sich diese Berechnung zu Eigen gemacht haben – dies nunmehr im Rechtsstreit auch tun, steht dem nicht die Schlussrechnung vom 21. Dezember 2004 entgegen. Die Schlussrechnung war im vorliegenden Fall nicht endgültig verbindlich, weil der Beklagte auf ihre Richtigkeit nicht vertraut hat. Die Bindung des Auftragnehmers – der Kläger – an die Schlussrechnung setzte nicht nur voraus, dass der Bauherr – der Beklagte – auf diese vertrauen durfte, sondern grundsätzlich auch, dass er tatsächlich darauf vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 – VII ZR 249/05, ibr-online). Wie dargelegt hat der Beklagte die Annahme der Schlussrechnung von vornherein verweigert und damit offenkundig gezeigt, dass er in sie – wie auch in die Kläger – kein Vertrauen setzt. Ein den Beklagten nach Kenntnisnahme der Schlussrechnung schützender Vertrauenstatbestand konnte damit nicht entstehen.

5. Der Vortrag des Beklagten zu den von ihm behaupteten Mängeln und entsprechend zu der Gegenforderung ist unerheblich.

In Bezug auf die seiner Darstellung nach falsch verlegte Noppenbahn hat er nicht vorgetragen, die Kläger zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben. Darüber hinaus ist die Behauptung, die Firma H. habe ohne weiteres einen überhöhten Preis berechnet, ohne Substanz und findet insbesondere in den Bekundungen des Zeugen selbst im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer am 6. September 2005 keine Stütze (vgl. Protokoll Bl. 126 f. d. A.). Der Zeuge hat dort lediglich bekundet, es habe keine großen Verhandlungen über den Preis gegeben „wie das ja sonst oft so üblich“ sei; auch mit dem Beklagten habe er „weiter über Preise gar nicht diskutiert“ (Bl. 127 oben d. A.). Wenn trotz dieser Aussage noch Anlass zur weiteren Aufklärung bestanden hätte, hätte der Beklagte hierzu bereits in erster Instanz vortragen müssen. Dies ist jedoch ausweislich seiner Schriftsätze vom 14. September 2005 (Bl. 141 f. d. A.), 10. März 2006 (Bl. 190 d. A.), 21. April 2006 (Bl. 197 f. d. A.) und 9. Mai 2006 (Bl. 200 f. d. A.) sowie auch im Übrigen nicht geschehen. Damit ist der Vortrag zu diesem Punkt im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. Berufungsbegründung vom 4. September 2006, Bl. 261 f. d. A.) verspätet und vom Senat nicht weiter zu beachten. Entsprechend ist die Aufrechnung auch nicht begründet.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

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