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Arglistige Täuschung durch Angaben im Exposé: Rückabwicklung des Kaufs

Ein idyllisches Reetdachhaus mit Ausbaureserve für das Dachgeschoss – doch plötzlich verhindern fehlende Brandschutzabstände jedes Bauvorhaben, obwohl das Verkaufsexposé die zusätzliche Fläche fest versprochen hatte. Das Landgericht Flensburg muss nun klären, ob eine Behauptung ohne vorherige Prüfung bereits als arglistige Täuschung gilt und den gesamten Immobilienkauf hinfällig macht.
Offenes Immobilien-Exposé auf staubigem Holzboden in einem rohen Dachstuhl unter einem Schilf-Reetdach.
Das Landgericht Flensburg entschied: Werbeversprechen im Exposé zur Ausbaubarkeit des Dachgeschosses dürfen nicht „ins Blaue hinein“ gemacht werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 154/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Flensburg
  • Datum: 12.12.2025
  • Aktenzeichen: 2 O 154/24
  • Verfahren: Zivilprozess zur Hausrückgabe
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Anfechtungsrecht
  • Streitwert: 425.000,00 €
  • Relevant für: Käufer, Verkäufer, Immobilienmakler

Verkäuferin muss Kaufpreis zurückzahlen, da sie die Ausbaubarkeit des Daches ohne baurechtliche Prüfung zusagte.
  • Verkäuferin behauptete Ausbaubarkeit ohne Prüfung der Brandschutzregeln für Reetdächer einfach ungeprüft.
  • Das Urteil gilt auch bei vorsichtigen Formulierungen wie „ein Ausbau wäre möglich“.
  • Käuferin erhält den vollen Kaufpreis sowie Notar-, Makler- und Architektenkosten vollständig zurück.
  • Laufende Kosten für Gartenpflege oder Gebäudeversicherung muss die Verkäuferin dagegen nicht erstatten.

Haftung für falsche Angaben zum Dachausbau im Exposé

Ein Sachmangel nach § 434 BGB liegt vor, wenn die Beschaffenheit einer Kaufsache von den öffentlichen Äußerungen in einem Exposé abweicht. Käufer dürfen darauf vertrauen, dass die in solchen Verkaufsunterlagen genannten Eigenschaften baurechtlich und technisch tatsächlich machbar sind. Werden falsche Angaben hierbei leichtfertig oder vorsätzlich gemacht, ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB rechtlich zulässig.

Genau diese rechtliche Frage musste das Landgericht Flensburg unlängst entscheiden.

Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 12.12.2025, Az. 2 O 154/24) erklärte einen Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises von 425.000,00 Euro sowie zu einem weitreichenden Schadensersatz. Die Käuferin hatte ein im Jahr 1862 errichtetes Reetdachhaus erworben, nachdem im Maklerexposé der Satz zu lesen war: „Von hier aus gelangt man über eine Holztreppe in das nicht ausgebaute Dachgeschoss. Ein Ausbau wäre möglich.“ Im festen Vertrauen auf diese Zusicherung unterschrieb die neue Eigentümerin den notariellen Vertrag. In der baulichen Realität erwies sich ein Ausbau zu Wohnzwecken jedoch als unmöglich, da die strengen Brandschutzabstände bei dem Gebäude nicht eingehalten werden konnten.

Warum Angaben „ins Blaue hinein“ als Arglist gelten

Arglist erfordert im rechtlichen Sinne nicht zwingend einen direkten Vorsatz, denn bereits ein bedingter Vorsatz reicht hierfür aus. Wer Angaben „ins Blaue hinein“ macht, ohne über eine gesicherte Beurteilungsgrundlage zu verfügen, handelt folglich arglistig. Der Verkäufer nimmt in einem solchen Fall die Unrichtigkeit seiner aufgestellten Behauptung schlichtweg billigend in Kauf.

Bei einer ins Blaue hinein abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung schließt guter Glaube Arglist aber nicht aus, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt. – so das Landgericht Flensburg

In der vorliegenden Immobilienstreitigkeit zeigte sich diese leichtfertige Vorgehensweise sehr deutlich.

Die Verkäuferin behauptete die Ausbaubarkeit des Dachgeschosses, ohne jemals die strengen rechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung geprüft zu haben. Dabei wusste sie genau, wie wichtig dieser Punkt war, da die spätere Käuferin noch vor dem Vertragsschluss per E-Mail explizit auf ihre ambitionierten Sanierungs- und Ausbaupläne hingewiesen hatte.

Konjunktiv „wäre möglich“ schützt nicht vor Haftung

Im Prozess versuchte die Verkäuferin einzuwenden, dass sie die Unzulässigkeit des Ausbaus nicht positiv kannte und zudem der Konjunktiv im Exposé – „wäre möglich“ – unverbindlich sei. Das Gericht bewertete die Formulierung jedoch keineswegs als bedeutungslose Floskel, sondern als täuschende Tatsachenbehauptung. Ein objektiver Empfänger versteht diesen Satz unmissverständlich so, dass ein Ausbau technisch machbar und baurechtlich genehmigungsfähig ist. Dieser juristische Maßstab bedeutet konkret: Es kommt vor Gericht nicht darauf an, wie der Verkäufer den Satz subjektiv gemeint hat, sondern wie ihn ein durchschnittlicher, neutraler Käufer in dieser Situation auffassen durfte. Da die Aussage völlig ohne fundierte Basis aufgestellt wurde, lag laut den Richtern eine bewusste Täuschung vor. Wer eine Behauptung aufstellt, müsse andernfalls zumindest seine Unkenntnis über die tatsächliche Rechtslage offenlegen. Da das Thema kaufentscheidend war, sah das Gericht die Täuschung als ursächlich für den Vertragsschluss an.

Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Käufers ist dies so zu verstehen dass, sollte er daran Interesse haben, ein Ausbau technisch mit dem nach dem sonstigen Zustand […] angemessenen (technischen und finanziellen) Aufwand durchgeführt werden kann und genehmigungsfähig ist. – so das Landgericht Flensburg

Praxis-Hinweis: Der Hebel der fundierten Basis

Der entscheidende Faktor für die Haftung ist hier das Fehlen einer gesicherten Beurteilungsgrundlage. Werden im Exposé bauliche Möglichkeiten wie eine Ausbaubarkeit oder eine bestimmte Nutzung genannt, ohne dass zuvor eine fachliche Prüfung (etwa durch einen Architekten oder eine Bauvoranfrage) stattfand, gilt dies als Angabe „ins Blaue hinein“. Sie können Ihre Situation daran messen: Hat der Verkäufer keine Belege für die Zulässigkeit der beworbenen Eigenschaft, haftet er bei Unwahrheit regelmäßig wegen Arglist – selbst wenn er die Unzulässigkeit nicht sicher kannte.

Wann der Gewährleistungsausschluss trotz Vertragsklausel entfällt

Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung, wie er bei gebrauchten Immobilien üblich ist, verliert bei einer Arglist gemäß § 444 BGB seine rechtliche Wirksamkeit. Verkäufer können sich bei einer bewussten oder leichtfertigen Täuschung nicht im Nachhinein auf die Unverbindlichkeit von Werbeangaben berufen. Die gesetzlichen Schutzmechanismen hebeln derartige Klauseln in Kaufverträgen konsequent aus.

Ein Urteil aus dem Jahr 2025 macht unmissverständlich klar, wie streng Gerichte diese Regel in der Praxis handhaben.

Die Verkäuferin versuchte vor Gericht, jegliche Haftung von sich zu weisen und berief sich stur auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss des Notarvertrages.

Haftungsausschluss bei Arglist unwirksam

Das Gericht wischte dieses Gegenargument entschieden vom Tisch. Die Richter stellten klar, dass das arglistige Handeln den vereinbarten Haftungsausschluss nach § 444 BGB zwingend aushebelt. Da das Grundstück aufgrund der falschen Zusicherungen im Exposé nicht die erwartete Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b BGB aufwies und eine arglistige Täuschung vorlag, griff die Anfechtung vollumfänglich. Dies führte gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages von Beginn an.

Auf den Haftungsausschluss kann sich die Beklagte hier allerdings nicht berufen, § 444 BGB. Denn sie hat die Klägerin über das Vorliegen des Mangels arglistig getäuscht, nämlich diesen arglistig verschwiegen. – so das Landgericht Flensburg

Lassen Sie sich als Immobilienkäufer daher nicht von den üblichen Standardklauseln wie „gekauft wie besehen“ in Ihrem Notarvertrag abschrecken. Wenn Ihnen im Exposé Eigenschaften versprochen wurden, die der Verkäufer nie geprüft hat, ist dieser Haftungsausschluss wertlos. Wichtig für Sie: Sobald Sie die Täuschung entdecken, beginnt die Uhr zu ticken. Sie müssen die Anfechtung des Kaufvertrags zwingend innerhalb einer Frist von einem Jahr (§ 124 BGB) gegenüber dem Verkäufer erklären, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.

Brandschutz: Warum der Dachausbau im Reetdachhaus scheiterte

Bei Gebäuden mit weicher Bedachung, wie etwa traditionellen Reetdächern, verlangt die Landesbauordnung die Einhaltung besonderer Brandschutzabstände zum Nachbarn. In Schleswig-Holstein regelt konkret § 32 LBO SH diese strengen Vorgaben, sobald eine Nutzungsänderung zu reinen Wohnzwecken geplant ist. Um in solchen Fällen überhaupt eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, ist oftmals die Eintragung von Baulasten auf den benachbarten Grundstücken zwingend erforderlich. Eine Baulast ist eine rechtlich bindende Verpflichtung gegenüber der Baubehörde. Das bedeutet hier konkret: Die Nachbarn hätten offiziell zustimmen müssen, dass die gesetzlich geforderten Brandschutzabstände quasi auf ihr eigenes Grundstück verschoben werden, was ihre eigenen zukünftigen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück stark eingeschränkt hätte.

Mit den fatalen Konsequenzen dieser baurechtlichen Hürden musste sich die Kammer bei der Bewertung der Angelegenheit intensiv auseinandersetzen.

Nach dem Erwerb des historischen Gebäudes scheiterte die Bauvoranfrage der neuen Eigentümerin krachend. Die Bauaufsicht forderte für die Nutzungsänderung des Daches strikt den Nachweis von Abstandsflächen und Brandschutzabständen gemäß § 32 LBO SH. Die rettende Lösung – eine entsprechende Eintragung von Baulasten – scheiterte jedoch endgültig, da die direkten Nachbarn die notwendigen Zustimmungen beharrlich verweigerten.

Wohnnutzung erfordert Brandschutz – unabhängig von Fensterart

Im Verfahren versuchte die Verkäuferin den Einwand zu erheben, dass lediglich die von der Käuferin konkret geplanten Dachgauben abstandsflächenrelevant und unzulässig seien. Ein einfacherer Ausbau sei durchaus möglich. Das Gericht wies dieses Argument jedoch als unzutreffend zurück. Die Notwendigkeit der Baulasten zur Sicherstellung der Brandschutzabstände greift bei weichen Bedachungen für ausnahmslos jede Form der Wohnnutzung im Dachgeschoss. Es spielt keine Rolle, ob Dachgauben, Dachflächenfenster oder Giebelfenster geplant sind, da eine Wohnnutzung grundlegend höhere Brandschutzanforderungen an das Bauwerk stellt als die bloße Nutzung als Abstellraum.

Infografik zeigt, welche Kosten (z.B. Kaufpreis, Nebenkosten) bei arglistiger Täuschung erstattet werden und welche nicht.
Schadensersatz bei arglistiger Täuschung: Diese Kosten erhalten Käufer zurück.

Rückabwicklung: Welche Kosten muss der Verkäufer erstatten?

Führt eine arglistige Täuschung zu einer erfolgreichen Anfechtung, entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf die komplette Rückabwicklung des Geschäfts nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Neben der Erstattung des reinen Kaufpreises muss die täuschende Partei auch die angefallenen Erwerbsnebenkosten als Schadensersatz tragen. Laufende Betriebskosten, die während der tatsächlichen Nutzungszeit der Immobilie entstehen, sind hingegen nicht als Schaden ersatzfähig, sofern ein entsprechender Gegenwert vorliegt.

Im Detail führte dies zu einer sehr umfangreichen finanziellen Neuordnung zwischen den Streitparteien.

Die Richter verurteilten die Verkäuferin dazu, der getäuschten Erwerberin den vollen Kaufpreis in Höhe von 425.000,00 Euro nebst Zinsen (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024) zurückzuzahlen. Dies geschieht Zug um Zug gegen die Rückübereignung des betroffenen Grundstücks.

Erstattung von Makler, Notar und Grunderwerbsteuer

Darüber hinaus muss die Verkäuferin massive Schadensersatzsummen leisten. Sie wurde zur Zahlung von 31.308,68 Euro für Notar-, Grundbuch- und Architektenkosten sowie angefallene Darlehenszinsen verurteilt. Weitere 27.625,00 Euro für die Grunderwerbsteuer und 10.115,00 Euro für die Maklerprovision sind ebenfalls zu erstatten, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rückerstattungsansprüche gegen das Finanzamt beziehungsweise den beteiligten Makler. Zudem muss die unterlegene Partei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.498,63 Euro tragen.

Machen Sie bei einer solchen Vertragsrückabwicklung unbedingt Ihren vollen finanziellen Schaden geltend und belassen Sie es nicht bei der Rückforderung des Kaufpreises. Sammeln Sie alle Belege Ihrer Erwerbsnebenkosten – von der Notarrechnung über den Maklervertrag bis hin zu den Nachweisen über gezahlte Baufinanzierungszinsen. Diese Beträge fordern Sie aktiv vom Verkäufer ein. Bieten Sie ihm im Gegenzug an, Ihre eigenen Rückerstattungsansprüche, etwa für die Grunderwerbsteuer beim Finanzamt, an ihn abzutreten (sogenanntes Zug-um-Zug-Prinzip).

Warum Gartenpflege und Heizungswartung kein Schaden sind

Einen kleinen Teilerfolg konnte die Verkäuferin bei den laufenden Unterhaltskosten verbuchen. Sie bestritt eine Schadensersatzpflicht für die angefallene Gebäudeversicherung, die Gartenpflege und die Heizungswartung – und das Gericht gab ihr in diesem Punkt recht. Die Richter argumentierten, dass die neue Eigentümerin für diese Ausgaben eine adäquate Gegenleistung in Form von Versicherungsschutz, einem gepflegten Garten und einer funktionierenden Heizung während ihrer Nutzungszeit erhalten habe. Es lag insoweit kein ersatzfähiger Schaden vor, weshalb die Klage in diesem Bereich abgewiesen wurde. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits fallen dennoch der Verkäuferin zur Last.

Fazit: So sichern Sie Exposé-Ansprüche nach Hauskauf

Auch wenn es sich hier um eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Flensburg handelt, reiht sich das Urteil nahtlos in die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein und ist somit auf nahezu jeden Immobilienkauf in Deutschland übertragbar. Für Verkäufer bedeutet das: Schreiben Sie niemals vage Möglichkeiten wie „Ausbau denkbar“ in Ihr Exposé, wenn Sie dies nicht vorab durch eine Bauvoranfrage oder einen Architekten verbindlich geklärt haben. Können Sie eine Eigenschaft nicht belegen, müssen Sie Ihre Unkenntnis darüber ausdrücklich offenlegen, um einer Haftung zu entgehen.

Als Käufer sollten Sie das ursprüngliche Maklerexposé auch nach der Schlüsselübergabe unbedingt als Beweismittel aufbewahren. Stellt sich bei späteren Umbauplänen heraus, dass eine dort beworbene Eigenschaft baurechtlich gar nicht existiert, können Sie den Vertrag anfechten und verlangen, so gestellt zu werden, als hätten Sie die Immobilie nie gekauft.


Täuschung im Immobilien-Exposé? Handeln Sie vor Fristablauf

Ein fehlerhaftes Exposé kann die Rückabwicklung des gesamten Hauskaufs rechtfertigen, doch die einjährige Anfechtungsfrist beginnt bereits mit der Entdeckung der Täuschung. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Angaben in den Verkaufsunterlagen eine Haftung wegen Arglist begründen. Wir unterstützen Sie dabei, den Kaufpreis sowie sämtliche Erwerbsnebenkosten rechtssicher zurückzufordern.

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Experten Kommentar

Oft stammen diese blumigen Formulierungen im Exposé gar nicht vom Eigentümer, sondern vom beauftragten Makler. Um den Preis in die Höhe zu treiben, werden Ausbaupotenziale kreativ in den Text eingebaut und vom Verkäufer nur flüchtig abgenickt. Vor Gericht fällt diese Nachlässigkeit dann voll auf den Verkäufer zurück, der für die Aussagen seines Maklers haften muss.

Wer hier clever ist, sichert das Online-Exposé sofort als PDF oder Screenshot. Pünktlich nach dem Notartermin verschwinden diese Beweismittel nämlich meist spurlos aus den Immobilienportalen. Ich rate zudem dazu, solche weitreichenden Ausbauversprechen vom Notar explizit in den Kaufvertrag aufnehmen zu lassen, um spätere Ausflüchte der Gegenseite im Keim zu ersticken.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Schützt mich der vertragliche Haftungsausschluss vor Ansprüchen wegen falscher Angaben im Exposé?

NEIN, ein vertraglicher Haftungsausschluss schützt Sie nicht, wenn ungeprüfte Angaben im Exposé rechtlich als eine arglistige Täuschung gewertet werden. Gemäß § 444 BGB verliert jede vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirksamkeit, sobald der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Eigenschaft der Immobilie fälschlicherweise zugesichert hat.

Die Rechtsprechung wertet Aussagen über wesentliche Eigenschaften der Immobilie, die ohne fundierte Prüfung aufgestellt werden, bereits als arglistiges Handeln im Sinne eines bedingten Vorsatzes. Wer beispielsweise die Ausbaubarkeit eines Dachgeschosses im Exposé anpreist, ohne zuvor die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit tatsächlich geprüft zu haben, handelt rechtlich gesehen bösgläubig. In diesen Fällen kann sich ein Verkäufer nicht auf den notariellen Haftungsausschluss berufen, da der gesetzliche Käuferschutz vor bewusster Irreführung grundsätzlich schwerer wiegt als die vertragliche Privatautonomie. Die Unwirksamkeit der Klausel führt letztlich dazu, dass der Verkäufer für den entstandenen Schaden haftet oder der gesamte Immobilienkaufvertrag wegen Anfechtung vollständig rückabgewickelt werden muss.

Ein wirksamer Haftungsausschluss bleibt hingegen bestehen, wenn es sich um einen versteckten Sachmangel handelt, den der Verkäufer selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können. In diesen Fällen greift der vertragliche Schutzmechanismus weiterhin vollumfänglich, sofern dem Verkäufer weder eine bewusste Täuschung noch eine grobe Fahrlässigkeit rechtlich angelastet werden kann.


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Verliere ich meinen Anspruch, weil der Verkäufer im Exposé lediglich den Konjunktiv verwendet hat?

NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch nicht, da der Konjunktiv im Exposé rechtlich als verbindliche Tatsachenbehauptung über die grundsätzliche Machbarkeit gewertet wird. Vage Formulierungen schützen den Verkäufer keinesfalls vor der Haftung für die tatsächliche technische oder baurechtliche Realisierbarkeit des beworbenen Vorhabens.

Gerichte legen Werbeangaben nach dem objektiven Empfängerhorizont aus, weshalb ein durchschnittlicher Käufer auf die grundsätzliche Richtigkeit der werblichen Aussage vertrauen darf. Werden solche Behauptungen ohne eine fundierte Prüfung durch Fachleute aufgestellt, handelt es sich rechtlich um eine arglistige Täuschung durch Angaben ins Blaue hinein gemäß § 123 BGB. Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss ist in diesen Fällen nach § 444 BGB unwirksam, da sich Verkäufer nicht durch sprachliche Relativierungen der rechtlichen Verantwortung für ihre Werbeversprechen entziehen können. Zur Absicherung Ihrer Ansprüche sollten Sie das ursprüngliche Maklerexposé sowie sämtliche Korrespondenz über Ihre Ausbauabsichten dauerhaft als Beweismittel sichern.

Eine Haftung entfällt nur, wenn der Verkäufer im Exposé ausdrücklich offenlegt, dass er über keine gesicherte Beurteilungsgrundlage verfügt und die Angabe vollkommen ungeprüft erfolgt. Ohne diesen deutlichen Hinweis auf die eigene Unkenntnis bleibt die Einstandspflicht für die beworbene Eigenschaft rechtlich bestehen.


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Innerhalb welcher Frist muss ich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Verkäufer erklären?

Sie müssen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung innerhalb einer Frist von exakt einem Jahr gegenüber Ihrem Vertragspartner erklären. Diese gesetzliche Ausschlussfrist beginnt gemäß § 124 Abs. 2 BGB in dem Moment zu laufen, in welchem Sie von der Täuschung und den maßgeblichen Umständen sichere Kenntnis erlangen.

Der Gesetzgeber möchte durch diese Zeitvorgabe eine zeitnahe Klärung der Rechtsverhältnisse erzwingen, sobald der getäuschte Käufer den Mangel oder die bewusste Falschangabe zweifelsfrei durchschaut hat. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Entdeckung, etwa durch einen ablehnenden Baubescheid oder die Einsichtnahme in alte Bauakten. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung der Anfechtungserklärung gegenüber dem Verkäufer aus, wobei eine schriftliche Dokumentation des Zugangs aus Beweisgründen dringend zu empfehlen ist. Nach Ablauf dieses Jahres ist eine Anfechtung wegen Arglist rechtlich endgültig ausgeschlossen, selbst wenn die Täuschung im Nachhinein lückenlos und zweifelsfrei bewiesen werden kann.

Unabhängig von Ihrer persönlichen Kenntnis erlischt das Anfechtungsrecht spätestens nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, also meist dem Datum der notariellen Beurkundung. Diese absolute Frist nach § 124 Abs. 3 BGB setzt der Rechtsunsicherheit eine endgültige Grenze, auch wenn die Täuschung erst nach über einem Jahrzehnt entdeckt wird.


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Kann ich bei einer Rückabwicklung auch die Maklerprovision und die gezahlte Grunderwerbsteuer zurückverlangen?

JA, im Falle einer erfolgreichen Rückabwicklung des Kaufvertrags können Sie sowohl die Maklerprovision als auch die gezahlte Grunderwerbsteuer direkt vom Verkäufer zurückverlangen. **Diese Kosten gelten rechtlich als vergebliche Aufwendungen, die Ihnen der Verkäufer im Rahmen des Schadensersatzes nach einer arglistigen Täuschung vollständig ersetzen muss.**

Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst sämtliche Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb verknüpft waren, wie Notargebühren, Grundbuchkosten und sogar angefallene Kreditzinsen für die Immobilienfinanzierung gemäß § 812 BGB. Die Erstattung erfolgt dabei regelmäßig nach dem sogenannten Zug-um-Zug-Prinzip (Leistung gegen Gegenleistung), wobei Sie Ihre eigenen Rückerstattungsansprüche gegen das Finanzamt oder den Makler an den Verkäufer abtreten müssen. Durch diese Abtretung (Übertragung des Forderungsrechts) geht das Risiko der tatsächlichen Rückforderung auf den Verkäufer über, während Sie Ihren vollen Schaden zeitnah ersetzt bekommen. Es ist daher ratsam, sämtliche Zahlungsbelege und Rechnungen dieser Nebenkosten lückenlos als Beweismittel für das gerichtliche Verfahren zu sammeln.

Eine Grenze findet die Erstattungspflicht jedoch bei den laufenden Unterhaltskosten wie Gebäudeversicherung, Heizungswartung oder Gartenpflege, die während Ihrer Nutzungszeit bereits angefallen sind. Da Sie für diese Beträge einen direkten Gegenwert in Form von Versicherungsschutz oder einer gesteigerten Wohnqualität erhalten haben, stellen diese Positionen rechtlich keinen ersatzfähigen Schaden dar.


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Muss der Verkäufer mir gegenüber haften, wenn die falschen Angaben nur vom Makler stammen?

JA, der Verkäufer haftet für falsche Angaben des Maklers, da dieser rechtlich als dessen Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB betrachtet wird. Sämtliche Beschreibungen im Exposé werden dem Verkäufer unmittelbar zugerechnet, sodass er für etwaige Unwahrheiten rechtlich einstehen muss.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Umstand, dass der Verkäufer sich zur Vermarktung seiner Immobilie der Hilfe des Maklers bedient und diesem die Gestaltung der Verkaufsunterlagen überlässt. Wenn der Makler im Exposé bestimmte Eigenschaften zusichert, die tatsächlich nicht vorhanden sind, stellt dies einen Sachmangel gemäß § 434 BGB dar, für den der Verkäufer als Vertragspartner verantwortlich bleibt. Selbst wenn der Eigentümer von den konkreten Formulierungen keine Kenntnis hatte, entlastet ihn dies im Regelfall nicht, da er die Richtigkeit der werblichen Angaben vor der Veröffentlichung zwingend hätte prüfen müssen. In Fällen von Angaben ins Blaue hinein liegt oft eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB vor, welche die Unwirksamkeit vertraglicher Haftungsausschlüsse zur Folge hat. Der Käufer muss sich daher nicht an den Makler verweisen lassen, sondern kann seine Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz direkt gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Der Verkäufer kann jedoch im Innenverhältnis prüfen, ob er den Makler wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Maklervertrages für den entstandenen Schaden in Regress nimmt. Diese interne Haftung berührt die primäre Rückabwicklungspflicht gegenüber dem Käufer jedoch nicht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Flensburg 2 – Az.: 2 O 154/24 – Urteil vom 12.12.2025




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