Ein idyllisches Reetdachhaus mit Ausbaureserve für das Dachgeschoss – doch plötzlich verhindern fehlende Brandschutzabstände jedes Bauvorhaben, obwohl das Verkaufsexposé die zusätzliche Fläche fest versprochen hatte. Das Landgericht Flensburg muss nun klären, ob eine Behauptung ohne vorherige Prüfung bereits als arglistige Täuschung gilt und den gesamten Immobilienkauf hinfällig macht.
Das Landgericht Flensburg entschied: Werbeversprechen im Exposé zur Ausbaubarkeit des Dachgeschosses dürfen nicht „ins Blaue hinein“ gemacht werden. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 154/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: LG Flensburg
Datum: 12.12.2025
Aktenzeichen: 2 O 154/24
Verfahren: Zivilprozess zur Hausrückgabe
Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Anfechtungsrecht
Streitwert: 425.000,00 €
Relevant für: Käufer, Verkäufer, Immobilienmakler
Verkäuferin muss Kaufpreis zurückzahlen, da sie die Ausbaubarkeit des Daches ohne baurechtliche Prüfung zusagte.
Verkäuferin behauptete Ausbaubarkeit ohne Prüfung der Brandschutzregeln für Reetdächer einfach ungeprüft.
Das Urteil gilt auch bei vorsichtigen Formulierungen wie „ein Ausbau wäre möglich“.
Käuferin erhält den vollen Kaufpreis sowie Notar-, Makler- und Architektenkosten vollständig zurück.
Laufende Kosten für Gartenpflege oder Gebäudeversicherung muss die Verkäuferin dagegen nicht erstatten.
Haftung für falsche Angaben zum Dachausbau im Exposé
Ein Sachmangel nach § 434 BGB liegt vor, wenn die Beschaffenheit einer Kaufsache von den öffentlichen Äußerungen in einem Exposé abweicht. Käufer dürfen darauf vertrauen, dass die in solchen Verkaufsunterlagen genannten Eigenschaften baurechtlich und technisch tatsächlich machbar sind. Werden falsche Angaben hierbei leichtfertig oder vorsätzlich gemacht, ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB rechtlich zulässig.
Genau diese rechtliche Frage musste das Landgericht Flensburg unlängst entscheiden.
Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 12.12.2025, Az. 2 O 154/24) erklärte einen Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises von 425.000,00 Euro sowie zu einem weitreichenden Schadensersatz. Die Käuferin hatte ein im Jahr 1862 errichtetes Reetdachhaus erworben, nachdem im Maklerexposé der Satz zu lesen war: „Von hier aus gelangt man über eine Holztreppe in das nicht ausgebaute Dachgeschoss. Ein Ausbau wäre möglich.“ Im festen Vertrauen auf diese Zusicherung unterschrieb die neue Eigentümerin den notariellen Vertrag. In der baulichen Realität erwies sich ein Ausbau zu Wohnzwecken jedoch als unmöglich, da die strengen Brandschutzabstände bei dem Gebäude nicht eingehalten werden konnten.
Warum Angaben „ins Blaue hinein“ als Arglist gelten
Arglist erfordert im rechtlichen Sinne nicht zwingend einen direkten Vorsatz, denn bereits ein bedingter Vorsatz reicht hierfür aus. Wer Angaben „ins Blaue hinein“ macht, ohne über eine gesicherte Beurteilungsgrundlage zu verfügen, handelt folglich arglistig. Der Verkäufer nimmt in einem solchen Fall die Unrichtigkeit seiner aufgestellten Behauptung schlichtweg billigend in Kauf.
Bei einer ins Blaue hinein abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung schließt guter Glaube Arglist aber nicht aus, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt. – so das Landgericht Flensburg
In der vorliegenden Immobilienstreitigkeit zeigte sich diese leichtfertige Vorgehensweise sehr deutlich.
Die Verkäuferin behauptete die Ausbaubarkeit des Dachgeschosses, ohne jemals die strengen rechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung geprüft zu haben. Dabei wusste sie genau, wie wichtig dieser Punkt war, da die spätere Käuferin noch vor dem Vertragsschluss per E-Mail explizit auf ihre ambitionierten Sanierungs- und Ausbaupläne hingewiesen hatte.
Konjunktiv „wäre möglich“ schützt nicht vor Haftung
Im Prozess versuchte die Verkäuferin einzuwenden, dass sie die Unzulässigkeit des Ausbaus nicht positiv kannte und zudem der Konjunktiv im Exposé – „wäre möglich“ – unverbindlich sei. Das Gericht bewertete die Formulierung jedoch keineswegs als bedeutungslose Floskel, sondern als täuschende Tatsachenbehauptung. Ein objektiver Empfänger versteht diesen Satz unmissverständlich so, dass ein Ausbau technisch machbar und baurechtlich genehmigungsfähig ist. Dieser juristische Maßstab bedeutet konkret: Es kommt vor Gericht nicht darauf an, wie der Verkäufer den Satz subjektiv gemeint hat, sondern wie ihn ein durchschnittlicher, neutraler Käufer in dieser Situation auffassen durfte. Da die Aussage völlig ohne fundierte Basis aufgestellt wurde, lag laut den Richtern eine bewusste Täuschung vor. Wer eine Behauptung aufstellt, müsse andernfalls zumindest seine Unkenntnis über die tatsächliche Rechtslage offenlegen. Da das Thema kaufentscheidend war, sah das Gericht die Täuschung als ursächlich für den Vertragsschluss an.
Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Käufers ist dies so zu verstehen dass, sollte er daran Interesse haben, ein Ausbau technisch mit dem nach dem sonstigen Zustand […] angemessenen (technischen und finanziellen) Aufwand durchgeführt werden kann und genehmigungsfähig ist. – so das Landgericht Flensburg
Praxis-Hinweis: Der Hebel der fundierten Basis
Der entscheidende Faktor für die Haftung ist hier das Fehlen einer gesicherten Beurteilungsgrundlage. Werden im Exposé bauliche Möglichkeiten wie eine Ausbaubarkeit oder eine bestimmte Nutzung genannt, ohne dass zuvor eine fachliche Prüfung (etwa durch einen Architekten oder eine Bauvoranfrage) stattfand, gilt dies als Angabe „ins Blaue hinein“. Sie können Ihre Situation daran messen: Hat der Verkäufer keine Belege für die Zulässigkeit der beworbenen Eigenschaft, haftet er bei Unwahrheit regelmäßig wegen Arglist – selbst wenn er die Unzulässigkeit nicht sicher kannte.
Wann der Gewährleistungsausschluss trotz Vertragsklausel entfällt
Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung, wie er bei gebrauchten Immobilien üblich ist, verliert bei einer Arglist gemäß § 444 BGB seine rechtliche Wirksamkeit. Verkäufer können sich bei einer bewussten oder leichtfertigen Täuschung nicht im Nachhinein auf die Unverbindlichkeit von Werbeangaben berufen. Die gesetzlichen Schutzmechanismen hebeln derartige Klauseln in Kaufverträgen konsequent aus.
Ein Urteil aus dem Jahr 2025 macht unmissverständlich klar, wie streng Gerichte diese Regel in der Praxis handhaben.
Die Verkäuferin versuchte vor Gericht, jegliche Haftung von sich zu weisen und berief sich stur auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss des Notarvertrages.
Haftungsausschluss bei Arglist unwirksam
Das Gericht wischte dieses Gegenargument entschieden vom Tisch. Die Richter stellten klar, dass das arglistige Handeln den vereinbarten Haftungsausschluss nach § 444 BGB zwingend aushebelt. Da das Grundstück aufgrund der falschen Zusicherungen im Exposé nicht die erwartete Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b BGB aufwies und eine arglistige Täuschung vorlag, griff die Anfechtung vollumfänglich. Dies führte gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages von Beginn an.
Auf den Haftungsausschluss kann sich die Beklagte hier allerdings nicht berufen, § 444 BGB. Denn sie hat die Klägerin über das Vorliegen des Mangels arglistig getäuscht, nämlich diesen arglistig verschwiegen. – so das Landgericht Flensburg
Lassen Sie sich als Immobilienkäufer daher nicht von den üblichen Standardklauseln wie „gekauft wie besehen“ in Ihrem Notarvertrag abschrecken. Wenn Ihnen im Exposé Eigenschaften versprochen wurden, die der Verkäufer nie geprüft hat, ist dieser Haftungsausschluss wertlos. Wichtig für Sie: Sobald Sie die Täuschung entdecken, beginnt die Uhr zu ticken. Sie müssen die Anfechtung des Kaufvertrags zwingend innerhalb einer Frist von einem Jahr (§ 124 BGB) gegenüber dem Verkäufer erklären, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.
Brandschutz: Warum der Dachausbau im Reetdachhaus scheiterte
Bei Gebäuden mit weicher Bedachung, wie etwa traditionellen Reetdächern, verlangt die Landesbauordnung die Einhaltung besonderer Brandschutzabstände zum Nachbarn. In Schleswig-Holstein regelt konkret § 32 LBO SH diese strengen Vorgaben, sobald eine Nutzungsänderung zu reinen Wohnzwecken geplant ist. Um in solchen Fällen überhaupt eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, ist oftmals die Eintragung von Baulasten auf den benachbarten Grundstücken zwingend erforderlich. Eine Baulast ist eine rechtlich bindende Verpflichtung gegenüber der Baubehörde. Das bedeutet hier konkret: Die Nachbarn hätten offiziell zustimmen müssen, dass die gesetzlich geforderten Brandschutzabstände quasi auf ihr eigenes Grundstück verschoben werden, was ihre eigenen zukünftigen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück stark eingeschränkt hätte.
Mit den fatalen Konsequenzen dieser baurechtlichen Hürden musste sich die Kammer bei der Bewertung der Angelegenheit intensiv auseinandersetzen.
Nach dem Erwerb des historischen Gebäudes scheiterte die Bauvoranfrage der neuen Eigentümerin krachend. Die Bauaufsicht forderte für die Nutzungsänderung des Daches strikt den Nachweis von Abstandsflächen und Brandschutzabständen gemäß § 32 LBO SH. Die rettende Lösung – eine entsprechende Eintragung von Baulasten – scheiterte jedoch endgültig, da die direkten Nachbarn die notwendigen Zustimmungen beharrlich verweigerten.
Wohnnutzung erfordert Brandschutz – unabhängig von Fensterart
Im Verfahren versuchte die Verkäuferin den Einwand zu erheben, dass lediglich die von der Käuferin konkret geplanten Dachgauben abstandsflächenrelevant und unzulässig seien. Ein einfacherer Ausbau sei durchaus möglich. Das Gericht wies dieses Argument jedoch als unzutreffend zurück. Die Notwendigkeit der Baulasten zur Sicherstellung der Brandschutzabstände greift bei weichen Bedachungen für ausnahmslos jede Form der Wohnnutzung im Dachgeschoss. Es spielt keine Rolle, ob Dachgauben, Dachflächenfenster oder Giebelfenster geplant sind, da eine Wohnnutzung grundlegend höhere Brandschutzanforderungen an das Bauwerk stellt als die bloße Nutzung als Abstellraum.
Schadensersatz bei arglistiger Täuschung: Diese Kosten erhalten Käufer zurück.
Rückabwicklung: Welche Kosten muss der Verkäufer erstatten?
Führt eine arglistige Täuschung zu einer erfolgreichen Anfechtung, entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf die komplette Rückabwicklung des Geschäfts nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Neben der Erstattung des reinen Kaufpreises muss die täuschende Partei auch die angefallenen Erwerbsnebenkosten als Schadensersatz tragen. Laufende Betriebskosten, die während der tatsächlichen Nutzungszeit der Immobilie entstehen, sind hingegen nicht als Schaden ersatzfähig, sofern ein entsprechender Gegenwert vorliegt.
Im Detail führte dies zu einer sehr umfangreichen finanziellen Neuordnung zwischen den Streitparteien.
Die Richter verurteilten die Verkäuferin dazu, der getäuschten Erwerberin den vollen Kaufpreis in Höhe von 425.000,00 Euro nebst Zinsen (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024) zurückzuzahlen. Dies geschieht Zug um Zug gegen die Rückübereignung des betroffenen Grundstücks.
Erstattung von Makler, Notar und Grunderwerbsteuer
Darüber hinaus muss die Verkäuferin massive Schadensersatzsummen leisten. Sie wurde zur Zahlung von 31.308,68 Euro für Notar-, Grundbuch- und Architektenkosten sowie angefallene Darlehenszinsen verurteilt. Weitere 27.625,00 Euro für die Grunderwerbsteuer und 10.115,00 Euro für die Maklerprovision sind ebenfalls zu erstatten, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rückerstattungsansprüche gegen das Finanzamt beziehungsweise den beteiligten Makler. Zudem muss die unterlegene Partei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.498,63 Euro tragen.
Machen Sie bei einer solchen Vertragsrückabwicklung unbedingt Ihren vollen finanziellen Schaden geltend und belassen Sie es nicht bei der Rückforderung des Kaufpreises. Sammeln Sie alle Belege Ihrer Erwerbsnebenkosten – von der Notarrechnung über den Maklervertrag bis hin zu den Nachweisen über gezahlte Baufinanzierungszinsen. Diese Beträge fordern Sie aktiv vom Verkäufer ein. Bieten Sie ihm im Gegenzug an, Ihre eigenen Rückerstattungsansprüche, etwa für die Grunderwerbsteuer beim Finanzamt, an ihn abzutreten (sogenanntes Zug-um-Zug-Prinzip).
Warum Gartenpflege und Heizungswartung kein Schaden sind
Einen kleinen Teilerfolg konnte die Verkäuferin bei den laufenden Unterhaltskosten verbuchen. Sie bestritt eine Schadensersatzpflicht für die angefallene Gebäudeversicherung, die Gartenpflege und die Heizungswartung – und das Gericht gab ihr in diesem Punkt recht. Die Richter argumentierten, dass die neue Eigentümerin für diese Ausgaben eine adäquate Gegenleistung in Form von Versicherungsschutz, einem gepflegten Garten und einer funktionierenden Heizung während ihrer Nutzungszeit erhalten habe. Es lag insoweit kein ersatzfähiger Schaden vor, weshalb die Klage in diesem Bereich abgewiesen wurde. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits fallen dennoch der Verkäuferin zur Last.
Fazit: So sichern Sie Exposé-Ansprüche nach Hauskauf
Auch wenn es sich hier um eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Flensburg handelt, reiht sich das Urteil nahtlos in die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein und ist somit auf nahezu jeden Immobilienkauf in Deutschland übertragbar. Für Verkäufer bedeutet das: Schreiben Sie niemals vage Möglichkeiten wie „Ausbau denkbar“ in Ihr Exposé, wenn Sie dies nicht vorab durch eine Bauvoranfrage oder einen Architekten verbindlich geklärt haben. Können Sie eine Eigenschaft nicht belegen, müssen Sie Ihre Unkenntnis darüber ausdrücklich offenlegen, um einer Haftung zu entgehen.
Als Käufer sollten Sie das ursprüngliche Maklerexposé auch nach der Schlüsselübergabe unbedingt als Beweismittel aufbewahren. Stellt sich bei späteren Umbauplänen heraus, dass eine dort beworbene Eigenschaft baurechtlich gar nicht existiert, können Sie den Vertrag anfechten und verlangen, so gestellt zu werden, als hätten Sie die Immobilie nie gekauft.
Täuschung im Immobilien-Exposé? Handeln Sie vor Fristablauf
Ein fehlerhaftes Exposé kann die Rückabwicklung des gesamten Hauskaufs rechtfertigen, doch die einjährige Anfechtungsfrist beginnt bereits mit der Entdeckung der Täuschung. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Angaben in den Verkaufsunterlagen eine Haftung wegen Arglist begründen. Wir unterstützen Sie dabei, den Kaufpreis sowie sämtliche Erwerbsnebenkosten rechtssicher zurückzufordern.
Oft stammen diese blumigen Formulierungen im Exposé gar nicht vom Eigentümer, sondern vom beauftragten Makler. Um den Preis in die Höhe zu treiben, werden Ausbaupotenziale kreativ in den Text eingebaut und vom Verkäufer nur flüchtig abgenickt. Vor Gericht fällt diese Nachlässigkeit dann voll auf den Verkäufer zurück, der für die Aussagen seines Maklers haften muss.
Wer hier clever ist, sichert das Online-Exposé sofort als PDF oder Screenshot. Pünktlich nach dem Notartermin verschwinden diese Beweismittel nämlich meist spurlos aus den Immobilienportalen. Ich rate zudem dazu, solche weitreichenden Ausbauversprechen vom Notar explizit in den Kaufvertrag aufnehmen zu lassen, um spätere Ausflüchte der Gegenseite im Keim zu ersticken.
Schützt mich der vertragliche Haftungsausschluss vor Ansprüchen wegen falscher Angaben im Exposé?
NEIN, ein vertraglicher Haftungsausschluss schützt Sie nicht, wenn ungeprüfte Angaben im Exposé rechtlich als eine arglistige Täuschung gewertet werden. Gemäß § 444 BGB verliert jede vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirksamkeit, sobald der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Eigenschaft der Immobilie fälschlicherweise zugesichert hat.
Die Rechtsprechung wertet Aussagen über wesentliche Eigenschaften der Immobilie, die ohne fundierte Prüfung aufgestellt werden, bereits als arglistiges Handeln im Sinne eines bedingten Vorsatzes. Wer beispielsweise die Ausbaubarkeit eines Dachgeschosses im Exposé anpreist, ohne zuvor die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit tatsächlich geprüft zu haben, handelt rechtlich gesehen bösgläubig. In diesen Fällen kann sich ein Verkäufer nicht auf den notariellen Haftungsausschluss berufen, da der gesetzliche Käuferschutz vor bewusster Irreführung grundsätzlich schwerer wiegt als die vertragliche Privatautonomie. Die Unwirksamkeit der Klausel führt letztlich dazu, dass der Verkäufer für den entstandenen Schaden haftet oder der gesamte Immobilienkaufvertrag wegen Anfechtung vollständig rückabgewickelt werden muss.
Ein wirksamer Haftungsausschluss bleibt hingegen bestehen, wenn es sich um einen versteckten Sachmangel handelt, den der Verkäufer selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können. In diesen Fällen greift der vertragliche Schutzmechanismus weiterhin vollumfänglich, sofern dem Verkäufer weder eine bewusste Täuschung noch eine grobe Fahrlässigkeit rechtlich angelastet werden kann.
Verliere ich meinen Anspruch, weil der Verkäufer im Exposé lediglich den Konjunktiv verwendet hat?
NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch nicht, da der Konjunktiv im Exposé rechtlich als verbindliche Tatsachenbehauptung über die grundsätzliche Machbarkeit gewertet wird. Vage Formulierungen schützen den Verkäufer keinesfalls vor der Haftung für die tatsächliche technische oder baurechtliche Realisierbarkeit des beworbenen Vorhabens.
Gerichte legen Werbeangaben nach dem objektiven Empfängerhorizont aus, weshalb ein durchschnittlicher Käufer auf die grundsätzliche Richtigkeit der werblichen Aussage vertrauen darf. Werden solche Behauptungen ohne eine fundierte Prüfung durch Fachleute aufgestellt, handelt es sich rechtlich um eine arglistige Täuschung durch Angaben ins Blaue hinein gemäß § 123 BGB. Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss ist in diesen Fällen nach § 444 BGB unwirksam, da sich Verkäufer nicht durch sprachliche Relativierungen der rechtlichen Verantwortung für ihre Werbeversprechen entziehen können. Zur Absicherung Ihrer Ansprüche sollten Sie das ursprüngliche Maklerexposé sowie sämtliche Korrespondenz über Ihre Ausbauabsichten dauerhaft als Beweismittel sichern.
Eine Haftung entfällt nur, wenn der Verkäufer im Exposé ausdrücklich offenlegt, dass er über keine gesicherte Beurteilungsgrundlage verfügt und die Angabe vollkommen ungeprüft erfolgt. Ohne diesen deutlichen Hinweis auf die eigene Unkenntnis bleibt die Einstandspflicht für die beworbene Eigenschaft rechtlich bestehen.
Innerhalb welcher Frist muss ich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Verkäufer erklären?
Sie müssen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung innerhalb einer Frist von exakt einem Jahr gegenüber Ihrem Vertragspartner erklären. Diese gesetzliche Ausschlussfrist beginnt gemäß § 124 Abs. 2 BGB in dem Moment zu laufen, in welchem Sie von der Täuschung und den maßgeblichen Umständen sichere Kenntnis erlangen.
Der Gesetzgeber möchte durch diese Zeitvorgabe eine zeitnahe Klärung der Rechtsverhältnisse erzwingen, sobald der getäuschte Käufer den Mangel oder die bewusste Falschangabe zweifelsfrei durchschaut hat. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Entdeckung, etwa durch einen ablehnenden Baubescheid oder die Einsichtnahme in alte Bauakten. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung der Anfechtungserklärung gegenüber dem Verkäufer aus, wobei eine schriftliche Dokumentation des Zugangs aus Beweisgründen dringend zu empfehlen ist. Nach Ablauf dieses Jahres ist eine Anfechtung wegen Arglist rechtlich endgültig ausgeschlossen, selbst wenn die Täuschung im Nachhinein lückenlos und zweifelsfrei bewiesen werden kann.
Unabhängig von Ihrer persönlichen Kenntnis erlischt das Anfechtungsrecht spätestens nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, also meist dem Datum der notariellen Beurkundung. Diese absolute Frist nach § 124 Abs. 3 BGB setzt der Rechtsunsicherheit eine endgültige Grenze, auch wenn die Täuschung erst nach über einem Jahrzehnt entdeckt wird.
Kann ich bei einer Rückabwicklung auch die Maklerprovision und die gezahlte Grunderwerbsteuer zurückverlangen?
JA, im Falle einer erfolgreichen Rückabwicklung des Kaufvertrags können Sie sowohl die Maklerprovision als auch die gezahlte Grunderwerbsteuer direkt vom Verkäufer zurückverlangen. **Diese Kosten gelten rechtlich als vergebliche Aufwendungen, die Ihnen der Verkäufer im Rahmen des Schadensersatzes nach einer arglistigen Täuschung vollständig ersetzen muss.**
Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst sämtliche Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb verknüpft waren, wie Notargebühren, Grundbuchkosten und sogar angefallene Kreditzinsen für die Immobilienfinanzierung gemäß § 812 BGB. Die Erstattung erfolgt dabei regelmäßig nach dem sogenannten Zug-um-Zug-Prinzip (Leistung gegen Gegenleistung), wobei Sie Ihre eigenen Rückerstattungsansprüche gegen das Finanzamt oder den Makler an den Verkäufer abtreten müssen. Durch diese Abtretung (Übertragung des Forderungsrechts) geht das Risiko der tatsächlichen Rückforderung auf den Verkäufer über, während Sie Ihren vollen Schaden zeitnah ersetzt bekommen. Es ist daher ratsam, sämtliche Zahlungsbelege und Rechnungen dieser Nebenkosten lückenlos als Beweismittel für das gerichtliche Verfahren zu sammeln.
Eine Grenze findet die Erstattungspflicht jedoch bei den laufenden Unterhaltskosten wie Gebäudeversicherung, Heizungswartung oder Gartenpflege, die während Ihrer Nutzungszeit bereits angefallen sind. Da Sie für diese Beträge einen direkten Gegenwert in Form von Versicherungsschutz oder einer gesteigerten Wohnqualität erhalten haben, stellen diese Positionen rechtlich keinen ersatzfähigen Schaden dar.
Muss der Verkäufer mir gegenüber haften, wenn die falschen Angaben nur vom Makler stammen?
JA, der Verkäufer haftet für falsche Angaben des Maklers, da dieser rechtlich als dessen Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB betrachtet wird. Sämtliche Beschreibungen im Exposé werden dem Verkäufer unmittelbar zugerechnet, sodass er für etwaige Unwahrheiten rechtlich einstehen muss.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Umstand, dass der Verkäufer sich zur Vermarktung seiner Immobilie der Hilfe des Maklers bedient und diesem die Gestaltung der Verkaufsunterlagen überlässt. Wenn der Makler im Exposé bestimmte Eigenschaften zusichert, die tatsächlich nicht vorhanden sind, stellt dies einen Sachmangel gemäß § 434 BGB dar, für den der Verkäufer als Vertragspartner verantwortlich bleibt. Selbst wenn der Eigentümer von den konkreten Formulierungen keine Kenntnis hatte, entlastet ihn dies im Regelfall nicht, da er die Richtigkeit der werblichen Angaben vor der Veröffentlichung zwingend hätte prüfen müssen. In Fällen von Angaben ins Blaue hinein liegt oft eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB vor, welche die Unwirksamkeit vertraglicher Haftungsausschlüsse zur Folge hat. Der Käufer muss sich daher nicht an den Makler verweisen lassen, sondern kann seine Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz direkt gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Der Verkäufer kann jedoch im Innenverhältnis prüfen, ob er den Makler wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Maklervertrages für den entstandenen Schaden in Regress nimmt. Diese interne Haftung berührt die primäre Rückabwicklungspflicht gegenüber dem Käufer jedoch nicht.
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Das vorliegende Urteil
LG Flensburg 2 – Az.: 2 O 154/24 – Urteil vom 12.12.2025
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Maklerexposé – nicht ausgebautes Dachgeschoss – Ausbau möglich – Haftung
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 425.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung durch Rückauflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung des im Grundbuch des Amtsgerichts S. für G., Blatt … verzeichneten Grundbesitzes nebst Wohnobjekt, Gemarkung G., Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Z. K. in G..
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.308,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.625,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2024 Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer sowie 10.115,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2024 Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung der Maklerprovision zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.498,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 496.695,90 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrages und Schadenersatz.
Die Beklagte war Eigentümerin des mit einem im Jahr 1862 errichteten Reetdachhaus bebauten Grundstücks Z. K. in G., welche sie zu veräußern beabsichtigte.
Der von der Beklagten beauftragte Makler B. erstellte im Auftrag der Beklagten ein Exposé, dessen Inhalt der Beklagten bekannt war.
Dort fand sich auf Veranlassung der Beklagten unter anderem folgende Angabe (Anlage B1, K2):
„Durch die Hauseingangstür tritt man in einen kleinen Vorflur. Von hier aus gelangt man über eine Holztreppe in das nicht ausgebaute Dachgeschoss. Ein Ausbau wäre möglich.“
Es fand jedenfalls ein Besichtigungstermin im Beisein der Parteien, des Ehemannes der Klägerin und jedenfalls zum Teil des Maklers B. am 24. Juli 2022 statt. Streitig ist, ob die Klägerin bei diesem Termin auf den von ihr beabsichtigten Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken hinwies.
Das Obergeschoss kann als Abstellraum pp. genutzt werden.
Am 17. August 2022 schrieb die Klägerin der Beklagten per E-Mail, welche die Beklagte erhielt, unter anderem folgendes (Anlage K 11):
„Wir haben noch einmal mit unserem Architekten und Finanzberater gesprochen. Die zuletzt angedachte Lösung der sofortigen vollständigen Zahlung schränkt unseren Handlungsspielraum für die Renovierung zu sehr ein. Mit Dachausbau, Umstellung auf Wärmepumpe usw. werden sehr zeitnah größere Aufwendungen fällig und wir möchten den Beginn der Sanierungsarbeiten nicht gern lange aufschieben, sondern machen, sobald Genehmigungen vorliegen und Material und Handwerker zu bekommen sind.“
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 8. September 2022 (Anlage K1) veräußerte die Beklagte an die Klägerin das Grundstück Z. K. in G. zu einem Kaufpreis von 425.000,- € (§ 3). In § 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien einen Sachmängelgewährleistungsausschluss, in § 12 Abs. 2 eine Maklerprovision in Höhe von jeweils 2 % vom Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Am 10. Dezember 2023 stellte die von der Klägerin beauftragte Architektin Diplom-Ingenieurin R. beim Kreis … eine Bauvoranfrage (Anlage K4) wegen der beabsichtigten Nutzungsänderung und des Ausbaus des Dachgeschosses des Reetdachhauses zur Wohnnutzung. Dem Antrag lag die geplante Errichtung von Dachgauben mit Fenstern im Reetdach zugrunde.
Am 21. Dezember 2023 (Anlage K5) wies der Kreis …, Bauaufsicht, auf die Unvollständigkeit des Antrags und unter anderem das Erfordernis der Darstellung der erforderlichen Abstandsflächen nach § 32 LBO und einer schriftlichen Einverständniserklärung der Grundstücksnachbarn (Eigentümer) auf dem Lageplan zu den Flächen, für die eine Abweichung erforderlich ist, hin.
Auf Anfrage der Klägerin teilten beide Grundstücksnachbarn – die Bewohner der auf dem Plan im Anlagenkonvolut B1, Blatt 97 GA, mit 7 bzw. 3 bezeichneten Gebäude auf den Flurstücken … bzw. … – mit, die Baulasten auf den im als Anlage K7 vorliegenden Plan kräftig rot dargestellten Flächen nicht zu übernehmen (Anlage K6, K7, Blatt 136 GA).
Nachdem der Kreis … im Februar 2024 mitgeteilt hatte, dass die Bauvoranfrage mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen als zurückgenommen galt (Anlage K8), erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Mai 2024 (Anlage K9) gegenüber der Beklagten die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages sowie den Rücktritt von diesem und forderte sie zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zum Schadensersatz wegen weiterer ihr entstandener Kosten auf.
Der Klägerin sind im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks weitere Kosten in Höhe von insgesamt 71.695,90 € entstanden, wobei wegen der Einzelheiten auf die Aufstellung auf Seite 9 der Klageschrift, Blatt 11 GA, sowie das Anlagenkonvolut K 10 Bezug genommen wird.
Die Klägerin behauptet, der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken sei unabhängig von der Ausbauvariante – und unabhängig davon, welche Art von Fenstern, Gauben mit Fenstern, Dachflächenfenster, Fenster an der Giebelseite pp. vorgesehen würden – nicht genehmigungsfähig. Es sei ihr gerade auf die Ausbaumöglichkeit des Dachgeschosses zu Wohnzwecken angekommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 425.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des im Grundbuch des Amtsgerichts S. für G., Blatt … verzeichneten Grundbesitzes nebst Wohnobjekt, Gemarkung G., Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Z. K. in G.;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.695,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.498,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ein bloßer Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken sei – anders als ein Dachausbau – nicht abstandsflächenrelevant und genehmigungsfähig; lediglich aufgrund der vorgesehenen Dachgauben habe das Vorhaben nicht durchgeführt werden können. Sie meint, die Angabe im Exposé sei nicht dahin zu verstehen, dass der Dachausbau gerade zu Wohnzwecken möglich sei. Die Klägerin habe sich auf diese im Konjunktiv gehaltene Angabe nicht verlassen dürfen.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 21. August 2024 zugestellt worden (Blatt 102 GA).
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig.
B. Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante, 818 Abs. 1, 2 BGB auf Zahlung von 425.000,- €, Zug um Zug gegen Rückübertragung durch Rückauflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung des im Grundbuch des Amtsgerichts S. für G., Blatt … verzeichneten Grundbesitzes nebst Wohnobjekt, Gemarkung G., Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Z. K. in G..
1. Die Beklagte hat etwas, nämlich den durch die Klägerin an sie gezahlten Betrag von insgesamt 425.000,- €, erlangt.
2. Die Beklagte hat den Betrag durch Leistung der Klägerin erlangt. Die Klägerin hat, indem sie an die Beklagte aufgrund des notariell beurkundeten Grundstücksvertrages vom 9. September 2022 den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 425.000,- € gezahlt hat, das Vermögen der Beklagten bewusst und zweckgerichtet gemehrt.
3. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund.
Denn aufgrund der Anfechtung des Grundstückskaufvertrages durch die Klägerin ist dieser ex tunc, also von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB.
a) Die Klägerin hat die Anfechtung des Grundstückskaufvertrages mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Mai 2024 gegenüber der Beklagten, nämlich gegenüber deren Zustellungsbevollmächtigten, Rechtsanwalt K., erklärt, § 143 Abs. 1 BGB.
b) Der Klägerin steht ein Anfechtungsgrund zur Seite.
Denn die Klägerin ist zur Abgabe ihrer auf den Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages gerichteten Willenserklärung durch arglistige Täuschung seitens der Beklagten bestimmt worden, § 123 Abs. 1 BGB.
aa) Die Kaufsache, das mit einem Wohnhaus mit Reetdach bebaute Grundstück Z. K. in G., weist einen Mangel im Sinne von §§ 434 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) BGB auf.
Nach dieser Vorschrift entspricht die Kaufsache, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Zu solchen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zählen auch Angaben in einem Exposé (BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 – V ZR 119/20 – NZM 2021, 810, Rn. 8).
(1) Aufgrund der Angabe im Exposé, ein Ausbau des nicht ausgebauten Dachgeschosses wäre möglich, entspricht das Grundstück hier den objektiven Anforderungen iSv § 434 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) BGB nur dann, wenn ein Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken (mit einem angemessenen Aufwand) technisch möglich und rechtlich zulässig, also genehmigungsfähig ist.
(a) Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Äußerung im Konjunktiv verfasst ist – „ein Ausbau wäre möglich“ – und nicht im Indikativ, „ein Ausbau ist möglich“. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Käufers ist dies so zu verstehen dass, sollte er daran Interesse haben, ein Ausbau technisch mit dem nach dem sonstigen Zustand pp. angemessenen (technischen und finanziellen) Aufwand durchgeführt werden kann und genehmigungsfähig ist.
Die alternative Auslegung – ein Ausbau wäre möglich, wenn verschiedene notwendige Voraussetzungen vorliegen, über deren Vorliegen der Verkäufer jedoch keine Kenntnis hat – liegt schon deshalb fern, weil sie der Aussage jeden Gehalt nehmen, sie also vollkommen inhaltsleer machen würde. Eine solche Aussage wäre in einem Exposé schlicht überflüssig.
(b) Die Aussage ist zudem dahin zu verstehen, dass ein Ausbau gerade zu Wohnzwecken möglich ist. Unstreitig war eine Nutzung des Dachgeschosses als Abstellraum pp. ohnehin bereits möglich, so dass ein Ausbau, um es zu diesem Zweck zu nutzen, nicht in Betracht kam. Überdies ist – offensichtlich – einzig der Ausbau des Dachgeschosses gerade zu Wohnzwecken – mit der Folge einer relativ erheblichen Vergrößerung der zur Verfügung stehenden Wohnfläche – in aller Regel für potentielle Käufer von (erheblicher) Bedeutung und ein wesentlicher wertbildender Faktor. So werden in der Rechtsprechung derartige Formulierungen der Ausbaufähigkeit bzw. -möglichkeit des Dachgeschosses regelmäßig dahin verstanden, dass damit der Ausbau zu Wohnzwecken gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 – V ZR 119/20 – NZM 2021, 810, Rn. 20: „Ausbaureserve im Dachgeschoss“; LG Bielefeld, Urteil vom 22. Januar 2008 – 2 O 5/03 – BeckRS 2009, 27695: Dachgeschoss „ausbaufähig“ bzw. „weitere Ausbaumöglichkeit im Dachgeschoss“).
(c) Die Angabe im Exposé prägt die zu erwartenden objektiven Anforderungen, die an die Kaufsache zu stellen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerung – wie hier – nicht Inhalt des notariell beurkundeten Kaufvertrages geworden ist.
Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB aF. – bzw. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) BGB) nF – erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2019 – V ZR 38/18 – NJW 2019, 2380, Rn. 12). Die Vorschrift des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aF – bzw. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) BGB nF. – ist ohne Einschränkungen auf Grundstückskaufverträge anwendbar. Insbesondere ist sie nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass die nach der öffentlichen Äußerung zu erwartende Beschaffenheit im Vertrag einen Niederschlag gefunden haben muss (BGH, Urteil vom 25. Januar 2019 – V ZR 38/18 – NJW 2019, 2380, Rn. 13).
(2) Diesen objektiven Anforderungen entspricht das Kaufgrundstück nicht. Denn ein Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken ist tatsächlich nicht genehmigungsfähig.
(a) Dies ist unstreitig, soweit es die im Dezember 2023 durch die Klägerin beim Kreis … beantragte Nutzungsänderung und den Ausbau des Dachgeschosses betrifft, bei welcher die Klägerin den Einbau von Dachgauben mit Fenstern vorgesehen hatte. Es fehlt an den vom Kreis mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2023 verlangten notwendigen Zustimmungen der Nachbarn zur Eintragung von Baulasten zulasten ihrer jeweiligen Grundstücke zur Sicherstellung des gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBO SH notwendigen Mindestabstands von anderen Wohngebäuden, um das Übergreifen von Bränden zu vermeiden. Beide Nachbarn haben die Zustimmung verweigert (Anlagen K6, K7, Seite 2).
(b) Das hier fehlende Erfordernis der Nachbarzustimmung als notwendige Voraussetzung der Erteilung der Genehmigung des Ausbaus des Dachgeschosses zu Wohnräumen gilt jedoch generell, mithin – entgegen der Auffassung der Beklagten – unabhängig von der Ausbauvariante und/oder der Art der vorgesehenen Fenster.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von den Nachbarn (B.) verweigerte Zustimmung zur Eintragung einer Baulast (Anlage K6) sich nicht auf eine bestimmte Ausbauvariante, sondern allgemein die Eintragung einer Baulast bei Ausbau des Dachgeschosses des Hauses der Klägerin „zu Wohnzwecken“ bezog.
Schließlich ergibt sich dies aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBO SH. Die dort für weiche Bedachungen vorgesehenen Mindestabstände für Wohngebäude gelten unabhängig davon, welche Art von Fenstern – Dachflächenfenster, Gauben in den Dachflächen mit Fenstern, Giebelfenster pp. – vorgesehen werden. Das Erfordernis der Baulasten zur Herstellung des erforderlichen Mindestabstandes ist in der beabsichtigten Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und dem deshalb notwendigen Brandschutz begründet und vollkommen unabhängig von der Art der vorgesehenen Fenster. Die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken ist mit höheren Gefahren aufgrund des schwierigeren Fluchtwegs im Brandfall gegenüber der – hier aufgrund des Alters des Hauses vom Bestandsschutz erfassten – Wohnnutzung im Erdgeschoss verbunden. Das überhaupt Fenster als notwendige Voraussetzung der beabsichtigten Wohnraumnutzung vorzusehen waren, ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 LBO SH.
Dass beide bisher die Zustimmung versagenden Nachbarn ihre Zustimmung zur Eintragung einer Baulast zulasten ihres jeweiligen Grundstücks bei einer anderen Ausbauvariante – etwa Dachflächenfenstern oder gar einer Erhöhung des gesamten Gebäudes unter Einbau von Giebelfenstern – erteilt hätten, liegt erkennbar fern und trägt auch die Beklagte nicht vor. Ihr, nachdem sie ursprünglich vorgetragen hatte, selbst nie einen Ausbau des Dachgeschosses geplant zu haben, nunmehriges Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Oktober 2025, beide Nachbarn hätten gegen ihren früheren, dann aufgegebenen Plan, im Dachgeschoss ein rückwärtiges Fenster einzubauen, um ein Arbeitszimmer einzurichten, nichts einzuwenden gehabt, ändert daran nichts. Denn allein der Umstand, dass die Nachbarn dagegen nichts einzuwenden hatten, sagt nichts darüber aus, dass sie, was fern liegt, in diesem Fall ihre Zustimmung zur Eintragung einer Baulast erteilt hätten.
bb) Über das Vorliegen dieses Mangels hat die Beklagte die Klägerin arglistig getäuscht.
(1) Der vereinbarte Haftungsausschluss in § 6 des notariellen Kaufvertrages erfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne von § 434 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) BGB zu erwartenden Eigenschaften des Grundstücks.
(2) Auf den Haftungsausschluss kann sich die Beklagte hier allerdings nicht berufen, § 444 BGB. Denn sie hat die Klägerin über das Vorliegen des Mangels arglistig getäuscht, nämlich diesen arglistig verschwiegen.
(a) Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte positiv wusste, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Ausbaus des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, namentlich die Nachbarzustimmung zu Baulasten, nicht vorliegen und auch nicht herzustellen sind.
(b) Dennoch liegt eine arglistige Täuschung vor.
(aa) Arglist erfordert Vorsatz, keine Absicht. Bedingter Vorsatz genügt; er ist gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt. Guter Glaube kann auch bei grober Fahrlässigkeit des Handelnden Arglist ausschließen. Bei einer ins Blaue hinein abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung schließt guter Glaube Arglist aber nicht aus, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 123 BGB Rn. 11).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat unstreitig nicht offengelegt, dass sie sich – wie sie nunmehr, was letztlich nicht entscheidend ist, ausdrücklich vorträgt – nicht über die Genehmigungsfähigkeit eines Ausbaus des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und damit auch nicht über die erforderlichen Nachbarzustimmungen zu Baulasten auf deren Grundstücken zur Herstellung der Mindestabstandsflächen erkundigt hat. Damit hatte sie tatsächlich keine Kenntnisse darüber, ob ihre Erklärung im Exposé – die, wie dargelegt, so zu verstehen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen bzw. mindestens unproblematisch geschaffen werden können – zutraf oder nicht, ohne dies offenzulegen.
(bb) Die Beklagte hatte zudem die Vorstellung, dass ihre unrichtige Erklärung im Exposé, ein Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken wäre möglich, für die Willensbildung der Klägerin, nämlich die Entscheidung, den Grundstückskaufvertrag überhaupt bzw. zu diesen Bedingungen abzuschließen, von Bedeutung war, wobei auch insoweit bedingter Vorsatz genügt (vgl. Ellenberger, aaO, § 123 BGB Rn. 11).
Der Beklagten war zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages am 8. September 2022, bekannt, dass die Klägerin beabsichtigte, das Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen, dieser Umstand also für die Klägerin von (erheblicher) Bedeutung war. Dies ergibt sich aus der E-Mail vom 17. August 2022, mit welcher die Klägerin der Beklagten ausdrücklich mitteilte, das für den „Dachausbau“, gemeint ist erkennbar der Ausbau des Dachgeschosses (einschließlich des Einbaus von Fenstern im Dachgeschoss) zeitnah erhebliche Aufwendungen anstünden. Darauf, ob die Klägerin der Beklagten zudem beim Besichtigungstermin mitgeteilt hat, das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausbauen zu wollen und die Beklagte dazu Erklärungen abgegeben hat, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.
(cc) Zudem rechnete die Beklagte damit und nahm billigend in Kauf, dass die Klägerin nicht wusste, dass ein Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken nicht möglich war. Anhaltspunkte, dass die Klägerin über andere Kenntnisse verfügte, als die Beklagte ihr durch die Angabe im Exposé vermittelt hatte, hatte die Beklagte nicht; die E-Mail vom 17. August 2022 sprach deutlich dagegen. Tatsächlich hatte die Klägerin andere als ihr durch das Exposé vermittelte Kenntnisse nicht.
c) Die Anfechtung erfolgte innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1, 2 BGB.
Danach kann die Anfechtung einer aufgrund arglistiger Täuschung anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchen der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.
Die Jahresfrist begann hier erst im März 2024 zu laufen. Denn die Klägerin hat davon, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung des Ausbaus des Dachgeschosses zu Wohnzwecken nicht vorliegen und auch nicht herzustellen sind, erst durch die Verweigerung der Nachbarn zur Erteilung der Zustimmung zur Eintragung von Baulasten im März 2024 erfahren (Anlagen K6, K7).
Die Erklärung der Anfechtung vom 3. Mai 2024 erfolgte damit fristgerecht.
4. Der Grundstückskaufvertrag ist aufgrund der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB. Infolge der Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 425.000,- € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante, 818 Abs. 2 BGB. Begründet ist dieser Anspruch allerdings nur Zug um Zug gegen Rückübertragung durch Rückauflassung des Grundstücks und Bewilligung der Eigentumsumschreibung (vgl. KG, Urteil vom 5. September 2017 – 7 U 136/16 – juris, Rn. 58).
Von der Klägerin gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB zu leistender Wertersatz für die Wohnnutzung ist mangels Vortrags der Beklagten dazu nicht zu berücksichtigen.
II. Die Klägerin hat aufgrund der vorvertraglich erfolgten arglistigen Täuschung (dazu I.) einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens. Die Geschädigte ist nach einer Pflichtverletzung des Vertragspartners bei den Vertragsverhandlungen – hier durch die unzutreffende Angabe im Exposé – so zu stellen, wie sie bei Offenbarung der für ihren Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde. Sie kann daher auch Ersatz ihrer im Vertrauen auf den Vertragsabschluss getätigten Aufwendungen verlangen, wenn sie – wie hier – an dem Vertrag nicht festhält (BGH, Urteil vom 24. September 2021 – V ZR 272/19 – NZM 2022, 110 Rn. 13).
1. Danach kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 31.308,68 €, nämlich Erstattung der Gebühren/Auslagen für die Eintragung der Vormerkung in Höhe von 422,50 € sowie für die Eigentumsänderung und Löschung der Vormerkung in Höhe von 865,00 €, die Notarkosten in Höhe von 3.556,95 €, die Kosten der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung in Höhe von 63,07 €, die Kosten für die Tätigkeit ihrer Architektin im Zuge der beabsichtigten Sanierung des Gebäudes einschließlich des Ausbaus des Dachgeschosses zu Wohnzwecken in Höhe von 2.160,45 € und 2.080,42 € sowie Erstattung der bis 31. Mai 2024 gezahlten Zinsen auf das gerade im Hinblick auf den Grundstückskaufvertrag aufgenommenen Darlehen in Höhe von 22.160,29 € verlangen. Die Klägerin kann hier Erstattung der angefallenen Darlehenszinsen neben den Verzugszinsen auf den Kaufpreis geltend machen. Denn die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Darlehenszinsen beruht hier nicht auf dem Verzug der Beklagten mit der Rückzahlung des Kaufpreises, sondern folgt aus einem anderen Rechtsgrund, nämlich, wie dargelegt, der vorvertraglichen arglistigen Täuschung, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
2. Die Klägerin kann darüber hinaus von der Beklagten Zahlung weiterer 27.625,- €, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer, und weitere 10.115,- €, nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung der Maklerkosten, verlangen.
Der Anspruch auf Erstattung der Maklerprovision entfällt, wenn der Käufer, wie hier, den vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten hat. Die Zahlung der Maklerprovision stellt in diesem Fall eine Leistung ohne Rechtsgrund dar und kann von dem Käufer nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. Ebenso kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auf Antrag der Klägerin die Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs gegen den Fiskus aufgehoben werden. Die vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt der arglistigen Täuschung stellt eine Nichterfüllung von Vertragsbedingungen iSv § 16 Abs. 1 Nr.2 GrEStG dar, die zur Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs führt (BGH, Urteil vom 24. September 2021 – V ZR 272/19 – NZM 2022, 110 Rn. 16). In diesen Fällen besteht ein Schadensersatzanspruch (BGH, aaO, Rn. 17f), in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ist der Schädiger allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, aaO, Rn. 19). Dem hat die Klägerin durch ihre Antragstellung zwar nicht Rechnung getragen, in ihrem Antrag ist die Zug um Zug Verurteilung jedoch als minus enthalten.
3. Hingegen hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch oder sonstigen Anspruch, soweit sie Erstattung der Kosten der Wohngebäudeversicherung in Höhe von 672,93 € und 768,81 €, der Gartenpflege in Höhe von 1.032,33 €, der Wartung der Heizungsanlage in Höhe von 98,18 € und der Prüfung des Schornsteins in Höhe von 74,97 € verlangt.
Denn insoweit hat sie jeweils eine Gegenleistung in Höhe der genannten Beträge erlangt, nämlich Versicherungsschutz, Gartenpflege für die Zeit ihrer Nutzung, eine funktionsfähige Heizungsanlage und bei vorgeschriebener Schornsteinprüfung die Voraussetzung zu dessen Weiternutzung während der Wohndauer.
III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.498,63 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
IV. Die Klägerin kann Verzinsung der Hauptforderung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante, 288 Abs. 1 BGB seit dem 22. August 2024 verlangen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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