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Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden beim Hausverkauf – Haftung Hausverkäufer

OLG München, Az.: 20 U 1498/13

Urteil vom 28.08.2013

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgericht Landshut vom 21.03.2013, AZ.: 52 O 1389/11, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 71 OH 1508/10, zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.825,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Gewährleistungsansprüche nach einem Grundstückskauf geltend.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.2009 (Anlage K 1) erwarb die Klägerin von den Beklagten ein Einfamilienhaus in Landshut zum Kaufpreis von 285.000 EUR. In Ziffer 7.1 und 7.3 finden sich Regelungen zur vereinbarten Beschaffenheit, zur Haftung und zur Verjährung; auf Anlage K 1 wird Bezug genommen.

Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden beim Hausverkauf – Haftung Hausverkäufer
Symbolfoto: Dutourdumonde/bigstock

Dem Erwerb waren Besichtigungen des Anwesens durch die Klägerin vorausgegangen. Nach Bezug des Anwesens leitete die Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren (Az. 71 OH 1508/10, LG Landshut) ein, in dem asbesthaltige Platten in der Fassadenverkleidung, Schimmelbildung an einer Kellerwand, Durchfeuchtung der Garagenwand, Rost an Heizkörpern und ein undichtes Dach festgestellt wurden.

Die Klägerin war und ist der Ansicht, dass durch den Vertrag die Sachmängelhaftung mangels hinreichend deutlicher Formulierung nicht ausgeschlossen sei. An einem wirksamen Ausschluss fehle es ferner, weil dieser auch Vorsatz umfasse und die Verjährung unzulässig verkürzt sei. Außerdem hätten die Beklagten, die die Mängel erkannt hätten, arglistig gehandelt, während für die Klägerin die Mängel bei der Besichtigung nicht erkennbar gewesen seien. Für die Asbestfreiheit des Gebäudes liege zudem eine Garantie vor.

Die Klägerin verlangte von den Beklagten deshalb Minderung des Kaufpreises, die sie auf die vom Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 20.825 EUR bezifferte, zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Die Haftung für Mängel sei durch den Vertrag wirksam ausgeschlossen, eine Garantie sei nicht übernommen und Arglist liege nicht vor. Die Klägerin habe die Nässeflecken im Keller, in der Garage und den Rost an den Heizungen bei den Besichtigungen erkennen können.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht erhob Beweis durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen G. zur Erkennbarkeit der jeweiligen behaupteten Mängel. Es gab der Klage in Höhe von 2.975 EUR, nämlich in Höhe der Beseitigungskosten für den Rost an den Heizkörpern, statt, zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, letztere errechnet aus dem Gesamtstreitwert. Der Rost sei für die Beklagten, nicht aber für die Klägerin erkennbar gewesen, insoweit liege Arglist vor. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen sei, eine Garantie hinsichtlich der Asbestfreiheit nicht übernommen sei und es an Arglist der Beklagten fehle.

Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihr jeweiliges erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiter verfolgen.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass es an einem wirksamen Haftungsausschluss fehle, weil von einem solchen in dem Vertrag keine Rede sei, die vertraglichen Klauseln äußerst eng zugunsten des Käufers auszulegen seien und im Fall von Unklarheiten die Beweislast bei den Verkäufern liege. Ein etwaiger Haftungsausschluss und die Verkürzung der Verjährungsfrist seien wegen der Erstreckung auf Vorsatz unwirksam. Hinsichtlich der Asbestfreiheit hätten die Beklagten eine Garantie übernommen.

Die Feuchteflecken in der Garage seien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, weil die Klägerin bei der Besichtigung nur durch die Garage durchgegangen sei und ein Fahrzeug die Sicht versperrt habe. Der auf den Bildern des Sachverständigengutachtens illustrierte Zustand sei nicht maßgeblich, da die Begutachtung erst ein Jahr nach der Besichtigung durch die Klägerin stattgefunden habe und ausweislich der Aussage des Zeugen D. die Wände bei der Besichtigung weiß gewesen seien. Selbst die Zeugin G. habe, obwohl sie öfter in der Garage gewesen sei, den Fleck nicht gesehen. Jedenfalls sei der Umfang des Mangels nicht erkennbar gewesen. Hinsichtlich des Schimmels im Keller liege Arglist vor, weil der Zeuge H. ausweislich seiner Aussage die Beklagten darauf hingewiesen habe.

Die Undichtigkeit des Dachs hätten die Beklagten deshalb gekannt, weil sie ausweislich der Aussage des Zeugen D. das Dachgeschoss bewohnt hätten.

Die Klägerin beantragt daher:

I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 21.3.2013, Az. 52 O 1389/11, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.825,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.5.2010 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.5.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Im Rahmen ihrer eigenen Berufung vertreten sie die Auffassung, dass auch Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Heizkörper ausgeschlossen seien. Diese hätten sich ausweislich des Sachverständigengutachtens in einem altersgemäßen Zustand befunden, seien nicht mangelhaft und führten zu keiner Wertminderung des Gebäudes. Die Beklagten hätten die Rostflecken für nicht erwähnenswert gehalten, die Klägerin ihrerseits hätte bei der Besichtigung die Flecken erkennen können. Die Rechtsanwaltskosten seien schon deshalb nicht in dem vom Landgericht genannten Umfang zu ersetzen, da sie aus dem Gesamtstreitwert errechnet worden seien.

Die Beklagten beantragen daher, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Landshut vom 21.3.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt wurden,

hilfsweise, das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Beweiserhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Sachverständige habe hinsichtlich der Heizkörper einen Mangel bestätigt, indem er Mangelbeseitigungskosten von immerhin knapp 3.000 EUR errechnet habe. Eine Minderung der beabsichtigten Nutzung sei nicht zwingend notwendig, um von einem offenbarungspflichtigen Mangel auszugehen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den Hinweis des Senats vom 2.7.2013 (Bl. 135/137 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 28.8.2013 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Gewährleistungshaftung wurde vertraglich wirksam ausgeschlossen (1). Eine Garantie für die Asbestfreiheit des Gebäudes haben die Beklagten nicht übernommen (2). Arglist der Beklagten hat die Klägerin nicht nachgewiesen, auch nicht hinsichtlich der Heizkörper (3). Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

1. Durch die Klauseln in Ziffern 7.1 und 7.3 des notariellen Vertrages vom 23.11.2009 wurde die Gewährleistung für Sachmängel eindeutig und wirksam ausgeschlossen.

a) Vertragsklauseln zur Gewährleistungshaftung und deren Ausschluss sind, wie alle anderen vertraglichen Bestimmung auch, der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, NJW 2012, 2793 Rn. 13; Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 444 Rn. 15). Es ist deshalb nicht zwingend erforderlich, dass ausdrücklich von einem Ausschluss der Gewährleistung die Rede ist. So ist beispielsweise anerkannt, dass Klauseln „wie besichtigt“ oder „wie die Sache steht und liegt“ in der Regel einen Gewährleistungsausschluss darstellen (Palandt aaO, § 444 Rn. 16 f.). Es ist auch nicht zutreffend, dass derartige Klauseln immer äußerst eng und immer zugunsten des Käufers auszulegen sind. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klagepartei zitierten Urteil des BGH vom 15.6.2012, Az. V ZR 198/11, NJW 2012, 2793; vielmehr war es in dem dort zugrunde liegenden Fall so, dass die Auslegung ergab, dass der Haftungsausschluss aus den dort genannten Gründen, die hier nicht vorliegen, einschränkend auszulegen war. Nur dann, wenn die Auslegung zu keinem klaren Ergebnis führt, gehen Zweifel zu Lasten des Verkäufers und zu Gunsten des Käufers (Palandt aaO. § 444 Rn. 15).

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen wurde. Die maßgeblichen Regelungen im Vertrag finden sich in Ziff. 7. unter der Überschrift „vereinbarte Beschaffenheit und Haftung“ und betreffen damit ihrem Inhalt nach die Gewährleistung. Welche Beschaffenheit vereinbart und geschuldet ist, ergibt sich aus Ziff. 7.1. Danach ist das Gebäude in dem „sichtbaren und unsichtbaren Zustand am heutigen Tag“ zu übergeben. Schon daraus ergibt sich, dass der Verkäufer, ähnlich wie bei der Klausel „wie die Sache steht und liegt“, für die gegenwärtigen sichtbaren und unsichtbaren Mängel grundsätzlich nicht haftet, denn diese gehören zu dem aktuellen sichtbaren und unsichtbaren Zustand dazu und sind somit Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit i.S.d. 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. In Ziff. 7.3 ist sodann unter der Überschrift „Haftung“ im ersten Absatz sogar vom „hier vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel“ die Rede. Im dritten Absatz heißt es weiter: „Soweit nach Ziff. 7.1 Rechte wegen Mängeln überhaupt in Betracht kommen, …“. Damit wird nochmals deutlich gemacht, dass Rechte grundsätzlich nicht in Betracht kommen für sichtbare und unsichtbare Mängel, die bereits am Tag des Vertragsschlusses vorhanden sind.

Mangels Unklarheit spielen Beweislastregeln entgegen der Auffassung der Klagepartei hier keine Rolle.

b) Der Haftungsausschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil von dem Ausschluss die Haftung für Vorsatz oder Arglist nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Dies ist nicht erforderlich. Denn Regelungsgehalt des § 444 BGB ist es gerade, dass dann, wenn im Haftungsausschluss eine Regelung für den Fall der Arglist fehlt, nur insoweit der Ausschluss unwirksam ist, mit der Folge, dass die gesetzliche Haftung für Arglist eintritt. Die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses im Übrigen bleibt davon unberührt (Palandt aaO., § 444 Rn. 1 u. 3).

c) Schließlich ist der Gewährleistungsausschluss auch nicht deshalb unwirksam, weil in Ziff. 7.3 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages bestimmt ist, dass Gewährleistungsrechte innerhalb von sechs Monaten ab dem Besitzübergang verjähren. Zwar kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung für Vorsatz nicht im Voraus verkürzt werden. Selbst wenn die genannte Klausel aber auch die Verjährung der Ansprüche wegen Arglist umfassen soll, hätte dies zur Folge, dass nur die Verjährungsregelung, die vorliegend wegen frühzeitiger Verjährungshemmung durch das selbstständige Beweisverfahren ohnehin nicht von Bedeutung ist, unwirksam ist, nicht aber die übrigen Regelungen der Ziff. 7 des Vertrages (Palandt, aaO., § 202 Rn. 11 m.w.N.).

Für die von der Klagepartei gerügten Mängel würde die Beklagten daher gemäß § 444 BGB nur bei Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie haften. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

2. Entgegen der Auffassung der Klagepartei haben die Beklagten die Asbestfreiheit des Gebäudes nicht garantiert. Denn in Ziff. 7.1 des Vertrages hat der Veräußerer, also die Beklagten, lediglich versichert, dass das Vertragsobjekt „seiner Kenntnis nach“ nicht durch Asbest verunreinigt ist. Damit wurde schon keine Beschaffenheitsvereinbarung über die Asbestfreiheit getroffen, sondern nur eine Wissenserklärung abgegeben (vgl. BGH, NJW 2008, 1517 Rn. 12 ff.). Vor allem aber haben die Beklagten deutlich gemacht, dass sie nur dafür einstehen wollen, dass ihnen von Asbest nichts bekannt ist, nicht aber dafür, dass das Gebäude tatsächlich asbestfrei ist. Dass die Beklagten von der Asbesthaltigkeit der Fassadenplatten, die sich nur durch chemische Untersuchungen feststellen ließ, Kenntnis hatten, wurde von den Beklagten in Abrede gestellt und von der Klägerin weder behauptet noch nachgewiesen. Die Beklagten haben somit weder zu Unrecht ihre Unkenntnis von der Asbesthaltigkeit versichert noch diesbezüglich arglistig gehandelt.

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3. Hinsichtlich der übrigen von der Klagepartei gerügten Mängel wurde ebenfalls keine Arglist der Beklagten nachgewiesen.

Arglist setzt eine Offenbarungspflicht voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; NJW 2012, 2793 Rn. 10, 15, jew. m.w.N.), der sich der Senat anschließt, besteht bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.

In subjektiver Hinsicht setzt Arglist voraus, dass der Verkäufer selbst den Mangel oder die Mangelursache kennt oder für möglich hält (BGH, NJW 2012, 2793 Rn. 10) und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt (BGH, NJW 2012, 846 m.w.N.). Umgekehrt scheidet Arglist also aus, wenn der Verkäufer davon ausgehen darf, dass der Käufer den Mangel bzw. die Mangelursachen kennt (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 690 Rn. 10 f.; Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 438 Rn. 29).

a) Was den Nässefleck an der Kellerwand angeht, so liegt schon kein offenbarungspflichtiger Mangel vor. Denn ausweislich des Gutachtens (71 OH 1508/10, Bl. 32-34) handelt es sich um einen ausgetrockneten Nässefleck geringen Ausmaßes mit geringfügiger Schimmelbildung, aber ohne Sporenträger; der Schimmel ist bereits älter, abgestorben und begründet keine Gesundheitsgefahr. Feuchtigkeitserscheinungen im Keller, vor allem in älteren Gebäuden, stellen nicht immer einen Mangel dar, sofern die Nutzung nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2012, 2793 Rn. 7). Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagten diesen Fleck bei Vertragsschluss überhaupt kannten, er also nicht beispielsweise durch Möbel verstellt war. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet, der Zeuge H. habe ausweislich seiner Aussage auf die Feuchtigkeit im Keller hingewiesen, trifft dies nicht zu. Der Zeuge wurde allein zu den Feuchtigkeitsschäden in der Garage von den Beklagten als Zeugen angeboten, nur hierzu erging ein Beweisbeschluss und nur hierzu hat er ausgesagt. Der Keller war nicht Beweis- und Aussagethema. Damit ist die Klägerin den Nachweis der Arglist schuldig geblieben.

b) Die Feuchteflecken in der Garage sind ausweislich des Sachverständigengutachtens so massiv und auffällig, dass sie bei der Besichtigung durch die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Die Flecken werden insbesondere nicht dadurch zu verborgenen Mängeln, dass sich die Klägerin für die Besichtigung der Garage keine Zeit genommen hat, sondern nach der Aussage des Zeugen D. nur durch diese hindurch gegangen ist. Allein die Tatsache, dass in der Garage ein Fahrzeug geparkt war, ändert an der Erkennbarkeit der Mängel nichts. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin sich freie Sicht zu der Wand hinter dem Fahrzeug hätte verschaffen, insbesondere um kurzzeitige Entfernung des Fahrzeugs hätte bitten können, zogen sich die Flecken ausweislich des Gutachtens (insbes. Bilder 5 bis 8, 71 OH 1508/10) und der Aussage des Zeugen H. bis hoch zur Decke und waren so groß, dass sie auch mit einem Fahrzeug nicht verstellt werden konnten. Es trifft auch nicht zu, dass sich zwischen der Besichtigung durch die Klägerin und der Begutachtung durch den Sachverständigen der Zustand der Garage verändert hätte. Denn ausweislich der für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts, das insoweit dem Zeugen H. gefolgt ist (s. Ziff. I. 3.3 der Entscheidungsgründe), hatte sich der Zustand der Garage in der Zwischenzeit nicht verändert. Dem Zeugen H. waren ausweislich des Protokolls vom 6.3.2013 die Bilder aus dem Gutachten vorgehalten worden. Er bestätigte, dass der dort illustrierte Zustand dem Zustand zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Garage das letzte Mal gesehen hatte – das war beim Auszug der Beklagten -, entsprach. Er sagte außerdem aus, dass die Wände beim Auszug der Beklagten nicht frisch gestrichen waren. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch hinsichtlich der Frage des Wandanstrichs dem Zeugen H. geglaubt hat und der bloßen Vermutung des Zeugen D., die Wände müssten frisch gestrichen gewesen sein, nicht gefolgt ist, dies insbesondere nicht als erwiesen erachtete. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Zeugin G. die nach ihrer Aussage auf Flecken nicht geachtet hat und erklärt hat, dass sie dazu keine Angaben machen könne, Flecken aufgefallen sind oder nicht. Denn dies ändert nichts daran, dass die massiven Flecken objektiv erkennbar waren, die Klägerin sie bei der Besichtigung also ohne weiteres hätte wahrnehmen können.

Es trifft zwar zu, dass die Erkennbarkeit von Mangelspuren nicht unbedingt auf den Umfang des Mangels schließen lässt, so dass ein Verkäufer, der über den nicht ohne weiteres sichtbaren Umfang informiert ist, sein diesbezügliches konkretes Wissen nicht zurückhalten darf (BGH, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 22). Die Klägerin hat allerdings weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass den Beklagten mehr als die sichtbaren Mangelspuren bekannt gewesen sind, sie also insbesondere über den später vom Sachverständigen festgestellten Grad der Durchfeuchtung der Wände informiert waren.

c) Die Klägerin hat ferner nicht beweisen können, dass die Beklagten den Nässefleck unter dem Dach kannten. Dabei kann dahinstehen, ob der Dachboden in dem ausgebauten Teil wohnlich eingerichtet war oder nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergäbe sich daraus nicht, dass die Beklagten den Nässefleck, der sich ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen in einem Abseitenbereich im nicht ausgebauten Teil befindet, entdeckten. Denn dies hätte laut Gutachten ein Hineinkriechen in den Abseitenbereich vorausgesetzt, von dem auch dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die Beklagten einen Teil des Dachbodens bewohnten.

d) Was die Rostflecken an den Heizkörpern angeht, liegt entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung kein offenbarungspflichtiger Mangel vor. Der Sachverständige hat diesbezüglich nur – teilweise sehr geringfügige – Roststellen und Lackabsprengungen feststellen können, nicht jedoch größere oder gravierende Rostschäden, erst recht keine Durchrostung. Er hat ferner festgestellt, dass diese Roststellen bei Heizkörpern, die wie die streitgegenständlichen vierzig Jahre alt sind, häufiger auftreten und in technischer Hinsicht keine Wohnwertminderung begründen, erst recht keine Gesundheitsgefährdung. Es handelt sich deshalb nur um ästhetische Beeinträchtigungen, nicht aber um solche Umstände, die typischerweise für den Kaufentschluss beim Kauf eines älteren Gebäudes von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (BGH, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; NJW 2012, 2793 Rn. 10, 15). Sollte die Klägerin überdurchschnittlich viel Wert darauf gelegt haben, dass die Heizkörper keinerlei Rostflecken aufzeigen, so wäre es an ihr gelegen, sich die Heizkörper näher anzusehen. Der Grund nämlich, weshalb die Rostflecken bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres, sondern nur bei näherem Herantreten, erkennbar waren, lag allein darin, dass die Rostflecken nicht auffällig und massiv genug waren, als dass sie schon von der Ferne hätten gesehen werden können. Allein die Tatsache, dass der Sachverständige auftragsgemäß die Mängelbeseitigungskosten beziffert hat, bedeutet nicht, dass ein offenbarungspflichtiger Mangel vorliegt. Letzteres ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, die nicht dem Sachverständigen obliegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes; der Senat wendet gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung an.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO.

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