Skip to content

Arglistiges Verschweigen eines Mangels: Käufer erhalten 61.530 Euro für Holzwurmbefall

Bohrmehl rieselt aus den Dachbalken, Löcher zeugen von jahrelangem Holzwurmbefall. Die Verkäuferin wusste schon vor dem Verkauf von den Geräuschen und dem Bohrmehl – die Vormieterinnen hatten sie gewarnt. Trotzdem steht im Vertrag: Keine Haftung für Mängel. Jetzt fordern die Käufer 61.530 Euro Schadensersatz. Reicht das Wissen um einen möglichen Befall, um den Gewährleistungsausschluss auszuhebeln?
Frau verdeckt teilweise Bohrlöcher und Bohrmehl am Holzbalken im Dachstuhl während einer Besichtigung
Bei arglistigem Verschweigen reicht die Kenntnis sichtbarer Mängelsymptome wie Bohrmehl zur Haftung trotz Ausschlussklausel. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 108/23

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Brandenburg entschied am 23.07.2026 (5 U 108/23): Ein Hausverkäufer haftet trotz eines Vertrags, der Mängel ausschließt, für Holzwurmbefall, wenn er deutliche Anzeichen kennt und verschweigt. Das gilt auch ohne sichere Kenntnis des genauen Befalls oder seines gesamten Ausmaßes.


  • Geräusche, Löcher und Holzmehl: Der Verkäufer kannte diese Warnzeichen aus früheren Mietjahren.
  • Leichtfertiges Wegsehen reicht nicht: Konkrete Warnzeichen müssen dem Verkäufer bekannt sein.
  • Übergabe entscheidend: Ein Gutachten bestätigte den Befall bereits für die Übergabe des Hauses im Oktober 2016.
  • Weitere Kosten möglich: Käufer können auch die später anfallende Mehrwertsteuer für die Reparatur verlangen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Brandenburg
  • Datum: 23.07.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 108/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Immobilienkauf, Schadensersatz
  • Streitwert: 73.220,70 €
  • Relevant für: Hausverkäufer und Hauskäufer bei verschwiegenen Schäden

Warum haftete die Verkäuferin trotz Gewährleistungsausschluss?

Wer eine Immobilie mit vertraglichem Ausschluss der Sachmängelgewährleistung verkauft, haftet für Mängel grundsätzlich nicht mehr – es sei denn, ihm lässt sich Arglist nachweisen. Maßgeblich ist § 444 BGB. Arglist beim Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn nicht kennt und den Vertrag bei Offenbarung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte, wie der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen festgehalten hat (BGH, Urteil vom 25.01.2019, Az. V ZR 38/18; BGH, Urteil vom 11.11.2022, Az. V ZR 213/21). Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis reicht dafür nicht aus, selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 07.03.2003, Az. V ZR 437/01). Ausreichend ist jedoch, dass der Verkäufer Umstände kennt, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels gelten können – das vollständige Ausmaß oder die genaue Ursache muss er nicht kennen (BGH, Urteil vom 27.10.2023, Az. V ZR 43/23).

Sachmängelgewährleistung ist die Pflicht des Verkäufers, für Mängel der Immobilie einzustehen. Ein vertraglicher Ausschluss befreit ihn davon im Regelfall; nur nachgewiesene Arglist lässt die Haftung wieder aufleben. Können Sie Arglist belegen, stehen Ihnen Mängelrechte trotz Ausschlussklausel zu.

Das Oberlandesgericht Brandenburg prüfte diese Voraussetzungen bei einem Hauskauf, dessen Vertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausschloss. Im Kaufvertrag vom 19. Mai 2016 war unter § 6 Ziffer 3 die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen; eine Haftung der früheren Eigentümerin kam deshalb nur über § 444 BGB in Betracht. Für den Zahlungsanspruch wandte der Senat §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB in der bis Ende 2021 geltenden Fassung an. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des dadurch entstandenen Vertrauensverlusts war nach Ansicht des Senats keine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung nötig – Schadensersatz konnte sofort verlangt werden, § 281 Abs. 2 BGB. Die frühere Eigentümerin hatte eingewandt, sie habe den konkreten Befall und dessen Umfang nicht gekannt. Der Senat hielt dem entgegen: Die Kenntnis der Mangelsymptome reichte aus. Die im Vertrag unter § 6 Ziffer 2, 2. Absatz enthaltene Erklärung, ihr sei kein Schädlingsbefall bekannt, sei angesichts ihrer tatsächlichen Kenntnis ins Blaue hinein abgegeben worden.

Nacherfüllung heißt: Der Verkäufer müsste den Mangel zuerst selbst beseitigen. Dafür setzt man ihm normalerweise eine Frist. Entfällt diese Frist wegen des schweren Vertrauensbruchs, können Sie sofort Schadensersatz in Geld fordern. „Ins Blaue hinein“ bedeutet: Die Verkäuferin gab eine Erklärung ab, ohne die Lage zu kennen oder prüfen zu wollen. Solche Erklärungen stützen den Vorwurf der Arglist und entwerten den Gewährleistungsausschluss zu Ihren Gunsten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für Arglist beim Verschweigen eines Sachmangels genügt nach § 444 BGB die Kenntnis von Umständen, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels erkennbar sind; der Verkäufer muss den Mangel nicht in seinem vollen Ausmaß oder seiner genauen Ursache kennen. Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelgewährleistung greift dann nicht.
  2. Ein Holzwurmbefall des Dachstuhls bei Gefahrübergang ist ein Sachmangel, weil er von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Häuser abweicht und ein Käufer ihn nicht erwarten muss.
  3. Beim arglistigen Verschweigen entfällt wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlusts die Fristsetzung zur Nacherfüllung; Schadensersatz kann sofort verlangt werden. Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen, wenn die Mangelbeseitigung lediglich den vertraglich geschuldeten Zustand herstellt.
Vier Prüfpunkte zur Holzwurmhaftung: Sachmangel, Symptome, fehlendes Detailwissen und Scheitern des Gewährungsausschlusses.
Holzwurm verschwiegen: Wann der Ausschluss fällt

Ist Holzwurmbefall im Dachstuhl ein Sachmangel?

Ein Holzwurmbefall des Dachstuhls bei Gefahrübergang stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. dar, weil er von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Häuser abweicht und ein Käufer ihn nicht erwarten muss. Schon 1990 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer einen Befall des Dachgebälks mit dem Hausbockkäfer jedenfalls dann nicht verschweigen darf, wenn die dadurch verursachten Schäden erheblichen Umfang erreicht haben (BGH, Urteil vom 09.11.1990, Az. V ZR 194/89).

Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, ab dem Sie als Käufer das Risiko für die Immobilie tragen. Beim Hauskauf ist das in der Regel die Übergabe von Besitz und Schlüsseln. Ob der Befall schon dann vorlag, entscheidet mit darüber, ob Sie Mängelrechte haben. Die Angabe „a.F.“ steht für die alte Gesetzesfassung; gemeint ist das Kaufrecht, das bis Ende 2021 galt.

Im verhandelten Fall ging es um ein 1977 errichtetes Einfamilienhaus, das die frühere Eigentümerin den späteren Käufern zum Preis von 330.000,00 Euro verkauft hatte. Als Zeitpunkt des Gefahrübergangs legte der Senat die Übergabe im Oktober 2016 zugrunde. Er bejahte sowohl den Sachmangel als auch eine Offenbarungspflicht – der vertragliche Gewährleistungsausschluss griff wegen der festgestellten Arglist nicht.

Wie wird Holzwurmbefall bei Gefahrübergang bewiesen?

Für den Nachweis, dass ein Befall bereits bei Übergabe vorlag, gilt § 286 ZPO. Danach ist der sogenannte Vollbeweis erforderlich – ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Vollbeweis verlangt also keine absolute Sicherheit, aber mehr als bloße Wahrscheinlichkeit. Reicht das Gerichtsgutachten an diese Schwelle heran, gilt der frühere Befall als bewiesen – mit Folgen für Ihre Mängelhaftung.

Das Oberlandesgericht holte dazu ein Sachverständigengutachten ein und musste mehrere Einwände der früheren Eigentümerin gegen die Beweisführung würdigen.

Das Gutachten: Elf Schadensstellen im gesamten Dachbereich

Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … (Name 04) untersuchte den ausgebauten Dachbereich von innen, den hölzernen Dachaufbau von außen an sechs Freilegungspunkten sowie den Spitzboden. Sein Gutachten vom 27. November 2025 dokumentierte elf Schadensstellen, verursacht durch Larven des Hausbockkäfers, des Gewöhnlichen Nagekäfers und des Gescheckten Nagekäfers. An neun dieser Stellen lag ein aktiver, vitaler Befall vor – verteilt über den gesamten Dachbereich, punktuell begrenzt, aber flächendeckend präsent.

Warum der Befall bereits 2016 bestand

Der Sachverständige erläuterte sein Gutachten am 2. Juli 2026 mündlich vor dem Senat. Für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Befall sprach nach seiner Einschätzung vor allem die schlechte Qualität des 1977 verbauten Kiefernholzes, das er als „knapp oberhalb Brennholz“ bezeichnete. Diese Holzqualität hatte den Befall seit Errichtung des Dachstuhls begünstigt. Frische Schlupflöcher, geschlüpfte Käfer, Flügelreste, Larven und eine Schadenstiefe von 0,5 bis 3,5 Zentimetern deuteten auf mehrere Generationen hin. Bereits zwei aufeinanderfolgende Generationen über zehn bis zwölf Jahre reichten aus, um den 2025 festgestellten Befall zurückgerechnet auf die Jahre 2013 bis 2015 zu datieren – und damit auf einen Zeitpunkt vor der Übergabe im Oktober 2016.

Warum die Einwände der Verkäuferin nicht griffen

Die frühere Eigentümerin hatte argumentiert, der Nachweis eines Befalls bereits 2016 sei nicht erbracht. Der Senat sah dies durch die sachverständigen Befunde als Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO als erwiesen an. Sie hatte zudem eingewandt, der Sachverständige habe Geräusche holzfressender Insekten unterhalb des Daches für kaum hörbar gehalten. Tatsächlich hatte der Gutachter Hörbarkeit an wenigen Innenstellen jedoch nicht ausgeschlossen und zusätzlich auf sichtbares Bohrmehl als weitere Wahrnehmungsmöglichkeit verwiesen. Schließlich verwies die frühere Eigentümerin darauf, dass der Sachverständige im 2025 untersuchten Zimmer der früheren Mieterin keinen Befall gefunden habe. Der Senat ordnete das dem Untersuchungszeitpunkt zu: Die Feststellung betraf nur den sichtbaren Sparrenanteil im November 2025 und schloss einen früheren aktiven Befall nicht aus – zumal die Käufer die betroffenen Sparren seit der Übergabe bearbeitet hatten, wodurch frühere Schäden verdeckt worden sein konnten.

Reichen Geräusche, Löcher und Bohrmehl für Arglist?

Für § 444 BGB genügt es, dass dem Verkäufer Umstände bekannt sind, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels erkennbar sind. Eine sichere Kenntnis des konkreten Befalls ist nicht erforderlich.

Zentral für die Entscheidung war deshalb, was zwei frühere Mieterinnen der Verkäuferin im Jahr 2010 mitgeteilt hatten. Der Senat vernahm die Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) sowie gegenbeweislich den Ehemann der früheren Eigentümerin, den Zeugen … (Name 03). Beide Zeuginnen schilderten glaubhaft, dass sie 2010 Geräusche im Gebälk, Löcher in den Dachbalken und darunter liegendes Bohrmehl wahrgenommen und die frühere Eigentümerin sowie deren Ehemann darauf angesprochen und ihnen die Löcher gezeigt hatten. Der Aussage der Zeugin … (Name 02) maß der Senat besonderes Gewicht bei, weil sie kurz zuvor eine Tischlerlehre abgeschlossen hatte und deshalb als sachverständige Zeugin im Sinne des § 414 ZPO galt. Beide Frauen bewertete der Senat als glaubwürdig und frei von Belastungstendenzen – ihre Aussagen seien zwar wegen des Zeitablaufs nicht besonders detailreich gewesen, hätten die fehlende Detailtiefe aber auch nicht durch übertriebene Angaben ausgeglichen.

Der Senat hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig. Ihre Aussagen waren zwar nicht von ausgeprägter Detailtiefe. Dies ist angesichts des zurückliegenden Zeitraums und der geringen Bedeutung für die Zeuginnen nach dem Auszug der Zeugin … (Name 01) aus der Wohnung im Jahr 2015 verständlich. Sie haben offensichtlich die fehlende Detailtiefe nicht durch übertriebene Schilderungen anzureichern versucht. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Eine sachverständige Zeugin ist eine Zeugin mit Fachkunde aus eigener Ausbildung oder Berufserfahrung. Das Gericht darf ihre Wahrnehmung deshalb höher gewichten als die einer Laienzeugin. Solche Zeugen können Ihre Beweislage zu früheren Mangelsymptomen spürbar verbessern.

Die frühere Eigentümerin hatte eingewandt, sie müsse nicht jede Äußerung Dritter ungeprüft hinnehmen und ihr nachgehen. Der Senat hielt dem entgegen, dass allein die Kenntnis der Symptome ausreichte, um eine Offenbarungspflicht gegenüber den Käufern auszulösen. Sie hatte zudem die Glaubhaftigkeit der Zeugin … (Name 01) unter Verweis auf ein von den Käufern eingeholtes Privatgutachten bezweifelt, wonach sich ein detailliertes Bild des Mangels erst nach vollständiger Aufnahme des Daches ergeben habe. Der Senat sah darin keinen Widerspruch zu den 2010 wahrgenommenen Geräuschen und dem Bohrmehl. Dem Gegenbeweis durch den Ehemann schenkte der Senat keinen ausreichenden Glauben: Er sei als Ehemann der früheren Eigentümerin mittelbar wirtschaftlich interessiert gewesen, habe zunächst nicht zum eigentlichen Beweisthema ausgesagt, sondern unaufgefordert auf den Beginn des Mietverhältnisses, die Mitgliedschaft der Zeugin im Mieterbund und die unterbliebene Mietkürzung verwiesen, um sie unglaubwürdig erscheinen zu lassen, und zudem versucht, seine Aussage durch Erkenntnisse seines Vaters zu stützen.

Darauf, ob die Beklagte auf die behaupteten Informationen Maßnahmen zur Prüfung eines Schädlingsbefalls ergriffen hat, oder sich dem verschlossen hat, kommt es für die Arglist nicht an. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, ob die Verkäuferin den Käferbefall fachlich einordnen konnte. Sie war vor dem Verkauf auf Geräusche, Löcher und Bohrmehl hingewiesen worden und hatte die Löcher selbst gezeigt bekommen. Liegen Ihnen Nachrichten, frühere Hinweise oder Zeugen zu solchen auffälligen Erscheinungen vor, kann Ihre Lage ähnlich sein. Wurde der Verkäufer dagegen nachweisbar nie informiert, reicht der spätere Fund des Mangels dafür nicht ohne Weiteres aus.

Warum zahlte das OLG 61.530 Euro?

Der Zahlungsanspruch umfasst die voraussichtlichen Netto-Kosten der Mangelbeseitigung, dazu kommen Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Prozesszinsen sind gesetzliche Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klage dem Gegner zugestellt wurde. Ein Abzug nach dem Grundsatz Neu für Alt scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass durch den Ersatz eines mangelhaften Teils ein Wertzuwachs, eine längere Lebensdauer oder eine Ersparnis entsteht (BGH, Urteil vom 13.05.2022, Az. V ZR 231/20). Neu für Alt hieße: Ihre Erstattung würde gekürzt, weil das neue Teil länger hält als das alte. Diese Kürzung findet in der genannten Lage nicht statt. Ein pauschales Bestreiten von Kosten ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit einem vorgelegten Kostenangebot ist nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Bleibt der Verkäufer bei bloßem Bestreiten, kann das Gericht Ihr Kostenangebot zugrunde legen.

Sie müssen die Sanierung nicht zunächst vollständig bezahlen, um die voraussichtlichen Netto-Kosten geltend zu machen. Lassen Sie die notwendigen Arbeiten in einem nachvollziehbaren Kostenangebot aufschlüsseln und reichen Sie dieses vollständig ein. Die Umsatzsteuer können Sie nach tatsächlicher Zahlung mit den entsprechenden Rechnungen verlangen.

Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht die frühere Eigentümerin zur Zahlung von 61.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 – dem Tag nach Zustellung der Klage am 3. Februar 2022. Der Betrag entsprach dem von den Käufern eingereichten Kostenangebot für die voraussichtlichen Netto-Kosten der Schädlingsbeseitigung. Ein Abzug Neu für Alt war nicht vorzunehmen, weil die frühere Eigentümerin mit diesen Kosten ohnehin nur den vertraglich geschuldeten Zustand hätte herstellen müssen. Ihr Bestreiten der Kosten dem Grunde und der Höhe nach blieb pauschal und damit unbeachtlich. Das Landgericht Potsdam hatte die Klage am 9. Juni 2023 unter dem Aktenzeichen 1 O 350/21 noch abgewiesen – unter anderem wegen angeblich unzureichender Schadensbeurteilung und fehlender Plausibilität der Höhe – und dabei ein gegen die Käufer ergangenes Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil ab und hob das Versäumnisurteil auf.

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Termin nicht erscheint; sie verliert dann vorläufig nach Aktenlage. Dass das Oberlandesgericht dieses Urteil aufhob, bedeutet: Die Käufer blieben mit ihrem Anspruch im Verfahren und setzten ihn in der nächsten Instanz durch.

Warum verjährte die Klage trotz Kenntnis 2019 nicht?

Bei arglistigem Verschweigen gilt nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Frist beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dieser Kenntnis. Für die Frage, ob die Verjährung durch die Klage rechtzeitig gestoppt wurde, kommt es nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung an. Reichen Sie die Klage rechtzeitig ein, schadet eine spätere Zustellung an den Verkäufer Ihnen bei der Frist nicht.

Die frühere Eigentümerin hatte die Verjährung eingewandt. Der Senat prüfte deshalb, wann die Käufer Kenntnis vom Befall erlangt hatten. Nach ihrem eigenen Vortrag erfuhren sie erst 2019 im Rahmen von Dachdeckerarbeiten davon. Die Klage war 2021 eingereicht und am 3. Februar 2022 zugestellt worden – die Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die frühere Eigentümerin hatte eine frühere grob fahrlässige Unkenntnis der Käufer nicht schlüssig dargelegt, sodass ihr Verjährungseinwand ohne Erfolg blieb.

Halten Sie den Zeitpunkt fest, an dem Sie vom Befall und dem möglichen Verschweigen erfahren haben. Die regelmäßige Verjährungsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dieser Kenntnis. Bei Kenntnis im Jahr 2019 wäre sie daher ohne weitere verjährungshemmende Schritte am 31. Dezember 2022 abgelaufen. Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig gerichtlich geltend.

Warum war der Feststellungsantrag trotz Umsatzsteuer zulässig?

Ein Feststellungsantrag verlangt keine konkrete Geldsumme, sondern die gerichtliche Feststellung, dass die Gegenseite für weitere Schäden haften muss. Er ist zulässig, wenn der Haftungsgrund ausreichend beschrieben ist und ein Feststellungsinteresse besteht – etwa weil weitere Schäden noch nicht bezifferbar sind. Das Feststellungsinteresse ist Ihr schutzwürdiges Interesse an dieser Klärung, bevor Beträge endgültig feststehen. Umsatzsteuer für eine Mangelbeseitigung kann nach § 249 Abs. 2 BGB erst verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. So können Sie auch noch offene Folgekosten absichern.

Neben dem Zahlungsantrag hatten die Käufer beantragt festzustellen, dass die frühere Eigentümerin wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl auch die über 61.530,00 Euro hinausgehenden Schäden ersetzen muss. Sie hatten diesen Antrag auf einen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 konkretisiert und auf weitere, noch nicht vom Zahlungsantrag umfasste Schäden bezogen. Der Senat bejahte das Feststellungsinteresse, weil weitere Schäden – insbesondere die bei einer künftigen Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer – wahrscheinlich waren, aber noch nicht beziffert werden konnten. Die frühere Eigentümerin hatte den Antrag für unzulässig gehalten, weil er nicht vollstreckungsfähig sei und kein bestimmtes Ereignis oder konkreten Sachverhalt für die weitere Ersatzpflicht bezeichne. Nach der Konkretisierung sah der Senat den Haftungsgrund jedoch als ausreichend umschrieben an und gab dem Feststellungsantrag statt.

Was bedeutet das Urteil für Dachstuhlkäufer?

Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Brandenburg und bindet zunächst nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf ähnliche Fälle übertragbar, wenn der Verkäufer vor dem Kauf Hinweise auf einen erheblichen Befall kannte und diese nicht offenlegte.

Wenn Sie nach dem Hauskauf Auffälligkeiten wie Bohrmehl, Löcher oder Geräusche einem bereits bekannten Mangel zuordnen können, sichern Sie Hinweise, Nachrichten und Zeugen. Lassen Sie den Zustand fachlich dokumentieren, beziffern Sie die Netto-Sanierungskosten und beachten Sie die Verjährungsfrist. Sind weitere Schäden noch offen, können Sie deren Ersatzpflicht gesondert feststellen lassen.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht Brandenburg trennt beim verschwiegenen Schädlingsbefall im Hauskauf zwei Beweisfragen, die Käufer nicht vermischen sollten. Ein späteres Gutachten kann den früheren Befall belegen; für Arglist braucht es zusätzlich belastbare Anhaltspunkte zur Kenntnis der Verkäuferseite. Entscheidend wird sein, ob Warnzeichen zeitlich und inhaltlich einer Person auf Verkäuferseite zugeordnet werden können.

Die Begründung ist konsequent: Wer konkrete Symptome kannte, darf fehlende Kenntnis nicht ohne tragfähige Grundlage erklären. Bei einem zwar rückwirkend nachweisbaren Befall ohne Mitteilung, eigene Wahrnehmung oder sonstigen Kenntnishinweis liegt der Fall anders. Betroffene sollten Zeugen deshalb nicht nur zum Schaden, sondern auch zu Gespräch, Ort, Zeitpunkt und Reaktion benennen.


Verkäufer hat vor dem Kauf Holzschäden gekannt und verschwiegen?

Wenn Sie nach dem Erwerb Ihrer Immobilie Hinweise darauf finden, dass der Verkäufer Ihnen einen erheblichen Mangel – etwa Holzwurmbefall – bewusst verschwiegen hat, kann trotz Gewährleistungsausschluss ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Beweislage, sichern die kurzen Verjährungsfristen und berechnen, welche Sanierungskosten Sie geltend machen können. So vermeiden Sie, dass Sie die notwendige Beseitigung allein tragen müssen.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie beweise ich, dass der Holzwurmbefall bereits bei der Hausübergabe vorhanden war?

Der Nachweis gelingt durch ein Sachverständigengutachten, das den Befall anhand objektiver Schadensmerkmale zeitlich vor die Hausübergabe einordnet. Nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; absolute Sicherheit ist nicht erforderlich.

Das Gericht verlangt jedoch mehr als die bloße Wahrscheinlichkeit eines früheren Befalls. Aussagekräftig können mehrere Schadensstellen, lebende Larven, frische Schlupflöcher, Käfer- oder Flügelreste und Bohrmehl sein. Auch die Schadenstiefe kann darauf hinweisen, dass sich bereits mehrere Käfergenerationen entwickelt haben. Ein Sachverständiger bewertet diese Befunde zusammen mit Holzart, Baualter, Schadensverteilung und dem mutmaßlichen Entwicklungszeitraum. Sichern Sie den aktuellen Zustand deshalb fotografisch und lassen Sie den gesamten betroffenen Dachbereich unabhängig untersuchen.

Ein später unauffälliger Sparren widerlegt den früheren Befall nicht ohne Weiteres. Das gilt insbesondere, wenn Sie betroffene Holzteile bearbeitet, verkleidet oder ausgetauscht haben. Im Gutachten sollten deshalb auch solche Veränderungen und der damalige Untersuchungsumfang nachvollziehbar dokumentiert werden.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Zeugen helfen mir, frühere Warnzeichen der Verkäuferseite konkret zuzuordnen?

Am hilfreichsten sind frühere Mieter oder Handwerker, die Geräusche, Löcher oder Bohrmehl selbst wahrgenommen und der Verkäuferseite vor dem Kauf mitgeteilt haben. Auch glaubwürdige Laienzeugen können genügen; fachkundige Zeugen können die Bedeutung der Symptome zusätzlich einordnen.

Für Arglist nach § 444 BGB müssen Sie nicht beweisen, dass die Verkäuferin den konkreten Käferbefall nach Art und Umfang kannte. Es genügt, wenn sie von Umständen wusste, die auf einen offenbarungspflichtigen Mangel hindeuteten. Zeugen sollten deshalb schildern können, was sie selbst sahen oder hörten, wann sie es bemerkten und wem sie davon berichteten. Besonders wichtig ist, ob sie der Verkäuferin oder ihrem Ehemann die Löcher zeigten oder Bohrmehl und Geräusche konkret ansprachen. Eine Zeugin mit einschlägiger Ausbildung, etwa einer Tischlerlehre, kann als sachverständige Zeugin nach § 414 ZPO zusätzliche Fachkunde einbringen.

Das Gericht bewertet vor allem widerspruchsfreie Aussagen ohne erkennbare Belastungstendenz. Nicht ausreichend sind Personen, die nur den heutigen Befall oder ein späteres Gutachten kennen. Ob die Verkäuferseite anschließend einen Schädlingsbekämpfer beauftragte, ist für die Arglist nicht entscheidend. Halten Sie daher Namen, damalige Wohn- oder Arbeitszeiten, eigene Wahrnehmungen, Mitteilungszeitpunkte und konkrete Empfänger schriftlich fest.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich Sanierungskosten verlangen, bevor ich die Arbeiten tatsächlich bezahlt habe?

Ja. Sie können die voraussichtlichen erforderlichen Netto-Sanierungskosten verlangen, bevor Sie die Arbeiten beauftragt oder bezahlt haben. Die Umsatzsteuer ist davon zu unterscheiden und grundsätzlich erst ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und durch Rechnungen belegt ist.

Grundlage für die Nettoforderung ist ein nachvollziehbares Kostenangebot, das sämtliche notwendigen Arbeiten zur Schädlingsbeseitigung und Wiederherstellung fachlich aufschlüsselt. Ein bloßer pauschaler Gesamtbetrag reicht dagegen regelmäßig nicht aus, weil das Gericht die Erforderlichkeit und Höhe der Kosten prüfen können muss. Bestreitet der Verkäufer das Angebot lediglich pauschal, kann dieses Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich sein. Sie müssen die Sanierung deshalb nicht vollständig vorfinanzieren, sollten aber ein vollständiges und fachlich begründetes Angebot einreichen. Die Umsatzsteuer können Sie nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst verlangen, wenn Sie die Arbeiten tatsächlich bezahlt haben und entsprechende Rechnungen vorlegen. Ein Abzug „Neu für Alt“ (Kürzung wegen einer längeren Lebensdauer) entfällt, wenn die Arbeiten lediglich den vertraglich geschuldeten Zustand herstellen. Lassen Sie daher zunächst ein detailliertes Nettoangebot erstellen und bewahren Sie spätere Rechnungen für die Umsatzsteuerforderung auf.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wann verjährt mein Anspruch, wenn ich den Schädlingsbefall erst nach dem Kauf entdecke?

Bei Kenntnis des Befalls und der anspruchsbegründenden Umstände eines möglichen arglistigen Verschweigens im Jahr 2019 endete die dreijährige Regelverjährung grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Eine 2021 eingereichte Klage kann die Verjährung trotz Zustellung am 3. Februar 2022 wahren.

Nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt bei arglistigem Verschweigen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese ergibt sich aus § 195 BGB und beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dazu gehört nicht nur der entdeckte Schädlingsbefall, sondern auch die Kenntnis von Umständen, die auf ein mögliches Verschweigen durch den Verkäufer hindeuten. Reichen Sie die Klage vor Fristablauf ein, wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO grundsätzlich auf den Eingang bei Gericht zurück, sofern sie demnächst erfolgt. Dokumentieren Sie deshalb den Kenntniszeitpunkt und reichen Sie eine Klage rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein.

Eine bloße Vermutung kann für den Fristbeginn noch nicht genügen; maßgeblich sind konkrete Kenntnisse oder grob fahrlässige Unkenntnis. Sichern Sie daher Gutachten, Nachrichten, Rechnungen und Zeugenaussagen, die den Zeitpunkt Ihrer Entdeckung belegen.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 5 U 108/23 – Urteil vom 23.07.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Wir helfen Ihnen

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unserer Ersteinschätzung und erhalten Sie eine Einordnung Ihrer Situation und eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben

Arglistiges Verschweigen eines Mangels: Käufer erhalten 61.530 Euro für Holzwurmbefall

Bohrmehl rieselt aus den Dachbalken, Löcher zeugen von jahrelangem Holzwurmbefall. Die Verkäuferin wusste schon vor dem Verkauf von den Geräuschen und dem Bohrmehl – die Vormieterinnen hatten sie gewarnt. Trotzdem steht im Vertrag: Keine Haftung für Mängel. Jetzt fordern die Käufer 61.530 Euro Schadensersatz. Reicht das Wissen um einen möglichen Befall, um den Gewährleistungsausschluss auszuhebeln?
Frau verdeckt teilweise Bohrlöcher und Bohrmehl am Holzbalken im Dachstuhl während einer Besichtigung
Bei arglistigem Verschweigen reicht die Kenntnis sichtbarer Mängelsymptome wie Bohrmehl zur Haftung trotz Ausschlussklausel. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 108/23

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Brandenburg entschied am 23.07.2026 (5 U 108/23): Ein Hausverkäufer haftet trotz eines Vertrags, der Mängel ausschließt, für Holzwurmbefall, wenn er deutliche Anzeichen kennt und verschweigt. Das gilt auch ohne sichere Kenntnis des genauen Befalls oder seines gesamten Ausmaßes.


  • Geräusche, Löcher und Holzmehl: Der Verkäufer kannte diese Warnzeichen aus früheren Mietjahren.
  • Leichtfertiges Wegsehen reicht nicht: Konkrete Warnzeichen müssen dem Verkäufer bekannt sein.
  • Übergabe entscheidend: Ein Gutachten bestätigte den Befall bereits für die Übergabe des Hauses im Oktober 2016.
  • Weitere Kosten möglich: Käufer können auch die später anfallende Mehrwertsteuer für die Reparatur verlangen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Brandenburg
  • Datum: 23.07.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 108/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Immobilienkauf, Schadensersatz
  • Streitwert: 73.220,70 €
  • Relevant für: Hausverkäufer und Hauskäufer bei verschwiegenen Schäden

Warum haftete die Verkäuferin trotz Gewährleistungsausschluss?

Wer eine Immobilie mit vertraglichem Ausschluss der Sachmängelgewährleistung verkauft, haftet für Mängel grundsätzlich nicht mehr – es sei denn, ihm lässt sich Arglist nachweisen. Maßgeblich ist § 444 BGB. Arglist beim Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn nicht kennt und den Vertrag bei Offenbarung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte, wie der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen festgehalten hat (BGH, Urteil vom 25.01.2019, Az. V ZR 38/18; BGH, Urteil vom 11.11.2022, Az. V ZR 213/21). Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis reicht dafür nicht aus, selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 07.03.2003, Az. V ZR 437/01). Ausreichend ist jedoch, dass der Verkäufer Umstände kennt, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels gelten können – das vollständige Ausmaß oder die genaue Ursache muss er nicht kennen (BGH, Urteil vom 27.10.2023, Az. V ZR 43/23).

Sachmängelgewährleistung ist die Pflicht des Verkäufers, für Mängel der Immobilie einzustehen. Ein vertraglicher Ausschluss befreit ihn davon im Regelfall; nur nachgewiesene Arglist lässt die Haftung wieder aufleben. Können Sie Arglist belegen, stehen Ihnen Mängelrechte trotz Ausschlussklausel zu.

Das Oberlandesgericht Brandenburg prüfte diese Voraussetzungen bei einem Hauskauf, dessen Vertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausschloss. Im Kaufvertrag vom 19. Mai 2016 war unter § 6 Ziffer 3 die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen; eine Haftung der früheren Eigentümerin kam deshalb nur über § 444 BGB in Betracht. Für den Zahlungsanspruch wandte der Senat §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB in der bis Ende 2021 geltenden Fassung an. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des dadurch entstandenen Vertrauensverlusts war nach Ansicht des Senats keine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung nötig – Schadensersatz konnte sofort verlangt werden, § 281 Abs. 2 BGB. Die frühere Eigentümerin hatte eingewandt, sie habe den konkreten Befall und dessen Umfang nicht gekannt. Der Senat hielt dem entgegen: Die Kenntnis der Mangelsymptome reichte aus. Die im Vertrag unter § 6 Ziffer 2, 2. Absatz enthaltene Erklärung, ihr sei kein Schädlingsbefall bekannt, sei angesichts ihrer tatsächlichen Kenntnis ins Blaue hinein abgegeben worden.

Nacherfüllung heißt: Der Verkäufer müsste den Mangel zuerst selbst beseitigen. Dafür setzt man ihm normalerweise eine Frist. Entfällt diese Frist wegen des schweren Vertrauensbruchs, können Sie sofort Schadensersatz in Geld fordern. „Ins Blaue hinein“ bedeutet: Die Verkäuferin gab eine Erklärung ab, ohne die Lage zu kennen oder prüfen zu wollen. Solche Erklärungen stützen den Vorwurf der Arglist und entwerten den Gewährleistungsausschluss zu Ihren Gunsten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für Arglist beim Verschweigen eines Sachmangels genügt nach § 444 BGB die Kenntnis von Umständen, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels erkennbar sind; der Verkäufer muss den Mangel nicht in seinem vollen Ausmaß oder seiner genauen Ursache kennen. Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelgewährleistung greift dann nicht.
  2. Ein Holzwurmbefall des Dachstuhls bei Gefahrübergang ist ein Sachmangel, weil er von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Häuser abweicht und ein Käufer ihn nicht erwarten muss.
  3. Beim arglistigen Verschweigen entfällt wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlusts die Fristsetzung zur Nacherfüllung; Schadensersatz kann sofort verlangt werden. Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen, wenn die Mangelbeseitigung lediglich den vertraglich geschuldeten Zustand herstellt.
Vier Prüfpunkte zur Holzwurmhaftung: Sachmangel, Symptome, fehlendes Detailwissen und Scheitern des Gewährungsausschlusses.
Holzwurm verschwiegen: Wann der Ausschluss fällt

Ist Holzwurmbefall im Dachstuhl ein Sachmangel?

Ein Holzwurmbefall des Dachstuhls bei Gefahrübergang stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. dar, weil er von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Häuser abweicht und ein Käufer ihn nicht erwarten muss. Schon 1990 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer einen Befall des Dachgebälks mit dem Hausbockkäfer jedenfalls dann nicht verschweigen darf, wenn die dadurch verursachten Schäden erheblichen Umfang erreicht haben (BGH, Urteil vom 09.11.1990, Az. V ZR 194/89).

Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, ab dem Sie als Käufer das Risiko für die Immobilie tragen. Beim Hauskauf ist das in der Regel die Übergabe von Besitz und Schlüsseln. Ob der Befall schon dann vorlag, entscheidet mit darüber, ob Sie Mängelrechte haben. Die Angabe „a.F.“ steht für die alte Gesetzesfassung; gemeint ist das Kaufrecht, das bis Ende 2021 galt.

Im verhandelten Fall ging es um ein 1977 errichtetes Einfamilienhaus, das die frühere Eigentümerin den späteren Käufern zum Preis von 330.000,00 Euro verkauft hatte. Als Zeitpunkt des Gefahrübergangs legte der Senat die Übergabe im Oktober 2016 zugrunde. Er bejahte sowohl den Sachmangel als auch eine Offenbarungspflicht – der vertragliche Gewährleistungsausschluss griff wegen der festgestellten Arglist nicht.

Wie wird Holzwurmbefall bei Gefahrübergang bewiesen?

Für den Nachweis, dass ein Befall bereits bei Übergabe vorlag, gilt § 286 ZPO. Danach ist der sogenannte Vollbeweis erforderlich – ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Vollbeweis verlangt also keine absolute Sicherheit, aber mehr als bloße Wahrscheinlichkeit. Reicht das Gerichtsgutachten an diese Schwelle heran, gilt der frühere Befall als bewiesen – mit Folgen für Ihre Mängelhaftung.

Das Oberlandesgericht holte dazu ein Sachverständigengutachten ein und musste mehrere Einwände der früheren Eigentümerin gegen die Beweisführung würdigen.

Das Gutachten: Elf Schadensstellen im gesamten Dachbereich

Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … (Name 04) untersuchte den ausgebauten Dachbereich von innen, den hölzernen Dachaufbau von außen an sechs Freilegungspunkten sowie den Spitzboden. Sein Gutachten vom 27. November 2025 dokumentierte elf Schadensstellen, verursacht durch Larven des Hausbockkäfers, des Gewöhnlichen Nagekäfers und des Gescheckten Nagekäfers. An neun dieser Stellen lag ein aktiver, vitaler Befall vor – verteilt über den gesamten Dachbereich, punktuell begrenzt, aber flächendeckend präsent.

Warum der Befall bereits 2016 bestand

Der Sachverständige erläuterte sein Gutachten am 2. Juli 2026 mündlich vor dem Senat. Für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Befall sprach nach seiner Einschätzung vor allem die schlechte Qualität des 1977 verbauten Kiefernholzes, das er als „knapp oberhalb Brennholz“ bezeichnete. Diese Holzqualität hatte den Befall seit Errichtung des Dachstuhls begünstigt. Frische Schlupflöcher, geschlüpfte Käfer, Flügelreste, Larven und eine Schadenstiefe von 0,5 bis 3,5 Zentimetern deuteten auf mehrere Generationen hin. Bereits zwei aufeinanderfolgende Generationen über zehn bis zwölf Jahre reichten aus, um den 2025 festgestellten Befall zurückgerechnet auf die Jahre 2013 bis 2015 zu datieren – und damit auf einen Zeitpunkt vor der Übergabe im Oktober 2016.

Warum die Einwände der Verkäuferin nicht griffen

Die frühere Eigentümerin hatte argumentiert, der Nachweis eines Befalls bereits 2016 sei nicht erbracht. Der Senat sah dies durch die sachverständigen Befunde als Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO als erwiesen an. Sie hatte zudem eingewandt, der Sachverständige habe Geräusche holzfressender Insekten unterhalb des Daches für kaum hörbar gehalten. Tatsächlich hatte der Gutachter Hörbarkeit an wenigen Innenstellen jedoch nicht ausgeschlossen und zusätzlich auf sichtbares Bohrmehl als weitere Wahrnehmungsmöglichkeit verwiesen. Schließlich verwies die frühere Eigentümerin darauf, dass der Sachverständige im 2025 untersuchten Zimmer der früheren Mieterin keinen Befall gefunden habe. Der Senat ordnete das dem Untersuchungszeitpunkt zu: Die Feststellung betraf nur den sichtbaren Sparrenanteil im November 2025 und schloss einen früheren aktiven Befall nicht aus – zumal die Käufer die betroffenen Sparren seit der Übergabe bearbeitet hatten, wodurch frühere Schäden verdeckt worden sein konnten.

Reichen Geräusche, Löcher und Bohrmehl für Arglist?

Für § 444 BGB genügt es, dass dem Verkäufer Umstände bekannt sind, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels erkennbar sind. Eine sichere Kenntnis des konkreten Befalls ist nicht erforderlich.

Zentral für die Entscheidung war deshalb, was zwei frühere Mieterinnen der Verkäuferin im Jahr 2010 mitgeteilt hatten. Der Senat vernahm die Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) sowie gegenbeweislich den Ehemann der früheren Eigentümerin, den Zeugen … (Name 03). Beide Zeuginnen schilderten glaubhaft, dass sie 2010 Geräusche im Gebälk, Löcher in den Dachbalken und darunter liegendes Bohrmehl wahrgenommen und die frühere Eigentümerin sowie deren Ehemann darauf angesprochen und ihnen die Löcher gezeigt hatten. Der Aussage der Zeugin … (Name 02) maß der Senat besonderes Gewicht bei, weil sie kurz zuvor eine Tischlerlehre abgeschlossen hatte und deshalb als sachverständige Zeugin im Sinne des § 414 ZPO galt. Beide Frauen bewertete der Senat als glaubwürdig und frei von Belastungstendenzen – ihre Aussagen seien zwar wegen des Zeitablaufs nicht besonders detailreich gewesen, hätten die fehlende Detailtiefe aber auch nicht durch übertriebene Angaben ausgeglichen.

Der Senat hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig. Ihre Aussagen waren zwar nicht von ausgeprägter Detailtiefe. Dies ist angesichts des zurückliegenden Zeitraums und der geringen Bedeutung für die Zeuginnen nach dem Auszug der Zeugin … (Name 01) aus der Wohnung im Jahr 2015 verständlich. Sie haben offensichtlich die fehlende Detailtiefe nicht durch übertriebene Schilderungen anzureichern versucht. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Eine sachverständige Zeugin ist eine Zeugin mit Fachkunde aus eigener Ausbildung oder Berufserfahrung. Das Gericht darf ihre Wahrnehmung deshalb höher gewichten als die einer Laienzeugin. Solche Zeugen können Ihre Beweislage zu früheren Mangelsymptomen spürbar verbessern.

Die frühere Eigentümerin hatte eingewandt, sie müsse nicht jede Äußerung Dritter ungeprüft hinnehmen und ihr nachgehen. Der Senat hielt dem entgegen, dass allein die Kenntnis der Symptome ausreichte, um eine Offenbarungspflicht gegenüber den Käufern auszulösen. Sie hatte zudem die Glaubhaftigkeit der Zeugin … (Name 01) unter Verweis auf ein von den Käufern eingeholtes Privatgutachten bezweifelt, wonach sich ein detailliertes Bild des Mangels erst nach vollständiger Aufnahme des Daches ergeben habe. Der Senat sah darin keinen Widerspruch zu den 2010 wahrgenommenen Geräuschen und dem Bohrmehl. Dem Gegenbeweis durch den Ehemann schenkte der Senat keinen ausreichenden Glauben: Er sei als Ehemann der früheren Eigentümerin mittelbar wirtschaftlich interessiert gewesen, habe zunächst nicht zum eigentlichen Beweisthema ausgesagt, sondern unaufgefordert auf den Beginn des Mietverhältnisses, die Mitgliedschaft der Zeugin im Mieterbund und die unterbliebene Mietkürzung verwiesen, um sie unglaubwürdig erscheinen zu lassen, und zudem versucht, seine Aussage durch Erkenntnisse seines Vaters zu stützen.

Darauf, ob die Beklagte auf die behaupteten Informationen Maßnahmen zur Prüfung eines Schädlingsbefalls ergriffen hat, oder sich dem verschlossen hat, kommt es für die Arglist nicht an. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, ob die Verkäuferin den Käferbefall fachlich einordnen konnte. Sie war vor dem Verkauf auf Geräusche, Löcher und Bohrmehl hingewiesen worden und hatte die Löcher selbst gezeigt bekommen. Liegen Ihnen Nachrichten, frühere Hinweise oder Zeugen zu solchen auffälligen Erscheinungen vor, kann Ihre Lage ähnlich sein. Wurde der Verkäufer dagegen nachweisbar nie informiert, reicht der spätere Fund des Mangels dafür nicht ohne Weiteres aus.

Warum zahlte das OLG 61.530 Euro?

Der Zahlungsanspruch umfasst die voraussichtlichen Netto-Kosten der Mangelbeseitigung, dazu kommen Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Prozesszinsen sind gesetzliche Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klage dem Gegner zugestellt wurde. Ein Abzug nach dem Grundsatz Neu für Alt scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass durch den Ersatz eines mangelhaften Teils ein Wertzuwachs, eine längere Lebensdauer oder eine Ersparnis entsteht (BGH, Urteil vom 13.05.2022, Az. V ZR 231/20). Neu für Alt hieße: Ihre Erstattung würde gekürzt, weil das neue Teil länger hält als das alte. Diese Kürzung findet in der genannten Lage nicht statt. Ein pauschales Bestreiten von Kosten ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit einem vorgelegten Kostenangebot ist nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Bleibt der Verkäufer bei bloßem Bestreiten, kann das Gericht Ihr Kostenangebot zugrunde legen.

Sie müssen die Sanierung nicht zunächst vollständig bezahlen, um die voraussichtlichen Netto-Kosten geltend zu machen. Lassen Sie die notwendigen Arbeiten in einem nachvollziehbaren Kostenangebot aufschlüsseln und reichen Sie dieses vollständig ein. Die Umsatzsteuer können Sie nach tatsächlicher Zahlung mit den entsprechenden Rechnungen verlangen.

Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht die frühere Eigentümerin zur Zahlung von 61.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 – dem Tag nach Zustellung der Klage am 3. Februar 2022. Der Betrag entsprach dem von den Käufern eingereichten Kostenangebot für die voraussichtlichen Netto-Kosten der Schädlingsbeseitigung. Ein Abzug Neu für Alt war nicht vorzunehmen, weil die frühere Eigentümerin mit diesen Kosten ohnehin nur den vertraglich geschuldeten Zustand hätte herstellen müssen. Ihr Bestreiten der Kosten dem Grunde und der Höhe nach blieb pauschal und damit unbeachtlich. Das Landgericht Potsdam hatte die Klage am 9. Juni 2023 unter dem Aktenzeichen 1 O 350/21 noch abgewiesen – unter anderem wegen angeblich unzureichender Schadensbeurteilung und fehlender Plausibilität der Höhe – und dabei ein gegen die Käufer ergangenes Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil ab und hob das Versäumnisurteil auf.

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Termin nicht erscheint; sie verliert dann vorläufig nach Aktenlage. Dass das Oberlandesgericht dieses Urteil aufhob, bedeutet: Die Käufer blieben mit ihrem Anspruch im Verfahren und setzten ihn in der nächsten Instanz durch.

Warum verjährte die Klage trotz Kenntnis 2019 nicht?

Bei arglistigem Verschweigen gilt nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Frist beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dieser Kenntnis. Für die Frage, ob die Verjährung durch die Klage rechtzeitig gestoppt wurde, kommt es nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung an. Reichen Sie die Klage rechtzeitig ein, schadet eine spätere Zustellung an den Verkäufer Ihnen bei der Frist nicht.

Die frühere Eigentümerin hatte die Verjährung eingewandt. Der Senat prüfte deshalb, wann die Käufer Kenntnis vom Befall erlangt hatten. Nach ihrem eigenen Vortrag erfuhren sie erst 2019 im Rahmen von Dachdeckerarbeiten davon. Die Klage war 2021 eingereicht und am 3. Februar 2022 zugestellt worden – die Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die frühere Eigentümerin hatte eine frühere grob fahrlässige Unkenntnis der Käufer nicht schlüssig dargelegt, sodass ihr Verjährungseinwand ohne Erfolg blieb.

Halten Sie den Zeitpunkt fest, an dem Sie vom Befall und dem möglichen Verschweigen erfahren haben. Die regelmäßige Verjährungsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dieser Kenntnis. Bei Kenntnis im Jahr 2019 wäre sie daher ohne weitere verjährungshemmende Schritte am 31. Dezember 2022 abgelaufen. Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig gerichtlich geltend.

Warum war der Feststellungsantrag trotz Umsatzsteuer zulässig?

Ein Feststellungsantrag verlangt keine konkrete Geldsumme, sondern die gerichtliche Feststellung, dass die Gegenseite für weitere Schäden haften muss. Er ist zulässig, wenn der Haftungsgrund ausreichend beschrieben ist und ein Feststellungsinteresse besteht – etwa weil weitere Schäden noch nicht bezifferbar sind. Das Feststellungsinteresse ist Ihr schutzwürdiges Interesse an dieser Klärung, bevor Beträge endgültig feststehen. Umsatzsteuer für eine Mangelbeseitigung kann nach § 249 Abs. 2 BGB erst verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. So können Sie auch noch offene Folgekosten absichern.

Neben dem Zahlungsantrag hatten die Käufer beantragt festzustellen, dass die frühere Eigentümerin wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl auch die über 61.530,00 Euro hinausgehenden Schäden ersetzen muss. Sie hatten diesen Antrag auf einen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 konkretisiert und auf weitere, noch nicht vom Zahlungsantrag umfasste Schäden bezogen. Der Senat bejahte das Feststellungsinteresse, weil weitere Schäden – insbesondere die bei einer künftigen Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer – wahrscheinlich waren, aber noch nicht beziffert werden konnten. Die frühere Eigentümerin hatte den Antrag für unzulässig gehalten, weil er nicht vollstreckungsfähig sei und kein bestimmtes Ereignis oder konkreten Sachverhalt für die weitere Ersatzpflicht bezeichne. Nach der Konkretisierung sah der Senat den Haftungsgrund jedoch als ausreichend umschrieben an und gab dem Feststellungsantrag statt.

Was bedeutet das Urteil für Dachstuhlkäufer?

Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Brandenburg und bindet zunächst nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf ähnliche Fälle übertragbar, wenn der Verkäufer vor dem Kauf Hinweise auf einen erheblichen Befall kannte und diese nicht offenlegte.

Wenn Sie nach dem Hauskauf Auffälligkeiten wie Bohrmehl, Löcher oder Geräusche einem bereits bekannten Mangel zuordnen können, sichern Sie Hinweise, Nachrichten und Zeugen. Lassen Sie den Zustand fachlich dokumentieren, beziffern Sie die Netto-Sanierungskosten und beachten Sie die Verjährungsfrist. Sind weitere Schäden noch offen, können Sie deren Ersatzpflicht gesondert feststellen lassen.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht Brandenburg trennt beim verschwiegenen Schädlingsbefall im Hauskauf zwei Beweisfragen, die Käufer nicht vermischen sollten. Ein späteres Gutachten kann den früheren Befall belegen; für Arglist braucht es zusätzlich belastbare Anhaltspunkte zur Kenntnis der Verkäuferseite. Entscheidend wird sein, ob Warnzeichen zeitlich und inhaltlich einer Person auf Verkäuferseite zugeordnet werden können.

Die Begründung ist konsequent: Wer konkrete Symptome kannte, darf fehlende Kenntnis nicht ohne tragfähige Grundlage erklären. Bei einem zwar rückwirkend nachweisbaren Befall ohne Mitteilung, eigene Wahrnehmung oder sonstigen Kenntnishinweis liegt der Fall anders. Betroffene sollten Zeugen deshalb nicht nur zum Schaden, sondern auch zu Gespräch, Ort, Zeitpunkt und Reaktion benennen.


Verkäufer hat vor dem Kauf Holzschäden gekannt und verschwiegen?

Wenn Sie nach dem Erwerb Ihrer Immobilie Hinweise darauf finden, dass der Verkäufer Ihnen einen erheblichen Mangel – etwa Holzwurmbefall – bewusst verschwiegen hat, kann trotz Gewährleistungsausschluss ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Beweislage, sichern die kurzen Verjährungsfristen und berechnen, welche Sanierungskosten Sie geltend machen können. So vermeiden Sie, dass Sie die notwendige Beseitigung allein tragen müssen.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie beweise ich, dass der Holzwurmbefall bereits bei der Hausübergabe vorhanden war?

Der Nachweis gelingt durch ein Sachverständigengutachten, das den Befall anhand objektiver Schadensmerkmale zeitlich vor die Hausübergabe einordnet. Nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; absolute Sicherheit ist nicht erforderlich.

Das Gericht verlangt jedoch mehr als die bloße Wahrscheinlichkeit eines früheren Befalls. Aussagekräftig können mehrere Schadensstellen, lebende Larven, frische Schlupflöcher, Käfer- oder Flügelreste und Bohrmehl sein. Auch die Schadenstiefe kann darauf hinweisen, dass sich bereits mehrere Käfergenerationen entwickelt haben. Ein Sachverständiger bewertet diese Befunde zusammen mit Holzart, Baualter, Schadensverteilung und dem mutmaßlichen Entwicklungszeitraum. Sichern Sie den aktuellen Zustand deshalb fotografisch und lassen Sie den gesamten betroffenen Dachbereich unabhängig untersuchen.

Ein später unauffälliger Sparren widerlegt den früheren Befall nicht ohne Weiteres. Das gilt insbesondere, wenn Sie betroffene Holzteile bearbeitet, verkleidet oder ausgetauscht haben. Im Gutachten sollten deshalb auch solche Veränderungen und der damalige Untersuchungsumfang nachvollziehbar dokumentiert werden.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Zeugen helfen mir, frühere Warnzeichen der Verkäuferseite konkret zuzuordnen?

Am hilfreichsten sind frühere Mieter oder Handwerker, die Geräusche, Löcher oder Bohrmehl selbst wahrgenommen und der Verkäuferseite vor dem Kauf mitgeteilt haben. Auch glaubwürdige Laienzeugen können genügen; fachkundige Zeugen können die Bedeutung der Symptome zusätzlich einordnen.

Für Arglist nach § 444 BGB müssen Sie nicht beweisen, dass die Verkäuferin den konkreten Käferbefall nach Art und Umfang kannte. Es genügt, wenn sie von Umständen wusste, die auf einen offenbarungspflichtigen Mangel hindeuteten. Zeugen sollten deshalb schildern können, was sie selbst sahen oder hörten, wann sie es bemerkten und wem sie davon berichteten. Besonders wichtig ist, ob sie der Verkäuferin oder ihrem Ehemann die Löcher zeigten oder Bohrmehl und Geräusche konkret ansprachen. Eine Zeugin mit einschlägiger Ausbildung, etwa einer Tischlerlehre, kann als sachverständige Zeugin nach § 414 ZPO zusätzliche Fachkunde einbringen.

Das Gericht bewertet vor allem widerspruchsfreie Aussagen ohne erkennbare Belastungstendenz. Nicht ausreichend sind Personen, die nur den heutigen Befall oder ein späteres Gutachten kennen. Ob die Verkäuferseite anschließend einen Schädlingsbekämpfer beauftragte, ist für die Arglist nicht entscheidend. Halten Sie daher Namen, damalige Wohn- oder Arbeitszeiten, eigene Wahrnehmungen, Mitteilungszeitpunkte und konkrete Empfänger schriftlich fest.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich Sanierungskosten verlangen, bevor ich die Arbeiten tatsächlich bezahlt habe?

Ja. Sie können die voraussichtlichen erforderlichen Netto-Sanierungskosten verlangen, bevor Sie die Arbeiten beauftragt oder bezahlt haben. Die Umsatzsteuer ist davon zu unterscheiden und grundsätzlich erst ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und durch Rechnungen belegt ist.

Grundlage für die Nettoforderung ist ein nachvollziehbares Kostenangebot, das sämtliche notwendigen Arbeiten zur Schädlingsbeseitigung und Wiederherstellung fachlich aufschlüsselt. Ein bloßer pauschaler Gesamtbetrag reicht dagegen regelmäßig nicht aus, weil das Gericht die Erforderlichkeit und Höhe der Kosten prüfen können muss. Bestreitet der Verkäufer das Angebot lediglich pauschal, kann dieses Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich sein. Sie müssen die Sanierung deshalb nicht vollständig vorfinanzieren, sollten aber ein vollständiges und fachlich begründetes Angebot einreichen. Die Umsatzsteuer können Sie nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst verlangen, wenn Sie die Arbeiten tatsächlich bezahlt haben und entsprechende Rechnungen vorlegen. Ein Abzug „Neu für Alt“ (Kürzung wegen einer längeren Lebensdauer) entfällt, wenn die Arbeiten lediglich den vertraglich geschuldeten Zustand herstellen. Lassen Sie daher zunächst ein detailliertes Nettoangebot erstellen und bewahren Sie spätere Rechnungen für die Umsatzsteuerforderung auf.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wann verjährt mein Anspruch, wenn ich den Schädlingsbefall erst nach dem Kauf entdecke?

Bei Kenntnis des Befalls und der anspruchsbegründenden Umstände eines möglichen arglistigen Verschweigens im Jahr 2019 endete die dreijährige Regelverjährung grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Eine 2021 eingereichte Klage kann die Verjährung trotz Zustellung am 3. Februar 2022 wahren.

Nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt bei arglistigem Verschweigen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese ergibt sich aus § 195 BGB und beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dazu gehört nicht nur der entdeckte Schädlingsbefall, sondern auch die Kenntnis von Umständen, die auf ein mögliches Verschweigen durch den Verkäufer hindeuten. Reichen Sie die Klage vor Fristablauf ein, wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO grundsätzlich auf den Eingang bei Gericht zurück, sofern sie demnächst erfolgt. Dokumentieren Sie deshalb den Kenntniszeitpunkt und reichen Sie eine Klage rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein.

Eine bloße Vermutung kann für den Fristbeginn noch nicht genügen; maßgeblich sind konkrete Kenntnisse oder grob fahrlässige Unkenntnis. Sichern Sie daher Gutachten, Nachrichten, Rechnungen und Zeugenaussagen, die den Zeitpunkt Ihrer Entdeckung belegen.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 5 U 108/23 – Urteil vom 23.07.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben