Bohrmehl rieselt aus den Dachbalken, Löcher zeugen von jahrelangem Holzwurmbefall. Die Verkäuferin wusste schon vor dem Verkauf von den Geräuschen und dem Bohrmehl – die Vormieterinnen hatten sie gewarnt. Trotzdem steht im Vertrag: Keine Haftung für Mängel. Jetzt fordern die Käufer 61.530 Euro Schadensersatz. Reicht das Wissen um einen möglichen Befall, um den Gewährleistungsausschluss auszuhebeln?
Bei arglistigem Verschweigen reicht die Kenntnis sichtbarer Mängelsymptome wie Bohrmehl zur Haftung trotz Ausschlussklausel. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 108/23
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Brandenburg entschied am 23.07.2026 (5 U 108/23): Ein Hausverkäufer haftet trotz eines Vertrags, der Mängel ausschließt, für Holzwurmbefall, wenn er deutliche Anzeichen kennt und verschweigt. Das gilt auch ohne sichere Kenntnis des genauen Befalls oder seines gesamten Ausmaßes.
Geräusche, Löcher und Holzmehl: Der Verkäufer kannte diese Warnzeichen aus früheren Mietjahren.
Leichtfertiges Wegsehen reicht nicht: Konkrete Warnzeichen müssen dem Verkäufer bekannt sein.
Übergabe entscheidend: Ein Gutachten bestätigte den Befall bereits für die Übergabe des Hauses im Oktober 2016.
Weitere Kosten möglich: Käufer können auch die später anfallende Mehrwertsteuer für die Reparatur verlangen.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: OLG Brandenburg
Datum: 23.07.2026
Aktenzeichen: 5 U 108/23
Verfahren: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Immobilienkauf, Schadensersatz
Streitwert: 73.220,70 €
Relevant für: Hausverkäufer und Hauskäufer bei verschwiegenen Schäden
Warum haftete die Verkäuferin trotz Gewährleistungsausschluss?
Wer eine Immobilie mit vertraglichem Ausschluss der Sachmängelgewährleistung verkauft, haftet für Mängel grundsätzlich nicht mehr – es sei denn, ihm lässt sich Arglist nachweisen. Maßgeblich ist § 444 BGB. Arglist beim Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn nicht kennt und den Vertrag bei Offenbarung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte, wie der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen festgehalten hat (BGH, Urteil vom 25.01.2019, Az. V ZR 38/18; BGH, Urteil vom 11.11.2022, Az. V ZR 213/21). Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis reicht dafür nicht aus, selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 07.03.2003, Az. V ZR 437/01). Ausreichend ist jedoch, dass der Verkäufer Umstände kennt, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels gelten können – das vollständige Ausmaß oder die genaue Ursache muss er nicht kennen (BGH, Urteil vom 27.10.2023, Az. V ZR 43/23).
Sachmängelgewährleistung ist die Pflicht des Verkäufers, für Mängel der Immobilie einzustehen. Ein vertraglicher Ausschluss befreit ihn davon im Regelfall; nur nachgewiesene Arglist lässt die Haftung wieder aufleben. Können Sie Arglist belegen, stehen Ihnen Mängelrechte trotz Ausschlussklausel zu.
Das Oberlandesgericht Brandenburg prüfte diese Voraussetzungen bei einem Hauskauf, dessen Vertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausschloss. Im Kaufvertrag vom 19. Mai 2016 war unter § 6 Ziffer 3 die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen; eine Haftung der früheren Eigentümerin kam deshalb nur über § 444 BGB in Betracht. Für den Zahlungsanspruch wandte der Senat §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB in der bis Ende 2021 geltenden Fassung an. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des dadurch entstandenen Vertrauensverlusts war nach Ansicht des Senats keine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung nötig – Schadensersatz konnte sofort verlangt werden, § 281 Abs. 2 BGB. Die frühere Eigentümerin hatte eingewandt, sie habe den konkreten Befall und dessen Umfang nicht gekannt. Der Senat hielt dem entgegen: Die Kenntnis der Mangelsymptome reichte aus. Die im Vertrag unter § 6 Ziffer 2, 2. Absatz enthaltene Erklärung, ihr sei kein Schädlingsbefall bekannt, sei angesichts ihrer tatsächlichen Kenntnis ins Blaue hinein abgegeben worden.
Nacherfüllung heißt: Der Verkäufer müsste den Mangel zuerst selbst beseitigen. Dafür setzt man ihm normalerweise eine Frist. Entfällt diese Frist wegen des schweren Vertrauensbruchs, können Sie sofort Schadensersatz in Geld fordern. „Ins Blaue hinein“ bedeutet: Die Verkäuferin gab eine Erklärung ab, ohne die Lage zu kennen oder prüfen zu wollen. Solche Erklärungen stützen den Vorwurf der Arglist und entwerten den Gewährleistungsausschluss zu Ihren Gunsten.
Redaktionelle Leitsätze
Für Arglist beim Verschweigen eines Sachmangels genügt nach § 444 BGB die Kenntnis von Umständen, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels erkennbar sind; der Verkäufer muss den Mangel nicht in seinem vollen Ausmaß oder seiner genauen Ursache kennen. Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelgewährleistung greift dann nicht.
Ein Holzwurmbefall des Dachstuhls bei Gefahrübergang ist ein Sachmangel, weil er von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Häuser abweicht und ein Käufer ihn nicht erwarten muss.
Beim arglistigen Verschweigen entfällt wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlusts die Fristsetzung zur Nacherfüllung; Schadensersatz kann sofort verlangt werden. Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen, wenn die Mangelbeseitigung lediglich den vertraglich geschuldeten Zustand herstellt.
Holzwurm verschwiegen: Wann der Ausschluss fällt
Ist Holzwurmbefall im Dachstuhl ein Sachmangel?
Ein Holzwurmbefall des Dachstuhls bei Gefahrübergang stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. dar, weil er von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Häuser abweicht und ein Käufer ihn nicht erwarten muss. Schon 1990 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer einen Befall des Dachgebälks mit dem Hausbockkäfer jedenfalls dann nicht verschweigen darf, wenn die dadurch verursachten Schäden erheblichen Umfang erreicht haben (BGH, Urteil vom 09.11.1990, Az. V ZR 194/89).
Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, ab dem Sie als Käufer das Risiko für die Immobilie tragen. Beim Hauskauf ist das in der Regel die Übergabe von Besitz und Schlüsseln. Ob der Befall schon dann vorlag, entscheidet mit darüber, ob Sie Mängelrechte haben. Die Angabe „a.F.“ steht für die alte Gesetzesfassung; gemeint ist das Kaufrecht, das bis Ende 2021 galt.
Im verhandelten Fall ging es um ein 1977 errichtetes Einfamilienhaus, das die frühere Eigentümerin den späteren Käufern zum Preis von 330.000,00 Euro verkauft hatte. Als Zeitpunkt des Gefahrübergangs legte der Senat die Übergabe im Oktober 2016 zugrunde. Er bejahte sowohl den Sachmangel als auch eine Offenbarungspflicht – der vertragliche Gewährleistungsausschluss griff wegen der festgestellten Arglist nicht.
Wie wird Holzwurmbefall bei Gefahrübergang bewiesen?
Für den Nachweis, dass ein Befall bereits bei Übergabe vorlag, gilt § 286 ZPO. Danach ist der sogenannte Vollbeweis erforderlich – ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Vollbeweis verlangt also keine absolute Sicherheit, aber mehr als bloße Wahrscheinlichkeit. Reicht das Gerichtsgutachten an diese Schwelle heran, gilt der frühere Befall als bewiesen – mit Folgen für Ihre Mängelhaftung.
Das Oberlandesgericht holte dazu ein Sachverständigengutachten ein und musste mehrere Einwände der früheren Eigentümerin gegen die Beweisführung würdigen.
Das Gutachten: Elf Schadensstellen im gesamten Dachbereich
Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … (Name 04) untersuchte den ausgebauten Dachbereich von innen, den hölzernen Dachaufbau von außen an sechs Freilegungspunkten sowie den Spitzboden. Sein Gutachten vom 27. November 2025 dokumentierte elf Schadensstellen, verursacht durch Larven des Hausbockkäfers, des Gewöhnlichen Nagekäfers und des Gescheckten Nagekäfers. An neun dieser Stellen lag ein aktiver, vitaler Befall vor – verteilt über den gesamten Dachbereich, punktuell begrenzt, aber flächendeckend präsent.
Warum der Befall bereits 2016 bestand
Der Sachverständige erläuterte sein Gutachten am 2. Juli 2026 mündlich vor dem Senat. Für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Befall sprach nach seiner Einschätzung vor allem die schlechte Qualität des 1977 verbauten Kiefernholzes, das er als „knapp oberhalb Brennholz“ bezeichnete. Diese Holzqualität hatte den Befall seit Errichtung des Dachstuhls begünstigt. Frische Schlupflöcher, geschlüpfte Käfer, Flügelreste, Larven und eine Schadenstiefe von 0,5 bis 3,5 Zentimetern deuteten auf mehrere Generationen hin. Bereits zwei aufeinanderfolgende Generationen über zehn bis zwölf Jahre reichten aus, um den 2025 festgestellten Befall zurückgerechnet auf die Jahre 2013 bis 2015 zu datieren – und damit auf einen Zeitpunkt vor der Übergabe im Oktober 2016.
Warum die Einwände der Verkäuferin nicht griffen
Die frühere Eigentümerin hatte argumentiert, der Nachweis eines Befalls bereits 2016 sei nicht erbracht. Der Senat sah dies durch die sachverständigen Befunde als Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO als erwiesen an. Sie hatte zudem eingewandt, der Sachverständige habe Geräusche holzfressender Insekten unterhalb des Daches für kaum hörbar gehalten. Tatsächlich hatte der Gutachter Hörbarkeit an wenigen Innenstellen jedoch nicht ausgeschlossen und zusätzlich auf sichtbares Bohrmehl als weitere Wahrnehmungsmöglichkeit verwiesen. Schließlich verwies die frühere Eigentümerin darauf, dass der Sachverständige im 2025 untersuchten Zimmer der früheren Mieterin keinen Befall gefunden habe. Der Senat ordnete das dem Untersuchungszeitpunkt zu: Die Feststellung betraf nur den sichtbaren Sparrenanteil im November 2025 und schloss einen früheren aktiven Befall nicht aus – zumal die Käufer die betroffenen Sparren seit der Übergabe bearbeitet hatten, wodurch frühere Schäden verdeckt worden sein konnten.
Reichen Geräusche, Löcher und Bohrmehl für Arglist?
Für § 444 BGB genügt es, dass dem Verkäufer Umstände bekannt sind, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels erkennbar sind. Eine sichere Kenntnis des konkreten Befalls ist nicht erforderlich.
Zentral für die Entscheidung war deshalb, was zwei frühere Mieterinnen der Verkäuferin im Jahr 2010 mitgeteilt hatten. Der Senat vernahm die Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) sowie gegenbeweislich den Ehemann der früheren Eigentümerin, den Zeugen … (Name 03). Beide Zeuginnen schilderten glaubhaft, dass sie 2010 Geräusche im Gebälk, Löcher in den Dachbalken und darunter liegendes Bohrmehl wahrgenommen und die frühere Eigentümerin sowie deren Ehemann darauf angesprochen und ihnen die Löcher gezeigt hatten. Der Aussage der Zeugin … (Name 02) maß der Senat besonderes Gewicht bei, weil sie kurz zuvor eine Tischlerlehre abgeschlossen hatte und deshalb als sachverständige Zeugin im Sinne des § 414 ZPO galt. Beide Frauen bewertete der Senat als glaubwürdig und frei von Belastungstendenzen – ihre Aussagen seien zwar wegen des Zeitablaufs nicht besonders detailreich gewesen, hätten die fehlende Detailtiefe aber auch nicht durch übertriebene Angaben ausgeglichen.
Der Senat hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig. Ihre Aussagen waren zwar nicht von ausgeprägter Detailtiefe. Dies ist angesichts des zurückliegenden Zeitraums und der geringen Bedeutung für die Zeuginnen nach dem Auszug der Zeugin … (Name 01) aus der Wohnung im Jahr 2015 verständlich. Sie haben offensichtlich die fehlende Detailtiefe nicht durch übertriebene Schilderungen anzureichern versucht. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Eine sachverständige Zeugin ist eine Zeugin mit Fachkunde aus eigener Ausbildung oder Berufserfahrung. Das Gericht darf ihre Wahrnehmung deshalb höher gewichten als die einer Laienzeugin. Solche Zeugen können Ihre Beweislage zu früheren Mangelsymptomen spürbar verbessern.
Die frühere Eigentümerin hatte eingewandt, sie müsse nicht jede Äußerung Dritter ungeprüft hinnehmen und ihr nachgehen. Der Senat hielt dem entgegen, dass allein die Kenntnis der Symptome ausreichte, um eine Offenbarungspflicht gegenüber den Käufern auszulösen. Sie hatte zudem die Glaubhaftigkeit der Zeugin … (Name 01) unter Verweis auf ein von den Käufern eingeholtes Privatgutachten bezweifelt, wonach sich ein detailliertes Bild des Mangels erst nach vollständiger Aufnahme des Daches ergeben habe. Der Senat sah darin keinen Widerspruch zu den 2010 wahrgenommenen Geräuschen und dem Bohrmehl. Dem Gegenbeweis durch den Ehemann schenkte der Senat keinen ausreichenden Glauben: Er sei als Ehemann der früheren Eigentümerin mittelbar wirtschaftlich interessiert gewesen, habe zunächst nicht zum eigentlichen Beweisthema ausgesagt, sondern unaufgefordert auf den Beginn des Mietverhältnisses, die Mitgliedschaft der Zeugin im Mieterbund und die unterbliebene Mietkürzung verwiesen, um sie unglaubwürdig erscheinen zu lassen, und zudem versucht, seine Aussage durch Erkenntnisse seines Vaters zu stützen.
Darauf, ob die Beklagte auf die behaupteten Informationen Maßnahmen zur Prüfung eines Schädlingsbefalls ergriffen hat, oder sich dem verschlossen hat, kommt es für die Arglist nicht an. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war nicht, ob die Verkäuferin den Käferbefall fachlich einordnen konnte. Sie war vor dem Verkauf auf Geräusche, Löcher und Bohrmehl hingewiesen worden und hatte die Löcher selbst gezeigt bekommen. Liegen Ihnen Nachrichten, frühere Hinweise oder Zeugen zu solchen auffälligen Erscheinungen vor, kann Ihre Lage ähnlich sein. Wurde der Verkäufer dagegen nachweisbar nie informiert, reicht der spätere Fund des Mangels dafür nicht ohne Weiteres aus.
Warum zahlte das OLG 61.530 Euro?
Der Zahlungsanspruch umfasst die voraussichtlichen Netto-Kosten der Mangelbeseitigung, dazu kommen Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Prozesszinsen sind gesetzliche Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klage dem Gegner zugestellt wurde. Ein Abzug nach dem Grundsatz Neu für Alt scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass durch den Ersatz eines mangelhaften Teils ein Wertzuwachs, eine längere Lebensdauer oder eine Ersparnis entsteht (BGH, Urteil vom 13.05.2022, Az. V ZR 231/20). Neu für Alt hieße: Ihre Erstattung würde gekürzt, weil das neue Teil länger hält als das alte. Diese Kürzung findet in der genannten Lage nicht statt. Ein pauschales Bestreiten von Kosten ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit einem vorgelegten Kostenangebot ist nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Bleibt der Verkäufer bei bloßem Bestreiten, kann das Gericht Ihr Kostenangebot zugrunde legen.
Sie müssen die Sanierung nicht zunächst vollständig bezahlen, um die voraussichtlichen Netto-Kosten geltend zu machen. Lassen Sie die notwendigen Arbeiten in einem nachvollziehbaren Kostenangebot aufschlüsseln und reichen Sie dieses vollständig ein. Die Umsatzsteuer können Sie nach tatsächlicher Zahlung mit den entsprechenden Rechnungen verlangen.
Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht die frühere Eigentümerin zur Zahlung von 61.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 – dem Tag nach Zustellung der Klage am 3. Februar 2022. Der Betrag entsprach dem von den Käufern eingereichten Kostenangebot für die voraussichtlichen Netto-Kosten der Schädlingsbeseitigung. Ein Abzug Neu für Alt war nicht vorzunehmen, weil die frühere Eigentümerin mit diesen Kosten ohnehin nur den vertraglich geschuldeten Zustand hätte herstellen müssen. Ihr Bestreiten der Kosten dem Grunde und der Höhe nach blieb pauschal und damit unbeachtlich. Das Landgericht Potsdam hatte die Klage am 9. Juni 2023 unter dem Aktenzeichen 1 O 350/21 noch abgewiesen – unter anderem wegen angeblich unzureichender Schadensbeurteilung und fehlender Plausibilität der Höhe – und dabei ein gegen die Käufer ergangenes Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil ab und hob das Versäumnisurteil auf.
Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Termin nicht erscheint; sie verliert dann vorläufig nach Aktenlage. Dass das Oberlandesgericht dieses Urteil aufhob, bedeutet: Die Käufer blieben mit ihrem Anspruch im Verfahren und setzten ihn in der nächsten Instanz durch.
Warum verjährte die Klage trotz Kenntnis 2019 nicht?
Bei arglistigem Verschweigen gilt nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Frist beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dieser Kenntnis. Für die Frage, ob die Verjährung durch die Klage rechtzeitig gestoppt wurde, kommt es nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung an. Reichen Sie die Klage rechtzeitig ein, schadet eine spätere Zustellung an den Verkäufer Ihnen bei der Frist nicht.
Die frühere Eigentümerin hatte die Verjährung eingewandt. Der Senat prüfte deshalb, wann die Käufer Kenntnis vom Befall erlangt hatten. Nach ihrem eigenen Vortrag erfuhren sie erst 2019 im Rahmen von Dachdeckerarbeiten davon. Die Klage war 2021 eingereicht und am 3. Februar 2022 zugestellt worden – die Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die frühere Eigentümerin hatte eine frühere grob fahrlässige Unkenntnis der Käufer nicht schlüssig dargelegt, sodass ihr Verjährungseinwand ohne Erfolg blieb.
Halten Sie den Zeitpunkt fest, an dem Sie vom Befall und dem möglichen Verschweigen erfahren haben. Die regelmäßige Verjährungsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dieser Kenntnis. Bei Kenntnis im Jahr 2019 wäre sie daher ohne weitere verjährungshemmende Schritte am 31. Dezember 2022 abgelaufen. Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig gerichtlich geltend.
Warum war der Feststellungsantrag trotz Umsatzsteuer zulässig?
Ein Feststellungsantrag verlangt keine konkrete Geldsumme, sondern die gerichtliche Feststellung, dass die Gegenseite für weitere Schäden haften muss. Er ist zulässig, wenn der Haftungsgrund ausreichend beschrieben ist und ein Feststellungsinteresse besteht – etwa weil weitere Schäden noch nicht bezifferbar sind. Das Feststellungsinteresse ist Ihr schutzwürdiges Interesse an dieser Klärung, bevor Beträge endgültig feststehen. Umsatzsteuer für eine Mangelbeseitigung kann nach § 249 Abs. 2 BGB erst verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. So können Sie auch noch offene Folgekosten absichern.
Neben dem Zahlungsantrag hatten die Käufer beantragt festzustellen, dass die frühere Eigentümerin wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl auch die über 61.530,00 Euro hinausgehenden Schäden ersetzen muss. Sie hatten diesen Antrag auf einen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 konkretisiert und auf weitere, noch nicht vom Zahlungsantrag umfasste Schäden bezogen. Der Senat bejahte das Feststellungsinteresse, weil weitere Schäden – insbesondere die bei einer künftigen Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer – wahrscheinlich waren, aber noch nicht beziffert werden konnten. Die frühere Eigentümerin hatte den Antrag für unzulässig gehalten, weil er nicht vollstreckungsfähig sei und kein bestimmtes Ereignis oder konkreten Sachverhalt für die weitere Ersatzpflicht bezeichne. Nach der Konkretisierung sah der Senat den Haftungsgrund jedoch als ausreichend umschrieben an und gab dem Feststellungsantrag statt.
Was bedeutet das Urteil für Dachstuhlkäufer?
Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Brandenburg und bindet zunächst nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf ähnliche Fälle übertragbar, wenn der Verkäufer vor dem Kauf Hinweise auf einen erheblichen Befall kannte und diese nicht offenlegte.
Wenn Sie nach dem Hauskauf Auffälligkeiten wie Bohrmehl, Löcher oder Geräusche einem bereits bekannten Mangel zuordnen können, sichern Sie Hinweise, Nachrichten und Zeugen. Lassen Sie den Zustand fachlich dokumentieren, beziffern Sie die Netto-Sanierungskosten und beachten Sie die Verjährungsfrist. Sind weitere Schäden noch offen, können Sie deren Ersatzpflicht gesondert feststellen lassen.
Unsere Einschätzung
Das Oberlandesgericht Brandenburg trennt beim verschwiegenen Schädlingsbefall im Hauskauf zwei Beweisfragen, die Käufer nicht vermischen sollten. Ein späteres Gutachten kann den früheren Befall belegen; für Arglist braucht es zusätzlich belastbare Anhaltspunkte zur Kenntnis der Verkäuferseite. Entscheidend wird sein, ob Warnzeichen zeitlich und inhaltlich einer Person auf Verkäuferseite zugeordnet werden können.
Die Begründung ist konsequent: Wer konkrete Symptome kannte, darf fehlende Kenntnis nicht ohne tragfähige Grundlage erklären. Bei einem zwar rückwirkend nachweisbaren Befall ohne Mitteilung, eigene Wahrnehmung oder sonstigen Kenntnishinweis liegt der Fall anders. Betroffene sollten Zeugen deshalb nicht nur zum Schaden, sondern auch zu Gespräch, Ort, Zeitpunkt und Reaktion benennen.
Verkäufer hat vor dem Kauf Holzschäden gekannt und verschwiegen?
Wenn Sie nach dem Erwerb Ihrer Immobilie Hinweise darauf finden, dass der Verkäufer Ihnen einen erheblichen Mangel – etwa Holzwurmbefall – bewusst verschwiegen hat, kann trotz Gewährleistungsausschluss ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Beweislage, sichern die kurzen Verjährungsfristen und berechnen, welche Sanierungskosten Sie geltend machen können. So vermeiden Sie, dass Sie die notwendige Beseitigung allein tragen müssen.
Wie beweise ich, dass der Holzwurmbefall bereits bei der Hausübergabe vorhanden war?
Der Nachweis gelingt durch ein Sachverständigengutachten, das den Befall anhand objektiver Schadensmerkmale zeitlich vor die Hausübergabe einordnet. Nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; absolute Sicherheit ist nicht erforderlich.
Das Gericht verlangt jedoch mehr als die bloße Wahrscheinlichkeit eines früheren Befalls. Aussagekräftig können mehrere Schadensstellen, lebende Larven, frische Schlupflöcher, Käfer- oder Flügelreste und Bohrmehl sein. Auch die Schadenstiefe kann darauf hinweisen, dass sich bereits mehrere Käfergenerationen entwickelt haben. Ein Sachverständiger bewertet diese Befunde zusammen mit Holzart, Baualter, Schadensverteilung und dem mutmaßlichen Entwicklungszeitraum. Sichern Sie den aktuellen Zustand deshalb fotografisch und lassen Sie den gesamten betroffenen Dachbereich unabhängig untersuchen.
Ein später unauffälliger Sparren widerlegt den früheren Befall nicht ohne Weiteres. Das gilt insbesondere, wenn Sie betroffene Holzteile bearbeitet, verkleidet oder ausgetauscht haben. Im Gutachten sollten deshalb auch solche Veränderungen und der damalige Untersuchungsumfang nachvollziehbar dokumentiert werden.
Welche Zeugen helfen mir, frühere Warnzeichen der Verkäuferseite konkret zuzuordnen?
Am hilfreichsten sind frühere Mieter oder Handwerker, die Geräusche, Löcher oder Bohrmehl selbst wahrgenommen und der Verkäuferseite vor dem Kauf mitgeteilt haben. Auch glaubwürdige Laienzeugen können genügen; fachkundige Zeugen können die Bedeutung der Symptome zusätzlich einordnen.
Für Arglist nach § 444 BGB müssen Sie nicht beweisen, dass die Verkäuferin den konkreten Käferbefall nach Art und Umfang kannte. Es genügt, wenn sie von Umständen wusste, die auf einen offenbarungspflichtigen Mangel hindeuteten. Zeugen sollten deshalb schildern können, was sie selbst sahen oder hörten, wann sie es bemerkten und wem sie davon berichteten. Besonders wichtig ist, ob sie der Verkäuferin oder ihrem Ehemann die Löcher zeigten oder Bohrmehl und Geräusche konkret ansprachen. Eine Zeugin mit einschlägiger Ausbildung, etwa einer Tischlerlehre, kann als sachverständige Zeugin nach § 414 ZPO zusätzliche Fachkunde einbringen.
Das Gericht bewertet vor allem widerspruchsfreie Aussagen ohne erkennbare Belastungstendenz. Nicht ausreichend sind Personen, die nur den heutigen Befall oder ein späteres Gutachten kennen. Ob die Verkäuferseite anschließend einen Schädlingsbekämpfer beauftragte, ist für die Arglist nicht entscheidend. Halten Sie daher Namen, damalige Wohn- oder Arbeitszeiten, eigene Wahrnehmungen, Mitteilungszeitpunkte und konkrete Empfänger schriftlich fest.
Kann ich Sanierungskosten verlangen, bevor ich die Arbeiten tatsächlich bezahlt habe?
Ja. Sie können die voraussichtlichen erforderlichen Netto-Sanierungskosten verlangen, bevor Sie die Arbeiten beauftragt oder bezahlt haben. Die Umsatzsteuer ist davon zu unterscheiden und grundsätzlich erst ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und durch Rechnungen belegt ist.
Grundlage für die Nettoforderung ist ein nachvollziehbares Kostenangebot, das sämtliche notwendigen Arbeiten zur Schädlingsbeseitigung und Wiederherstellung fachlich aufschlüsselt. Ein bloßer pauschaler Gesamtbetrag reicht dagegen regelmäßig nicht aus, weil das Gericht die Erforderlichkeit und Höhe der Kosten prüfen können muss. Bestreitet der Verkäufer das Angebot lediglich pauschal, kann dieses Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich sein. Sie müssen die Sanierung deshalb nicht vollständig vorfinanzieren, sollten aber ein vollständiges und fachlich begründetes Angebot einreichen. Die Umsatzsteuer können Sie nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst verlangen, wenn Sie die Arbeiten tatsächlich bezahlt haben und entsprechende Rechnungen vorlegen. Ein Abzug „Neu für Alt“ (Kürzung wegen einer längeren Lebensdauer) entfällt, wenn die Arbeiten lediglich den vertraglich geschuldeten Zustand herstellen. Lassen Sie daher zunächst ein detailliertes Nettoangebot erstellen und bewahren Sie spätere Rechnungen für die Umsatzsteuerforderung auf.
Wann verjährt mein Anspruch, wenn ich den Schädlingsbefall erst nach dem Kauf entdecke?
Bei Kenntnis des Befalls und der anspruchsbegründenden Umstände eines möglichen arglistigen Verschweigens im Jahr 2019 endete die dreijährige Regelverjährung grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Eine 2021 eingereichte Klage kann die Verjährung trotz Zustellung am 3. Februar 2022 wahren.
Nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt bei arglistigem Verschweigen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese ergibt sich aus § 195 BGB und beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dazu gehört nicht nur der entdeckte Schädlingsbefall, sondern auch die Kenntnis von Umständen, die auf ein mögliches Verschweigen durch den Verkäufer hindeuten. Reichen Sie die Klage vor Fristablauf ein, wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO grundsätzlich auf den Eingang bei Gericht zurück, sofern sie demnächst erfolgt. Dokumentieren Sie deshalb den Kenntniszeitpunkt und reichen Sie eine Klage rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein.
Eine bloße Vermutung kann für den Fristbeginn noch nicht genügen; maßgeblich sind konkrete Kenntnisse oder grob fahrlässige Unkenntnis. Sichern Sie daher Gutachten, Nachrichten, Rechnungen und Zeugenaussagen, die den Zeitpunkt Ihrer Entdeckung belegen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 5 U 108/23 – Urteil vom 23.07.2026
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1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2023, Az. 1 O 350/21, abgeändert:
a) Das Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 wird aufgehoben.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 61.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl der Immobilie in der … (Adresse 01), die über unter b) hinausgehenden Schäden zu ersetzen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 7. Dezember 2022 veranlassten Kosten. Diese Kosten der Säumnis tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Streitwert für die erste und zweite Instanz: je 73.220,70 €.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Gewährleistung eines Kaufvertrags aus Mai 2016 in Anspruch, mit dem diese jenen ein u.a. mit einem im Jahr 1977 gebauten Einfamilienhaus bebautes Grundstück in … (Ort 01) zu einem Preis von 330.000,00 € unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung verkaufte. Sie haben der Beklagten im ersten Rechtszug zur Last gelegt, einen Holzwurmbefall des Dachstuhls des Hauses, der ihnen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten 2019 bekannt geworden sei, arglistig verschwiegen zu haben. Die Kläger haben die Beklagte in der Hauptsache dazu verurteilt wissen wollen, Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Netto-Mängelbeseitigungskosten von 61.530,00 € zu leisten, sowie festgestellt wissen wollen, dass die Beklagte ihnen die weiteren aufgrund der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten (z. B. Umsatzsteuer) zu ersetzen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Kläger Ende August 2016 in das Haus eingezogen sind. Die Klage ist der Beklagten am 3. Februar 2022 zugestellt worden.
Das Landgericht, das die Klage mit der Aufrechterhaltung des nach Säumnis der Kläger im ersten Verhandlungstermin gegen diese ergangenen Versäumnisurteils abgewiesen hat, begründet dies damit, dass die Kläger für ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, so ein solcher bestünde, was es nicht entschieden hat, nicht hinreichend vorgetragen hätten. Es würde nicht ausreichen, wenn die Zeugin … (Name 01), die frühere Mieterin, die Beklagte, wie die Kläger behaupten, auf nächtliche Kratzgeräusche hingewiesen hätte. Dies als wahr unterstellt, hätte sich daraus ein sicherer Schluss auf Holzwurmbefall nicht ergeben und den Klägern hätte ein solcher Befall jedenfalls nicht erst 3 Jahre nach Einzug auffallen müssen. Auch sei eine positive Kenntnis vom Mangel gerügten Schädlingsbefall bei der Beklagten angesichts dessen, dass es im Objekt keinen begehbaren Dachboden gebe, eher fernliegend. Bei einzelnen Sparren festgestelltes Holzmehl sei für einen Arglistvorwurf nicht ausreichend. Es fehle an einer dafür verlässlichen Schadensbeurteilung, die eine Teilabdeckung des Objekts erfordert hätte. Außerdem sei die Schadenshöhe im Hinblick auf vorzunehmende Abzüge „Neu für Alt“ nicht plausibel. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Sie rügen, das Landgericht habe ihren Beweisangeboten, insbesondere der Vernehmung der angebotenen Zeugen … (Name 01) und … (Name 02), zur Kenntnis der Beklagten vom Mangel des Holzwurmbefalls und seinem arglistigen Verschweigen nachgehen müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ein Abzug „Neu für Alt“ nicht vorzunehmen. Durch die Mangelbeseitigung trete keine Wertverbesserung ein. Es werde nur der vertraglich geschuldete Zustand hergestellt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das am 9. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 350/21, abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7. Dezember 2022
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 61.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl der Immobilie … (Adresse 01), die über die in Ziffer 1 des Klageantrages hinausgehenden Schäden den Klägern zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie meint, dass selbst, wenn die Zeugin … (Name 01) ihr (der Beklagten) von ihren Wahrnehmungen erzählt hätte, diese Informationen nicht zu einer Haftung wegen Arglist führen würden. Die Beklagte hätte nicht jede Äußerung einer anderen Person für „bare Münze“ nehmen und ihr nachgehen müssen. Angesichts dessen, dass nach dem von den Klägern eingereichten Privatgutachten ein detailliertes Bild zum Mangel erst nach kompletter Aufnahme des Daches möglich sei, würden sich von vornherein Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Aussage der Zeugin … (Name 01) ergeben. Sie meint außerdem, der Klageantrag zu 2 (auf Feststellung) sei unzulässig. Er sei nicht vollstreckungsfähig. Es fehle die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Ereignisses oder Sachverhalts für die Rechtsfolge des Schadensersatzes.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) sowie gegenbeweislich des Zeugen … (Name 03) zu der Behauptung, die Zeugin … (Name 01) habe die Beklagte in 2010/2011 auf den Holzwurmbefall hingewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 verwiesen. Der Senat hat außerdem Beweis erhoben zur Behauptung der Kläger, der gesamte Dachstuhl des von ihnen erworbenen Hauses, … (Adresse 01), sei bereits bei Übergabe des Hauses im September 2016 mit Holzwurm befallen gewesen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … (Name 04) vom 27. November 2025, Bl. 101 OLGA, sowie dessen mündliche Erläuterung, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2026, Bl. 134 OLGA, Bezug genommen.
Die Beklagte hat zuletzt gemeint, den Klägern sei weder der Beweis arglistigen Handelns der Beklagten gelungen noch der, dass der gesamte Dachstuhl von Holzwürmern bei Übergabe des Anwesens 2016 befallen gewesen sei.
II.
Die unbedenklich zulässige, insbesondere fristgemäß nach § 517 ZPO eingelegte und innerhalb der bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 S. 1, S. 3 ZPO rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg.
111. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch zum Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.). Die Kläger haben diesen auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 dahingehend konkretisiert, dass sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere, noch nicht von der Bezifferung im Klageantrag zu 1 umfasste, Schäden aufgrund des Holzwurmbefalls im Dachstuhl des Anwesens … (Adresse 01), verlangen. Damit ist der Haftungsgrund ausreichend umschrieben. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kläger noch nicht alle Schäden beziffern können, aber der Eintritt solcher wahrscheinlich ist. Jedenfalls die Umsatzsteuer für die Kosten, die für die Beseitigung des Mangels aufzuwenden sind, kann von den Klägern noch nicht als Zahlungsforderung geltend gemacht werden. Da gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Umsatzsteuer nur dann ersatzfähig ist, wenn sie angefallen ist und die Kläger die Mangelbeseitigung noch nicht durchgeführt haben, kann sie als künftiger weiterer Schaden eintreten und wäre erstattungsfähig, sodass die Kläger für die begehrte Feststellung schon deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis haben.
122. Die Klage ist auch begründet.
a. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden: a.F.).
aa. Der Befall des Dachstuhls des Hauses mit Holzwürmern zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – hier der Übergabe im Oktober 2016 – stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. dar. Auch bei einem bereits 1977 erbauten Haus ist Holzwurmbefall im Dachstuhl eine derartige Abweichung von der Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Regelung, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dass der Holzwurmbefall inzwischen vorliegt, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie wendet sich lediglich dagegen, dass er ihr bekannt gewesen sei und er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorgelegen habe.
15(1) Der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, darf dies mindestens dann nicht verschweigen, wenn die durch den Schädlingsbefall angerichteten Schäden einen erheblichen Umfang erreicht haben (BGH, Urteil vom 9. November 1990, Az. V ZR 194/89).
16(2) Die Kläger haben zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO den Nachweis erbracht, dass der Dachstuhl des von der Beklagten erworbenen Hauses zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Oktober 2016 vom Holzwurm befallen war. § 286 ZPO verlangt den sog. Vollbeweis. Für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden. Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (allg. M.; vgl. nur BeckOK ZPO/Bacher, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 286 Rn. 2 m.w.N., beckonline).
Gemessen daran ist der Senat insbesondere wegen der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … (Name 04) in seinem Gutachten vom 27. November 2025 und dessen mündlicher Erläuterung in der Verhandlung vom 2. Juli 2026 davon überzeugt, dass bereits im Jahr 2016 bei der Übergabe des Grundstücks der Befall mit den Holzwürmern im Dach des Hauses vorlag. Der Begriff des „Holzwurms“ meint dabei – mit der Beschreibung des Sachverständigen (Seite 16 seines Gutachtens, Bl. 116 OLGA) – oberbegrifflich und volkstümlich holzabbauende Insekten. Dass ein Befall mit derartigen Insekten zum Zeitpunkt der Feststellung der Kläger im Jahr 2019 gegeben war, stellt die Beklagte nicht erheblich in Abrede. Der Sachverständige hat den ausgebauten Dachbereich innen, den hölzernen Dachaufbau von außen an 6 Freilegungspunkten sowie den Spitzbodenbereich von innen in Augenschein genommen. Mittels Werkzeugen wie angeschliffenem Latthammer hat er an den Hölzern Vermulmungen holzabbauender Insekten ermittelt. An insgesamt 11 Stellen hat er Schäden, verursacht durch den Holzabbau der Larven des Hausbockkäfers (Hylotrupes bajulus), des Gewöhnlichen Nagekäfers (Anobium punctatum) sowie des Gescheckten Nagekäfers (Xestobium rufovillosum), festgestellt. Konkretisiert hat er dies dahingehend, dass er an 9 Stellen davon einen aktiven (vitalen) Befall erkannt und an weiteren 2 Stellen ausschließlich Schäden ohne Anzeichen für einen aktiven Befall bemerkt hat. Die Stellen hat er vor Ort markiert und in seinem Gutachten fotografisch festgehalten. Anhand der tabellarischen Darstellung, Anlage 1 im Gutachten, Bl. 120 OLGA, hat er die Stellen aktiven Befalls unter lfd. Nr. 2 bis 6 und 8 bis 11 aufgeführt, die beiden inaktiven Schadensstellen unter lfd. Nr. 1 und 7, sodass sie einzelnen vorgefundenen Insektenarten sowie Holzart, Schadensort an dem jeweiligen Bauteil, Schadensbereich im Querschnitt, Schadensausdehnung am Bauteil sowie Schadensintensität zuordenbar sind. Auf dem der Tabelle folgenden Grundriss des Obergeschosses, S. 22 des Gutachtens, Bl. 122 OLGA, sind die einzelnen 11 Schadensstellen in der Örtlichkeit innerhalb des Dachbereichs und seiner einzelnen Sparren erkennbar. Gerade letztere Darstellung zeigt deutlich, dass der vom Sachverständigen festgestellte Befall punktuell begrenzt, aber verteilt über den gesamten Dachbereich zu finden ist. In seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige seine dortige Angabe, „die gesamten Dachstuhlhölzer“ seien „nicht von holzabbauenden Insekten befallen“, dahingehend erklärt, dass er einen Befall nicht für den gesamten Dachstuhlbereich festgestellt habe, sondern in dem im Gutachten beschriebenen Umfang der 11 Stellen. Die Feststellungen des Sachverständigen beziehen sich zwar zeitlich beschränkt auf den von ihm durchgeführten Ortstermin im November 2025. Zur Frage, ob der Befall bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks 2016 vorlag, konnte der Sachverständige allerdings anhand verschiedener Gesichtspunkte eine nachvollziehbare und den Senat überzeugende Einschätzung abgeben, die einen solchen mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit bestätigt. Danach ist insbesondere wegen der hier beim Bau des Hauses 1977 verwendeten schlechten Qualität des Kiefernholzes, die der Sachverständige anschaulich als „knapp oberhalb Brennholz“ beschrieben hat, von einem hohen Befallsdruck seit Errichtung des Dachstuhls auszugehen. Also von Beginn hat das qualitativ schlechte Holz den Befall durch holzabbauende Insekten begünstigt. Zudem gab der Sachverständige an, dass davon ausgegangen werden könne, bereits mit der ersten Verarbeitung des Holzes seien Larven dieser Insekten eingetragen worden. Außerdem verwies der Sachverständige darauf, dass sich die Larven der von ihm ermittelten Insektenarten sehr langsam und mühsam im Holz ernähren und in längerem Stadium als Larven im Holz vorhanden seien, bevor sie nach bis zu 6 Jahren als flugfähiges Insekt durch ein gebohrtes Schlupfloch im Holz dieses verlassen, um sich innerhalb einer Lebensdauer von etwa 14 Tagen fortzupflanzen. Anhand der beim Ortstermin vorgefundenen frischen Schlupflöcher, gerade geschlüpften Käfer, Flügelresten bereits früher geschlüpfter Insekten und Larven und der vorgefundenen Schadenstiefe im Holz von 0,5 bis 3,5 cm gab der Sachverständige überzeugend an, dass auf das Vorhandensein der Insekten über mehrere Generationen zu schließen ist. Mit nur 2 Generationen, die nacheinander über eine Dauer von 10 bis 12 Jahren in dem Holz gearbeitet haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass von 2025 zurückgerechnet der Befall jedenfalls bereits 2015 bis 2013 vorlag und damit bei Gefahrenübergang 2016.
bb. Über einen solchen Mangel hätte die Beklagte die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages auch aufklären müssen.
cc. Wie das Landgericht noch zu Recht ausführt, kommt eine Haftung der Beklagten wegen eines Mangels aufgrund des im Kaufvertrag vom 19. Mai 2016 unter § 6 Ziffer 3 vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen Sachmängeln nur dann in Betracht, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB. Sie kann sich in einem solchen Fall nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
20(1) Arglistig i.S.v. § 444 BGB handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Januar 2019 – V ZR 38/18 -, Rn. 22; BGH, Urteil vom 11. November 2022 – V ZR 213/21 -, Rn. 68, juris). Arglist setzt dabei zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Es genügt nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2003 – V ZR 437/01 -, Rn. 16, juris). Eine Gleichstellung mit der Kenntnis kommt lediglich in Betracht, soweit es bei bestimmten Tatbestandsmerkmalen um eine rechtliche (Gesamt-)Bewertung von Tatsachen geht. So erfordert etwa die Kenntnis davon, nicht zum Besitz berechtigt zu sein (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder etwas rechtsgrundlos empfangen zu haben (§ 819 Abs. 1 BGB), nicht nur das Wissen um die tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Nichtberechtigung zu schließen ist, sondern auch die Kenntnis dieser Rechtsfolge selbst. Die Kenntnis der Tatsachen ist dabei stets nötig. Sie kann keinesfalls durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Nur hinsichtlich des Schlusses von der Tatsachenkenntnis auf die Einschätzung der Rechtslage – in den Beispielen der Mangel des rechtlichen Grundes und die fehlende Besitzberechtigung – kommt eine Abmilderung des Erkenntnisgrades in Betracht. Um eine solche rechtliche Gesamtbewertung geht es bei § 444 BGB jedoch nicht. Bei der Frage der Arglist ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt (BGH, a.a.O.), mögen diese auch im Einzelfall einen normativen Gehalt aufweisen. Liegt diese Kenntnis zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Sachmangel zieht, zumal im Einzelfall auch eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bei bloßen Mangelsymptomen, die für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, bestehen kann. Ebenso wenig ist relevant, ob der Verkäufer die Mangelursache kennt oder ob ihm nur eine von mehreren Ursachen des Sachmangels bekannt ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 – V ZR 43/23 -, Rn. 19, juris).
21(2) Gemessen an diesen Anforderungen ist nicht erforderlich, dass die Beklagte den Holzwurmbefall und seine Ausmaße kannte, sondern es reicht aus, wenn ihr Umstände bekannt waren, die Symptome für einen Mangel im Bereich des Dachstuhls, hier insbesondere für einen Schädlingsbefall, sein konnten. Das ist vorliegend der Fall.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die beiden Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) die Beklagte in einem Gespräch im Jahr 2010 auf den Holzwurmbefall an den Dachbalken, die in den Dachschrägen der von der Zeugin … (Name 01) genutzten Dachgeschosswohnung sichtbar verliefen, hingewiesen haben, sodass sie die Symptomatik des Mangels kannte.
Glaubhaft haben die beiden Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) geschildert, dass sie im Jahr 2010 Geräusche im Gebälk wahrgenommen, Löcher in den Balken und Mehl unterhalb dieser Löcher wahrgenommen, daraufhin die Beklagte und ihren Ehemann angesprochen, und die Löcher gezeigt haben. Insbesondere der Darstellung der Zeugin … (Name 02) kommt nach Ansicht des Senats besondere Bedeutung zu, da sie nach ihrer glaubhaften Aussage kurz zuvor eine Tischlerlehre abgeschlossen hat. Ihre Sachkunde, die sie im Hinblick auf die im Jahr 2010 vorgefundene Situation zur sachverständigen Zeugin (§ 414 ZPO) macht, spricht dafür, dass die Zeuginnen die vorgefundene Situation nicht einfach akzeptiert, sondern die Beklagte – und ihren Ehemann – gezielt hierauf angesprochen haben.
Der Senat hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig. Ihre Aussagen waren zwar nicht von ausgeprägter Detailtiefe. Dies ist angesichts des zurückliegenden Zeitraums und der geringen Bedeutung für die Zeuginnen nach dem Auszug der Zeugin … (Name 01) aus der Wohnung im Jahr 2015 verständlich. Sie haben offensichtlich die fehlende Detailtiefe nicht durch übertriebene Schilderungen anzureichern versucht. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Beide Zeuginnen haben ruhig und sachlich ausgesagt. Auch der Hinweis der Zeugin … (Name 02) auf ein gutes Verhältnis zu der Familie … (Name 03) spricht hierfür. Schließlich begründet auch die Aussage der Zeuginnen, nach dem geschilderten Gespräch die Beklagte und ihren Ehemann nicht mehr auf das Problem des Holzwurmbefalls angesprochen zu haben, keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Nach Ansicht des Senats ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin … (Name 01) zwar einerseits die Geräusche gestört haben, sie andererseits aber nach dem geschilderten Gespräch hingenommen hat, da sie lediglich Mieterin der Wohnung war. Schließlich steht auch die Schätzung der Zeugin … (Name 01), wie groß die von ihr wahrgenommenen Löcher waren, ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, da dem Senat aus einer Vielzahl von Beweisaufnahmen die Ungenauigkeit von Schätzangaben der Zeugen bekannt ist, es im Übrigen auf die Größe der Löcher hier nicht entscheidend ankommt.
Demgegenüber hat den Senat die Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen … (Name 03) nicht überzeugt; seine Aussage war nicht einmal geeignet, solche Zweifel an den Aussagen der Zeuginnen … (Name 01 und Name 02) zu wecken, die einer Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) entgegenstehen könnten. Zwar hat der Zeuge das von den Zeuginnen geschilderte Gespräch in Abrede gestellt. Es habe ein solches Gespräch nicht stattgefunden. Jedoch zweifelt der Senat an seiner Glaubwürdigkeit. Der Zeuge ist der Ehemann der Beklagten und als solcher jedenfalls mittelbar am Ausgang des Rechtsstreits, womöglich auch wirtschaftlich, erheblich interessiert. Seine Aussage und sein Auftreten schien dem Senat von einer Belastungstendenz geprägt. Obwohl ihm vor Beginn seiner Aussage das Beweisthema, also das Gespräch mit der Zeugin … (Name 01) im Jahr 2010 benannt worden ist, ist er zunächst nicht auf dieses, sondern unaufgefordert auf den Beginn des Mietverhältnisses mit der Zeugin … (Name 01) eingegangen. Er hat sie durch den Verweis ihre Mitgliedschaft im Mieterbund und seine Verwunderung, dass sie nicht die Miete gekürzt habe, von vornherein als unglaubwürdig hinzustellen versucht. Außerdem hat er erkennbar versucht, sich und seine Aussage als überzeugend darzustellen. So hat er seine fehlende Wahrnehmung eines Holzwurmbefalls mit dem Verweis auf Erkenntnisse seines Vaters zu stützen versucht. Nach Ansicht des Senats mag zwar jeder einzelne Gesichtspunkt für sich genommen nicht ausreichen, aber in der Gesamtschau des persönlichen Eindrucks und seinem Aussageverhalten mit deutlicher Belastungstendenz verbleiben erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.
Der Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden Zeuginnen … (Name 01 und Name 02) steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige ausgeführt hat, er halte es für nicht wahrscheinlich, dass unterhalb des Daches Geräusche der holzfressenden Insekten akustisch wahrnehmbar gewesen seien. Einen Befall an sich hat er für die Zeit ab Errichtung des Daches im Jahr 1977 als wahrscheinlich angegeben, schon wegen der schlechten Qualität der verwendeten Hölzer. Den insbesondere Geräusche verursachenden Holzbockkäfer bzw. dessen Larven hat er im Wesentlichen im Außenbereich festgestellt, aber auch im Innenbereich an wenigen Stellen. Dort gab er an, habe man (“von Frauen besser als von Männern“) die Larven hören können. Danach können die Zeuginnen die Geräusche der Larven grundsätzlich gehört haben. Im Übrigen haben sie sich neben Geräuschen auch auf das aus Schlupflöchern fallende Bohrmehl gestützt, das sie gesehen haben und ihnen den Schluss auf holzfressende Insekten im Dachgebälk erlaubte. Auch die Angabe des Sachverständigen in seiner mündlichen Erläuterung, in dem mit den Punkten 1 und 7 in der Grundrissskizze bezeichneten Raum, den die Zeugin … (Name 01) bewohnt hat und in sie die Geräusche sowie das Bohrmehl gesehen hat, habe er keinen Befall festgestellt, steht den Angaben der beiden Zeuginnen nicht entgegen. Der Sachverständige hat seine Angabe dahingehend erläutert, dass er keinen aktiven Befall dort in dem Raum am sichtbaren Teil der Sparren festgestellt hat, einen Schaden auch nicht. Dies sei davon zu unterscheiden, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Privatgutachtens, Bl. 95 LGA, dort Löcher vorhanden gewesen und Schäden zu verzeichnen gewesen sein können. Für den Zeitpunkt seiner Untersuchungen hat er einen aktiven Befall ausgeschlossen. Der Sachverständige hat im Hinblick auf die auf den Lichtbildern des Privatgutachtens erkennbaren Löcher erklärt, dass sie für einen Schaden sprechen können, ein solcher Schaden aber von einem Befall mit Insekten zu unterscheiden sei. Damit hat der Sachverständige gerade nicht ausgeschlossen, dass die Zeuginnen … (Name 01 und Name 02) im Jahr 2010 einen damals noch aktiven Befall wahrgenommen haben können. Bei seiner Einschätzung, auch keinen Schaden festgestellt zu haben, ist zu berücksichtigen, dass die Kläger gerade diese Sparren in dem Balkonzimmer sowohl seit der Übergabe des Hauses durch die Beklagte als auch nach Erstellung des von ihnen eingereichten Privatgutachtens bearbeitet haben, sodass frühere Schäden (nach Ende eines aktiven Befalls) verdeckt und damit vom Sachverständigen, der zudem allein einen Befall feststellen sollte, nicht wahrgenommen wurden.
dd. Die von der Beklagten nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einschätzung zur Beweiswürdigung begründet nach alledem keine erheblichen Zweifel am vom Senat gewonnenen Beweisergebnis, sowohl was das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang angeht, als auch, was die Arglist der Beklagten betrifft.
ee. Darauf, ob die Beklagte auf die behaupteten Informationen Maßnahmen zur Prüfung eines Schädlingsbefalls ergriffen hat, oder sich dem verschlossen hat, kommt es für die Arglist nicht an. Die Angabe im Vertrag unter § 6 Ziffer 2 2. Absatz, wonach ihr nicht bekannt sei, dass die Baulichkeiten von Schädlingen befallen seien, ist von ihr in Kenntnis der Mangelsymptomatik und jedenfalls ins Blaue hinein getroffen worden. Die Information der vormaligen Mieterin … (Name 01) hätte die Beklagte den Klägern offenbaren müssen, um dem Arglisteinwand zu entgehen.
ff. Wegen der mit dem arglistigen Verschweigen des Mangels verbundenen Schwere der vertraglichen Pflichtverletzung und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes bedurfte es von Seiten der Kläger an die Beklagte keiner Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB. Sie konnten sogleich Schadensersatz verlangen, § 281 Abs. 2 BGB.
gg. Ohne Erfolg hat die Beklagte Verjährung eingeredet. Gewährleistungsansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist, die sich gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nach den allgemeinen Vorschriften und der Regelverjährung des § 195 BGB richten, ist bei Klageeinreichung 2021, auf die es nach § 167 ZPO ankommt, noch nicht abgelaufen gewesen. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag erst im Rahmen der Dacharbeiten 2019 von dem Befall Kenntnis erlangt und damit auch von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für eine frühere grob fahrlässige Unkenntnis trägt die dafür darlegungsbelastete Beklagte nichts schlüssig vor.
hh. Der Höhe nach können die Kläger von der Beklagten den nach dem von ihnen eingereichten Kostenangebot ausgewiesenen Betrag von 61.530,00 € verlangen. Es handelt sich um die Kosten, die nach dem schlüssigen Vortrag der Kläger zur Beseitigung des Schädlingsbefalls voraussichtlich nötig sind. Ein Abzug „Neu für Alt“ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte diese Kosten für die Herstellung des Zustandes, den sie vertraglich geschuldet hat, auch aufzuwenden gehabt hätte. Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls aus, wenn sich der Vorteil des Käufers – wie hier – darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 – V ZR 231/20 -, Rn. 16, juris).
Diesen auf Basis des Kostenvoranschlags dargelegten Mangelbeseitigungskosten ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Mit der Klageerwiderung hat sie lediglich pauschal und damit unbeachtlich die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), ohne sich mit ihnen im Einzelnen auseinanderzusetzen.
b. Die Kläger haben auf die Schadensersatzforderung von 61.530,00 € gegen die Beklagte einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag, dem 4. Februar 2022.
c. Da die Beklagte – wie unter II.2.a. festgestellt – den Klägern wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl des Hauses in der … (Adresse 01), Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB a.F. schuldet und weitere Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer bei Beseitigung des Mangels, noch anfallen können, war auf den Feststellungsantrag der Kläger (Klageantrag zu 2.) die Haftung der Beklagten für weitere Schäden festzustellen.
d. Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 3. und 9. Juli 2026, der sich auf Rechtsansichten zum Ergebnis der Beweisaufnahme beschränkt, rechtfertigt weder eine andere rechtliche Würdigung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht für die Berufungsinstanz auf § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Der Streitwert bemisst sich danach auf 73.220,70 € entsprechend den Brutto-Kosten aus dem Kostenvoranschlag Anlage K3 (Bl. 5 LGA): Klageantrag zu 1 auf Zahlung von 61.530,00 € (Netto-Kosten) zzgl. Klageantrag zu 2 auf Feststellung 11.690,00 € (mindestens die bei Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer in voller Höhe, da zu erwarten ist, dass die Beklagte diese bei Anfall allein aufgrund der Feststellung begleicht). Insoweit war auch die Festsetzung des Streitwertes für die erste Instanz von Amts wegen auf diesen Wert abzuändern (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).
Gründe, nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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Bohrmehl rieselt aus den Dachbalken, Löcher zeugen von jahrelangem Holzwurmbefall. Die Verkäuferin wusste schon vor dem Verkauf von den Geräuschen und dem Bohrmehl – die Vormieterinnen hatten sie gewarnt. Trotzdem steht im Vertrag: Keine Haftung für Mängel. Jetzt fordern die Käufer 61.530 Euro Schadensersatz. Reicht das Wissen um einen möglichen Befall, um den Gewährleistungsausschluss auszuhebeln?
Bei arglistigem Verschweigen reicht die Kenntnis sichtbarer Mängelsymptome wie Bohrmehl zur Haftung trotz Ausschlussklausel. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 108/23
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Brandenburg entschied am 23.07.2026 (5 U 108/23): Ein Hausverkäufer haftet trotz eines Vertrags, der Mängel ausschließt, für Holzwurmbefall, wenn er deutliche Anzeichen kennt und verschweigt. Das gilt auch ohne sichere Kenntnis des genauen Befalls oder seines gesamten Ausmaßes.
Geräusche, Löcher und Holzmehl: Der Verkäufer kannte diese Warnzeichen aus früheren Mietjahren.
Leichtfertiges Wegsehen reicht nicht: Konkrete Warnzeichen müssen dem Verkäufer bekannt sein.
Übergabe entscheidend: Ein Gutachten bestätigte den Befall bereits für die Übergabe des Hauses im Oktober 2016.
Weitere Kosten möglich: Käufer können auch die später anfallende Mehrwertsteuer für die Reparatur verlangen.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: OLG Brandenburg
Datum: 23.07.2026
Aktenzeichen: 5 U 108/23
Verfahren: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Immobilienkauf, Schadensersatz
Streitwert: 73.220,70 €
Relevant für: Hausverkäufer und Hauskäufer bei verschwiegenen Schäden
Warum haftete die Verkäuferin trotz Gewährleistungsausschluss?
Wer eine Immobilie mit vertraglichem Ausschluss der Sachmängelgewährleistung verkauft, haftet für Mängel grundsätzlich nicht mehr – es sei denn, ihm lässt sich Arglist nachweisen. Maßgeblich ist § 444 BGB. Arglist beim Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn nicht kennt und den Vertrag bei Offenbarung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte, wie der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen festgehalten hat (BGH, Urteil vom 25.01.2019, Az. V ZR 38/18; BGH, Urteil vom 11.11.2022, Az. V ZR 213/21). Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis reicht dafür nicht aus, selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 07.03.2003, Az. V ZR 437/01). Ausreichend ist jedoch, dass der Verkäufer Umstände kennt, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels gelten können – das vollständige Ausmaß oder die genaue Ursache muss er nicht kennen (BGH, Urteil vom 27.10.2023, Az. V ZR 43/23).
Sachmängelgewährleistung ist die Pflicht des Verkäufers, für Mängel der Immobilie einzustehen. Ein vertraglicher Ausschluss befreit ihn davon im Regelfall; nur nachgewiesene Arglist lässt die Haftung wieder aufleben. Können Sie Arglist belegen, stehen Ihnen Mängelrechte trotz Ausschlussklausel zu.
Das Oberlandesgericht Brandenburg prüfte diese Voraussetzungen bei einem Hauskauf, dessen Vertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausschloss. Im Kaufvertrag vom 19. Mai 2016 war unter § 6 Ziffer 3 die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen; eine Haftung der früheren Eigentümerin kam deshalb nur über § 444 BGB in Betracht. Für den Zahlungsanspruch wandte der Senat §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB in der bis Ende 2021 geltenden Fassung an. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des dadurch entstandenen Vertrauensverlusts war nach Ansicht des Senats keine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung nötig – Schadensersatz konnte sofort verlangt werden, § 281 Abs. 2 BGB. Die frühere Eigentümerin hatte eingewandt, sie habe den konkreten Befall und dessen Umfang nicht gekannt. Der Senat hielt dem entgegen: Die Kenntnis der Mangelsymptome reichte aus. Die im Vertrag unter § 6 Ziffer 2, 2. Absatz enthaltene Erklärung, ihr sei kein Schädlingsbefall bekannt, sei angesichts ihrer tatsächlichen Kenntnis ins Blaue hinein abgegeben worden.
Nacherfüllung heißt: Der Verkäufer müsste den Mangel zuerst selbst beseitigen. Dafür setzt man ihm normalerweise eine Frist. Entfällt diese Frist wegen des schweren Vertrauensbruchs, können Sie sofort Schadensersatz in Geld fordern. „Ins Blaue hinein“ bedeutet: Die Verkäuferin gab eine Erklärung ab, ohne die Lage zu kennen oder prüfen zu wollen. Solche Erklärungen stützen den Vorwurf der Arglist und entwerten den Gewährleistungsausschluss zu Ihren Gunsten.
Redaktionelle Leitsätze
Für Arglist beim Verschweigen eines Sachmangels genügt nach § 444 BGB die Kenntnis von Umständen, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels erkennbar sind; der Verkäufer muss den Mangel nicht in seinem vollen Ausmaß oder seiner genauen Ursache kennen. Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelgewährleistung greift dann nicht.
Ein Holzwurmbefall des Dachstuhls bei Gefahrübergang ist ein Sachmangel, weil er von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Häuser abweicht und ein Käufer ihn nicht erwarten muss.
Beim arglistigen Verschweigen entfällt wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlusts die Fristsetzung zur Nacherfüllung; Schadensersatz kann sofort verlangt werden. Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen, wenn die Mangelbeseitigung lediglich den vertraglich geschuldeten Zustand herstellt.
Holzwurm verschwiegen: Wann der Ausschluss fällt
Ist Holzwurmbefall im Dachstuhl ein Sachmangel?
Ein Holzwurmbefall des Dachstuhls bei Gefahrübergang stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. dar, weil er von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Häuser abweicht und ein Käufer ihn nicht erwarten muss. Schon 1990 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer einen Befall des Dachgebälks mit dem Hausbockkäfer jedenfalls dann nicht verschweigen darf, wenn die dadurch verursachten Schäden erheblichen Umfang erreicht haben (BGH, Urteil vom 09.11.1990, Az. V ZR 194/89).
Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, ab dem Sie als Käufer das Risiko für die Immobilie tragen. Beim Hauskauf ist das in der Regel die Übergabe von Besitz und Schlüsseln. Ob der Befall schon dann vorlag, entscheidet mit darüber, ob Sie Mängelrechte haben. Die Angabe „a.F.“ steht für die alte Gesetzesfassung; gemeint ist das Kaufrecht, das bis Ende 2021 galt.
Im verhandelten Fall ging es um ein 1977 errichtetes Einfamilienhaus, das die frühere Eigentümerin den späteren Käufern zum Preis von 330.000,00 Euro verkauft hatte. Als Zeitpunkt des Gefahrübergangs legte der Senat die Übergabe im Oktober 2016 zugrunde. Er bejahte sowohl den Sachmangel als auch eine Offenbarungspflicht – der vertragliche Gewährleistungsausschluss griff wegen der festgestellten Arglist nicht.
Wie wird Holzwurmbefall bei Gefahrübergang bewiesen?
Für den Nachweis, dass ein Befall bereits bei Übergabe vorlag, gilt § 286 ZPO. Danach ist der sogenannte Vollbeweis erforderlich – ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Vollbeweis verlangt also keine absolute Sicherheit, aber mehr als bloße Wahrscheinlichkeit. Reicht das Gerichtsgutachten an diese Schwelle heran, gilt der frühere Befall als bewiesen – mit Folgen für Ihre Mängelhaftung.
Das Oberlandesgericht holte dazu ein Sachverständigengutachten ein und musste mehrere Einwände der früheren Eigentümerin gegen die Beweisführung würdigen.
Das Gutachten: Elf Schadensstellen im gesamten Dachbereich
Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … (Name 04) untersuchte den ausgebauten Dachbereich von innen, den hölzernen Dachaufbau von außen an sechs Freilegungspunkten sowie den Spitzboden. Sein Gutachten vom 27. November 2025 dokumentierte elf Schadensstellen, verursacht durch Larven des Hausbockkäfers, des Gewöhnlichen Nagekäfers und des Gescheckten Nagekäfers. An neun dieser Stellen lag ein aktiver, vitaler Befall vor – verteilt über den gesamten Dachbereich, punktuell begrenzt, aber flächendeckend präsent.
Warum der Befall bereits 2016 bestand
Der Sachverständige erläuterte sein Gutachten am 2. Juli 2026 mündlich vor dem Senat. Für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Befall sprach nach seiner Einschätzung vor allem die schlechte Qualität des 1977 verbauten Kiefernholzes, das er als „knapp oberhalb Brennholz“ bezeichnete. Diese Holzqualität hatte den Befall seit Errichtung des Dachstuhls begünstigt. Frische Schlupflöcher, geschlüpfte Käfer, Flügelreste, Larven und eine Schadenstiefe von 0,5 bis 3,5 Zentimetern deuteten auf mehrere Generationen hin. Bereits zwei aufeinanderfolgende Generationen über zehn bis zwölf Jahre reichten aus, um den 2025 festgestellten Befall zurückgerechnet auf die Jahre 2013 bis 2015 zu datieren – und damit auf einen Zeitpunkt vor der Übergabe im Oktober 2016.
Warum die Einwände der Verkäuferin nicht griffen
Die frühere Eigentümerin hatte argumentiert, der Nachweis eines Befalls bereits 2016 sei nicht erbracht. Der Senat sah dies durch die sachverständigen Befunde als Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO als erwiesen an. Sie hatte zudem eingewandt, der Sachverständige habe Geräusche holzfressender Insekten unterhalb des Daches für kaum hörbar gehalten. Tatsächlich hatte der Gutachter Hörbarkeit an wenigen Innenstellen jedoch nicht ausgeschlossen und zusätzlich auf sichtbares Bohrmehl als weitere Wahrnehmungsmöglichkeit verwiesen. Schließlich verwies die frühere Eigentümerin darauf, dass der Sachverständige im 2025 untersuchten Zimmer der früheren Mieterin keinen Befall gefunden habe. Der Senat ordnete das dem Untersuchungszeitpunkt zu: Die Feststellung betraf nur den sichtbaren Sparrenanteil im November 2025 und schloss einen früheren aktiven Befall nicht aus – zumal die Käufer die betroffenen Sparren seit der Übergabe bearbeitet hatten, wodurch frühere Schäden verdeckt worden sein konnten.
Reichen Geräusche, Löcher und Bohrmehl für Arglist?
Für § 444 BGB genügt es, dass dem Verkäufer Umstände bekannt sind, die als Symptome eines offenbarungspflichtigen Mangels erkennbar sind. Eine sichere Kenntnis des konkreten Befalls ist nicht erforderlich.
Zentral für die Entscheidung war deshalb, was zwei frühere Mieterinnen der Verkäuferin im Jahr 2010 mitgeteilt hatten. Der Senat vernahm die Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) sowie gegenbeweislich den Ehemann der früheren Eigentümerin, den Zeugen … (Name 03). Beide Zeuginnen schilderten glaubhaft, dass sie 2010 Geräusche im Gebälk, Löcher in den Dachbalken und darunter liegendes Bohrmehl wahrgenommen und die frühere Eigentümerin sowie deren Ehemann darauf angesprochen und ihnen die Löcher gezeigt hatten. Der Aussage der Zeugin … (Name 02) maß der Senat besonderes Gewicht bei, weil sie kurz zuvor eine Tischlerlehre abgeschlossen hatte und deshalb als sachverständige Zeugin im Sinne des § 414 ZPO galt. Beide Frauen bewertete der Senat als glaubwürdig und frei von Belastungstendenzen – ihre Aussagen seien zwar wegen des Zeitablaufs nicht besonders detailreich gewesen, hätten die fehlende Detailtiefe aber auch nicht durch übertriebene Angaben ausgeglichen.
Der Senat hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig. Ihre Aussagen waren zwar nicht von ausgeprägter Detailtiefe. Dies ist angesichts des zurückliegenden Zeitraums und der geringen Bedeutung für die Zeuginnen nach dem Auszug der Zeugin … (Name 01) aus der Wohnung im Jahr 2015 verständlich. Sie haben offensichtlich die fehlende Detailtiefe nicht durch übertriebene Schilderungen anzureichern versucht. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Eine sachverständige Zeugin ist eine Zeugin mit Fachkunde aus eigener Ausbildung oder Berufserfahrung. Das Gericht darf ihre Wahrnehmung deshalb höher gewichten als die einer Laienzeugin. Solche Zeugen können Ihre Beweislage zu früheren Mangelsymptomen spürbar verbessern.
Die frühere Eigentümerin hatte eingewandt, sie müsse nicht jede Äußerung Dritter ungeprüft hinnehmen und ihr nachgehen. Der Senat hielt dem entgegen, dass allein die Kenntnis der Symptome ausreichte, um eine Offenbarungspflicht gegenüber den Käufern auszulösen. Sie hatte zudem die Glaubhaftigkeit der Zeugin … (Name 01) unter Verweis auf ein von den Käufern eingeholtes Privatgutachten bezweifelt, wonach sich ein detailliertes Bild des Mangels erst nach vollständiger Aufnahme des Daches ergeben habe. Der Senat sah darin keinen Widerspruch zu den 2010 wahrgenommenen Geräuschen und dem Bohrmehl. Dem Gegenbeweis durch den Ehemann schenkte der Senat keinen ausreichenden Glauben: Er sei als Ehemann der früheren Eigentümerin mittelbar wirtschaftlich interessiert gewesen, habe zunächst nicht zum eigentlichen Beweisthema ausgesagt, sondern unaufgefordert auf den Beginn des Mietverhältnisses, die Mitgliedschaft der Zeugin im Mieterbund und die unterbliebene Mietkürzung verwiesen, um sie unglaubwürdig erscheinen zu lassen, und zudem versucht, seine Aussage durch Erkenntnisse seines Vaters zu stützen.
Darauf, ob die Beklagte auf die behaupteten Informationen Maßnahmen zur Prüfung eines Schädlingsbefalls ergriffen hat, oder sich dem verschlossen hat, kommt es für die Arglist nicht an. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war nicht, ob die Verkäuferin den Käferbefall fachlich einordnen konnte. Sie war vor dem Verkauf auf Geräusche, Löcher und Bohrmehl hingewiesen worden und hatte die Löcher selbst gezeigt bekommen. Liegen Ihnen Nachrichten, frühere Hinweise oder Zeugen zu solchen auffälligen Erscheinungen vor, kann Ihre Lage ähnlich sein. Wurde der Verkäufer dagegen nachweisbar nie informiert, reicht der spätere Fund des Mangels dafür nicht ohne Weiteres aus.
Warum zahlte das OLG 61.530 Euro?
Der Zahlungsanspruch umfasst die voraussichtlichen Netto-Kosten der Mangelbeseitigung, dazu kommen Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Prozesszinsen sind gesetzliche Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klage dem Gegner zugestellt wurde. Ein Abzug nach dem Grundsatz Neu für Alt scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass durch den Ersatz eines mangelhaften Teils ein Wertzuwachs, eine längere Lebensdauer oder eine Ersparnis entsteht (BGH, Urteil vom 13.05.2022, Az. V ZR 231/20). Neu für Alt hieße: Ihre Erstattung würde gekürzt, weil das neue Teil länger hält als das alte. Diese Kürzung findet in der genannten Lage nicht statt. Ein pauschales Bestreiten von Kosten ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit einem vorgelegten Kostenangebot ist nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Bleibt der Verkäufer bei bloßem Bestreiten, kann das Gericht Ihr Kostenangebot zugrunde legen.
Sie müssen die Sanierung nicht zunächst vollständig bezahlen, um die voraussichtlichen Netto-Kosten geltend zu machen. Lassen Sie die notwendigen Arbeiten in einem nachvollziehbaren Kostenangebot aufschlüsseln und reichen Sie dieses vollständig ein. Die Umsatzsteuer können Sie nach tatsächlicher Zahlung mit den entsprechenden Rechnungen verlangen.
Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht die frühere Eigentümerin zur Zahlung von 61.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 – dem Tag nach Zustellung der Klage am 3. Februar 2022. Der Betrag entsprach dem von den Käufern eingereichten Kostenangebot für die voraussichtlichen Netto-Kosten der Schädlingsbeseitigung. Ein Abzug Neu für Alt war nicht vorzunehmen, weil die frühere Eigentümerin mit diesen Kosten ohnehin nur den vertraglich geschuldeten Zustand hätte herstellen müssen. Ihr Bestreiten der Kosten dem Grunde und der Höhe nach blieb pauschal und damit unbeachtlich. Das Landgericht Potsdam hatte die Klage am 9. Juni 2023 unter dem Aktenzeichen 1 O 350/21 noch abgewiesen – unter anderem wegen angeblich unzureichender Schadensbeurteilung und fehlender Plausibilität der Höhe – und dabei ein gegen die Käufer ergangenes Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil ab und hob das Versäumnisurteil auf.
Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Termin nicht erscheint; sie verliert dann vorläufig nach Aktenlage. Dass das Oberlandesgericht dieses Urteil aufhob, bedeutet: Die Käufer blieben mit ihrem Anspruch im Verfahren und setzten ihn in der nächsten Instanz durch.
Warum verjährte die Klage trotz Kenntnis 2019 nicht?
Bei arglistigem Verschweigen gilt nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Frist beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dieser Kenntnis. Für die Frage, ob die Verjährung durch die Klage rechtzeitig gestoppt wurde, kommt es nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung an. Reichen Sie die Klage rechtzeitig ein, schadet eine spätere Zustellung an den Verkäufer Ihnen bei der Frist nicht.
Die frühere Eigentümerin hatte die Verjährung eingewandt. Der Senat prüfte deshalb, wann die Käufer Kenntnis vom Befall erlangt hatten. Nach ihrem eigenen Vortrag erfuhren sie erst 2019 im Rahmen von Dachdeckerarbeiten davon. Die Klage war 2021 eingereicht und am 3. Februar 2022 zugestellt worden – die Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die frühere Eigentümerin hatte eine frühere grob fahrlässige Unkenntnis der Käufer nicht schlüssig dargelegt, sodass ihr Verjährungseinwand ohne Erfolg blieb.
Halten Sie den Zeitpunkt fest, an dem Sie vom Befall und dem möglichen Verschweigen erfahren haben. Die regelmäßige Verjährungsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dieser Kenntnis. Bei Kenntnis im Jahr 2019 wäre sie daher ohne weitere verjährungshemmende Schritte am 31. Dezember 2022 abgelaufen. Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig gerichtlich geltend.
Warum war der Feststellungsantrag trotz Umsatzsteuer zulässig?
Ein Feststellungsantrag verlangt keine konkrete Geldsumme, sondern die gerichtliche Feststellung, dass die Gegenseite für weitere Schäden haften muss. Er ist zulässig, wenn der Haftungsgrund ausreichend beschrieben ist und ein Feststellungsinteresse besteht – etwa weil weitere Schäden noch nicht bezifferbar sind. Das Feststellungsinteresse ist Ihr schutzwürdiges Interesse an dieser Klärung, bevor Beträge endgültig feststehen. Umsatzsteuer für eine Mangelbeseitigung kann nach § 249 Abs. 2 BGB erst verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. So können Sie auch noch offene Folgekosten absichern.
Neben dem Zahlungsantrag hatten die Käufer beantragt festzustellen, dass die frühere Eigentümerin wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl auch die über 61.530,00 Euro hinausgehenden Schäden ersetzen muss. Sie hatten diesen Antrag auf einen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 konkretisiert und auf weitere, noch nicht vom Zahlungsantrag umfasste Schäden bezogen. Der Senat bejahte das Feststellungsinteresse, weil weitere Schäden – insbesondere die bei einer künftigen Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer – wahrscheinlich waren, aber noch nicht beziffert werden konnten. Die frühere Eigentümerin hatte den Antrag für unzulässig gehalten, weil er nicht vollstreckungsfähig sei und kein bestimmtes Ereignis oder konkreten Sachverhalt für die weitere Ersatzpflicht bezeichne. Nach der Konkretisierung sah der Senat den Haftungsgrund jedoch als ausreichend umschrieben an und gab dem Feststellungsantrag statt.
Was bedeutet das Urteil für Dachstuhlkäufer?
Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Brandenburg und bindet zunächst nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf ähnliche Fälle übertragbar, wenn der Verkäufer vor dem Kauf Hinweise auf einen erheblichen Befall kannte und diese nicht offenlegte.
Wenn Sie nach dem Hauskauf Auffälligkeiten wie Bohrmehl, Löcher oder Geräusche einem bereits bekannten Mangel zuordnen können, sichern Sie Hinweise, Nachrichten und Zeugen. Lassen Sie den Zustand fachlich dokumentieren, beziffern Sie die Netto-Sanierungskosten und beachten Sie die Verjährungsfrist. Sind weitere Schäden noch offen, können Sie deren Ersatzpflicht gesondert feststellen lassen.
Unsere Einschätzung
Das Oberlandesgericht Brandenburg trennt beim verschwiegenen Schädlingsbefall im Hauskauf zwei Beweisfragen, die Käufer nicht vermischen sollten. Ein späteres Gutachten kann den früheren Befall belegen; für Arglist braucht es zusätzlich belastbare Anhaltspunkte zur Kenntnis der Verkäuferseite. Entscheidend wird sein, ob Warnzeichen zeitlich und inhaltlich einer Person auf Verkäuferseite zugeordnet werden können.
Die Begründung ist konsequent: Wer konkrete Symptome kannte, darf fehlende Kenntnis nicht ohne tragfähige Grundlage erklären. Bei einem zwar rückwirkend nachweisbaren Befall ohne Mitteilung, eigene Wahrnehmung oder sonstigen Kenntnishinweis liegt der Fall anders. Betroffene sollten Zeugen deshalb nicht nur zum Schaden, sondern auch zu Gespräch, Ort, Zeitpunkt und Reaktion benennen.
Verkäufer hat vor dem Kauf Holzschäden gekannt und verschwiegen?
Wenn Sie nach dem Erwerb Ihrer Immobilie Hinweise darauf finden, dass der Verkäufer Ihnen einen erheblichen Mangel – etwa Holzwurmbefall – bewusst verschwiegen hat, kann trotz Gewährleistungsausschluss ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Beweislage, sichern die kurzen Verjährungsfristen und berechnen, welche Sanierungskosten Sie geltend machen können. So vermeiden Sie, dass Sie die notwendige Beseitigung allein tragen müssen.
Wie beweise ich, dass der Holzwurmbefall bereits bei der Hausübergabe vorhanden war?
Der Nachweis gelingt durch ein Sachverständigengutachten, das den Befall anhand objektiver Schadensmerkmale zeitlich vor die Hausübergabe einordnet. Nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; absolute Sicherheit ist nicht erforderlich.
Das Gericht verlangt jedoch mehr als die bloße Wahrscheinlichkeit eines früheren Befalls. Aussagekräftig können mehrere Schadensstellen, lebende Larven, frische Schlupflöcher, Käfer- oder Flügelreste und Bohrmehl sein. Auch die Schadenstiefe kann darauf hinweisen, dass sich bereits mehrere Käfergenerationen entwickelt haben. Ein Sachverständiger bewertet diese Befunde zusammen mit Holzart, Baualter, Schadensverteilung und dem mutmaßlichen Entwicklungszeitraum. Sichern Sie den aktuellen Zustand deshalb fotografisch und lassen Sie den gesamten betroffenen Dachbereich unabhängig untersuchen.
Ein später unauffälliger Sparren widerlegt den früheren Befall nicht ohne Weiteres. Das gilt insbesondere, wenn Sie betroffene Holzteile bearbeitet, verkleidet oder ausgetauscht haben. Im Gutachten sollten deshalb auch solche Veränderungen und der damalige Untersuchungsumfang nachvollziehbar dokumentiert werden.
Welche Zeugen helfen mir, frühere Warnzeichen der Verkäuferseite konkret zuzuordnen?
Am hilfreichsten sind frühere Mieter oder Handwerker, die Geräusche, Löcher oder Bohrmehl selbst wahrgenommen und der Verkäuferseite vor dem Kauf mitgeteilt haben. Auch glaubwürdige Laienzeugen können genügen; fachkundige Zeugen können die Bedeutung der Symptome zusätzlich einordnen.
Für Arglist nach § 444 BGB müssen Sie nicht beweisen, dass die Verkäuferin den konkreten Käferbefall nach Art und Umfang kannte. Es genügt, wenn sie von Umständen wusste, die auf einen offenbarungspflichtigen Mangel hindeuteten. Zeugen sollten deshalb schildern können, was sie selbst sahen oder hörten, wann sie es bemerkten und wem sie davon berichteten. Besonders wichtig ist, ob sie der Verkäuferin oder ihrem Ehemann die Löcher zeigten oder Bohrmehl und Geräusche konkret ansprachen. Eine Zeugin mit einschlägiger Ausbildung, etwa einer Tischlerlehre, kann als sachverständige Zeugin nach § 414 ZPO zusätzliche Fachkunde einbringen.
Das Gericht bewertet vor allem widerspruchsfreie Aussagen ohne erkennbare Belastungstendenz. Nicht ausreichend sind Personen, die nur den heutigen Befall oder ein späteres Gutachten kennen. Ob die Verkäuferseite anschließend einen Schädlingsbekämpfer beauftragte, ist für die Arglist nicht entscheidend. Halten Sie daher Namen, damalige Wohn- oder Arbeitszeiten, eigene Wahrnehmungen, Mitteilungszeitpunkte und konkrete Empfänger schriftlich fest.
Kann ich Sanierungskosten verlangen, bevor ich die Arbeiten tatsächlich bezahlt habe?
Ja. Sie können die voraussichtlichen erforderlichen Netto-Sanierungskosten verlangen, bevor Sie die Arbeiten beauftragt oder bezahlt haben. Die Umsatzsteuer ist davon zu unterscheiden und grundsätzlich erst ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und durch Rechnungen belegt ist.
Grundlage für die Nettoforderung ist ein nachvollziehbares Kostenangebot, das sämtliche notwendigen Arbeiten zur Schädlingsbeseitigung und Wiederherstellung fachlich aufschlüsselt. Ein bloßer pauschaler Gesamtbetrag reicht dagegen regelmäßig nicht aus, weil das Gericht die Erforderlichkeit und Höhe der Kosten prüfen können muss. Bestreitet der Verkäufer das Angebot lediglich pauschal, kann dieses Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich sein. Sie müssen die Sanierung deshalb nicht vollständig vorfinanzieren, sollten aber ein vollständiges und fachlich begründetes Angebot einreichen. Die Umsatzsteuer können Sie nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst verlangen, wenn Sie die Arbeiten tatsächlich bezahlt haben und entsprechende Rechnungen vorlegen. Ein Abzug „Neu für Alt“ (Kürzung wegen einer längeren Lebensdauer) entfällt, wenn die Arbeiten lediglich den vertraglich geschuldeten Zustand herstellen. Lassen Sie daher zunächst ein detailliertes Nettoangebot erstellen und bewahren Sie spätere Rechnungen für die Umsatzsteuerforderung auf.
Wann verjährt mein Anspruch, wenn ich den Schädlingsbefall erst nach dem Kauf entdecke?
Bei Kenntnis des Befalls und der anspruchsbegründenden Umstände eines möglichen arglistigen Verschweigens im Jahr 2019 endete die dreijährige Regelverjährung grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Eine 2021 eingereichte Klage kann die Verjährung trotz Zustellung am 3. Februar 2022 wahren.
Nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt bei arglistigem Verschweigen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese ergibt sich aus § 195 BGB und beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dazu gehört nicht nur der entdeckte Schädlingsbefall, sondern auch die Kenntnis von Umständen, die auf ein mögliches Verschweigen durch den Verkäufer hindeuten. Reichen Sie die Klage vor Fristablauf ein, wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO grundsätzlich auf den Eingang bei Gericht zurück, sofern sie demnächst erfolgt. Dokumentieren Sie deshalb den Kenntniszeitpunkt und reichen Sie eine Klage rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein.
Eine bloße Vermutung kann für den Fristbeginn noch nicht genügen; maßgeblich sind konkrete Kenntnisse oder grob fahrlässige Unkenntnis. Sichern Sie daher Gutachten, Nachrichten, Rechnungen und Zeugenaussagen, die den Zeitpunkt Ihrer Entdeckung belegen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 5 U 108/23 – Urteil vom 23.07.2026
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1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2023, Az. 1 O 350/21, abgeändert:
a) Das Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 wird aufgehoben.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 61.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl der Immobilie in der … (Adresse 01), die über unter b) hinausgehenden Schäden zu ersetzen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 7. Dezember 2022 veranlassten Kosten. Diese Kosten der Säumnis tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Streitwert für die erste und zweite Instanz: je 73.220,70 €.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Gewährleistung eines Kaufvertrags aus Mai 2016 in Anspruch, mit dem diese jenen ein u.a. mit einem im Jahr 1977 gebauten Einfamilienhaus bebautes Grundstück in … (Ort 01) zu einem Preis von 330.000,00 € unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung verkaufte. Sie haben der Beklagten im ersten Rechtszug zur Last gelegt, einen Holzwurmbefall des Dachstuhls des Hauses, der ihnen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten 2019 bekannt geworden sei, arglistig verschwiegen zu haben. Die Kläger haben die Beklagte in der Hauptsache dazu verurteilt wissen wollen, Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Netto-Mängelbeseitigungskosten von 61.530,00 € zu leisten, sowie festgestellt wissen wollen, dass die Beklagte ihnen die weiteren aufgrund der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten (z. B. Umsatzsteuer) zu ersetzen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Kläger Ende August 2016 in das Haus eingezogen sind. Die Klage ist der Beklagten am 3. Februar 2022 zugestellt worden.
Das Landgericht, das die Klage mit der Aufrechterhaltung des nach Säumnis der Kläger im ersten Verhandlungstermin gegen diese ergangenen Versäumnisurteils abgewiesen hat, begründet dies damit, dass die Kläger für ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, so ein solcher bestünde, was es nicht entschieden hat, nicht hinreichend vorgetragen hätten. Es würde nicht ausreichen, wenn die Zeugin … (Name 01), die frühere Mieterin, die Beklagte, wie die Kläger behaupten, auf nächtliche Kratzgeräusche hingewiesen hätte. Dies als wahr unterstellt, hätte sich daraus ein sicherer Schluss auf Holzwurmbefall nicht ergeben und den Klägern hätte ein solcher Befall jedenfalls nicht erst 3 Jahre nach Einzug auffallen müssen. Auch sei eine positive Kenntnis vom Mangel gerügten Schädlingsbefall bei der Beklagten angesichts dessen, dass es im Objekt keinen begehbaren Dachboden gebe, eher fernliegend. Bei einzelnen Sparren festgestelltes Holzmehl sei für einen Arglistvorwurf nicht ausreichend. Es fehle an einer dafür verlässlichen Schadensbeurteilung, die eine Teilabdeckung des Objekts erfordert hätte. Außerdem sei die Schadenshöhe im Hinblick auf vorzunehmende Abzüge „Neu für Alt“ nicht plausibel. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Sie rügen, das Landgericht habe ihren Beweisangeboten, insbesondere der Vernehmung der angebotenen Zeugen … (Name 01) und … (Name 02), zur Kenntnis der Beklagten vom Mangel des Holzwurmbefalls und seinem arglistigen Verschweigen nachgehen müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ein Abzug „Neu für Alt“ nicht vorzunehmen. Durch die Mangelbeseitigung trete keine Wertverbesserung ein. Es werde nur der vertraglich geschuldete Zustand hergestellt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das am 9. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 350/21, abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7. Dezember 2022
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 61.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl der Immobilie … (Adresse 01), die über die in Ziffer 1 des Klageantrages hinausgehenden Schäden den Klägern zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie meint, dass selbst, wenn die Zeugin … (Name 01) ihr (der Beklagten) von ihren Wahrnehmungen erzählt hätte, diese Informationen nicht zu einer Haftung wegen Arglist führen würden. Die Beklagte hätte nicht jede Äußerung einer anderen Person für „bare Münze“ nehmen und ihr nachgehen müssen. Angesichts dessen, dass nach dem von den Klägern eingereichten Privatgutachten ein detailliertes Bild zum Mangel erst nach kompletter Aufnahme des Daches möglich sei, würden sich von vornherein Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Aussage der Zeugin … (Name 01) ergeben. Sie meint außerdem, der Klageantrag zu 2 (auf Feststellung) sei unzulässig. Er sei nicht vollstreckungsfähig. Es fehle die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Ereignisses oder Sachverhalts für die Rechtsfolge des Schadensersatzes.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) sowie gegenbeweislich des Zeugen … (Name 03) zu der Behauptung, die Zeugin … (Name 01) habe die Beklagte in 2010/2011 auf den Holzwurmbefall hingewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 verwiesen. Der Senat hat außerdem Beweis erhoben zur Behauptung der Kläger, der gesamte Dachstuhl des von ihnen erworbenen Hauses, … (Adresse 01), sei bereits bei Übergabe des Hauses im September 2016 mit Holzwurm befallen gewesen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … (Name 04) vom 27. November 2025, Bl. 101 OLGA, sowie dessen mündliche Erläuterung, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2026, Bl. 134 OLGA, Bezug genommen.
Die Beklagte hat zuletzt gemeint, den Klägern sei weder der Beweis arglistigen Handelns der Beklagten gelungen noch der, dass der gesamte Dachstuhl von Holzwürmern bei Übergabe des Anwesens 2016 befallen gewesen sei.
II.
Die unbedenklich zulässige, insbesondere fristgemäß nach § 517 ZPO eingelegte und innerhalb der bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 S. 1, S. 3 ZPO rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg.
111. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch zum Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.). Die Kläger haben diesen auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 dahingehend konkretisiert, dass sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere, noch nicht von der Bezifferung im Klageantrag zu 1 umfasste, Schäden aufgrund des Holzwurmbefalls im Dachstuhl des Anwesens … (Adresse 01), verlangen. Damit ist der Haftungsgrund ausreichend umschrieben. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kläger noch nicht alle Schäden beziffern können, aber der Eintritt solcher wahrscheinlich ist. Jedenfalls die Umsatzsteuer für die Kosten, die für die Beseitigung des Mangels aufzuwenden sind, kann von den Klägern noch nicht als Zahlungsforderung geltend gemacht werden. Da gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Umsatzsteuer nur dann ersatzfähig ist, wenn sie angefallen ist und die Kläger die Mangelbeseitigung noch nicht durchgeführt haben, kann sie als künftiger weiterer Schaden eintreten und wäre erstattungsfähig, sodass die Kläger für die begehrte Feststellung schon deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis haben.
122. Die Klage ist auch begründet.
a. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden: a.F.).
aa. Der Befall des Dachstuhls des Hauses mit Holzwürmern zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – hier der Übergabe im Oktober 2016 – stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. dar. Auch bei einem bereits 1977 erbauten Haus ist Holzwurmbefall im Dachstuhl eine derartige Abweichung von der Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Regelung, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dass der Holzwurmbefall inzwischen vorliegt, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie wendet sich lediglich dagegen, dass er ihr bekannt gewesen sei und er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorgelegen habe.
15(1) Der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, darf dies mindestens dann nicht verschweigen, wenn die durch den Schädlingsbefall angerichteten Schäden einen erheblichen Umfang erreicht haben (BGH, Urteil vom 9. November 1990, Az. V ZR 194/89).
16(2) Die Kläger haben zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO den Nachweis erbracht, dass der Dachstuhl des von der Beklagten erworbenen Hauses zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Oktober 2016 vom Holzwurm befallen war. § 286 ZPO verlangt den sog. Vollbeweis. Für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden. Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (allg. M.; vgl. nur BeckOK ZPO/Bacher, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 286 Rn. 2 m.w.N., beckonline).
Gemessen daran ist der Senat insbesondere wegen der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … (Name 04) in seinem Gutachten vom 27. November 2025 und dessen mündlicher Erläuterung in der Verhandlung vom 2. Juli 2026 davon überzeugt, dass bereits im Jahr 2016 bei der Übergabe des Grundstücks der Befall mit den Holzwürmern im Dach des Hauses vorlag. Der Begriff des „Holzwurms“ meint dabei – mit der Beschreibung des Sachverständigen (Seite 16 seines Gutachtens, Bl. 116 OLGA) – oberbegrifflich und volkstümlich holzabbauende Insekten. Dass ein Befall mit derartigen Insekten zum Zeitpunkt der Feststellung der Kläger im Jahr 2019 gegeben war, stellt die Beklagte nicht erheblich in Abrede. Der Sachverständige hat den ausgebauten Dachbereich innen, den hölzernen Dachaufbau von außen an 6 Freilegungspunkten sowie den Spitzbodenbereich von innen in Augenschein genommen. Mittels Werkzeugen wie angeschliffenem Latthammer hat er an den Hölzern Vermulmungen holzabbauender Insekten ermittelt. An insgesamt 11 Stellen hat er Schäden, verursacht durch den Holzabbau der Larven des Hausbockkäfers (Hylotrupes bajulus), des Gewöhnlichen Nagekäfers (Anobium punctatum) sowie des Gescheckten Nagekäfers (Xestobium rufovillosum), festgestellt. Konkretisiert hat er dies dahingehend, dass er an 9 Stellen davon einen aktiven (vitalen) Befall erkannt und an weiteren 2 Stellen ausschließlich Schäden ohne Anzeichen für einen aktiven Befall bemerkt hat. Die Stellen hat er vor Ort markiert und in seinem Gutachten fotografisch festgehalten. Anhand der tabellarischen Darstellung, Anlage 1 im Gutachten, Bl. 120 OLGA, hat er die Stellen aktiven Befalls unter lfd. Nr. 2 bis 6 und 8 bis 11 aufgeführt, die beiden inaktiven Schadensstellen unter lfd. Nr. 1 und 7, sodass sie einzelnen vorgefundenen Insektenarten sowie Holzart, Schadensort an dem jeweiligen Bauteil, Schadensbereich im Querschnitt, Schadensausdehnung am Bauteil sowie Schadensintensität zuordenbar sind. Auf dem der Tabelle folgenden Grundriss des Obergeschosses, S. 22 des Gutachtens, Bl. 122 OLGA, sind die einzelnen 11 Schadensstellen in der Örtlichkeit innerhalb des Dachbereichs und seiner einzelnen Sparren erkennbar. Gerade letztere Darstellung zeigt deutlich, dass der vom Sachverständigen festgestellte Befall punktuell begrenzt, aber verteilt über den gesamten Dachbereich zu finden ist. In seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige seine dortige Angabe, „die gesamten Dachstuhlhölzer“ seien „nicht von holzabbauenden Insekten befallen“, dahingehend erklärt, dass er einen Befall nicht für den gesamten Dachstuhlbereich festgestellt habe, sondern in dem im Gutachten beschriebenen Umfang der 11 Stellen. Die Feststellungen des Sachverständigen beziehen sich zwar zeitlich beschränkt auf den von ihm durchgeführten Ortstermin im November 2025. Zur Frage, ob der Befall bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks 2016 vorlag, konnte der Sachverständige allerdings anhand verschiedener Gesichtspunkte eine nachvollziehbare und den Senat überzeugende Einschätzung abgeben, die einen solchen mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit bestätigt. Danach ist insbesondere wegen der hier beim Bau des Hauses 1977 verwendeten schlechten Qualität des Kiefernholzes, die der Sachverständige anschaulich als „knapp oberhalb Brennholz“ beschrieben hat, von einem hohen Befallsdruck seit Errichtung des Dachstuhls auszugehen. Also von Beginn hat das qualitativ schlechte Holz den Befall durch holzabbauende Insekten begünstigt. Zudem gab der Sachverständige an, dass davon ausgegangen werden könne, bereits mit der ersten Verarbeitung des Holzes seien Larven dieser Insekten eingetragen worden. Außerdem verwies der Sachverständige darauf, dass sich die Larven der von ihm ermittelten Insektenarten sehr langsam und mühsam im Holz ernähren und in längerem Stadium als Larven im Holz vorhanden seien, bevor sie nach bis zu 6 Jahren als flugfähiges Insekt durch ein gebohrtes Schlupfloch im Holz dieses verlassen, um sich innerhalb einer Lebensdauer von etwa 14 Tagen fortzupflanzen. Anhand der beim Ortstermin vorgefundenen frischen Schlupflöcher, gerade geschlüpften Käfer, Flügelresten bereits früher geschlüpfter Insekten und Larven und der vorgefundenen Schadenstiefe im Holz von 0,5 bis 3,5 cm gab der Sachverständige überzeugend an, dass auf das Vorhandensein der Insekten über mehrere Generationen zu schließen ist. Mit nur 2 Generationen, die nacheinander über eine Dauer von 10 bis 12 Jahren in dem Holz gearbeitet haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass von 2025 zurückgerechnet der Befall jedenfalls bereits 2015 bis 2013 vorlag und damit bei Gefahrenübergang 2016.
bb. Über einen solchen Mangel hätte die Beklagte die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages auch aufklären müssen.
cc. Wie das Landgericht noch zu Recht ausführt, kommt eine Haftung der Beklagten wegen eines Mangels aufgrund des im Kaufvertrag vom 19. Mai 2016 unter § 6 Ziffer 3 vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen Sachmängeln nur dann in Betracht, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB. Sie kann sich in einem solchen Fall nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
20(1) Arglistig i.S.v. § 444 BGB handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Januar 2019 – V ZR 38/18 -, Rn. 22; BGH, Urteil vom 11. November 2022 – V ZR 213/21 -, Rn. 68, juris). Arglist setzt dabei zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Es genügt nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2003 – V ZR 437/01 -, Rn. 16, juris). Eine Gleichstellung mit der Kenntnis kommt lediglich in Betracht, soweit es bei bestimmten Tatbestandsmerkmalen um eine rechtliche (Gesamt-)Bewertung von Tatsachen geht. So erfordert etwa die Kenntnis davon, nicht zum Besitz berechtigt zu sein (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder etwas rechtsgrundlos empfangen zu haben (§ 819 Abs. 1 BGB), nicht nur das Wissen um die tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Nichtberechtigung zu schließen ist, sondern auch die Kenntnis dieser Rechtsfolge selbst. Die Kenntnis der Tatsachen ist dabei stets nötig. Sie kann keinesfalls durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Nur hinsichtlich des Schlusses von der Tatsachenkenntnis auf die Einschätzung der Rechtslage – in den Beispielen der Mangel des rechtlichen Grundes und die fehlende Besitzberechtigung – kommt eine Abmilderung des Erkenntnisgrades in Betracht. Um eine solche rechtliche Gesamtbewertung geht es bei § 444 BGB jedoch nicht. Bei der Frage der Arglist ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt (BGH, a.a.O.), mögen diese auch im Einzelfall einen normativen Gehalt aufweisen. Liegt diese Kenntnis zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Sachmangel zieht, zumal im Einzelfall auch eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bei bloßen Mangelsymptomen, die für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, bestehen kann. Ebenso wenig ist relevant, ob der Verkäufer die Mangelursache kennt oder ob ihm nur eine von mehreren Ursachen des Sachmangels bekannt ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 – V ZR 43/23 -, Rn. 19, juris).
21(2) Gemessen an diesen Anforderungen ist nicht erforderlich, dass die Beklagte den Holzwurmbefall und seine Ausmaße kannte, sondern es reicht aus, wenn ihr Umstände bekannt waren, die Symptome für einen Mangel im Bereich des Dachstuhls, hier insbesondere für einen Schädlingsbefall, sein konnten. Das ist vorliegend der Fall.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die beiden Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) die Beklagte in einem Gespräch im Jahr 2010 auf den Holzwurmbefall an den Dachbalken, die in den Dachschrägen der von der Zeugin … (Name 01) genutzten Dachgeschosswohnung sichtbar verliefen, hingewiesen haben, sodass sie die Symptomatik des Mangels kannte.
Glaubhaft haben die beiden Zeuginnen … (Name 01) und … (Name 02) geschildert, dass sie im Jahr 2010 Geräusche im Gebälk wahrgenommen, Löcher in den Balken und Mehl unterhalb dieser Löcher wahrgenommen, daraufhin die Beklagte und ihren Ehemann angesprochen, und die Löcher gezeigt haben. Insbesondere der Darstellung der Zeugin … (Name 02) kommt nach Ansicht des Senats besondere Bedeutung zu, da sie nach ihrer glaubhaften Aussage kurz zuvor eine Tischlerlehre abgeschlossen hat. Ihre Sachkunde, die sie im Hinblick auf die im Jahr 2010 vorgefundene Situation zur sachverständigen Zeugin (§ 414 ZPO) macht, spricht dafür, dass die Zeuginnen die vorgefundene Situation nicht einfach akzeptiert, sondern die Beklagte – und ihren Ehemann – gezielt hierauf angesprochen haben.
Der Senat hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig. Ihre Aussagen waren zwar nicht von ausgeprägter Detailtiefe. Dies ist angesichts des zurückliegenden Zeitraums und der geringen Bedeutung für die Zeuginnen nach dem Auszug der Zeugin … (Name 01) aus der Wohnung im Jahr 2015 verständlich. Sie haben offensichtlich die fehlende Detailtiefe nicht durch übertriebene Schilderungen anzureichern versucht. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Beide Zeuginnen haben ruhig und sachlich ausgesagt. Auch der Hinweis der Zeugin … (Name 02) auf ein gutes Verhältnis zu der Familie … (Name 03) spricht hierfür. Schließlich begründet auch die Aussage der Zeuginnen, nach dem geschilderten Gespräch die Beklagte und ihren Ehemann nicht mehr auf das Problem des Holzwurmbefalls angesprochen zu haben, keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Nach Ansicht des Senats ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin … (Name 01) zwar einerseits die Geräusche gestört haben, sie andererseits aber nach dem geschilderten Gespräch hingenommen hat, da sie lediglich Mieterin der Wohnung war. Schließlich steht auch die Schätzung der Zeugin … (Name 01), wie groß die von ihr wahrgenommenen Löcher waren, ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, da dem Senat aus einer Vielzahl von Beweisaufnahmen die Ungenauigkeit von Schätzangaben der Zeugen bekannt ist, es im Übrigen auf die Größe der Löcher hier nicht entscheidend ankommt.
Demgegenüber hat den Senat die Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen … (Name 03) nicht überzeugt; seine Aussage war nicht einmal geeignet, solche Zweifel an den Aussagen der Zeuginnen … (Name 01 und Name 02) zu wecken, die einer Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) entgegenstehen könnten. Zwar hat der Zeuge das von den Zeuginnen geschilderte Gespräch in Abrede gestellt. Es habe ein solches Gespräch nicht stattgefunden. Jedoch zweifelt der Senat an seiner Glaubwürdigkeit. Der Zeuge ist der Ehemann der Beklagten und als solcher jedenfalls mittelbar am Ausgang des Rechtsstreits, womöglich auch wirtschaftlich, erheblich interessiert. Seine Aussage und sein Auftreten schien dem Senat von einer Belastungstendenz geprägt. Obwohl ihm vor Beginn seiner Aussage das Beweisthema, also das Gespräch mit der Zeugin … (Name 01) im Jahr 2010 benannt worden ist, ist er zunächst nicht auf dieses, sondern unaufgefordert auf den Beginn des Mietverhältnisses mit der Zeugin … (Name 01) eingegangen. Er hat sie durch den Verweis ihre Mitgliedschaft im Mieterbund und seine Verwunderung, dass sie nicht die Miete gekürzt habe, von vornherein als unglaubwürdig hinzustellen versucht. Außerdem hat er erkennbar versucht, sich und seine Aussage als überzeugend darzustellen. So hat er seine fehlende Wahrnehmung eines Holzwurmbefalls mit dem Verweis auf Erkenntnisse seines Vaters zu stützen versucht. Nach Ansicht des Senats mag zwar jeder einzelne Gesichtspunkt für sich genommen nicht ausreichen, aber in der Gesamtschau des persönlichen Eindrucks und seinem Aussageverhalten mit deutlicher Belastungstendenz verbleiben erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.
Der Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden Zeuginnen … (Name 01 und Name 02) steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige ausgeführt hat, er halte es für nicht wahrscheinlich, dass unterhalb des Daches Geräusche der holzfressenden Insekten akustisch wahrnehmbar gewesen seien. Einen Befall an sich hat er für die Zeit ab Errichtung des Daches im Jahr 1977 als wahrscheinlich angegeben, schon wegen der schlechten Qualität der verwendeten Hölzer. Den insbesondere Geräusche verursachenden Holzbockkäfer bzw. dessen Larven hat er im Wesentlichen im Außenbereich festgestellt, aber auch im Innenbereich an wenigen Stellen. Dort gab er an, habe man (“von Frauen besser als von Männern“) die Larven hören können. Danach können die Zeuginnen die Geräusche der Larven grundsätzlich gehört haben. Im Übrigen haben sie sich neben Geräuschen auch auf das aus Schlupflöchern fallende Bohrmehl gestützt, das sie gesehen haben und ihnen den Schluss auf holzfressende Insekten im Dachgebälk erlaubte. Auch die Angabe des Sachverständigen in seiner mündlichen Erläuterung, in dem mit den Punkten 1 und 7 in der Grundrissskizze bezeichneten Raum, den die Zeugin … (Name 01) bewohnt hat und in sie die Geräusche sowie das Bohrmehl gesehen hat, habe er keinen Befall festgestellt, steht den Angaben der beiden Zeuginnen nicht entgegen. Der Sachverständige hat seine Angabe dahingehend erläutert, dass er keinen aktiven Befall dort in dem Raum am sichtbaren Teil der Sparren festgestellt hat, einen Schaden auch nicht. Dies sei davon zu unterscheiden, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Privatgutachtens, Bl. 95 LGA, dort Löcher vorhanden gewesen und Schäden zu verzeichnen gewesen sein können. Für den Zeitpunkt seiner Untersuchungen hat er einen aktiven Befall ausgeschlossen. Der Sachverständige hat im Hinblick auf die auf den Lichtbildern des Privatgutachtens erkennbaren Löcher erklärt, dass sie für einen Schaden sprechen können, ein solcher Schaden aber von einem Befall mit Insekten zu unterscheiden sei. Damit hat der Sachverständige gerade nicht ausgeschlossen, dass die Zeuginnen … (Name 01 und Name 02) im Jahr 2010 einen damals noch aktiven Befall wahrgenommen haben können. Bei seiner Einschätzung, auch keinen Schaden festgestellt zu haben, ist zu berücksichtigen, dass die Kläger gerade diese Sparren in dem Balkonzimmer sowohl seit der Übergabe des Hauses durch die Beklagte als auch nach Erstellung des von ihnen eingereichten Privatgutachtens bearbeitet haben, sodass frühere Schäden (nach Ende eines aktiven Befalls) verdeckt und damit vom Sachverständigen, der zudem allein einen Befall feststellen sollte, nicht wahrgenommen wurden.
dd. Die von der Beklagten nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einschätzung zur Beweiswürdigung begründet nach alledem keine erheblichen Zweifel am vom Senat gewonnenen Beweisergebnis, sowohl was das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang angeht, als auch, was die Arglist der Beklagten betrifft.
ee. Darauf, ob die Beklagte auf die behaupteten Informationen Maßnahmen zur Prüfung eines Schädlingsbefalls ergriffen hat, oder sich dem verschlossen hat, kommt es für die Arglist nicht an. Die Angabe im Vertrag unter § 6 Ziffer 2 2. Absatz, wonach ihr nicht bekannt sei, dass die Baulichkeiten von Schädlingen befallen seien, ist von ihr in Kenntnis der Mangelsymptomatik und jedenfalls ins Blaue hinein getroffen worden. Die Information der vormaligen Mieterin … (Name 01) hätte die Beklagte den Klägern offenbaren müssen, um dem Arglisteinwand zu entgehen.
ff. Wegen der mit dem arglistigen Verschweigen des Mangels verbundenen Schwere der vertraglichen Pflichtverletzung und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes bedurfte es von Seiten der Kläger an die Beklagte keiner Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB. Sie konnten sogleich Schadensersatz verlangen, § 281 Abs. 2 BGB.
gg. Ohne Erfolg hat die Beklagte Verjährung eingeredet. Gewährleistungsansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist, die sich gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nach den allgemeinen Vorschriften und der Regelverjährung des § 195 BGB richten, ist bei Klageeinreichung 2021, auf die es nach § 167 ZPO ankommt, noch nicht abgelaufen gewesen. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag erst im Rahmen der Dacharbeiten 2019 von dem Befall Kenntnis erlangt und damit auch von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für eine frühere grob fahrlässige Unkenntnis trägt die dafür darlegungsbelastete Beklagte nichts schlüssig vor.
hh. Der Höhe nach können die Kläger von der Beklagten den nach dem von ihnen eingereichten Kostenangebot ausgewiesenen Betrag von 61.530,00 € verlangen. Es handelt sich um die Kosten, die nach dem schlüssigen Vortrag der Kläger zur Beseitigung des Schädlingsbefalls voraussichtlich nötig sind. Ein Abzug „Neu für Alt“ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte diese Kosten für die Herstellung des Zustandes, den sie vertraglich geschuldet hat, auch aufzuwenden gehabt hätte. Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls aus, wenn sich der Vorteil des Käufers – wie hier – darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 – V ZR 231/20 -, Rn. 16, juris).
Diesen auf Basis des Kostenvoranschlags dargelegten Mangelbeseitigungskosten ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Mit der Klageerwiderung hat sie lediglich pauschal und damit unbeachtlich die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), ohne sich mit ihnen im Einzelnen auseinanderzusetzen.
b. Die Kläger haben auf die Schadensersatzforderung von 61.530,00 € gegen die Beklagte einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag, dem 4. Februar 2022.
c. Da die Beklagte – wie unter II.2.a. festgestellt – den Klägern wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl des Hauses in der … (Adresse 01), Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB a.F. schuldet und weitere Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer bei Beseitigung des Mangels, noch anfallen können, war auf den Feststellungsantrag der Kläger (Klageantrag zu 2.) die Haftung der Beklagten für weitere Schäden festzustellen.
d. Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 3. und 9. Juli 2026, der sich auf Rechtsansichten zum Ergebnis der Beweisaufnahme beschränkt, rechtfertigt weder eine andere rechtliche Würdigung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht für die Berufungsinstanz auf § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Der Streitwert bemisst sich danach auf 73.220,70 € entsprechend den Brutto-Kosten aus dem Kostenvoranschlag Anlage K3 (Bl. 5 LGA): Klageantrag zu 1 auf Zahlung von 61.530,00 € (Netto-Kosten) zzgl. Klageantrag zu 2 auf Feststellung 11.690,00 € (mindestens die bei Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer in voller Höhe, da zu erwarten ist, dass die Beklagte diese bei Anfall allein aufgrund der Feststellung begleicht). Insoweit war auch die Festsetzung des Streitwertes für die erste Instanz von Amts wegen auf diesen Wert abzuändern (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).
Gründe, nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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