Verfasser: Dr. Christian Kotz
Nach der alten Fassung des Art. 16 Abs.2 (S.1) GG durfte kein Deutscher („Deutscher“ ist hier im Sinne von Art. 116 Abs.1 GG zu verstehen: „Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat) an das Ausland ausgeliefert werden. Bisher war also die Auslieferung von Deutschen an das Ausland im Grundgesetz ausdrücklich verboten, obwohl eine völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands zur Überstellung auch eigener Staatsangehöriger bestand. Durch die Neufassung des Art. 16 Abs.2 GG kommt Deutschland dieser völkerrechtlichen Verpflichtung endlich nach.
Art. 16 Abs.2 GG wird nun durch folgenden Satz (S.2) ergänzt:
„Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“