Verfasser: Dr. Christian Kotz
Nach der alten Fassung des Art. 16 Abs.2 (S.1) GG durfte kein Deutscher („Deutscher“ ist hier im Sinne von Art. 116 Abs.1 GG zu verstehen: „Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat) an das Ausland ausgeliefert werden. Bisher war also die Auslieferung von Deutschen an das Ausland im Grundgesetz ausdrücklich verboten, obwohl eine völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands zur Überstellung auch eigener Staatsangehöriger bestand. Durch die Neufassung des Art. 16 Abs.2 GG kommt Deutschland dieser völkerrechtlichen Verpflichtung endlich nach.
Art. 16 Abs.2 GG wird nun durch folgenden Satz (S.2) ergänzt:
„Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



