„Sei vorsichtig bei dem Lesen von Gesundheitsbüchern: Ein Druckfehler könnte deinen Tod bedeuten“ (von Mark Twain).
Gutachterverfahren vor Ärztekammer/Gutachterkommission für ärztliche Haftungsfragen:
Täglich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten behandelt. Nicht jede ärztliche Behandlung verläuft fehlerfrei. Hat möglicherweise ein ärztlicher Behandlungsfehler stattgefunden, so stellt sich für den Patienten die Frage, wie er seine Ansprüche auf Schadensersatz etc. gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen kann.
Bei den jeweiligen Ärztekammern wurden hierfür unabhängige Gutachterkommissionen für ärztliche Haftpflichtfragen eingerichtet.
Dieser gehören ein Volljurist und mehrere Ärzte an. Der Patient kann sich nach einem vermuteten Behandlungsfehler direkt an die Gutachterkommission bei der für ihn zuständigen Ärztekammer wenden und bei dieser den Antrag stellen, dass die erfolgte ärztliche Behandlung überprüft werden soll. Die Gutachterkommission beauftragt sodann in der Regel zwei auf dem medizinischen Fachgebiet erfahrene Ärzte als Gutachter. Die Gutachter überprüfen jeweils unabhängig voneinander anhand der Behandlungsunterlagen (Röntgenbilder, Operationsberichte, Krankenakten etc.) die erfolgte ärztliche Behandlung. Anhand dieser Gutachten wird von der Gutachterkommission eine Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers abgegeben.
Können sich der Patient und der behandelnde Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung trotz der erfolgten Stellungnahme nicht einigen, so hat der Patient die Möglichkeit, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das Gutachterverfahren ist für den Patienten kostenfrei.
allgemeine Fragen und Antworten zum Medizinrecht:
Behandlungsfehler (grober) – Wann liegt er vor?
Ein grober Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGHZ 138, 1, 6). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muß aber auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen. Es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (BGHZ 138, 1, 6 f.).
Behandlungsfehler – Beweislast des Patienten:
Grundsätzlich muß der Patient die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden darlegen und beweisen. Dies gilt sowohl für den Vorwurf eines Diagnosefehlers als auch für den eines Fehlers in der Befunderhebung durch den behandelnden Arzt. Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler Diagnosefehler – BGHZ 132, 47 ff.), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt (BGHZ 138, 1, 5 ff.) oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der Befundsicherung gegeben sind (BGHZ 132, 47, 52 ff.).
Behandlungsfehler (grober) – Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes:
Ein grober Behandlungsfehler führt regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGHZ 159, 48, 54 m.w.N.). Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. BGHZ 159, 48, 55).
Für die Haftung nach einem groben Behandlungsfehler reicht es aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 – VI ZR 106/84 – VersR 1986, 366, 367).
Sachverständigengutachten – Im Arzthaftungsprozess notwendig?
Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten (vgl. OLG Hamm, AHRS 7010/124; AHRS 7010/300; AHRS 7010/319; OLG Karlsruhe, AHRS 7010/328). Dabei kann gemäß § 411a ZPO eine schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein außerhalb des Rechtsstreits, etwa in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten grundsätzlich auch im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann (vgl. BGH vom 5. Februar 1963 – VI ZR 42/62 – VersR 1963, 463, 464 [ärztliches Gutachten aus einem Armenrechtsverfahren]; BGH vom 8. November 1994 – VI ZR 207/93 – VersR 1995, 481, 482 [Mehrere Gutachten aus einem Strafverfahren]; BGH vom 22. April 1997 – VI ZR 198/96 – VersR 1997, 1158, 1159 [Gutachten aus einem sozialgerichtlichen Verfahren] und BGH vom 23. April 2002 – VI ZR 180/01 – VersR 2002, 911 [Unfallanalytisches Gutachten aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren]). Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dies im Grundsatz auch für medizinische Gutachten aus vorausgegangenen Verfahren ärztlicher Schlichtungsstellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 – VI ZR 147/86 – VersR 1987, 1091, 1092 und vom 2. März 1993 – VI ZR 104/92 – VersR 1993, 749, 750; vgl. auch OLG Köln, VersR 1990, 311 und AHRS 7010, 333). Der Tatrichter muss aber ein gerichtliches Sachverständigengutachten jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet (BGH, Urteil vom 2. März 1993 – VI ZR 104/92 – aaO; vgl. auch OLG Bremen, OLGR 2001, 398 = AHRS 7010/309).
Einwilligung des Patienten in Operation immer notwendig?
Der Arzt (Operateur/Anästhesist) darf den Patienten ohne Einwilligung behandeln, wenn sich das Aufklärungsbedürfnis erst intraoperativ herausstellt und er annehmen darf, daß der Kranke bei entsprechender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde. Dabei darf sich der Arzt am Bild des verständigen Patienten orientieren. Je gravierender der Eingriff ist, desto dringlicher muß er medizinisch geboten sein. Ausgehen kann der Arzt von der Einwilligung des Patienten bei vitaler oder absoluter Indikation oder aber auch nur bei einer belanglosen Erweiterung der Operation (vgl. BGH VersR 1985 S. 1187; 1989 S. 289; 1991 S. 547; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999 Rn 417 ff.).
Arzneimittelhaftung – Vermutung des Schadenseintritts:
Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG besteht die Vermutung, dass der Schaden durch das Arzneimittel verursacht worden ist, wenn das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
Klinikhaftung für Infektionen:
Versäumt die Klinikleitung die Chefärzte auf mögliche Infektionsgefahren der Patienten hinzuweisen, so haftet die Klinik bei Schadensfällen auf Schadensersatz dem Grunde nach. (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 5 U 100/00, Urteil vom 03.12.2002 ).
Nachfolgend ein Überblick über die Gutachterkommissionen:
Gutachterkommissionen im Bereich der Landesärztekammer BadenWürttemberg bei den Bezirksärztekammern
Gutachterkommission bei der
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstraße 5 · 70597 Stuttgart
Tel. 0711 / 769 81-0
www.bezirksaerztekammer-nordwuerttemberg.de
Gutachterkommission bei der
Bezirksärztekammer Nordbaden
Keßlerstraße 1 · 76185 Karlsruhe
Tel. 0721 / 59 61-0
www.bezirksaerztekammer-nordbaden.de
Gutachterkommission bei der
Bezirksärztekammer Südbaden
Sundgauallee 27 · 79114 Freiburg
Tel. 0761 / 884- 0
www.bezirksaerztekammer-suedbaden.de
Gutachterkommission bei der
Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Haldenhaustraße 11 · 72770 Reutlingen
Tel. 07121 / 917-0
www.bezirksaerztekammer-suedwuerttemberg.de
Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16 · 81677 München
Tel. 089 / 41 47-722 / -724
www.blaek.de
Gutachter und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsgesang 3 · 60488 Frankfurt
Tel. 069 / 976 72-161 / -162
www.laekh.de
Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9 · 40474 Düsseldorf
Tel. 0211 / 43 02-1214
www.aekno.de
Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer RheinlandPfalz
Deutschhausplatz 3 · 55116 Mainz
Tel. 06131 / 288 22-46 / -45
www.laek-rlp.de
Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht
bei der Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4 – 66111 Saarbrücken
Tel. 0681 / 40 03-285
www.aerztekammer-saarland.de
Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer
Schützenhöhe 16 · 01099 Dresden
Tel. 0351 / 82 67-426
www.slaek.de
Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer WestfalenLippe
Gartenstraße 210 –214 · 48147 Münster
Tel. 0251 / 929 23 50
www.aekwl.de
Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern
Hans-Böckler-Allee 3 · 30173 Hannover
Tel. 0511 / 38 02-416 / -420
www.norddeutsche-schlichtungsstelle.de
in der die folgenden Ärztekammern zusammengeschlossen sind:
– Ärztekammer Berlin
– Landesärztekammer Brandenburg t Ärztekammer Bremen
– Ärztekammer Hamburg
– Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern t Ärztekammer Niedersachsen
– Ärztekammer Sachsen-Anhalt
– Ärztekammer Schleswig-Holstein
– Landesärztekammer Thüringen