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Arzthaftung – Aufklärung über die Erfolgsaussicht der Korrekturoperation

OLG MÜNCHEN

Az.: 1 U 2210/09

Urteil vom 17.03.2011


I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2008, Az. 11 O 7161/01 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, an den Kläger 1.500 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.12.2001 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen einer vom Beklagten zu 1) im Krankenhaus der Beklagten zu 2) durchgeführten Operation geltend.

Am 18.01.1999 ließ der Kläger vom Beklagten zu 1) in der Kreisklinik D. eine Handoperation durchführen. Der Beklagte zu 1) war zum damaligen Zeitpunkt Chefarzt im Klinikum D. Die Beklagte zu 2) ist die Klinikträgerin.

Der Operation vom 18.01.1999 gingen folgende Begebenheiten voraus:

Der damals 40 Jahre alte Kläger verletzte sich am 17.07.1993 bei einem häuslichen Sturz an der rechten Hand. Er renkte sich hierbei den vierten und fünften Mittelhandknochen aus. Am Tag nach dem Sturz begab sich der Kläger zur Behandlung der Verletzung in das Krankenhaus R. Die behandelnden Ärzte erkannten nicht, dass es zu einer Luxation der Handknochen gekommen war, weswegen eine Einrenkung unterblieb und lediglich eine Ruhigstellung verordnet wurde. Die verrenkten Knochen verheilten in der Fehlstellung.

Aufgrund der Fehlstellung seiner Handknochen litt der Kläger unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen, was ihn in der Ausübung seines Berufs beeinträchtigte. Seine Tätigkeit als Schichtleiter der Qualitätssicherung bei der Firma L. übte er nur noch in Teilzeit aus. Wegen der aus der falschen Behandlung der Hand resultierenden Schmerzen und Beeinträchtigungen verklagte der Kläger das Krankenhaus R. und die behandelnden Ärzte beim Landgericht Konstanz (Az. 4 O 256/95 F). Ergänzend wird für das Vorbringen des Klägers im dortigen Verfahren Bezug genommen auf die Klageschrift der Kanzlei M. und Kollegen vom 26.02.1996 (Bl. 325/357 der Akten des LG Konstanz, Az. 4 O 256/95), und die Klageerweiterung vom 30.08.2001 nebst Anlagen (Bl. 643/667 der Akten des LG Konstanz, Az. 4 O 256/95).

Der Beklagte zu 1) wurde im Vorprozess als Gerichtsgutachter bestellt. Er erstattete ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers seitens der Ärzte des Krankenhauses R. Für den Inhalt des Gutachtens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.1998 wurde der Beklagte zu 1) zu seinem Gutachten mündlich angehört. Er erklärte, dass es möglich und erfolgversprechend sei, die Hand des Klägers zu operieren und die Fehlstellung zu korrigieren, wodurch ein wesentlich verbessertes Funktionsresultat erzielt werden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 25.06.1998 des Landgerichts Konstanz, vorgelegt als Anlage K 2, verwiesen.

Der Kläger stellte sich daraufhin am 12.11.1998 beim Beklagten zu 1) im Klinikum der Beklagten zu 2) vor und ließ sich vom Beklagten zu 1) den möglichen Eingriff erläutern. Der Beklagte zu 1) führte intraoperativ im Bereich der Mittelhandknochen eine Knochenabtragung durch, die mit dem Kläger nicht besprochen war.

Im Anschluss an die Operation vom 18.01.1999 stellte sich beim Kläger keine Besserung der Beschwerden ein.

Das Verfahren vor dem Landgericht Konstanz endete am 04.02.2003 durch einen Vergleich. Die beklagten Ärzte zahlten an den Kläger zur Abgeltung aller materieller und immaterieller Ansprüche ein Schmerzensgeld von 100.000 €. Gemäß § 3 des Vergleichs blieb es dem Kläger unbenommen, etwaige Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegen die hiesigen Beklagten wegen der streitgegenständlichen Operation geltend zu machen (Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 7.5.2004, Bl. 27/30 d.A.).

Des Weiteren führte der Kläger folgende Prozesse:

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 06.07.1999 zum 31.12.1999. Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber am 05.08.1999 vor dem Arbeitsgericht Lörrach, Az. 4 Ca 390/99, einen Vergleich. Er akzeptierte die gesundheitlich bedingte Kündigung zum 31.12.1999 und erhielt eine Abfindung von 25.000 DM.

Wegen der Frage einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wandte sich der Kläger zweimal an die Sozialgerichtsbarkeit. Im Jahr 1996 klagte er vor dem Sozialgericht Konstanz (Az. S 7 AN 1520/96) auf Zahlung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Nach Erholung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. A. und eines chirurgischen Gutachtens von Prof. Dr. S. verurteilte das Sozialgericht die BfA mit Urteil vom 5.11.1997 zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente (Bl. 41/57, Bl. 58/10 und Bl. 109/118 der Akten des Sozialgerichts Konstanz). Gegen das Urteil legte die BfA Berufung ein. Das Verfahren endete am 4.10.2000 mit einem Vergleich (Bl. 147 der Akten des Sozialgerichts Konstanz). Mit Bescheiden vom 27.07.2000 (Anlage zum Schriftsatz vom 30.08.2001 LG Konstanz) bzw. 05.10.2001 (Anlage BK5 im hiesigen Verfahren) bewilligte die BfA dem Kläger rückwirkend ab 01.02.1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Im Jahr 2006 erhob der Kläger Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem Sozialgericht Leipzig (Az. 3 R 141/06). Auf Empfehlung des Gerichts nahm der Kläger nach Erholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. (Bl. 52/65 der Akten des Sozialgerichts Leipzig) und eines nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. V. (Bl. 119/142 der Akten des Sozialgerichts Leipzig) die Klage zurück.

Im streitgegenständlichen Verfahren hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe am 18.01.1999 einen gänzlich anderen Eingriff vorgenommen, als bei der Besprechung vom 12.11.1998 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Konstanz dargestellt. Der Beklagte zu 1) habe dem Kläger in Aussicht gestellt, die im Jahr 1993 versäumte Einrenkung der Knochen nachzuholen, also eine Reponierung und temporäre Fixierung des Mittelhandknochens vorzunehmen. Es würde nur eine geringfügige Versteifung (temporäre Arthrodese) der Mittel- bzw. Handwurzelknochen vorgenommen, die jedoch vernachlässigbar sei und die Beweglichkeit der Hand nicht beeinträchtigen würde. Er habe dem Kläger erklärt, der Kläger werde nach dem Eingriff keine Nervenschmerzen oder Migräneanfälle mehr haben. Schon der Vorschlag einer Korrekturoperation sei fragwürdig, wie das Privatgutachten der Ärzte Dr. R. und J. Mo. vom 21.08.2000 ergeben habe (Anlage K 6). Tatsächlich sei der Beklagte zu 1) von der besprochenen Operation rechtswidrig und ohne Einwilligung des Klägers abgewichen. Statt der Einrenkung habe er dem Kläger durch Abtragung bzw. Kürzung von Knochen im Gelenkbereich die Chance einer Reponierung und vollständigen Wiederherstellung seiner Gesundheit genommen. Vor der Operation sei die Hand des Klägers noch zu 50 % einsatzfähig gewesen, durch den Eingriff vom Januar 1999 sei sie nunmehr gänzlich unbrauchbar geworden. Der Kläger leide unter noch stärkeren Schmerzen und Schlaflosigkeit als vorher. Er sei durch den Eingriff des Beklagten zu 1) zu 100 % berufs- und erwerbsunfähig geworden, während er davor noch zu 50 % berufsfähig gewesen sei. Das Abtragen der Handknochen sei ein grober Kunstfehler. Wäre die besprochene Operation durchgeführt worden, könnte der Kläger die Hand wieder uneingeschränkt nutzen. In jedem Fall sei der Beklagte zu 1) nicht befugt gewesen, eigenmächtig Knochenmaterial zu entfernen. Er hätte in jedem Fall die Operation beenden und ein anderes Vorgehen mit dem Kläger besprechen müssen. Keinesfalls hätte sich der Kläger bei zutreffender Darstellung der Chancen und Risiken des Eingriffs auf eine Operation eingelassen.

Da der Beklagte zu 1) ohne Einwilligung des Klägers eine gänzlich überflüssige, kosmetische Operation vorgenommen habe, treffe ihn die Beweislast dafür, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf seinen Eingriff zurückzuführen seien.

Der Kläger habe Anspruch auf ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 DM und eine Kapitalabfindung des entstandenen Erwerbsschadens. Da er in seinem Alter und bei seinem Krankheitsbild keine Anstellung mehr finden könne, habe er sich um eine berufliche Tätigkeit als Selbständiger bemüht, mit der er jedoch nur Verluste erzielt habe. Der Nettoerwerbsschaden des Klägers belaufe sich auf insgesamt 249.741 €. Hilfsweise mache der Kläger den Erwerbsschaden auf Rentenbasis geltend. Soweit der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalte, bekomme er diese wegen der Fehlbehandlung in R., weswegen diese auf den geltend gemachten Erwerbsschaden nicht anzurechnen sei. Ergänzend wird für die Schadensberechnung des Klägers Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 15.04.2005, Bl. 70/75 d.A.

Einen ursprünglichen Auskunftsantrag hat der Kläger zurückgenommen (Bl. 54 d.A.).

Der Kläger hat zuletzt in 1. Instanz beantragt,

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger den entstandenen Erwerbsschaden durch Zahlung einer Kapitalabfindung in Höhe von 249.741 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den sich aus der Zahlung der Abfindung ergebenden Steuerschaden zu ersetzen.

Hilfsweise hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, zu erkennen:

a) für die Zeit von 19.01.1999 bis 30.04.2005 einen Betrag von 103.629 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

b) ab dem 01.05.2005 eine monatliche Rente von 1.423,50 € zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den entstandenen Steuerschaden zu ersetzen, der sich aus der Zahlung des rückständigen Schadensersatzes und laufenden Schadensersatzzahlungen für den entstandenen Nettoerwerbsschaden ergibt.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen, die Behandlung des Klägers sei weder fehlerhaft gewesen, noch sei der Eingriff ohne die nötige Einwilligung des Klägers vorgenommen worden. Mit dem Kläger sei die fragliche Operation am 12.11.1998 entsprechend dem Vermerk in der Ambulanzkarte besprochen worden. Der Kläger habe sich außerdem in einer schriftlichen Einwilligungserklärung damit einverstanden erklärt, dass der Eingriff je nach dem konkreten Befund nach bestem Wissen und Gewissen des Operateurs ausgedehnt werde. Intraoperativ habe sich herausgestellt, dass die Gelenke selbst intakt gewesen seien und eine sehr gute Beweglichkeit der Basis gegenüber dem Handwurzelknochen bestanden habe. Für die beabsichtigte Versteifungsoperation habe damit keine Veranlassung mehr bestanden. Der Beklagte zu 1) habe deshalb lediglich Exostosen abgetragen, also einen deutlich geringfügigeren Eingriff vorgenommen, als ursprünglich geplant. Die Prüfung der Handfunktion habe eine volle Streck- und Beugefähigkeit sämtlicher Finger bei komplettem Faustschluss ergeben (Operationsbericht vom 18.01.1999, Anlage B 1). Das Vorgehen des Beklagten zu 1) sei damit fachgerecht gewesen und habe zudem zu keinen nachteiligen Folgen für den Kläger geführt. Die durchgeführte Operation sei eine durchaus diskutable operative Möglichkeit gewesen.

Nicht zutreffend sei, dass die Hand des Klägers durch die Operation vom 18.01.1999 gänzlich unbrauchbar geworden sei, ebenso dass der Kläger infolge des Eingriffs vollständig berufsunfähig geworden sei. Eine gesundheitliche Verschlimmerung des Befundes infolge der Operation werde bestritten. Bei der Kontrolluntersuchung im Mai 1999 habe sich herausgestellt, dass der Kläger eine auffällige Beugeschonhaltung eingenommen habe und nicht aktiv an den Übungen mitwirke. Sofern der Kläger tatsächlich seine Hand nicht mehr bewegen könne, sei dies Folge einer mangelnder Mitarbeit und nicht Folge physiologischer Beeinträchtigungen. Das Schmerzensgeld sei überhöht. Auf eine Kapitalabfindung, die zudem in der geltend gemachten Form nicht nachvollziehbar sei, habe der Kläger keinen Anspruch. Die Berechnung des Erwerbsschadens werde bestritten, zudem müsse die als Schmerzensgeld deklarierte Gesamtabfindung aus dem Vorprozess Berücksichtigung finden.

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Nach Erholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten und mündlicher Anhörung der Sachverständigen Dr. P. und Dr. Gü. hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Das Landgericht verneinte eine Aufklärungspflichtverletzung. Außerdem sei als Folge der Operation nur eine verbesserte Ästhetik festzustellen. Den Nachweis, dass behauptete Schmerzen und Beeinträchtigungen auf die streitgegenständliche Operation zurückzuführen seien, habe der Kläger nicht führen können. Ergänzend wird Bezug genommen auf die landgerichtliche Entscheidung vom 17.12.2008 (Bl. 238/256 d.A.).

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt.

Der Kläger rügt, dass das landgerichtliche Urteil auf einer falschen Rechtsanwendung und Beweiswürdigung beruhe. Zu Unrecht habe das Landgericht eine ordnungsgemäße Aufklärung über den streitgegenständlichen Eingriff angenommen. Die in den Patientenakten befindliche Einwilligungserklärung sei vom Kläger nicht vor Durchführung des Eingriffs, sondern erst im Zuge der Entlassung aus dem Krankenhaus unterzeichnet worden, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2006 erklärt habe. Das Formular sei ohnehin keine hinreichende Grundlage, da es von Beklagtenseite nicht von einem Arzt unterzeichnet sei. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger auch nicht richtig und vollständig aufgeklärt. Er habe dem Kläger postoperative Beschwerdefreiheit zugesagt, was nicht eingetreten sei. Der Beklagte zu 1) habe dem Kläger auch nicht erläutert, dass ein Einrenken der Gelenke nach so langer Zeit praktisch aussichtslos sei. Nachdem der Beklagte zu 1) nicht die angekündigte Operation vorgenommen habe und die durchgeführte Operation nicht den versprochenen Behandlungserfolg gehabt habe, sei eine Haftung zu bejahen. Die Operation sei rechtswidrig ohne Einwilligung des Klägers vorgenommen worden. Damit rüge der Kläger nicht nur Aufklärungsfehler, sondern mache einen Kunstfehler geltend.

Der Kläger habe durch die Operation seine Berufs- und Arbeitsunfähigkeit eingebüßt, was der Sachverständige Prof. Dr. Gü. auch bestätigt habe. Zudem ergebe sich aus den Gutachten von Prof. Dr. A.und Dr. S. aus dem Jahr 1987 die vom Kläger behauptete Kausalität. Dies ergebe ein Vergleich mit den Feststellungen von Dr. G. Auch sei von dem nunmehr behandelnden Psychologen Prof. Dr. Re. mit Schreiben vom 1.2.2010 bzw. 5.5.2010 bestätigt worden, dass die Beschwerden sowie die bestehende Arbeits- und Berufsunfähigkeit des Klägers Folge der streitgegenständlichen Operation seien. Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1999 sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nach der Operation gewesen sowie die Feststellung, dass nach dem Eingriff eine Herstellung der Funktionsfähigkeit der Hand nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei nicht die Betriebsratszugehörigkeit des Klägers gewesen, die vorher einer Kündigung entgegen gestanden habe. Gerade die operationsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe den Kläger daran gehindert, eine andere Teilzeittätigkeit auszuüben. Auch die ab 01.02.1999 gewährte Rente belege, dass erst die streitgegenständliche Operation zur vollständigen Berufsunfähigkeit geführt habe.

Ohnehin treffe die Beweislast der mangelnden Kausalität die Beklagten. Es läge auch keine Entschädigungsneurose beim Kläger vor. Wie Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 12.07.2006 ausgeführt habe, hätte die vom Beklagten zu 1) geplante Operation tatsächlich zu einer Verbesserung der Funktionsfähigkeit führen können. Dadurch, dass der Beklagte zu 1) eine Knochenabtragung vorgenommen habe, habe er diese Chance des Klägers vereitelt.

Der Kläger beantragt,

das am 17.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts München II zu Az. 11 O 7161/01 wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger den entstandenen Erwerbsschaden durch Zahlung einer Kapitalabfindung in Höhe von 249.741 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den sich aus der Zahlung der Abfindung ergebenden Steuerschaden zu ersetzen.

Hilfsweise zu erkennen:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger

a) für die Zeit von 19.01.1999 bis 30.04.2005 einen Betrag von 103.629 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

b) ab dem 01.05.2005 eine monatliche Rente von 1.423,50 € zu bezahlen

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den entstandenen Steuerschaden zu ersetzen, der sich aus der Zahlung des rückständigen Schadensersatzes und laufenden Schadensersatzzahlungen für den entstandenen Nettoerwerbsschaden ergibt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger sei vor der Operation ausführlich und ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Es sei eine Teilversteifung angeraten worden, um den funktionellen Beschwerden des Klägers (Schwierigkeiten beim Faustschluss) zu begegnen. Der Beklagte zu 1) habe dem Kläger nicht eine nach so vielen Jahren aussichtslose operative Einrenkung der Gelenke angeboten. Da sich intraoperativ herausgestellt habe, dass die Gelenke intakt und beweglich gewesen seien, seien nur Exostosen abgetragen und eine Glättung vorgenommen worden. Der Beklagte zu 1) könne sich zumindest auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum berufen, da er nicht habe vorhersehen können, dass der Patient einen weitaus geringeren Eingriff als den geplanten ablehne. Eine Verschlechterung der Gesundheit sei nicht eingetreten. Die Hand des Klägers sei voll beweglich und funktionsfähig. Sachverständig nachgewiesen sei es auch nicht zu einer Minderung der Erwerbs- oder Berufsfähigkeit gekommen. Bereits vor dem Eingriff habe der Kläger aufgrund psychischer Blockaden von einem Gebrauch seiner Hand abgesehen. Er sei damals wie heute arbeitsfähig, jedoch nicht bereit, eine Arbeit aufzunehmen. Mit den klinischen Befunden seien die Angaben des Klägers unvereinbar. Schon im Jahr 1994 hätten deshalb Ärzte den Verdacht einer Entschädigungsneurose geäußert.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie der Sachverständigen Privatdozenten Dr. P. und Dr. Gü. Für das Ergebnis der Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 20.01.2010 (Bl. 308/320 d.A.) und 10.02.2011 (Bl. 407/414 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur in geringem Umfang begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 €, da der vom Beklagten zu 1) durchgeführten Handoperation keine hinreichende Patientenaufklärung vorangegangen ist. Der Eingriff war mangels ordnungsgemäßer Einwilligung des Klägers rechtswidrig. Allerdings konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Operation zu einer Verschlechterung seiner Handfunktion und zu den behaupteten gravierenden Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Aus diesem Grund kann ihm nur ein geringes Schmerzensgeld für die unmittelbar mit einer solchen Operation verbundenen gesundheitlichen Nachteile (Unannehmlichkeiten des Eingriffs, zeitweiliger Bewegungs- und Wundschmerz sowie eine Narbe an der Hand) zuerkannt werden. Mangels Nachweises einer kausal auf den Eingriff zurückzuführenden dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung der Hand, einer messbaren Minderung seiner Erwerbs- oder Berufsfähigkeit und eines durch die Operation verursachten Verdienstausfalls war die Berufung des Klägers im Übrigen zurückzuweisen.

Im Einzelnen:

I. Keine ordnungsgemäße präoperative Aufklärung

Der Senat teilt nicht die Beurteilung des Landgerichts, dass der Kläger über den operativen Eingriff hinreichend aufgeklärt wurde. Beweispflichtig für die ordnungsgemäße Einwilligung in die Operation, der eine richtige und vollständige Patientenaufklärung vorangehen muss, ist der Arzt.

Zur Frage des Inhalts der präoperativen Aufklärung hat der Senat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört und die Unterlagen ausgewertet. Demnach konnte sich der Senat nicht von einer ordnungsgemäßen Eingriffsaufklärung überzeugen.

Grundlage der Vorstellung des Klägers beim Beklagten zu 1) war unstreitig die Begutachtung, die der Beklagte zu 1) im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz durchgeführt hat. Die Aussagen des Beklagten zu 1) in der Sitzung vom 25.06.1998 waren die Basis und der Bezugspunkt der Besprechung vom 12.11.1998, wie auch dem Vermerk in der Ambulanzkarteikarte entnommen werden kann. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung zum Inhalt der Aufklärung zudem ausdrücklich bestätigt, dass der Besuchsbericht des Klägers vom 15.11.1998 den Inhalt des Gesprächs vom 12.11.1998 zur geplanten Operation zutreffend wiedergibt. Entsprechend der ausführlichen Schilderung in der Gerichtsverhandlung sollte demnach eine Korrekturoperation durchgeführt werden.

Ausweislich des Protokolls vom 25.06.1998 hat der Beklagte zu 1) in der Verhandlung die Möglichkeit aufgezeigt, die bestehende Fehlstellung des 4. und 5. Fingers operativ zu korrigieren und dadurch ein verbessertes Funktionsresultat zu erzielen. In dem Protokoll ist davon die Rede, dass intraoperativ eine Reponierung (S. 7 der Anlage K 2) und eine temporäre Arthrodese (zeitlich beschränkte Einsteifung des Grundgelenks) durchgeführt werden könnte. Nicht nur aus der Sicht eines Laien, sondern auch für den in Arzthaftungssachen spezialisierten Senat erwecken die Aussagen des Beklagten zu 1) in der Verhandlung vom 12.11.1998 den Eindruck, als ob durch die Operation die ursprünglich versäumte Einrenkung der Gelenke nachgeholt und nach zeitweiliger Ruhigstellung die vollständige Funktion und Beweglichkeit der Hand – der Kläger klagte präoperativ insbesondere über die Unmöglichkeit eines vollständigen Faustschlusses – wieder hergestellt werden könne. Dass der Kläger die Schilderungen des Beklagten zu 1) in der Verhandlung und bei der Besprechung vom 12.11.1998 so verstanden hat, hat er sowohl glaubhaft bei seiner Anhörung bestätigt, als auch in dem unmittelbar nach der Besprechung auf Anraten seines Anwalts gefertigten Besuchsbericht vom 15.11.1998 festgehalten. Der Sachverständige PD Dr. P. hat auf Befragung des Senats die im Protokoll vom 25.06.1998 und dem Besuchsbericht niedergelegte Schilderung der Operation ebenfalls in diesem Sinne aufgefasst (Bl. 313 d.A.). Ein derartiges Vorgehen (Einrichtung der verrenkten Mittelhandknochen) hätte angesichts der über 5 Jahre zurückliegenden Ausgangsverletzung – so der Sachverständige überzeugend – keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg gehabt. Demnach treten bereits kurze Zeit nach einer Luxation durch die Heilung der Verletzung Veränderungen im Gelenk auf, die die Chancen einer Einrenkung senken. Dementsprechend hat der Gutachter die Einrenkung der luxierten Handknochen zum Zeitpunkt der Operation als faktisch nicht mehr möglich bezeichnet. Wolle man einen solchen Eingriff vornehmen, müsse man mit dem Patienten über die geringe Erfolgschance dieses Versuches sprechen, wobei in der Praxis kein Arzt einen solchen Versuch unternehmen würde, so der Gutachter.

Es mag sein, dass der Beklagte zu 1) subjektiv als erfahrener Facharzt ebenfalls nicht den Plan hatte, die Knochen „wieder einzurenken“, weil ihm klar war, dass mit einem solchen Versuch lediglich erhebliche Schädigungsgefahren verbunden sind, ohne dass dem nennenswerte Erfolgsaussichten gegenüber stehen. Entsprechendes erklärte der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung auch. Er gab an, dass er beim Kläger von vorneherein eine Versteifungsoperation vornehmen wollte und dies auch als aussichtsreich betrachtete. Ein solcher Eingriff wäre – so der Gutachter – durchaus möglich und chancenreich gewesen. Nachdem sich, wie im Operationsbericht festgehalten, intraoperativ eine vollständige Beweglichkeit der Hand herausgestellt hat, war das Absehen von einer Versteifungsoperation ebenfalls fachlich nachvollziehbar und korrekt. Tatsächlich hat der Beklagte zu 1) dem Kläger jedoch objektiv unzutreffend eine (aussichtslose) Reponierung der verrenkten Knochen angeraten. Vom Beklagten zu 1) wäre es als Facharzt auf dem Gebiet der Handchirurgie möglich und zumutbar gewesen, dass er sein beabsichtigtes operatives Vorgehen richtig umschreibt und deutlich macht, dass die vom Patienten sicherlich erhoffte „Rückgängigmachung“ der Luxation nicht Ziel der Operation ist und auch nicht sein kann.

Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass den Kläger gerade die Aussicht auf Nachholung des versäumten ärztlichen Vorgehens (Einrenken der Knochen) und Herstellung des Zustandes, der bei zeitnaher richtiger Behandlung der Verletzung bestanden hätte, dazu motiviert hat, dem Eingriff zuzustimmen. Dass der Kläger damit eine falsche Vorstellung über die Erfolgsaussichten und das erzielbare Ergebnis des Eingriffs hatte, liegt auf der Hand. Die Reponierung der Handknochen hatte – wie dargelegt – nach so langer Zeit keinerlei Erfolgsaussichten. Sie wird deshalb in der Praxis nicht durchgeführt. Der Beklagte zu 1) hat den Kläger damit vorwerfbar unzureichend über die Operation informiert. Der Eingriff war nicht von der Einwilligung des Klägers gedeckt und folglich rechtswidrig.

Angesichts des Umstandes, dass keine rechtfertigende Einwilligung zur ursprünglich geplanten Operation erteilt wurde, kommt es nicht weiter auf die strittigen Umstände an, unter denen der Kläger das Einwilligungsformular unterzeichnet hat. Ebenso unerheblich ist damit, ob das Formular den Zusatz enthält, dass gegebenenfalls bei unvorhergesehenen Befunden die Operation über den vorgesehen Umfang ausgedehnt werden kann. Abgesehen davon kann der Senat nicht erkennen, weshalb mit dem Patienten nicht bereits präoperativ die Frage der Abtragung der einen Höcker bildenden Knochenteile hätte besprochen werden können. Es bestand auch keine Notwendigkeit eines sofortigen intraoperativen Handelns. Ebenso gut hätte man den Weg einer Beendigung der Operation und nachfolgenden Besprechung und Erholung der Einwilligung zu der als sinnvoll erachteten streckseitigen Knochenabtragung wählen können. Da bereits die Einwilligung zum besprochenen Eingriff nicht wirksam erteilt wurde, kann auch ein – möglicherweise ansonsten unschädliches – Abweichen vom Operationsplan keinen gerechtfertigen Eingriff in die Körperintegrität des Patienten darstellen.

Dass der Kläger bei zutreffender Darlegung des Vorgehens (keine Einrenkung, Abtragung überstehender Knochen und gegebenenfalls Versteifung von Gelenkanteilen) in die Operation eingewilligt hätte, haben die Beklagten nicht konkret behauptet. Eine solche hypothetische Einwilligung kann nach der Anhörung des Klägers auch nicht unterstellt werden.

Der operative Eingriff vom 18.11.1999 stellt damit eine Körperverletzung dar. Die Haftung des Beklagten zu 1) (aus Delikt, § 823 BGB) und der Beklagten zu 2) (aus Vertrag und Delikt) steht damit dem Grunde nach fest.

II. Kein weiterer (einfacher oder grober) Behandlungsfehler

Abgesehen von der mangelhaften präoperativen Aufklärung kann ein Fehler der Beklagten allerdings nicht festgestellt werden. Die durchgeführte Operation war nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine grundsätzlich mögliche und (bei entsprechender Aufklärung) indizierte Behandlungsalternative. Sie wurde kunstgerecht durchgeführt, insbesondere haben sich keine vermeidbaren oder unvermeidbaren Eingriffskomplikationen verwirklicht. Die Operation hatte lediglich nicht den erhofften Erfolg, nämlich eine Beschwerdebesserung. Der erstinstanzlich geltend gemachte Vorwurf eines (einfachen oder groben) Behandlungsfehlers ist damit nicht begründet.

III. Haftungsumfang

Der Kläger macht zum einen Schmerzensgeld geltend, zum anderen verlangt er Ausgleich eines Erwerbsschadens. Dementsprechend war zu klären, welche nachteiligen Folgen die Operation vom 18.01.1999 für den Kläger verursacht hat. Für strittige Folgen und die (Mit-)Ursächlichkeit des Eingriffs für die geltend gemachten Beeinträchtigungen (hier insbesondere die behauptete Minderung der Funktionsfähigkeit der Hand sowie der gänzliche Verlust der Berufs- und Erwerbsfähigkeit) ist grundsätzlich der Kläger beweispflichtig (BGH vom 01.10.1985, NJW 1986, 1541).

Nicht entscheidend für die Schmerzensgeldbemessung ist ein Vergleich der postoperativen Situation mit dem vom Kläger erhofften bzw. erwarteten Zustand nach einer erfolgreichen Reponierung. Maßgeblich ist vielmehr, welche Nachteile dem Kläger erspart geblieben wären, wenn er den Eingriff – wovon bei ordnungsgemäßer Aufklärung auszugehen ist – nicht hätte vornehmen lassen.

1.

Die Operation hat zweifelsfrei zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Klägers geführt. Der Kläger erlitt durch den Eingriff Gefühlsstörungen und Wundschmerzen an der Hand, wie sie im Pflegebericht der Klinik festgehalten sind. Ihm wäre ein 4-tägiger Krankenhausaufenthalt erspart geblieben, außerdem verblieb eine Narbe an der Hand. Die Operation selbst war mit körperlichen Unannehmlichkeiten verbunden und sie hatte zur Folge, dass die überstehenden Knochenstückchen, die intraoperativ abgetragen wurden, nicht mehr vorhanden sind. Postoperativ musste der Kläger über 4 Wochen gewisse Belastungen der Hand vermeiden (vgl. Entlassungsbericht vom 17.01.1999). Zugunsten des Klägers geht der Senat des Weiteren davon aus, dass sich das Schmerzgefühl in seiner Hand nach der Operation etwas verstärkt hat (Laut Angaben des Klägers gegenüber dem gerichtlichen Gutachter Dr. G. um 20 %). Ein haftungsbegründender Gesundheitsschaden ist damit nachgewiesen.

2.

Abgesehen von diesen nachvollziehbaren und plausiblen Beeinträchtigungen war es für den Senat trotz Beiziehung der Unterlagen behandelnder und als Gutachter tätiger Ärzte sowie Befragung der gerichtlichen Sachverständigen nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild von Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers nach dem Eingriff gegenüber dem Zustand des Klägers vor der Operation zu verschaffen. Der Kläger konnte – auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO – nicht nachweisen, dass sich sein Gesundheitszustand derart intensiv und dauerhaft verschlechtert hat, wie er behauptet hat und auch nicht, dass dies in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Operation steht.

a) Der orthopädische Sachverständige PD Dr. P. hat überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass die vom Kläger behaupteten Beschwerden, speziell die geltend gemachte Funktionslosigkeit der Hand, nicht mit dem orthopädischen Befund in Einklang zu bringen ist. Die einzige Veränderung, die nach dem Operationsbericht vom 18.1.1999 vorgenommen wurde, war die Abtragung/Glättung eines Teils des Mittelhandknochens, der durch die Luxierung überstand. Ansonsten fand intraoperativ nur eine Funktionsüberprüfung und Nachschau der Gelenkbeweglichkeit statt, die gut war. Das Kapselgewebe wurde zum Zwecke des Verschlusses des Gelenkanteils wieder vernäht. In die Handgelenksstruktur wurde ansonsten nicht eingegriffen, es wurde auch keine Versteifung vorgenommen. Wie Dr. P. erläuterte, hat die Abtragung des Knochenüberstandes (vom Beklagten zu 1) fachlich inkorrekt im OP-Bericht als „Exostosenabtragung“ bezeichnet) lediglich das Aussehen der Hand verändert, sie war jedoch nicht geeignet, deren Funktion oder deren Beweglichkeit nachteilig zu beeinflussen. Es handelte sich um einen kosmetischen Eingriff von geringem Ausmaß. Auch die vorangegangene Verrenkung beeinträchtigte – so der Gutachter – physiologisch lediglich die Fähigkeit, mit dem Handteller eine Art Schüssel zu bilden. Anhaltspunkte für eine Schädigung von Nervenstrukturen im Rahmen der Operation fand der Sachverständige nicht.

Bei der Untersuchung des Klägers konnte Dr. P. das Ausmaß der vom Kläger geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigung und der Beschwerden ebenfalls nicht verifizieren, im Gegenteil. Er stellte lediglich fest, dass der Kläger die Hand nicht gebraucht und dass sie zittert, wenn man sie betrachtet. Nach einer Einübung waren Faustschluss und Streckung möglich. Operativ bedingte motorische, nervliche oder neurologische Ausfälle hat der Gutachter überzeugend verneint. Aus orthopädischer Sicht konnte er eine Berufsunfähigkeit nur für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten bejahen. Im Übrigen hielt er aus orthopädischer Sicht die aktuelle Beeinträchtigung der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit des Klägers für gering. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit den sonstigen, dem Gericht vorliegenden Gutachten (siehe nachfolgender Abschnitt).

Hinsichtlich des Nichtgebrauchs der Hand durch den Kläger vermutete der orthopädische Gutachter psychische Ursachen, physiologisch gab es hierfür keine Gründe.

Eine operationsbedingte Verschlechterung der Funktions- und Gebrauchsfähigkeit der Hand gegenüber dem Zustand vor der Operation konnte der orthopädische Sachverständige PD P. damit nicht feststellen.

b) Auch die in den sozialgerichtlichen Verfahren erholten Gutachten sprechen gegen die Behauptung des Klägers, die streitgegenständliche Operation habe dazu geführt, dass er eine bis dahin bestehende 50 %-ige Funktionsfähigkeit der Hand verloren habe mit der Folge, dass er seit Februar 1999 gänzlich erwerbsunfähig geworden sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht Konstanz, Az. S 7 An 1520/96 geltend gemacht hat, seine Schmerzen und die funktionale Beeinträchtigung seiner Hand seien so gravierend, dass er nicht in der Lage sei, einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dort hat der Kläger angegeben, dass er seine rechte Hand wegen starker Schmerzen so gut wie nicht mehr benutzen könne. Auch schilderte er bereits zum damaligen Zeitpunkt (1996/1997) gegenüber verschiedenen Ärzten und Gutachtern, unter Migräne/Kopfschmerzen, Verspannungen und Schlafstörungen zu leiden. Sowohl der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. A. als auch der chirurgische Gutachter Prof. Dr. S. stellten fest, dass die Beschwerdeschilderung des Patienten wesentlich ausgeprägter erschien, als es sich objektivieren lässt und angesichts der Befundsituation plausibel und nachvollziehbar erscheint. Bereits damals hielt der chirurgische Sachverständige eine Tätigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf als Werkzeugmacher mit der Notwendigkeit eines kräftigen Faustschlusses und gelegentlich schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr für zumutbar. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit leichten Belastungen war nach Einschätzung beider Gutachter grundsätzlich möglich. Das Sozialgericht Konstanz hat auf der Grundlage dieser Gutachten einen Anspruch auf Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit (vorbehaltlich etwaiger Rehabilitationsmaßnahmen) bereits im November 1997 bejaht. Letztlich akzeptierte die BfA im Wege des Vergleichs eine Berufsunfähigkeit des Klägers ab Februar 1999.

Soweit der Kläger zuletzt meinte, dies belege die entscheidende Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Hand nach der Operation, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung der BfA, einen solchen Vergleich zu schließen, kann ebenso gut daher rühren, dass die streitgegenständliche Operation nicht zu der erhofften Besserung (gegenüber dem Zustand vor dem Eingriff) geführt hat und damit auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Wiederherstellung der Berufsfähigkeit mehr bestand.

Eine vom Kläger behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit hat sich weder im Jahr 1996/1997 noch im Jahr 2006 in den von ihm angestrengten sozialgerichtlichen Verfahren bestätigt. Die Gutachter Prof. Dr. G. und Dr. V. bestätigten noch im Jahr 2006 – also lange Zeit nach dem streitgegenständlichen Eingriff – übereinstimmend, dass der Kläger aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht in einer Größenordnung von 6 Stunden in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (Akten des Sozialgerichts Leipzig, Bl. 59 und Bl. 140). Vergleicht man die Aussagen der diversen Gutachter vermag der Senat keine wesentlichen Veränderungen in der Funktions- und Gebrauchsfähigkeit der Hand nach dem Eingriff im Jahr 1999 zu erkennen.

c) Der psychiatrisch/neurologische Sachverständige Dr. Gü. vermochte die Behauptungen des Klägers, die Operation habe die Funktionsfähigkeit seiner Hand gemindert, dadurch sei er erwerbsunfähig geworden, ebenfalls nicht zu bestätigen. Seine Aussagen zu einem möglichen Kausalzusammenhang blieben vage und unbestimmt.

Vor dem Landgericht erklärte Dr. Gü., er könne die Frage definitiv nicht beantworten, ob die vom Kläger behaupteten Schmerzen auf die vom Beklagten zu 1) durchgeführte Operation zurückzuführen sind. Ein klarer Befund fehle (Bl. 231/232 d.A.).

Auch die Anhörung des Gutachters durch den Senat ergab keinen weiteren Aufschluss. Dr. Gü. erläuterte, dass beim Kläger nach seiner Einschätzung eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorliege. Hierauf weisen im Übrigen auch die Schreiben des Psychologen Prof. Dr. Re. aus dem Jahr 2010 hin. Dr. Gü. gab an, naheliegende Auslöser und Ursachen dieser Anpassungsstörung seien ein sich im Laufe der Zeit entwickeltes chronisches Schmerzbild mit einer körperliche Fixiertheit, langjährige Gerichtsprozesse, familiäre Schwierigkeiten und der schmerzhafte Verlust des Arbeitsplatzes. Einen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Operation hielt er zwar für möglich. Grundlage hierfür war die Schilderung des Klägers bei der Untersuchung, dass der Eingriff zu so starken Schmerzen geführt habe, dass er nicht mehr habe arbeiten können. Dr. Gü. betonte aber, er habe keine ausreichenden Informationen darüber, ob sich die Beschwerden des Klägers unmittelbar vor und nach dem Eingriff tatsächlich in der Weise verändert haben, wie von diesem geschildert. Angesichts der langen Zeitspanne zwischen der Untersuchung des Klägers und dem Eingriff – dazwischen liegen 8 Jahre – war er außerstande, zu beurteilen, ob die heutigen Angaben des Klägers (bewusst oder unbewusst) die damaligen Ereignisse zutreffend wiedergeben oder nicht. Gleiches gilt im Übrigen für die Einschätzung des Psychologen Prof. Dr. Re., der den Kläger nunmehr behandelt. Auch dieser kann sich nur auf die heutigen Angaben und dessen subjektive Einschätzungen im Jahr 2010 stützen, nicht jedoch auf objektive Informationen zum Zustand und zur Entwicklung der Gesundheit des Klägers vor und nach Januar 1999. Die Aussagekraft seiner Beurteilung ist deshalb gering.

Zur Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass die Operation eine richtungsweisende Änderung bewirkt habe, äußerte Dr. Gü. variierende Prozentzahlen zwischen 50 und 70 %, stellte jedoch abschließend fest, dass es sich dabei um reine Schätzungen ohne wissenschaftliche Grundlage handele. Ebenso wenig vermochte der Sachverständige eine konkrete Aussage dazu zu treffen, ob und in welchem Umfang die Operation im Januar 1999 zu einer Verminderung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit des Klägers geführt hat.

Zusammenfassend erbrachte damit die Beweisaufnahme keine tragfähigen Erkenntnisse darüber, dass die Operation einen messbaren Beitrag zur Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Hand des Klägers und/oder seiner Berufs- oder Erwerbsfähigkeit geleistet hat.

Ergänzend ist im Übrigen folgendes festzustellen:

Soweit der Sachverständige Dr. Gü. die Möglichkeit in Betracht gezogen hat (Entsprechendes klingt in den Schreiben von Prof. Dr. Re. an), dass dem Kläger langfristig die Verarbeitung der Enttäuschung nach der Operation psychische Schwierigkeiten bereitete, weil der Eingriff nicht zur gewünschten Wiederherstellung seiner Hand geführt hat, vermag der Senat darin keine kausal zurechenbare Folge der Operation zu erkennen. Hätte der Kläger den Eingriff nach fachgerechter Aufklärung über die mangelnden Erfolgsaussichten nicht durchführen lassen, hätte er sich ebenfalls damit abfinden müssen, dass eine Reponierung der Knochen nicht mehr möglich ist.

d) Soweit der Kläger geltend macht, er habe durch die Knochenabtragung die Möglichkeit der Wiederherstellung seiner Hand durch eine Reponierung verloren, kann dem aus fachmedizinischer Sicht ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie vom Sachverständigen Dr. P. dargelegt, war die Möglichkeit der Einrenkung im Jahr 1999 rein theoretischer und nicht praktischer Natur. Tatsächlich bestand damals nach wissenschaftlichen Erfahrungen keine Chance mehr auf eine erfolgreiche Einrenkung der Knochen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von Prof. Dr. G. (Bl. 59 der Akten des Sozialgerichts Leipzig) stützt, schlägt dieser zur Verbesserung der Verletzungsfolgen nicht eine Reponierung der Knochen vor, sondern eine operative Versteifung der Basisgelenke. Diese hatte der Beklagte zu 1) in Erwägung gezogen, wegen der intraoperativ festgestellten Beweglichkeit und des Zustandes der Gelenke jedoch nicht für sinnvoll erachtet. Eine Aussage dahingehend, dass die intraoperative Abtragung des überstehenden Knochens die Chancen des Klägers auf Verbesserung der Funktionsfähigkeit seiner Hand beeinträchtigt hat, enthält das Gutachten von Prof. Dr. G. nicht.

e) Allein die subjektiven Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden und Beeinträchtigungen sowie seine Überzeugung, diese seien Folge der Operation, waren nicht ausreichend, um die Klageforderung zu begründen. Der Kläger mag aus der heutigen Sicht subjektiv von seinen Behauptungen überzeugt sein. Dies besagt jedoch nicht, dass seine Angaben und Schlussfolgerungen auch tatsächlich zutreffend sind und mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, zumal der Kläger ein nachhaltiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, bei dem es für ihn um hohe Summen geht. Die möglichen Gründe für die Beschwerden und den aktuellen physischen und psychischen Zustand des Klägers sind vielfältig. Dass der streitgegenständliche Eingriff in irgendeiner Form mitursächlich für nunmehr bestehende Funktionseinschränkung der Hand oder für aktuelle Beschwerden des Klägers ist, konnte im Verlauf des Verfahrens nicht objektiviert werden.

3.

Die Beweisaufnahme hat keine Bestätigung dafür ergeben, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz wegen einer postoperativen Verschlechterung seiner Gesundheit verloren hat. Der vom Kläger angebotene Zeuge D. konnte nicht sagen, welche Hintergründe die Kündigung des Klägers hatte. Er äußerte Vermutungen dahingehend, dass es dauerhaft nicht möglich gewesen sei, den Kläger im Hinblick auf die eingeschränkte Belastbarkeit seiner Hand von bestimmten Arbeitsprozessen zu befreien. Im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz hat der Kläger vorgetragen, er habe seine Stellung als Betriebsratsmitglied im Jahr 1999 verloren, damit habe er auch den damit verbundenen Kündigungsschutz verloren. Seine Arbeitgeberin habe daraufhin unverzüglich krankheitsbedingt gekündigt (Bl. 653 d.A.). Davon, dass gerade eine postoperativ bedingte Verschlechterung der Gesundheit Grund für die Kündigung war, war im Vorprozess keine Rede. Der nunmehrigen Erklärung des Klägers, der Zeitpunkt der Kündigung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Verlust seiner Betriebsratsstellung, sondern sei die Konsequenz der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, kann der Senat damit keinen Glauben schenken. Der Verlust des Arbeitsplatzes zum Ende des Jahres 1999 kann deshalb auch nicht als Indiz für eine operationsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes herangezogen werden. Sie belegt auch nicht, dass der Eingriff (für sich genommen oder neben anderen Ursachen) die Erwerbsfähigkeit oder die Verdienstmöglichkeiten des Klägers beeinträchtigt hat.

4.

Dem Kläger konnte kein Verdienstausfall für den Zeitraum zugesprochen werden, in dem er zur Durchführung des Eingriffs im Krankenhaus war bzw. anschließend operationsbedingt nicht arbeitsfähig war. Weder für die Zeit während des Krankenhausaufenthalts noch für die anschließenden 4 Wochen konnte der Senat feststellen, dass dem Kläger Verdienst entgangen ist. Zwar hat der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren behauptet, dass er durch die Operation nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine 4-stündige Arbeitstätigkeit auszuüben. Anderweitige relevante Einnahmen habe er nicht erzielt. Die rückwirkend zum 1.2.1999 geleistete Rentenzahlung der BfA hat der Kläger zunächst als nicht anrechenbaren Ausgleich für die 50-%ige Minderung seiner Arbeitsfähigkeit durch die fehlerhafte Behandlung im Krankenhaus Radolfzell bezeichnet. Im Verlauf des Prozesses meinte er dann, dies sei ein Beleg für den Verlust seiner Berufs-/Erwerbsfähigkeit durch die Operation (siehe oben). Tatsächlich belegen die im Vorprozess beim Landgericht Konstanz vorgelegten Gehaltsbescheinigungen (Anlagen zum Schriftsatz vom 30.08.2001, Bl. 643 ff der Akten des Landgerichts Konstanz), dass der Kläger weder im Januar noch im Februar 1999 weniger verdient hat, als die Monate zuvor. Ihm wurden vom Arbeitgeber im Januar 1999 2.148,50 DM und im Februar 1999 2.094,50 DM ausbezahlt. Danach erhielt er bis Ende des Jahres 1999 Krankengeld in Höhe von 19.748,61 DM (Schreiben der GEK vom 7.1.2000), ein Betrag, der im streitgegenständlichen Verfahren überhaupt keine Erwähnung gefunden hat.

Eine finanzielle Einkommenseinbuße für die durch den streitgegenständlichen Eingriff üblicherweise verursachte Krankheitszeit lässt sich damit nicht feststellen.

5.

Zusammenfassend vermochte der Kläger in der Beweisaufnahme nicht nachweisen, dass die Operation mitursächlich für eine weitere Funktionseinbuße seiner Hand war, ebenso wenig, dass der Eingriff eine Minderung seiner Erwerbs- oder Berufsfähigkeit zur Folge hat oder dass ihm dadurch Verdienst entgangen ist.

Für die verbleibenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die glaubhaft und belegt sind (vgl. oben III.1) erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von 1.500 € für angemessen und ausreichend.

Die darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers sind dagegen nicht begründet.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung noch besteht das Erfordernis, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen.

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