Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 1 W 8/11-2
Beschluss vom 21.02.2011
In Sachen wegen Arzthaftung (hier: sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe im selbstständigem Beweisverfahren und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung mehrerer Beweisanordnungen) hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 21.2.2011 beschlossen:
I.
1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23.11.2010, soweit dort unter Ziffer III der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen wurde – Az.: 16 OH 29/10 -, wird zurückgewiesen.
2) Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Beweisanordnungen im Beschluss des Landgerichts vom 23.11. 2010 – Az.: 16 OH 29/10 – zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II.
Ohne Kostenentscheidung.
Gründe
I.
Zu 1):
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO; sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht für einen Teil der von der Antragstellerin begehrten Beweisanordnungen die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert; denn die von der Antragstellerin insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung heftig umstritten, ob die Frage, ob eine bestimmte medizinische Ursache für einen Körperschaden auf einem Behandlungsfehler beruht, im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens geklärt werden kann. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts, in denen der Meinungsstand detailliert wiedergegeben ist, Bezug genommen werden.
Der Senat hat bislang die Ansicht vertreten, dass im selbstständigen Beweisverfahren auch geklärt werden kann, ob ein Behandlungsfehler vorliegt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 15.6.2007 – 1 W 75/07 – 18 -, 1 W 89/07 – 19 -; Beschluss vom 29.4.2008, – 1 W 315/07 – 62 – ). An dieser Rechtsprechung hält der Senat ausdrücklich nicht mehr fest. Der Senat geht vielmehr mit dem Landgericht davon aus, dass sich die Frage eines Behandlungsfehlers regelmäßig erst beantworten lässt, wenn der zu Grunde liegende Sachverhalt durch entsprechende Beweiserhebungen, Anhörungen bzw. die Beiziehung von Unterlagen insgesamt geklärt ist. Das selbstständige Beweisverfahren ist dafür nicht geeignet, zumal hier sowohl der Sachverständige als auch das Gericht an die von dem Antragsteller formulierten Beweisfragen gebunden sind. Der Senat macht sich damit die Ausführungen des Landgerichts auf S. 9 bis 11 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich zu eigen.
Einer Klärung im selbstständigen Beweisverfahren in Arzthaftungssachen ist folglich ausschließlich die Frage nach dem körperlichen Zustand des Antragstellers sowie der medizinischen Ursache für einen bestimmten Körperschaden zugänglich. Die Beantwortung der Frage, ob dies auf einem Behandlungsfehler beruht, stellt dagegen eine Rechtsfrage dar, die der Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Zu 2):
Nach dem unter Ziffer 1) Gesagten war der Antragstellerin auch keine Prozesskostenhilfe zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung der von ihr begehrten Beweisanordnungen zu bewilligen; denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
II.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da in Prozesskostenhilfesachen weder im Antragsverfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung erfolgt (§§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO).