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Arzthaftungsprozess – Befangenheitsantrag gegen Gutachter

OLG München

Az: 1 W 2046/10

Beschluss vom 16.09.2010


Ein Befangenheitsantrag in einem Arzthaftungsprozess gegen einen medizinischen Gutachter, hat nur dann eine Aussicht auf Erfolg, wenn Mängel der Begutachtung nach Art und Häufigkeit den Schluss zulassen, dass eine sachwidrige Voreingenommenheit des Gutachters vorliegt.


I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.08.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 27.07.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 45.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Arzthaftung in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 21.05.2010 lehnte die Klägerin den Sachverständigen Prof. Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 27.07.2010, zugestellt am 09.08.2010, wies das Landgericht Traunstein den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.08.2010, der das Landgericht mit Beschluss vom 27.08.2010 nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Ein Sachverständiger kann, wie vom Landgericht ausgeführt, gemäß § 406 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Sofern die Partei sachliche Mängel der Begutachtung beanstandet, muss sie ihre Bedenken allerdings über die §§ 411 Abs. 3, 412 Abs. 1 ZPO verfolgen.

Im Rahmen eines Befangenheitsantrages gegen den Sachverständigen können sachliche Mängel der Begutachtung nur dann, was hier nicht der Fall ist, Bedeutung erlangen, wenn sie, als gegeben unterstellt, nach Art oder Häufung den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit des Sachverständigen erwecken. Wenn, wie hier, Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung zwischen den Parteien streitig sind, gerät der Sachverständige, der Arzt und nicht Jurist ist und an den folglich nicht die Maßstäbe, die für einen prozessgewandten Anwalt oder Richter angemessen wären, angelegt werden dürfen, zumal wenn ihm, worauf das Landgericht schon hingewiesen, nicht eindeutig vorgegeben war, von welchem Sachverhalt er auszugehen hat, in eine prozessual schwierige Situation. Wenn die schriftliche Begutachtung insoweit noch Fragen offen lässt, ist dies kein Fall der Befangenheit des Sachverständigen. Vielmehr ist es dann angemessen und vernünftig, wie vom Landgericht auch bereits avisiert, dem im Wege eines Ergänzungsgutachtens und/oder einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen nachzugehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde mit etwa 1/3 des in der Klageschrift genannten Gegenstandswertes bemessen.

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