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Atemalkoholmessgerät – Eichdauer abgelaufen und Alkoholmessung

Oberlandesgericht Dresden

Az: Ss (OWi) 706/07

Beschluss vom 25.01.2008


Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 27. Juni 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Stollberg zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 27. Juni 2007 wurde der Betroffene vom Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, obwohl er 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte, freigesprochen. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 09. September 2005 um 18.00 Uhr in Thalheim ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l geführt zu haben. Die Messung des Atemalkohols wurde mit Hilfe des am 08. März 2005 geeichten Atemalkoholmessgerätes Draeger Alcotest 7110 Evidential am 09. September 2005 vorgenommen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, weil die sechsmonatige Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes am 09. September 2005 abgelaufen und die Messung daher nicht mehr verwertbar sei.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Sie ist der Auffassung, die Messung sei verwertbar, da die Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes noch bis Ende September 2005 angedauert habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Stollberg aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Freispruch hat keinen Bestand, da das im vorliegenden Fall verwandte Messgerät zum Zeitpunkt der Messung am 09. September 2005 noch gültig geeicht war, das Messergebnis somit verwertbar ist.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass eine fehlende Eichung des Messgerätes grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Messung führt, also nicht durch Sicherheitsabschläge kompensiert werden kann (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 24 a StVG Rdnr. 17 m.w.N.). Da vorliegend mit 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft gerade der Grenzwert des § 24 a Abs. 1 StVG erreicht ist, würde im Übrigen auch die Vornahme eines Sicherheitsabschlages dazu führen, dass ein ordnungswidriges Verhalten des Betroffenen entfällt.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch gesehen, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung des Atemalkoholmessgerätes nach Anlage B Nr. 18.5 der Eichordnung ein halbes Jahr beträgt. Entscheidungserheblich ist vorliegend, wie sich Beginn und Ende dieser Halbjahresfrist berechnen.

2. Zur Frage des Beginns der Gültigkeitsdauer der Eichung enthält die Eichordnung selbst lediglich in § 12 Abs. 3 eine Regelung. Danach beginnt die Gültigkeitsdauer der Eichung, wenn diese nicht weniger als ein Jahr beträgt, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Erfolgte die Eichung eines Messgerätes also etwa im Januar, so beginnt die einjährige Eichgültigkeit am 01.01. des darauffolgenden Jahres und endet am 31.12. des entsprechenden Jahres. Die tatsächliche Eichgültigkeitsdauer kann somit faktisch auch mehr als ein Jahr betragen.

Da bei Atemalkoholmessgeräten jedoch – wie ausgeführt – die Eichgültigkeitsdauer lediglich ein halbes Jahr beträgt, ist die Regelung des § 12 Abs. 3 Eichordnung hierauf nicht anwendbar. Die Eichgültigkeit beginnt in diesen Fällen daher mit dem Tag der Eichung (vgl. insoweit auch Böttger in Burhoff [Hrsg.] Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdnr. 558).

3. Es stellt sich im Weiteren die Frage, wonach sich der Fristablauf der halbjährigen Eichgültigkeitsdauer berechnet. In Betracht kommt, die Sechs-Monats-Frist taggenau zu berechnen oder man ist mit der Generalstaatsanwaltschaft Dresden der Auffassung, die Sechs-Monats-Frist laufe erst Ende des Monats September ab.

a) Würde man das Fristende entsprechend der in § 188 Abs. 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel taggenau berechnen, so wäre die Eichgültigkeit des am 08. März 2005 geeichten Messgerätes sechs Monate später am 07. September 2005 abgelaufen. Dies würde bei Verwendung des dann nicht mehr geeichten Messgerätes am Tattag, dem 09. September 2005, somit zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses und damit zum Freispruch des Betroffenen führen.

b) Eine Berechnung des Fristendes entsprechend der Auslegungsregel nach § 188 Abs. 2 BGB wäre jedoch nur dann zutreffend, wenn nicht die Eichordnung eine hiervon abweichende Regelung getroffen hätte; so aber liegt der Fall hier.

Nach § 29 Abs. 1 der Eichordnung besteht die Eichung aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgerätes durch die zuständige Behörde. Gemäß § 35 Abs. 2 Eichordnung werden Messgeräte mit befristeter Gültigkeitsdauer der Eichung – mit Ausnahme vorliegend nicht in Betracht kommender Messgeräte nach Absatz 4 – mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.3 als geeicht gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Messgerät darf mit dem Zusatz „geeicht bis …“ in Verbindung mit der vollständigen Jahreszahl versehen sein. In Anhang D Nr. 3.3 ist Folgendes geregelt:

„Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrahmung. Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.“

Dieser Regelung entnimmt der Senat den Willen des Gesetzgebers, dass bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden soll. Da lediglich der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eichung auf der Klebemarke kenntlich zu machen ist, kann dies nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Eichgültigkeitsdauer erst mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf den Monat der Eichung folgt, endet. Eine solche Auslegung der angeführten Regelung ist der Eichordnung auch nicht fremd, was ein Blick in § 12 Abs. 3 Eichordnung zeigt.

4. Nach alledem war das verwendete Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Messung am 09. September 2005 noch gültig (nämlich bis zum 30. September 2005) geeicht, so dass die Messung – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – verwertbar ist. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass seit dem Tattag am 09. September 2005 bereits weit mehr als zwei Jahre vergangen sind, so dass die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend nicht mehr in Betracht kommen dürfte (vgl. hierzu OLG Dresden, OLG-NL 2003, 167 m.w.N.).

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