Skip to content

Atemalkoholmessung – Einwände gegen die Richtigkeit – Berücksichtigung

OLG Hamm

Az.: 4 Ss OWi 562/04

Beschluss vom 26.08.2004


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 23. Juni 2004 der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 08. 2004 durch die Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Warburg zurückverwiesen.

Gründe:

Der Betroffene ist durch das Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 23. Juni 2004 wegen fahrlässigen Fahrens mit 0,25 mg/l Atemalkohol zu einer Geldbuße von 275,- € verurteilt worden. Ferner ist ihm verboten worden, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 28. März 2004 gegen 22.35 Uhr mit seinem PKW öffentliche Straßen in Warburg mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l.

Der Einlassung des Betroffenen, sein gleichfalls anwesender Bekannter, der wesentlich mehr Alkohol getrunken habe, gleichwohl habe eine probeweise Messung seines Atemalkoholgehalts ein Ergebnis von 0,0 mg/l erzeugt, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Das eingesetzte Gerät Draeger Alcotest 7110 sei geeicht gewesen, zur Messung des Atemalkoholgehalts zugelassen und ordnungsgemäß bedient worden. Unregelmäßigkeiten bei der Messung des Atemalkohols des Betroffenen seien daher nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner in zulässiger Form erhobenen Rechtsbeschwerde.

Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge der Aufhebung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit Folgendes ausgeführt:

„Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines von dem Betroffenen begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG nicht.

Grundsätzlich ist bei einer Atemalkoholmessung mit dem genannten Messgerät lediglich die Messmethode und der ermittelte Atemalkoholwert mitzuteilen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2004 – 4 Ss OWi 256/04 – m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn keinerlei Veranlassung besteht, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel zu ziehen, wobei die Tatsache, dass das Gerät geeicht war, nicht generell geeignet ist, solche Zweifel auszuräumen.

Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger bereits vor der Hauptverhandlung dezidierte Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses unter Zeugenbenennung vorgetragen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse, die ausweislich der Entscheidungsgründe in der Hauptverhandlung erneut vorgebracht worden sind, bestand Veranlassung, jedenfalls den den Messvorgang beaufsichtigenden Polizeibeamten als Zeugen zu laden, ggf. jedoch auch den weiter benannten Mitfahrer des Betroffenen. Dies gilt um so mehr, als der festgestellte Atemalkoholgehalt lediglich den Grenzwert von 0,25 mg/l erreicht hat.

Aus diesem Grund können die tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben.

Hinsichtlich der verhängten Geldbuße ist anzumerken, dass die für die Erhöhung der nach der Bußgeldkatalog-Verordnung üblicherweise zu verhängenden Geldbuße herangezogene Vorbelastung aus dem Urteil nicht hinreichend dokumentiert ist, da weder der Vorwurf noch das Datum der Rechtskraft des Bußgeldbescheides mitgeteilt werden.“

Dem schließt sich der Senat an.

Darüber hinaus weist das Urteil einen weiteren Mangel auf. Als Vorfallszeitpunkt ist der 28. März 2004 gegen 22.35 Uhr angegeben, die Atemalkoholmessung soll, so die Feststellungen, zwischen 21.47 Uhr bis 21.54 Uhr und damit vor der Vorfallszeit durchgeführt worden sein. Feststellungen zum Trinkende fehlen. Die Zeitangaben sind damit offensichtlich unzutreffend und lassen nicht erkennen, ob die bei einer Atemalkoholmessung vorgesehenen Zeitvorgaben (u.a. 20 Minuten Wartezeit ab Trinkende, vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 24 StVG Rdnr. 16 m.w.N.), die für den Fall der Behauptung von Messunregelmäßigkeiten bzw. -fehlern zu erörtern sind, eingehalten worden sind.

Das Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Warbung zurückzuverweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos