OLG Zweibrücken
Bußgeldsenat- Az.: 1 Ss 212/01
Beschluss vom 27.09.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Atemalkoholtest reicht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG aus, er kann nicht ohne weiteres durch eine Blutalkoholanalyse entkräftet werden.
Sachverhalt:
Ein Autofahrer geriet in eine Polizeikontrolle und wurde mit einem Atemalkoholtester überprüft. Das Ergebnis zeigte knapp über dem damaligen Grenzwert von 0,40 mg/l = 0,8 Promille an (seit 01.04.2001: 0,25 mg/l = 0,5 Promille), so dass er sich einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG schuldig gemacht hatte und ihm ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt wurde. Der Autofahrer setzte sich gegen das Testergebnis damit zur Wehr, dass er nach der Polizeikontrolle selbst in ein Krankenhaus gefahren war und dort eine Blutalkoholanalyse hatte machen lassen. Nach dieser Analyse hatte er deutlich unter 0,8 Promille. Er brachte im Gerichtsverfahren vor, dass eine Blutprobenanalyse immer noch zuverlässiger als der erst seit kurzem praktizierte Atemalkoholtest sei.
Den Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts überzeugte er damit jedoch nicht. Nachdem der Gesetzgeber die Atemanalyse in § 24 a StVG anerkannt hat, reicht dieser nach Ansicht des OLG aus. Der BAK-Wert der später entnommenen Blutprobe kann nach Ansicht des OLG zudem das Ergebnis der fahrtnäheren Atemanalyse nicht schon deshalb widerlegen, weil zwischen beiden Tests Alkohol abgebaut worden sein kann.