Skip to content

Wer auffährt, hat nicht immer Schuld!

Amtsgerichts München

Az.: 345 C 10019/01

Urteil vom 27.07.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Die Grundregel, dass der Auffahrende stets die Schuld am Unfall trage, gelte nicht in jedem Fall. Ein Verkehrsteilnehmer trägt dann die Alleinschuld an einem Unfall, wenn er nach dem Umschalten einer Lichtzeichenanlage auf Grün zunächst anfährt und nach wenigen Metern sein Fahrzeug abrupt zum Stillstand abbremst und der Hintermann sodann auffährt.


Sachverhalt:

Die Klägerin fuhr in einem Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur. Die Linksabbiegerampel zeigte Grün. Der Beklagte fuhr dem klägerischen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h voraus. Im Kreuzungsbereich bremste der Beklagte unvermittelt, ohne verkehrsbedingten Grund, zum Stillstand ab. Die nachfolgende Klägerin fuhr auf. Ein weiteres Fahrzeug konnte ein Auffahren gerade noch vermeiden.

Entscheidungsgründe: Im Großstadtverkehr ist es zulässig in einer Fahrzeugkolonne mit kurzen Abständen zu fahren. Es ist unerheblich, dass die Klägerin im vorliegenden Fall mit einem zu geringen Abstand dem Fahrzeug des Beklagten gefolgt ist. Dies ist im Großstadtverkehr zulässig, weil beim Anfahren bei Grün so losgefahren werden darf, wie die Fahrzeuge stehen, sonst wird die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert. Wer in diesem Falle überraschend stark abbremst, trägt die Verantwortung für den Unfall.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos