Amtsgerichts München
Az.: 345 C 10019/01
Urteil vom 27.07.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die Grundregel, dass der Auffahrende stets die Schuld am Unfall trage, gelte nicht in jedem Fall. Ein Verkehrsteilnehmer trägt dann die Alleinschuld an einem Unfall, wenn er nach dem Umschalten einer Lichtzeichenanlage auf Grün zunächst anfährt und nach wenigen Metern sein Fahrzeug abrupt zum Stillstand abbremst und der Hintermann sodann auffährt.
Sachverhalt:
Die Klägerin fuhr in einem Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur. Die Linksabbiegerampel zeigte Grün. Der Beklagte fuhr dem klägerischen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h voraus. Im Kreuzungsbereich bremste der Beklagte unvermittelt, ohne verkehrsbedingten Grund, zum Stillstand ab. Die nachfolgende Klägerin fuhr auf. Ein weiteres Fahrzeug konnte ein Auffahren gerade noch vermeiden.
Entscheidungsgründe: Im Großstadtverkehr ist es zulässig in einer Fahrzeugkolonne mit kurzen Abständen zu fahren. Es ist unerheblich, dass die Klägerin im vorliegenden Fall mit einem zu geringen Abstand dem Fahrzeug des Beklagten gefolgt ist. Dies ist im Großstadtverkehr zulässig, weil beim Anfahren bei Grün so losgefahren werden darf, wie die Fahrzeuge stehen, sonst wird die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert. Wer in diesem Falle überraschend stark abbremst, trägt die Verantwortung für den Unfall.