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Auffahrunfall – Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Vorausfahrenden

OLG München, Az.: 10 U 1189/14, Urteil vom 14.08.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 27.03.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 26.02.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10.03.2014 (Az. 19 O 23421/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.182,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 130,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.11.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 83%, die Beklagten samtverbindlich 17%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 80%, die Beklagten samtverbindlich 20%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht ist zu Unrecht von einer vollständigen Haftung der Beklagten ausgegangen.

Der Senat hat die Beweisaufnahme im Hinblick auf die Fehler in erster Instanz (vgl. Hinweis vom 06.05.2014, Bl. 62/66 d.A.) wiederholt und ergänzt (vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2014 (Bl. 80a/93 d.A.).

Auffahrunfall - Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Vorausfahrenden
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Durch das hervorragende und sachkundige Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Hubert R. steht auf Grund unfallanalytischer Feststellungen (vor allem der Schadensbilder) fest, dass der vom Zeugen O. geschilderte Unfallhergang technisch nicht bestätigt werden kann. Danach gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1), wie der Kläger und der Zeuge O. behauptet haben, kurz vor dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat und es in diesem Zusammenhang zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist. Unabhängig von den gutachterlichen Ausführungen hat sich bei der Einvernahme des Zeugen O. ein weiterer wesentlicher Widerspruch ergeben. Während der Zeuge noch vor dem Landgericht (vgl. Protokoll vom 05.02.2014, Bl. 17/24 d.A.) angegeben hat, er sei „die ganze Zeit“ auf der linken Spur des mittleren Rings gefahren, musste er in seiner Einvernahme vor dem Senat einräumen, dass er erst kurz vorher (der Sachverständige hat die Strecke mit 300 Meter bemessen) über zwei Fahrspuren hinweg auf die linke Fahrspur gewechselt war. Es ist deshalb den Angaben der Beklagten, vom Beklagten zu 1) in seiner Anhörung auch überzeugend bestätigt, zu folgen, wonach der Beklagte zu 1) seit längerem auf der linken Fahrspur gefahren ist, verkehrsbedingt bremsen musste und der Zeuge O. unter Verstoß gegen § 4 I StVO auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren ist.

Beim Auffahren spricht der Anschein gegen den Auffahrenden, dass er entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (vgl. BGH NZV 2007, 354). Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Vordermann gebremst hat, wobei auf Grund der auch vom Zeugen O. bestätigten Verkehrslage wegen einer ampelfreien Weiterführung nur der linken Spur des Mittleren Rings an der Unfallstelle häufig Rückstauungen erfolgen, die Angaben des Beklagten zu 1), er habe verkehrsbedingt bremsen müssen, deshalb glaubhaft sind, weshalb ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 4 I 2 StVO ausscheidet.

Der Auffahrende haftet zwar in der Regel alleine, hier bestehen jedoch insoweit besondere Umstände, weshalb ein Zurücktreten der Betriebsgefahr hier nicht angezeigt ist. Im dichten Stadtverkehr darf der Abstand zum Vordermann zwar geringer sein (vgl. hierzu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 Rd. 10 m.w.N.), dennoch war der Abstand, den der Beklagte zu 1) nach seinen Angaben zum vorderen Fahrzeug eingehalten hat, mit 3 Metern deutlich zu gering. Der Sachverständigen hat erläutert, dass der Beklagte zu 1) bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands unter Unterstellung der gefahrenen Geschwindigkeiten von 30 bis 40 km/h mit einer dosierten Betriebsbremsung anhalten hätte können, die durchgeführte Vollbremsung deshalb nicht erforderlich war, weshalb eine Mithaftung der Beklagten aus Betriebsgefahr (20%) sachgerecht ist.

Die Höhe des Schadens war in zweiter Instanz nicht streitig. Da der Kläger, wie das Landgericht, in der Berufung nicht angegriffen, bereits ausgeführt hat, vorsteuerabzugsberechtigt ist, stehen ihm die Schadensbeträge (auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die sich aus einer 1,3 Gebühr des zuerkannten Betrags errechnen) nur ohne Mehrwertsteuer zu.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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