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Auffahrunfall des Hintermannes bei ansteigender Fahrbahn – Anscheinsbeweis

Rückwärtsgang statt Vollgas? Auf der A57 bei Neuss kam es zum Crash, als ein Auto an einer Steigung anfuhr. Doch wer ist schuld? Das Amtsgericht Neuss musste entscheiden, ob der Hintermann einfach nur zu dicht aufgefahren war oder ob der Vordermann beim Anfahren zurückgerollt ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Anscheinsbeweis, dass der Hintermann bei einem Auffahrunfall auf einer Steigung schuldhaft gehandelt hat, greift nicht, wenn die Steigung nach vorne geht und das vor dem Hintermann fahrende Fahrzeug zurückrollt.
  • In einem solchen Fall kann der Hintermann nicht allein aufgrund des Auffahrens für den Unfall verantwortlich gemacht werden.
  • Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Unfall durch das Zurückrollen des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht wurde oder ob der Hintermann durch sein Verhalten den Unfall herbeigeführt hat.
  • Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der Hintermann den Zusammenstoß auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwenden konnte.
  • Das Gericht entscheidet auf der Grundlage von Beweisen, dass der vorausfahrende Fahrzeugführer auf das Fahrzeug des Hintermanns aufgerollt ist.
  • Die Haftung des Hintermanns ist in solchen Fällen nicht automatisch gegeben, sondern muss anhand der konkreten Umstände des Unfalls beurteilt werden.
  • Die Ausrichtung der Steigung an der Unfallstelle kann die Frage der Haftung beeinflussen.
  • Der Hintermann kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, wenn er den Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindern konnte.
  • Der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermanns ist entkräftet, wenn die Umstände des Unfalls keine typische Situation darstellen.
  • Die Beweislast für die Haftung des Hintermanns liegt bei der Klägerin, die den Unfallschaden geltend macht.

Auffahrunfall auf Steigung: Wer haftet beim Anscheinsbeweis?

Jeder Autofahrer kennt die Situation: Man fährt auf einer ansteigenden Straße und das Fahrzeug vor einem bremst abrupt. In solchen Fällen ist die Gefahr eines Auffahrunfalls besonders groß. Wer haftet dann? Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen davon aus, dass der Hintermann im Regelfall den Unfall verschuldet und deshalb schadenersatzpflichtig ist. Hierbei kommt der so genannte „Anscheinsbeweis“ zum Tragen. Dieser besagt, dass der Hintermann in der Regel zum Unfall beigetragen hat, weil er den Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht ausreichend eingehalten hat. Dies kann jedoch widerlegt werden, wenn sich der Hintermann beweisen kann, dass er tatsächlich alles zumutbare getan hat, um den Auffahrunfall zu vermeiden. Dabei spielt die Beschaffenheit der Fahrbahn, die Witterungsbedingungen und vor allem das Fahrverhalten des Vordermanns eine wichtige Rolle.

In einem aktuellen Gerichtsfall, der nun in den Fokus gerückt ist, wurde die Frage nach der Haftung des Hintermannes bei einem Auffahrunfall auf einer Steigung neu beleuchtet. Der Fall bietet interessante Aspekte, die in der Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis im Bereich des Straßenverkehrs eine besondere Rolle spielen.

Auffahrunfall an Steigung? Wir helfen Ihnen weiter!

Wurde Ihnen bei einem Auffahrunfall an einer Steigung die Schuld gegeben? Wir verstehen, dass die Rechtslage in solchen Fällen komplex sein kann. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Verteidigung von Mandanten in ähnlichen Situationen.

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Der Fall vor Gericht


Auffahrunfall auf Steigung: Kein Anscheinsbeweis gegen Hintermann

Auffahrunfälle an Steigungen
Bei Auffahrunfällen an Steigungen greift kein Anscheinsbeweis gegen den Hintermann, da eine Rückrollgefahr des vorderen Fahrzeugs bestehen kann. (Symbolfoto: vankok – 123rf.com)

Der vorliegende Fall befasst sich mit einem Auffahrunfall auf der Autobahn A57 in Richtung Nimwegen im Bereich der Ausfahrt Neuss-Hafen. Am 21. Januar 2014 gegen 8:50 Uhr befanden sich zwei Fahrzeuge im Stop-and-Go-Verkehr auf der rechten Fahrspur. Das vordere Fahrzeug, ein VW Touran, wurde von der Zeugin M. gefahren und gehörte der Klägerin. Direkt dahinter fuhr der Beklagte zu 1) in einem VW Polo, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. An der Unfallstelle weist das Gelände in Fahrtrichtung eine leichte Steigung auf.

Der Unfall ereignete sich, als die Zeugin M. anfuhr, nachdem sie zuvor gestanden hatte. Die genauen Umstände des Zusammenstoßes waren zunächst unklar. Die Klägerin behauptete, der Beklagte zu 1) sei aufgrund von Unachtsamkeit aufgefahren und forderte Schadensersatz in Höhe von 2.109,10 Euro für Reparaturkosten und eine Auslagenpauschale. Die Versicherung des Beklagten erkannte ihre Einstandspflicht zunächst zu 50% an und zahlte 666,76 Euro. Die Klägerin klagte daraufhin auf Zahlung der restlichen 1.442,43 Euro.

Beweisaufnahme und Zeugenaussagen zum Unfallhergang

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde die Zeugin M. vernommen und der Beklagte zu 1) persönlich angehört. Die Aussage der Zeugin M. erwies sich als unergiebig für die Klägerin. Sie gab an, das Fahrzeug des Beklagten vor der Kollision nicht wahrgenommen zu haben. Lediglich beim Anfahren habe sie einen „Ruck“ bemerkt, der aber nicht stark gewesen sei. Auf Nachfrage konnte die Zeugin nicht ausschließen, dass sie möglicherweise rückwärts gerollt sei.

Der Beklagte zu 1) schilderte den Vorfall dagegen detailliert und glaubwürdig. Er gab an, dass das von der Zeugin M. geführte Fahrzeug beim Anfahrversuch aufgrund des leichten Gefälles auf sein Fahrzeug aufgerollt sei. Seine Aussage war kohärent und zeigte keine Anzeichen von Nervosität oder Unsicherheit.

Rechtliche Bewertung: Kein Anscheinsbeweis bei Steigung

Das Amtsgericht Neuss kam zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet ist. Entscheidend für die Urteilsfindung war die Tatsache, dass an der Unfallstelle eine Steigung vorhanden war. Dies wurde sowohl von der Zeugin M. als auch vom Beklagten zu 1) bestätigt.

In solchen Fällen greift kein Anscheinsbeweis gegen den Hintermann, wie er bei ebener Fahrbahn üblicherweise angenommen wird. Der Grund dafür ist, dass bei einer Steigung die typische Situation fehlt, die normalerweise zu einem Auffahrunfall führt. Es ist durchaus möglich, dass ein vorderes Fahrzeug beim Anfahrversuch an einer Steigung zurückrollt und mit dem hinteren Fahrzeug kollidiert.

Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass der Beklagte zu 1) aufgefahren ist. Die Aussage der Zeugin M. ließ offen, ob sie möglicherweise selbst zurückgerollt war. Der Beklagte zu 1) hingegen konnte glaubhaft darlegen, dass das vordere Fahrzeug auf ihn aufgerollt war, ohne dass er dies noch durch Hupen hätte verhindern können.

Urteil und Konsequenzen für Auffahrunfälle an Steigungen

Das Amtsgericht Neuss wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei Auffahrunfällen an Steigungen besondere Umstände zu berücksichtigen sind. Der sonst übliche Anscheinsbeweis gegen den Hintermann greift in solchen Situationen nicht automatisch.

Für Autofahrer bedeutet dies, dass sie bei Anfahrvorgängen an Steigungen besonders vorsichtig sein müssen. Es reicht nicht aus, lediglich den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Vielmehr müssen sie auch darauf achten, dass ihr eigenes Fahrzeug nicht zurückrollt und dadurch einen Unfall verursacht. Im Falle eines Unfalls ist es wichtig, den genauen Hergang zu dokumentieren und möglichst Zeugen zu finden, da die Beweislage in solchen Fällen oft schwierig sein kann.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Amtsgerichts Neuss verdeutlicht eine wichtige Ausnahme vom üblichen Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen. Bei Kollisionen an Steigungen greift dieser Beweis des ersten Anscheins gegen den Hintermann nicht, da die Möglichkeit besteht, dass das vordere Fahrzeug zurückrollt. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Beweislast und Haftungsverteilung bei solchen Unfällen. Autofahrer müssen daher an Steigungen besonders vorsichtig sein und sowohl auf den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug als auch auf mögliches Zurückrollen des eigenen Fahrzeugs achten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Sie als Autofahrer, insbesondere wenn Sie oft an Steigungen unterwegs sind. Es zeigt, dass bei Auffahrunfällen an Steigungen nicht automatisch der hintere Fahrer haftet. Wenn Sie vorne fahren, müssen Sie besonders vorsichtig sein, um ein Zurückrollen zu vermeiden. Achten Sie beim Anfahren an Steigungen auf die richtige Technik mit Handbremse und Kupplung. Als hinterer Fahrer sollten Sie an Steigungen etwas mehr Abstand halten und aufmerksam sein. Im Falle eines Unfalls ist es wichtig, den genauen Hergang zu dokumentieren – notieren Sie sich die Steigung und suchen Sie nach Zeugen. Diese Informationen können entscheidend sein, um Ihre Haftung zu klären oder abzuwenden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie fragen sich, wer im Falle eines Auffahrunfalls an Steigungen haftbar ist? Oder wie Sie sich im Nachhinein optimal verhalten sollten? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema.


Warum gilt bei einem Auffahrunfall an einer Steigung der Anscheinsbeweis nicht automatisch?

Der Anscheinsbeweis spielt im Verkehrsrecht eine wichtige Rolle, insbesondere bei Auffahrunfällen. Grundsätzlich gilt die Annahme, dass der Auffahrende schuld am Unfall ist, da er entweder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder unaufmerksam gefahren ist. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung und erleichtert die Beweisführung für den Geschädigten.

Bei Auffahrunfällen an Steigungen greift der Anscheinsbeweis jedoch nicht automatisch. Der Grund dafür liegt in der besonderen Situation, die eine Steigung darstellt. Hier können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, die den typischen Geschehensablauf durchbrechen und somit die Anwendung des Anscheinsbeweises ausschließen.

An einer Steigung besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug zurückrollt. Dies kann geschehen, wenn der Fahrer an einer Ampel oder im stockenden Verkehr anhalten muss und beim Anfahren nicht schnell genug reagiert. In solchen Fällen ist es durchaus denkbar, dass der Hintermann trotz Einhaltung des Sicherheitsabstands und angemessener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig reagieren kann.

Die Besonderheit der Steigungssituation führt dazu, dass nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, wie er für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderlich wäre. Stattdessen müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls genauer betrachtet werden. Dies bedeutet, dass bei einem Auffahrunfall an einer Steigung beide Parteien die Möglichkeit haben, ihre Version des Unfallhergangs darzulegen und zu beweisen.

Für den Auffahrenden bedeutet dies eine günstigere Ausgangssituation im Vergleich zu Auffahrunfällen auf ebener Strecke. Er muss sich nicht gegen die starke Vermutung des Anscheinsbeweises wehren, sondern kann gleichberechtigt seine Sicht der Dinge vortragen. Dabei kann er auf die spezifischen Gefahren der Steigung hinweisen und darlegen, warum er trotz sorgfältiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern konnte.

Allerdings entbindet dies den Auffahrenden nicht vollständig von seiner Verantwortung. Er muss weiterhin nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Dazu gehört, dass er an einer Steigung besonders aufmerksam fährt und einen angemessenen Sicherheitsabstand einhält, der das mögliche Zurückrollen des Vordermanns berücksichtigt.

Für die rechtliche Beurteilung eines Auffahrunfalls an einer Steigung ist es daher entscheidend, den genauen Unfallhergang zu rekonstruieren. Dabei spielen Faktoren wie die Steilheit der Steigung, die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge, die Reaktionszeiten der Fahrer und mögliche äußere Einflüsse eine wichtige Rolle. Jeder dieser Aspekte kann dazu beitragen, die Schuldfrage zu klären und eine gerechte Entscheidung zu treffen.

Die Abkehr vom Anscheinsbeweis in Steigungslagen verdeutlicht, dass das Recht differenziert auf unterschiedliche Verkehrssituationen reagiert. Es zeigt sich, dass pauschale Schuldzuweisungen nicht immer angemessen sind und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Dies führt zu einer ausgewogeneren Betrachtung der Unfallumstände und ermöglicht eine gerechtere Verteilung der Verantwortung zwischen den beteiligten Parteien.

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Was muss ich an einer Steigung tun, um einen Auffahrunfall zu vermeiden?

Um einen Auffahrunfall an einer Steigung zu vermeiden, sind mehrere Aspekte zu beachten. Zunächst ist es wichtig, das Fahrzeug korrekt zu sichern, wenn es zum Stillstand kommt. Dazu gehört nicht nur das Anziehen der Handbremse, sondern auch das Einlegen eines Ganges. Diese doppelte Sicherung ist besonders an Steigungen unerlässlich, da hier die Gefahr des Wegrollens erhöht ist.

Bei der Fahrt an einer Steigung sollte zudem auf eine angemessene Fahrweise geachtet werden. Es empfiehlt sich, einen niedrigeren Gang zu wählen, um den Motor nicht zu überlasten und eine bessere Kontrolle über das Fahrzeug zu behalten. Gleichzeitig ist es ratsam, etwas mehr Gas zu geben als auf ebener Strecke, um die Steigung zu bewältigen.

Ein ausreichender Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist an Steigungen besonders wichtig. Dieser sollte größer sein als üblich, da das Anfahren an einer Steigung mehr Zeit in Anspruch nehmen kann und ein Zurückrollen des eigenen Fahrzeugs verhindert werden muss.

Bei einem Halt an der Steigung, etwa an einer Ampel, ist die Anfahrhilfe eine nützliche Funktion, falls das Fahrzeug darüber verfügt. Sie verhindert das Zurückrollen beim Anfahren. Alternativ kann die Handbremsentechnik angewendet werden: Dabei wird die angezogene Handbremse beim Anfahren langsam gelöst, während gleichzeitig Gas gegeben wird.

Es ist zu beachten, dass an Steigungen ein besonderer Anscheinsbeweis gilt. Im Falle eines Auffahrunfalls wird in der Regel davon ausgegangen, dass der hintere Fahrer nicht genügend Abstand gehalten oder nicht aufmerksam genug gefahren ist. Um diesen Anschein zu widerlegen, müssten besondere Umstände vorliegen und nachgewiesen werden.

Zusätzlich sollte man sein Fahrzeug regelmäßig warten lassen, insbesondere die Bremsen und den Motor. Ein gut gewartetes Fahrzeug ist besser in der Lage, die Herausforderungen einer Steigung zu bewältigen.

Bei starken Steigungen ist es ratsam, das Verkehrszeichen 110 zu beachten, welches die Steilheit der Steigung in Prozent angibt. Je höher der Prozentwert, desto vorsichtiger sollte man fahren und desto mehr Aufmerksamkeit ist erforderlich.

Durch die Beachtung dieser Punkte kann das Risiko eines Auffahrunfalls an einer Steigung erheblich reduziert werden. Eine vorausschauende und den Gegebenheiten angepasste Fahrweise ist dabei der Schlüssel zur Unfallvermeidung.

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Was kann ich im Zweifel tun, wenn ich an einer Steigung einen Auffahrunfall verursacht habe?

Bei einem Auffahrunfall an einer Steigung ist rasches und umsichtiges Handeln gefragt, um die eigene Position zu stärken. Zunächst sollte die Unfallstelle abgesichert werden, indem das Warndreieck aufgestellt und die Warnblinkanlage eingeschaltet wird. Dies dient nicht nur der Sicherheit aller Beteiligten, sondern auch der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.

Von zentraler Bedeutung ist die sorgfältige Dokumentation des Unfallhergangs. Hierfür empfiehlt es sich, umgehend Fotos von der Unfallsituation, den beteiligten Fahrzeugen und deren Positionen zueinander anzufertigen. Besonders wichtig sind dabei Aufnahmen, die die Steigung der Straße deutlich zeigen. Diese können später als Beweismittel dienen, um die besonderen Umstände des Unfalls zu belegen.

Es ist ratsam, einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Darin sollten alle relevanten Informationen festgehalten werden, wie Datum, Uhrzeit, Wetterbedingungen, Straßenverhältnisse und eine genaue Beschreibung des Unfallablaufs. Dabei ist es wichtig, sich auf objektive Fakten zu konzentrieren und Schuldzuweisungen zu vermeiden.

Die Suche nach Zeugen kann für die spätere Beweisführung von großem Nutzen sein. Unbeteiligte Personen, die den Unfall beobachtet haben, sollten um ihre Kontaktdaten und eine kurze Schilderung des Geschehens gebeten werden. Ihre Aussagen können helfen, den genauen Hergang zu rekonstruieren.

Ein oft übersehener, aber wichtiger Aspekt ist die Dokumentation der Fahrzeugzustände vor dem Unfall. Notieren Sie, ob Ihr Fahrzeug mit Automatik- oder Schaltgetriebe ausgestattet ist und ob Systeme wie eine Berganfahrhilfe vorhanden und aktiviert waren. Diese Informationen können für die Beurteilung des Unfallhergangs relevant sein.

Es ist ratsam, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann eine professionelle Beweissicherung durchführen und ein Gutachten erstellen, das bei der späteren Schadensregulierung hilfreich sein kann. Die Kosten für den Sachverständigen sind in der Regel erstattungsfähig.

Bei der Kommunikation mit dem Unfallgegner und eventuell eintreffenden Polizeibeamten ist Vorsicht geboten. Vermeiden Sie vorschnelle Schuldeingeständnisse oder detaillierte Aussagen zum Unfallhergang, bevor Sie die Situation vollständig überblicken können. Beschränken Sie sich zunächst auf den Austausch der notwendigen Personalien und Versicherungsdaten.

Es ist wichtig zu wissen, dass bei Auffahrunfällen an Steigungen der sonst übliche Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht automatisch greift. Die besondere Situation einer ansteigenden Fahrbahn kann dazu führen, dass andere Faktoren für den Unfall verantwortlich gemacht werden können. Daher ist es umso wichtiger, alle Umstände genau zu dokumentieren.

Informieren Sie zeitnah Ihre Versicherung über den Vorfall. Schildern Sie den Hergang sachlich und übermitteln Sie alle gesammelten Beweise und Informationen. Dies ermöglicht es der Versicherung, frühzeitig die notwendigen Schritte für eine faire Schadensregulierung einzuleiten.

Bewahren Sie alle Unterlagen und Beweise sorgfältig auf. Dazu gehören der Unfallbericht, Fotos, Zeugenaussagen und eventuelle Gutachten. Diese Dokumente können im Falle von Streitigkeiten oder bei der Klärung von Haftungsfragen von entscheidender Bedeutung sein.

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Wie kann ich mich im Falle eines Auffahrunfalls an einer Steigung am besten schützen?

Bei einem Auffahrunfall an einer Steigung ist die Beweissicherung von zentraler Bedeutung, um die eigene Position im Falle eines Rechtsstreits zu stärken. Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Dies bedeutet, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass der Hintermann nicht genügend Abstand gehalten oder unaufmerksam gefahren ist. An einer Steigung kann diese Situation jedoch komplexer sein, da hier besondere Umstände wie das mögliche Zurückrollen des vorausfahrenden Fahrzeugs eine Rolle spielen können.

Um sich bestmöglich zu schützen, sollten unmittelbar nach dem Unfall umfassende Beweissicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven, einschließlich der Fahrzeugpositionen, der Straßensteigung und eventueller Bremsspuren. Achten Sie besonders darauf, die Steigung der Straße deutlich zu dokumentieren, da dies für die spätere Beurteilung des Unfallhergangs relevant sein kann.

Notieren Sie sich detailliert die Umstände des Unfalls, wie Wetter- und Sichtverhältnisse, Tageszeit und Verkehrssituation. Diese Informationen können später entscheidend sein, um den genauen Unfallhergang zu rekonstruieren. Sammeln Sie zudem die Kontaktdaten von eventuellen Zeugen, da deren Aussagen in einem möglichen Rechtsstreit von großer Bedeutung sein können.

Es ist ratsam, die Polizei hinzuzuziehen, selbst wenn es sich um einen vermeintlich geringfügigen Schaden handelt. Die polizeiliche Unfallaufnahme dient als neutrales Protokoll des Geschehens und kann in einem späteren Verfahren als wichtiges Beweismittel dienen.

Vermeiden Sie unbedingt voreilige Schuldeingeständnisse oder Aussagen zum Unfallhergang, die später gegen Sie verwendet werden könnten. Beschränken Sie sich auf den Austausch der notwendigen Informationen mit dem Unfallgegner, wie Personalien und Versicherungsdaten.

In Anbetracht der besonderen Situation an einer Steigung ist es wichtig, technische Aspekte zu berücksichtigen. Dokumentieren Sie, ob Ihr Fahrzeug über Hilfssysteme wie eine Berganfahrhilfe verfügt und ob diese zum Unfallzeitpunkt aktiviert waren. Diese Information kann relevant sein, um ein mögliches Zurückrollen des Fahrzeugs zu widerlegen.

Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, kann ein Sachverständigengutachten erforderlich werden. Ein solches Gutachten kann technische Details klären, wie beispielsweise ob das vorausfahrende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eingebremst war. Die frühzeitige und gründliche Beweissicherung erleichtert die Arbeit des Sachverständigen erheblich und erhöht die Chancen auf eine faire Beurteilung des Unfallhergangs.

Die sorgfältige Dokumentation und Beweissicherung unmittelbar nach dem Unfall sind entscheidend, um Ihre rechtliche Position zu stärken. Sie ermöglichen es, den typischen Anscheinsbeweis zu entkräften, der bei Auffahrunfällen zunächst gegen den Hintermann spricht. Durch eine umfassende Beweissicherung schaffen Sie die Grundlage, um die besonderen Umstände des Unfalls an einer Steigung darzulegen und Ihre Sichtweise des Geschehens zu untermauern.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Haftung: Die rechtliche Verantwortlichkeit für einen Schaden. Wer haftet, muss den Schaden ersetzen. Im Straßenverkehr haftet meist derjenige, der den Unfall verursacht hat.
  • Schadensersatz: Der Ausgleich für einen erlittenen Schaden, oft in Form von Geld. Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin Schadensersatz für die Reparaturkosten ihres Fahrzeugs.
  • Beweislast: Die Pflicht einer Partei, im Prozess Tatsachen zu beweisen, die für ihren Anspruch oder ihre Verteidigung wichtig sind. Im Falle eines Auffahrunfalls liegt die Beweislast meist beim Hintermann, der beweisen muss, dass er den Unfall nicht verschuldet hat.
  • Zeuge: Eine Person, die den Unfallhergang beobachtet hat und im Prozess aussagen kann. Zeugen können entscheidend sein, um den Unfallhergang zu klären und die Schuldfrage zu beantworten.
  • Beweisaufnahme: Der Teil des Gerichtsverfahrens, in dem Beweise gesammelt werden, um den Sachverhalt aufzuklären. Dies kann durch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Urkunden geschehen. Im vorliegenden Fall wurde die Zeugin M. vernommen und der Beklagte zu 1) persönlich angehört.
  • Unfallhergang: Die detaillierte Beschreibung, wie sich der Unfall ereignet hat. Der Unfallhergang ist entscheidend für die Klärung der Schuldfrage und die Feststellung der Haftung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 17 Abs. 3 StVG (Unabwendbares Ereignis): Dieses Gesetz besagt, dass ein Unfall als unabwendbar gilt, wenn der Fahrer ihn auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindern können. Im vorliegenden Fall argumentierte der Beklagte, dass der Unfall für ihn unabwendbar war, da das vordere Fahrzeug rückwärts auf sein Fahrzeug gerollt sei.
  • § 7 StVG (Haftung des Fahrzeughalters): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin als Fahrzeughalterin haftbar, wenn der Unfall auf ein Verschulden ihrerseits oder der Fahrerin des Fahrzeugs zurückzuführen wäre.
  • § 18 StVG (Haftung des Fahrzeugführers): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeugführers für Schäden, die er bei der Benutzung eines Fahrzeugs verursacht. Im vorliegenden Fall wäre die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin haftbar, wenn sie den Unfall durch ein Fehlverhalten verursacht hätte.
  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht. Er besagt, dass jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn sie oder die Fahrerin ihres Fahrzeugs den Unfall schuldhaft verursacht hätte.
  • Anscheinsbeweis: Der Anscheinsbeweis ist kein Gesetz oder Paragraph, sondern eine Beweiserleichterung im deutschen Recht. Er besagt, dass bei bestimmten Sachverhalten (z.B. Auffahrunfall) von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen wird, es sei denn, das Gegenteil wird bewiesen. Im vorliegenden Fall wurde der Anscheinsbeweis aufgrund der Steigung der Fahrbahn nicht angewendet.

Das vorliegende Urteil

AG Neuss – Az.: 84 C 274/15 – Urteil vom 19.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfallereignis am 21.01.2014 in Anspruch.

Gegen 08:50 Uhr befand sich die Zeugin M. als Führerin des der Klägerin gehörenden Pkw VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen IME-…  und der Beklagte zu 1) als Führer des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen BN-… auf der rechten Fahrspur der BAB 57, Fahrtrichtung Nimwegen, im Bereich der Ausfahrt Neuss-Hafen im Stop-and-Go-Verkehr. Die Zeugin M. fuhr unmittelbar vor dem Beklagten zu 1). Das Gelände weist in Fahrtrichtung eine leichte Steigung auf.

Die Zeugin stand, fuhr an, es kam zum Unfall.

Der Klägerin behauptet, es seien folgende Kosten entstanden:

Reparaturkosten 2.084,10 €

Auslagenpauschale 25,00 €

Summe: 2.109,10 €.

Der unfallbedingte Schaden wurde bei der Beklagten zu 2) geltend gemacht. Diese erkannte ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 29.04.2014 in Höhe von 50 % an und erstattete der Klägerin einen Betrag von € 666,76 unter Ablehnung einer weitergehenden Schadensregulierung (Anlage K2, Bl. 14 GA).

Der Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei infolge Unachtsamkeit aufgefahren.

Der Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 1.442,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2014 zu zahlen;

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Zeugin M. sei beim Versuch des Anfahrens mit dem Fahrzeug der Klägerin auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) infolge des leichten Gefälles aufgerollt.

Zudem verweisen sie darauf, dass die Kalkulation der Reparaturkosten durch die Klägerin teilweise unzutreffend sei. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen (vgl. Bl. 32-33 GA).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M.. Auch hat das Gericht den Beklagten zu 1) persönlich gehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom18.09.2015 (Bl. 67ff. GA) wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, § 823 BGB.

Voraussetzung wäre, dass die Beklagtenseite ganz oder anteilig für die etwaig eingetretenen Unfallschäden haften würde. Dies ist nicht der Fall, weil der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war. Denn er hätte den Zusammenstoß mit dem Kfz der Klägerin auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwenden können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht der Beklagte zu 1) vorwärts aufgefahren, sondern die Zeugin M. ist rückwärts auf sein Fahrzeug gerollt.

Infolge des an der Unfallstelle vorhandenen Gefälles in Richtung der Ausfahrt und damit Fahrtrichtung, streitet kein Anscheinsbeweis gegen die Beklagten, da eine entsprechende Typizität eines Geschehens hier fehlt. Ist unstreitig, dass die Fahrbahn ansteigend war, kommt nämlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet (vgl. AG Wuppertal, Entscheidung vom 26.01.2015, Aktenzeichen 32 C 220/13; Landgericht Berlin, Entscheidung vom 10.01.2000, Aktenzeichen 58 S 188/99). So liegt der Fall hier.

An der Unfallstelle ist unstreitig eine Steigung vorhanden, was auch die Zeugin M. und der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Das Vorhandensein dieser Steigung spricht gegen einen entsprechenden Anscheinsbeweis gegen die Beklagtenseite, wie er bei ebener Fahrbahn gegeben wäre. Den Beweis, dass der Beklagte zu 1) dennoch aufgefahren ist, hat die Klägerin nicht führen können. Denn die Aussage der Zeugin M. war dahingehend aus Sicht der Klägerin völlig unergiebig. Die Zeugin hat ausgesagt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor der Kollision nicht wahrgenommen zu haben. Lediglich beim Anfahren habe sie einen „Ruck“ gemerkt, der aber nicht „dolle“ gewesen sei. Dieser Aussage lässt sich nicht entnehmen, wie der Ruck, den die Zeugin vernommen hat, verursacht wurde. Insbesondere lässt sich allein aus der Wahrnehmung eines „Rucks“ ohne Mitteilung von Wahrnehmungen zum eigenen Bewegungszustand bzw. ggf. zu der eigenen Bewegungsrichtung der Zeugin nicht schließen, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug auf das von der Zeugin geführte Fahrzeug aufgefahren ist. Ebenso gut vorstellbar ist, dass die Zeugin M. beim Vorgang des Anfahrens infolge der Lösung der Hand und/oder Fußbremse steigungsbedingt ein Stück rückwärts gefahren ist und es dabei zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten kam, bevor die Zeugin ein Rückwärtsrollen durch Einkuppeln beenden konnte. Dass sie rückwärts gerollt ist, hat die Zeugin auch auf mehrfaches Nachfragen nicht ausschließen können oder wollen, sondern insoweit lediglich ausgesagt, dass sie „denke, dass man das merke“ bzw. dass sie „nicht gemerkt habe, dass sie zurückgerollt sei“ und das „Ganze beim Anfahren“ passiert sei.

Das Gericht ist nach der Anhörung des Beklagten zu 1) davon überzeugt, dass ein Rückwärtsrollen der Zeugin nicht nur nicht ausgeschlossen ist, sondern dass dieses tatsächlich stattgefunden hat, ohne dass der Beklagte zu 1) hierauf noch jedenfalls insofern reagieren konnte, dass er die Zeugin M. durch Betätigung seiner Hupe warnte. Die Schilderung des Beklagten zu 1) war insofern lebhaft und inhaltlich kohärent, seine Erinnerung an das Geschehen detailliert. Der Beklagte zu 1) hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Von sich aus präzisierte er zu Beginn seiner Aussage seinen Vortrag im Hinblick auf den Abstand von 1 m bis 2,50 m, den das von der Zeugin M. geführte Fahrzeug zu seinem gehabt habe. Auch auf Nachfragen des Klägervertreters zeigte er keine Anzeichen von Nervosität oder Unsicherheit und ließ sich insbesondere auch nicht zu für ihn gegebenenfalls noch günstigeren Aussagen über Details bewegen, zu denen er ersichtlich keine Angaben machen konnte.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung war die Klage auch hinsichtlich der entsprechenden Nebenforderungen (Zinsen) abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Streitwert 48 Abs. 1 GKG, 3-5 ZPO): € 1.442,43


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