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Auffahrunfall – Fahrstreifenwechsel – Haftung

LG Berlin – Az.: 41 O 193/16 

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.240,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.069,10 € seit dem 31.01.2016, aus einem Betrag in Höhe von 570 € seit dem 22.03.2016, aus einem Betrag in Höhe von 315 € seit dem 16.04.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 296,23 € seit dem 24.03.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 7. Januar 2016 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend.

Sie war zum Unfallzeitpunkt Leasingnehmerin des PKW Audi 4G/A6 Avant 3.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen …, der von ihrem Geschäftsführer gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Eigentümerin und Leasinggeberin des Fahrzeugs ermächtigte die Klägerin, alle Ansprüche aus dem Unfall vom 7. Januar 2016 im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es auf der BAB 111 auf dem linken Fahrstreifen zu einem Zusammenstoß, durch den das von der Klägerin geleaste Fahrzeug im hinteren linken Bereich beschädigt wurde und das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug im vorderen rechten Bereich. Das von der Klägerin geleaste Fahrzeug war vor der Kollision vor dem von dem Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug gefahren. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Es entstanden ihr Reparaturkosten in Höhe von 8.138,17 € netto. Wegen der vorherigen Einholung eines Schadensgutachtens über die Höhe des am Fahrzeug entstandenen Unfallschadens entstanden ihr Sachverständigenkosten in Höhe von 592,47 € netto. Die merkantile Wertminderung am Fahrzeug betrug 600 €. Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur des Fahrzeugs entstanden ihr Kosten in Höhe von 1.140 € netto. Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten eine Kostenpauschale von 30 € geltend.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 6.812,88 €, 588,72 € und weiteren 592,47 € unter Fristsetzung bis zum 20. Januar 2016 auf. Mit Schreiben vom 21. März 2016 rechnete die Beklagte zu 2) ab und zahlte im folgenden auf einer Haftungsgrundlage von 50 % zu 50 % wegen Reparaturkosten 4.069,09 €, wegen der Miete des Ersatzfahrzeugs während der Reparatur 570 € und wegen der Gutachterkosten 296,23 € aus. Mit Schreiben vom 1. April 2016 machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen des merkantilen Minderwertes in Höhe von 600 € und wegen der Kostenpauschale in Höhe von 30 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € unter Fristsetzung bis zum 15. April 2016 geltend. Mit einem Schreiben vom 21. April 2016 rechnete die Beklagte zu 2) über diese Ansprüche ab und zahlte im Folgenden wegen der Wertminderung 300 €, wegen der Kostenpauschale 15 € und wegen der Rechtsanwaltskosten 480,20 € aus.

Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zahlte an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen der außergerichtlichen Vertretung einen Betrag in Höhe von 325 € und trat den auf sie übergegangenen Anspruch auf Kostenerstattung an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei vor der Kollision im rechten Bereich der linken Überholspur gefahren, um in einer Kurve besser Einsicht nehmen zu können, weil der vor ihm fahrende BMW seinen Überholvorgang nicht abgeschlossen habe. Plötzlich und überraschend habe der BMW abgebremst, sodass auch ihr Geschäftsführer das Fahrzeug abgebremst habe. Daraufhin sei es zu dem Zusammenstoß durch das Auffahren des hinter ihm fahrenden Beklagten zu 1) gekommen. Das von ihr während der Fahrzeugreparatur angemietete Ersatzfahrzeug sei schlechter gewesen als das von ihr geleaste Fahrzeug. Es habe eine deutlich schlechtere Motorenleistung, schlechtere technische Leistungsdaten und eine schlechtere Ausstattung gehabt als das Unfallfahrzeug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zu den Fahrzeugdaten wird auf II. des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 5. April 2017 nebst Anlagen (Blatt 117-124 der Akte) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 5.250,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.069,10 € seit dem 31.01.2016, aus einem Betrag in Höhe von 570,00 € seit dem 25.02.2016, aus einem Betrag in Höhe von 315,00 € seit dem 04.04.2016, aus einem Betrag in Höhe von 296,23 € seit dem 24.03.2016 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, das von dem Geschäftsführer der Klägerin geführte Fahrzeug sei vor der Kollision auf dem rechten Fahrstreifen schräg versetzt vor dem von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug gefahren, das seinerseits auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dann, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, einen Spurwechsel nach links durchgeführt und gleichzeitig wegen der Rechtskurve abgebremst. Trotz einer Vollbremsung habe der Beklagte zu 1) die Kollision nicht vermeiden können.

Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Zudem hat es ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 27. April 2017 (Blatt 125 Bd. I der Akte), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, Herrn Diplom-Ingenieur Ch. D., vom 15. September 2017 (Blatt 141-175 Bd. I der Akte) verwiesen. Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin, 58.90.768355.7, hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, und im wesentlichen begründet.

Der Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn unstreitig wurde sie von der Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche in eigenem Namen ermächtigt.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung des von der Klägerin geleasten Fahrzeugs in Höhe von 5.240,32 € und weiterer 325 € wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG verpflichtet. Beruht ein Unfall wie vorliegend für keinen der Beteiligten auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, so bestimmt sich die Haftung gemäß §§ 7, 9, 17 StVG in Verbindung mit §§ 823, 254 BGB nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten. Bei der Bildung der Haftungsquote werden nur bewiesene oder unstreitige Umstände berücksichtigt, die sich tatsächlich Unfall ursächlich ausgewirkt haben.

Vorliegend spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für die alleinige Haftung der Beklagten. Denn es handelt sich um einen typischen Auffahrunfall, bei dem der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beklagte zu 1) als Auffahrender entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) gefahren war. Der Anschein gegen den Auffahrenden setzt lediglich eine typische Gestaltung, also zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck der Unfallfahrzeuge voraus (vergleiche Kammergericht, Beschluss vom 20. November 2013, 22 U 72/13; juris, mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, dem der andere aufgefahren ist, generell darlegt, dass die Fahrzeuge schon längere Zeit hintereinander gefahren waren (vergleiche Kammergericht, am angegebenen Ort). Dies gilt auch bei Auffahrunfällen auf der Autobahn (vergleiche BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, VI ZR 32/16; juris). Das Kerngeschehen eines Auffahrunfalls genügt nur dann nicht, wenn aus dem Unfallgeschehen weitere Umstände bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die Typizität sprechen (vergleiche BGH, Kammergericht, jeweils am angegebenen Ort). Die Umstände, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Unfall anders abgelaufen ist als nach dem „Muster“ der der Anscheinsregel zu Grunde liegenden Erfahrungstypik, müssen von demjenigen, gegen den der Anschein spricht, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden (vergleiche BGH, am angegebenen Ort, BGH, Urteil vom 3. Juli 1990, VI ZR 239/89; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Mai 2009, 4 U 347/08 -109, 4 U 347/08; Kammergericht, am angegebenen Ort). Der Umstand, der vorliegend für einen zu dem Auffahrunfall führenden atypischen Geschehensablaufs sprechen kann, ist der von den Beklagten behauptete Fahrstreifenwechsel des Geschäftsführers der Klägerin, nicht bereits das Fahren auf der Autobahn (vergleiche BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, VI ZR 32/16, OLG Saarbrücken, am angegebenen Ort). Hat ein solcher Fahrstreifenwechsel tatsächlich stattgefunden, besteht die ernsthafte Möglichkeit dafür, dass der Auffahrunfall nicht auf einem zu geringen Abstand, zu hoher Geschwindigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit des Auffahrenden beruhte. Dieser Umstand muss von den Beklagten aber bewiesen werden. Es ist nicht ausreichend, dass ein Fahrstreifenwechsel ernsthaft möglich erscheint (a.A.: Landgericht Berlin, Urteil vom 15. September 2015, 42 O 370/13). Die Frage der ernsthaften Möglichkeit stellt sich im Rahmen der Erschütterung des Anscheinsbeweises vielmehr dahingehend, ob der zu beweisende Umstand geeignet ist, einen atypischen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen zu lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 3. Juli 1990, VI ZR 239/89; OLG Saarbrücken, am angegebenen Ort).

Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin unmittelbar vor der Kollision den Fahrstreifen nach links wechselte. Das Gericht vermochte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die erforderliche persönliche Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO von der Richtigkeit dieser Behauptung zu verschaffen.

Der durch das Gericht beauftragte technische Sachverständige, Herr Diplom-Ingenieur D., führt in seinem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten vom 15. September 2017 aus, dass sowohl der von den Beklagten behauptete Unfallhergang als auch der von der Klägerin behauptete Unfallhergang unter Berücksichtigung der entstandenen Fahrzeugschäden, den örtlichen Gegebenheiten am Unfallort und der rekonstruierten Kollisionsstellung der Fahrzeuge technisch möglich sei. Die Kollisionsstellung der Fahrzeuge habe sich dahingehend rekonstruieren lassen, dass sich die Fahrzeuge entweder etwa längsachsenparallel oder aber in einem geringen spitzen Winkel zueinander befunden hätten.

Die Beklagten vermochten den ihnen obliegenden Beweis des Fahrstreifenwechsels auch nicht durch die Aussage des Beklagten zu 1) zu beweisen. Dem steht nicht entgegen, dass dieser aussagte, dass der Geschäftsführer der Klägerin zunächst neben ihm auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei und sodann unmittelbar vor ihm einen Fahrstreifenwechsel nach links und eine Vollbremsung gemacht habe. Denn demgegenüber gab der Geschäftsführer der Klägerin an, dass er bereits längere Zeit auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. Als er leicht nach rechts versetzt hinter einem BMW gefahren sei, habe dieses Fahrzeug abgebremst, woraufhin auch er selbst abgebremst habe und der Beklagte zu 1) aufgefahren sei. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, aufgrund derer eine der beiden Aussagen als glaubhafter erscheinen könnte als die andere; auch bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die einen der beiden Aussagenden als wesentlich glaubwürdiger erscheinen lassen könnte als den anderen.

Der Höhe nach steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 5.240,32 € (10.490,64 € – 5.250,32 € geleistete Zahlungen) zu. Die Reparaturkosten netto betrugen unstreitig 8.138,17 €, die Mietwagenkosten 1.140 € netto, die Sachverständigenkosten 592,47 € netto und die merkantilen Wertminderung 600 € netto. Der Schadensersatzanspruch wegen der Mietwagenkosten konnte gemäß § 287 ZPO in Höhe der gezahlten Mietwagenkosten von 1.140 € geschätzt werden. Ein Abzug wegen der Eigenersparnis der Klägerin war nicht vorzunehmen. Denn die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass sie einen Mietwagen anmietete, der gegenüber dem beschädigten Fahrzeug eine Mietwagenklasse tiefer, nämlich in die Mietwagenklasse 08 statt 09 der Schwackeliste, einzugruppieren war.

Die Kostenpauschale kann gemäß § 287 ZPO lediglich in Höhe von 20 € geschätzt werden.

Der geltend gemachte Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Der Anspruch auf Erstattung der restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325 € ist gemäß §§ 249, 398 BGB, 86 VVG begründet.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nummer 1, 709 ZPO.

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