KG Berlin, Az.: 12 U 3372/93, Urteil vom 09.03.1995
Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25. März 1993 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.520,58 DM (in Worten: zweitausendfünfhundertzwanzig 58/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen; von denjenigen des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/7 und die Beklagten 3/7 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000,– DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Ihr Rechtsmittel hat auch Erfolg; sie haben den Schaden des Klägers nach einer Quote von 1/3 zu ersetzen.
Die teilweise Haftung des Beklagten zu 1) für den unfallbedingten Schaden des Klägers aus dem Schadensereignis vom 23. Februar 1992 gegen 1.50 Uhr in Berlin-W. auf der Straße A. K. in Höhe des auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Grundstücks Nr. …, als er mit seinem bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen Trabant B- bei einem Bremsvorgang auf das Heck des Personenkraftwagens Audi B des Klägers auffuhr, ergibt sich daraus, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1) gehaltenen Fahrzeuges ereignet und er es nicht sofort besonders stark abgebremst hat (§§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB). Im Umfang der Haftung des Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gesamtschuldnerisch einzustehen (§ 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz). Die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme gestattet nicht die Feststellung, daß der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis dargestellt haben könnte (vgl. § 7 Abs. 2 StVG). Dasselbe gilt für den Kläger schon aus dem Grunde, weil er seine vom Landgericht angenommene teilweise Mithaftung nicht mehr in Frage stellt. Deshalb ist eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten zu 1) und des Klägers unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten (§ 17 Abs. 1 StVG). Bei dieser Abwägung sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Insoweit sind zugleich die besonderen Sorgfaltspflichten der einzelnen Verkehrsteilnehmer in bestimmten Verkehrssituationen zu beachten.
Bei der gebotenen Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist maßgebend, daß der Beklagte zu 1) mit seinem Personenkraftwagen unstreitig auf denjenigen des Klägers aufgefahren ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO). Wenngleich sich der Unfall ereignet hatte, nachdem der Kläger den Beklagten zu 1) überholt und danach sein Fahrzeug abgebremst hatte, gestattet auch das Vorbringen der Beklagten unter Berücksichtigung der Bekundungen der von ihnen benannten und vor dem Landgericht vernommenen Zeugen nicht die Annahme, daß der Kläger sich etwa noch im Überholvorgang befunden, also sich gerade vor das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesetzt und noch in diesem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang abgebremst hätte. Es kann somit nicht von einer Behinderung des Beklagten infolge des Überholvorgangs des Klägers ausgegangen werden (vgl. §§ 5 Abs. 4 Satz 4, 7 Abs. 5 StVO). Im Falle eines Auffahrunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Auffahrende entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepaßt oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; vgl. BGH VersR 1969, 859; KG VersR 1962, 991, 992; DAR 1977, 20; KG, Urteile vom 11. November 1985 – 12 U 1430/85 -; 2. März 1992 – 12 U 2055/91 -). Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises muß die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nachgewiesen werden (BGH VersR 1962, 786; DAR 1974, 101; KG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 12 U 2210/92 -). Wie bereits § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zu entnehmen ist, kommt eine Mithaftung des Abbremsenden schon dann in Betracht, wenn er ohne zwingenden Grund stark bremst.
Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt nach der Rechtsprechung der beiden Verkehrssenate des Kammergerichts der zu geringe Sicherheitsabstand grundsätzlich stärker – doppelt so hoch – ins Gewicht. Dies führt dazu, daß der Auffahrende dem Vorausfahrenden den Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen hat (KG DAR 1975, 324 = VersR 1976, 370; DAR 1976, 16 = VerkMitt 1976, 60 = VersR 1976, 498 Ls; VerkMitt 1982, 88; 1983, 13; ebenso OLG Koblenz VerkMitt 1992, 92; OLG Düsseldorf VersR 1978, 331). In so gelagerten Fällen kann wegen besonderer Umstände die Mithaftung des Abbremsenden auch nur zu einer Quote zu 1/4 in Betracht kommen (KG NZV 1993, 478 = VerkMitt 1993, 93 = VRS 86, 24; ebenso OLG Hamm NZV 1993, 435). Eine ungünstigere Mithaftungsquote zu Lasten des Abbremsenden ist dann denkbar, wenn der Auffahrende den Verkehrsraum vor dem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer überschauen konnte und aus diesem Grunde er mit einem Abbremsen nicht rechnen mußte. Wenn beispielsweise der Vorausfahrende bei grünem Ampellicht anfährt und unmittelbar im Anschluß daran plötzlich und ohne jeden Grund stark abbremst, kommt je nach der Einzelfallgestaltung die Mithaftung des Abbremsenden nach einer Quote zu 1/2 (vgl. KG VerkMitt 1982, 88), aber auch dessen uneingeschränkte Haftung (KG, Urteil vom 11. November 1985 – 12 U 1430/85 -; KG VerkMitt 1993, 27) in Betracht. Die späte Gelbphase rechtfertigt wiederum starkes Bremsen mit der Folge, daß der Auffahrende den Schaden voll zu ersetzen hat, wie dem vom Landgericht zitierten Urteil des Kammergerichts (VerkMitt 1983, 13) zu entnehmen ist. Ob starkes Abbremsen in früher Gelbphase eine andere Beurteilung gestattet, ist in dieser Entscheidung des Kammergerichts offengeblieben. Aus allem ergibt sich, daß die Mithaftung des Vorausfahrenden um so größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes, grundloses Bremsen erscheint.
Vorliegend hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, gestützt auf die Bekundungen der auf Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen A. H., J. H. und D. W., zutreffend festgestellt, daß der Kläger sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß sich dasselbe aus den Angaben der auf Antrag des Klägers vernommenen Zeugin, seiner Ehefrau C. F., ergeben hat, zumal sie über ihre protokollierten Angaben hinaus erklärt hat, der Kläger hätte seinen Personenkraftwagen auf etwa 10 km/h heruntergebremst, wie es in der angefochtenen Entscheidung (UA. S. 8) heißt. Weder letzteres noch die Richtigkeit der Feststellungen eines grundlos starken Abbremsens wird vom Kläger im Berufungsverfahren in Frage gestellt.
Allerdings führen die inhaltlich sachgemäßen und richtigen Überlegungen des Landgerichts zu einer anderen Haftungsverteilung. Hierfür ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger sein Fahrzeug bis zum Stillstand oder nach den Angaben der Zeugin F. bis auf etwa 10 km/h abgebremst hat. Denn die angeführte Rechtsprechung, wonach der Abbremsende bis zu einer Quote von 1/3, gegebenenfalls 1/4, mithaftet, bezieht sich auf grundlos starkes Abbremsen auch bis zum Stillstand. Es kann also zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß der Kläger sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hat, ohne daß dies Anlaß bieten könnte, die Regelmithaftung von 1/3, gegebenenfalls 1/4 vorliegend außer Betracht zu lassen. Deshalb sind zu dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren, der Beklagte zu 1) habe mit dem totalen Abbremsen – womit sie behaupten wollten, er habe bis zum Stillstand abgebremst – nicht rechnen müssen, nicht erneut die von ihnen benannten Zeugen H., Ho. und W. zu vernehmen gewesen, ebensowenig dazu, daß keine Anzeichen für ein Hindernis vorgelegen hätten und keine Gefahr bestanden habe. Denn von letzterem ist bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen, indem es ein grundloses, starkes Bremsen des Klägers festgestellt hat und vom Ansatz her richtig überhaupt dessen Mithaftung angenommen hat. Den Bekundungen der genannten drei Zeugen läßt sich auch nicht entnehmen, daß der Kläger sich im Rahmen des Überholvorganges etwa in zu geringem Abstand vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) wieder nach rechts eingeordnet hätte. Dem stehen bereits die Angaben der Zeugin W. entgegen, wonach der Beklagte zu 1) zunächst normal und dann voll gebremst hätte. Hieraus folgt, daß sich das Fahrzeug des Klägers nicht von Anfang an unmittelbar vor dem Beklagten zu 1) befand. Anderenfalls hätte es bereits zur Kollision kommen müssen, als der Beklagte zu 1) nach den Angaben der zuvor genannten Zeugin noch normal abgebremst hatte. Daraus ergibt sich allerdings zugleich, daß der Beklagte zu 1) wegen der Verkehrssituation sich nicht vorstellen konnte, daß der Kläger sein Fahrzeug stark abbremsen würde. Wenn der Beklagte zu 1) aber sofort stark gebremst hätte, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß es dann noch zum Unfall gekommen wäre. Hierin liegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 1), der vorliegend nicht vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des Klägers zurücktreten kann mit der Folge, daß letzterer seinen Schaden etwa selbst zu tragen hätte, wie noch auszuführen ist.
Doch ist beachtlich, daß die Rechtsprechung zur Mithaftung des Abbremsenden nach einer Quote zu 1/3, gegebenenfalls 1/4, darauf zugeschnitten ist, daß der Vorausfahrende glaubte, zum starken Abbremsen berechtigt gewesen zu sein, sich aber insoweit geirrt hatte, oder aber infolge Unachtsamkeit nicht berücksichtigte, den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer durch den Bremsvorgang gefährden zu können. Derartige Umstände hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen. Bezüglich des Klägers kann dahinstehen, ob vor seinem Überholvorgang der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die Zufahrt von einem Parkplatz verlassen hatte oder von der B.straße in die Bl. Ch. eingebogen ist. Selbst wenn der Beklagte zu 1) dem Kläger hierbei die Vorfahrt genommen haben sollte (vgl. §§ 8, 10 StVO), war dies kein Grund, nach dem Überholen stark abzubremsen. Nach Angaben der Zeugin Ho. überholte der Kläger den Beklagten zu 1) laut hupend, während nach dem Überholvorgang der Beklagte zu 1) die Lichthupe betätigte, nach ihren Angaben nicht mehr als zweimal. Vor dem Senat hat der Beklagte zu 1 persönlich von sich aus erklärt, er habe die Lichthupe wohl viermal betätigt. Zugunsten des Klägers kann mit den Angaben der Zeugin F. unterstellt werden, daß der Beklagte zu 1) die Lichthupe länger betätigt hat. Dies ist für einen vorausfahrenden Kraftfahrer ohne Frage eine Belästigung, aber nicht eine derartige Beeinträchtigung, die die Sicht nach vorn besonders stark behindern könnte, daß eine Weiterfahrt nicht mehr möglich wäre, also stark abgebremst werden müßte. Anders kann es nur liegen, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch den Gegenverkehr geblendet wird. Ein besonnener Fahrer hätte nicht wie der Kläger stark abgebremst, sondern versucht, aus dem grellen Licht herauszufahren. Dem Kläger kann nicht die Fähigkeit abgesprochen werden, die Situation wie ein besonnener Verkehrsteilnehmer einzuschätzen. Wenn er dennoch stark abgebremst hat, hat er mangels anderer Erkenntnis- und Erklärungsmöglichkeiten absichtlich abgebremst, um hierüber seinen Ärger zum Ausdruck zu bringen. Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren für seine Ansicht, es sei verkehrsgerecht gewesen, in seiner Situation die Geschwindigkeit zu vermindern, auf das Zeugnis seiner Ehefrau C. F. berufen hat, ist sie schon deswegen nicht zu vernehmen gewesen, weil derartige Wertungen und Beurteilungen dem Gericht vorbehalten sind, die einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung entgegenstehen.
Hiernach ist es nicht mehr vertretbar, an der übliche Schadensquotierung festzuhalten. Allerdings führt das absichtliche, unnötige Abbremsen des Klägers nicht schon dazu, daß er seinen Schaden vollständig selbst zu tragen hätte. Denn trotz der Absicht läßt sich nicht mehr feststellen, daß er auch den eingetretenen Schaden willentlich herbeiführen wollte. Dem steht seine anschließende Fahrerflucht entgegen. Wenn er wie im Falle eines sog. provozierten Unfalls den Schaden hätte auslösen wollen, um ihn unberechtigt ersetzt zu verlangen, hätte er sich nicht von der Unfallstelle entfernt. Nur dem Umstand ist es zu verdanken, daß aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1) und seiner Zeugen die Person des Klägers umgehend festgestellt werden konnte. Offensichtlich hat sich der Kläger in der Auswirkung des starken Abbremsens verschätzt, wenn es zu dem Auffahrunfall gekommen ist.
Wegen des fahrlässigen, leichtsinnigen Verhaltens steht dem Kläger der Ersatz seines Schadens nur nach einer Quote zu 1/3 zu, da er sich des Risikos seines Verhaltens bewußt sein mußte. Keineswegs verdrängt dieses risikohafte Verhalten den Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 1) vollständig. Denn unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1) zunächst beim Verlassen des Parkplatzes den Kläger in seinem Vorfahrtrecht beeinträchtigt hat, mußte der Beklagte zu 1) seinerseits als vernünftiger Verkehrsteilnehmer erkennen, daß der Kläger mit seiner Fahrweise nicht einverstanden war, wenn er ihn mit – wie die Beklagten behaupten – überhöhter Geschwindigkeit hupend überholte. Dann war es unvernünftig, daß der Beklagte zu 1) in dieser Situation – wenn auch nach Angaben der Zeugin H. allenfalls zweimal und nach seiner Erklärung wohl viermal – die Lichthupe betätigte. Schon wegen des Hupens während des Überholvorganges mit überhöhter Geschwindigkeit des Klägers konnte der Beklagte zu 1) bei vernünftiger Betrachtung nicht ausschließen, daß ersterer noch bewußt riskant weiterfahren würde. Dies gab bereits Anlaß, sich besonders auf die Fahrweise des Klägers zu konzentrieren. Um so größere Achtsamkeit war für den Beklagten zu 1) geboten, wenn er es in dieser Situation nicht lassen konnte, die Lichthupe zu betätigen, die – wie der Beklagte zu 1) voraussehen konnte – dem Kläger nur ein Ärgernis sein konnte. Weil aber das weitere Verhalten des Klägers risikohafter war, führt dies dazu, daß sein Schaden nur nach einer Quote zu 1/3 zu ersetzen ist. Diese Quotierung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Kläger mangels irgendeines vernünftigen Grundes absichtlich stark abgebremst, aber nicht daran gedacht hat, daß dies zu einer Kollision führen würde – eine derart abwegige Handlungsweise, einen Schaden etwa von vornherein in Kauf zu nehmen, kann ihm nicht unterstellt werden -, und der Beklagte zu 1) trotz der von ihm in der geschilderten Situation betätigten Lichthupe vorschnell geglaubt hat, der Kläger werde nicht derart stark abbremsen. Auf die Frage, ob und in welchem Maße der Kläger die zugelassene Geschwindigkeit überschritten haben könnte, kommt es nicht weiter an, da sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegend nicht weiter auf seinen Haftungsumfang auswirken kann.
Hiernach ist nicht auf Antrag der Beklagten der POK P. als Zeuge zu vernehmen gewesen. Zu ihren Gunsten kann unterstellt werden, daß der Kläger gegenüber der Besatzung des Funkstreifenwagens Pa. 105 den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zugegeben hat, wie es in dem Vermerk des POK P. vom 23. Februar 1992 heißt. Vorgeworfen bzw. vorgehalten konnte dem Kläger nur der Unfallhergang werden, wie er vom POK P. in der Verkehrsunfallanzeige von demselben Tage dargestellt worden ist; wie die Beklagten im Berufungsverfahren vortragen, beruht diese Zusammenfassung auf Angaben des Beklagten zu 1) und der von ihnen benannten Zeugen noch am Unfallort. In der Verkehrsunfallanzeige heißt es, der Kläger habe seinen Personenkraftwagen Audi vor den Personenkraftwagen Trabant des Beklagten zu 1) gesetzt und plötzlich ohne zwingenden Grund stark abgebremst, so daß der Beklagte trotz einer Gefahrenbremsung den Zusammenstoß nicht habe verhindern können. Unverzüglich danach habe der Kläger seine Fahrt fortgesetzt. Der Beklagte zu 1) habe den Verdacht geäußert, daß der Kläger unter Alkoholeinfluß gestanden haben könnte. Abgesehen von dem Alkoholverdacht beruhen die voranstehenden Ausführungen und Abwägungen zur Haftung auf einem derartigen Unfallhergang. Dies hat die Vernehmung des POK P. entbehrlich gemacht. Daß der Kläger gegenüber der Besatzung des Funkstreifenwagens oder gegenüber dem POK P. erklärt haben könnte, er hätte auch den Eintritt eines Schadens beabsichtigt, behaupten die Beklagten selbst nicht.
Auch der Umstand, daß die Blutalkoholkonzentration bei dem Kläger zur Unfallzeit rund 0,6 Promille betragen hatte, führt zu keiner anderen Haftungsverteilung. Denn der ärztliche Bericht vom 23. Februar 1992 anläßlich der Blutentnahme gestattet noch nicht die Annahme, daß der Kläger die zum Unfall führende Verhaltensweise nicht mehr hätte beurteilen können. Die Verantwortungslosigkeit seiner Fahrweise ist aber bei der die Haftung betreffenden Abwägung in vollem Maße berücksichtigt worden; deshalb kann die Alkoholisierung die Mithaftungsquote des Klägers nicht zusätzlich erhöhen. Weil der Kläger wegen Verschuldens mithaftet, ergibt sich nicht die Frage, ob ein alkoholisierter Kraftfahrer wegen erhöhter Betriebsgefahr haftet, wenn ihm kein schuldhaftes Fehlverhalten nachzuweisen ist (so OLG Celle NJW 1989, 43, 44 = VersR 1988, 608; OLG Hamm NZV 1990, 393), was allerdings zu verneinen ist (KG VersR 1975, 52 = NJW 1975, 266 = DAR 1975, 41; KG, Urteile vom 18. Oktober 1993 – 12 U 3891/92 -; 14. Februar 1994 – 12 U 821/93 – ; BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94).
Die Ermittlung des unfallbedingten Schadens des Klägers durch das Landgericht auf 7.561,75 DM ist von den Parteien unbeanstandet geblieben. Dann stehen dem Kläger nach einer Quote zu 1/3 2.520,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1992 (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) zu. Die weitergehende Berufung ist unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer findet ihre Grundlage in § 546 Abs. 2 ZPO.